13.09.2018Fachbeitrag

Vergabe 922

Verbundene Unternehmen: Keine Hinweispflicht der Bieter

Im Konsens verbundene Bieter, die in demselben Verfahren gesonderte Angebote einreichen, sind nicht verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber Verbindungen untereinander offenzulegen, es sei denn der Auftraggeber hat in den Vergabeunterlagen ausdrücklich dazu aufgefordert (EuGH, 17.05.2018, C-531/16).

Praxistipp: Aufforderung zur Offenlegung

Öffentliche Auftraggeber sollen deshalb eine entsprechende Pflicht in ihre Vergabeunterlagen aufnehmen. Denn nach Auffassung des EuGH, muss der Auftraggeber im Zweifel prüfen, ob die Bieter ihre Angebote eigenständig und unabhängig voneinander erstellt haben um Interessenkonflikte zu verhindern.

Unabhängigkeit = Kein Einfluss auf das Angebot des anderen Unternehmens

Angebote, die nicht unabhängig voneinander abgegeben wurden, sind vom Verfahren auszuschließen. Unabhängigkeit ist nicht gegeben, wenn die Verbindung der Bieter den Inhalt der eingereichten Angebote beeinflusst hat. Nicht aus-reichend für den Ausschluss ist dagegen, dass aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen zwischen den Bietern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Bestätigung bisheriger Rechtsprechung

Die Rechtsprechung steht im Einklang mit der bisherigen europäischen und deutschen Rechtsprechung zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (vgl. PSA 876 und 877).

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