15.11.2019Fachbeitrag

Vergabe 1039

Verbot der reinen HOAI-Preiswertung

Öffentliche Auftraggeber dürfen der Preiswertung für Planerausschreibungen nicht die HOAI Mindest- und Höchstsätze zugrunde legen (VK Bund, 30.08.2019, VK 2-60/19).

Keine Vorgabe der HOAI Mindest- und Höchstsätze

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Planerleistungen aus. Er wertete die Qualität zu 70 % und den Preis mit 30 %. Ein Großteil der anzubietenden Preise war außerhalb der HOAI zu kalkulieren. Für einen geringen Teil mussten die Bieter jedoch einen Preis auf Grundlage der HOAI unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstsätze angeben.

EU-Dienstleistungsrichtlinie gilt unmittelbar

Dies verstößt gegen das Vergaberecht, so die VK Bund. Denn Art. 15 der EU-Dienstleistungsrichtlinie sei unmittelbar anwendbar, so dass öffentliche Auftraggeber nicht die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für die Preiskalkulation vorgeben dürfen. Sie müssen den Bietern die Möglichkeit geben, auch unterhalb der Mindestsätze bzw. oberhalb der Höchstsätze anzubieten.

Prüfung von Amts wegen

Diesen Verstoß griff die VK Bund als besonders schwerwiegenden Verstoß gegen das Vergaberecht sogar von Amts wegen auf. Die Antragstellerin hatte diesen Verstoß nicht gerügt.

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