21.04.2016Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht Mai 2016

Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs

BAG, Urteil vom 22.9.2015 – 9 AZR 170/14

Ein entstandener Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererbbar und fällt in den Nachlass nach § 1922 Abs. 1 BGB. Ein Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. € 4.000,00 brutto. Während des Rechtsstreits verstarb der Arbeitnehmer. Seine Erben führten den Rechtsstreit fort und verlangten Zahlung der Urlaubsabgeltung an die Erbengemeinschaft.

Das BAG hatte demzufolge die Frage zu entscheiden, ob ein einmal entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch auf die Erbengemeinschaft übergehen und damit in den Nachlass nach § 1922 Abs. 1 BGB fallen kann.

Vor der Aufgabe der sog. Surrogatstheorie hatte der 9. Senat eine Vererbbarkeit verneint und diese nur für einen Schadensersatzanspruch anerkannt (vgl. BAG v. 19.11.1996 – 9 AZR 376/95). In einer Entscheidung des 9. Senats im Jahre 2011 hatte dieser die Frage dagegen offen gelassen (BAG v. 20.9.2011 – 9 AZR 406/11).

Aufgabe der Surrogatstheorie

Das BAG stellte nunmehr fest, dass ein einmal entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch vererbbar ist. Insofern gab das BAG der Klage der Erbengemeinschaft im Ergebnis statt. Denn an seiner früheren Rechtsprechung sei aufgrund der vollständigen Aufgabe der Surrogatstheorie nicht mehr festzuhalten.

EuGH: Vererbbarer Abgeltungsanspruch auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod

Mittlerweile entschieden ist auch die Frage, ob sich ein Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, der den Erben zusteht. Diese Frage hat der EuGH im Jahre 2014 bejaht (EuGH v.12.6.2014 – Rs. C-118/13 [Bollacke]). Das BAG wird in einem derzeit anhängigen Revisionsverfahren (9 AZR 45/16) demnächst Gelegenheit haben, seine bisher abweichende Rechtsprechung aufzugeben (BAG, 12.3.2013 – 9 AZR 532/11).

Fazit

Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind vererbbar. Hat ein Arbeitnehmer bei seinem Tod noch Resturlaub, so erwerben seine Erben einen entsprechenden Abgeltungsanspruch.

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