15.11.2016Fachbeitrag

Vergabe 769

Vergabefehler: Schadensersatz ohne Primärrechtsschutz

Verstößt der öffentliche Auftraggeber gegen Vergabevorschriften und fügt er den Bietern hierdurch einen Schaden zu, muss er den Schaden auch bei nationalen Vergaben ersetzen (OLG Saarbrücken, 15.06.2016, 1 U 151/15).

Vergabeverfahren verpflichtet zur gegenseitigen Rücksichtnahme

Denn das Vergabeverfahren begründet im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Bietern ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis (§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB), in dem der Auftraggeber auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Bieter Rücksicht nehmen muss.

Antrag auf einstweilige Verfügung nicht erforderlich

Ein Bieter muss den Vergaberechtsverstoß nicht vorab im Primärrechtsschutz (hier einstweilige Verfügung) geltend machen. Er muss also nicht zunächst versuchen, die Erteilung des Zuschlags zu verhindern, um Schadensersatz zu beanspruchen.

Denn anders als bei europaweiten Vergaben, bei dem die unterliegenden Bieter vorher vom Zuschlag erfahren, bleibt unterhalb der Schwellenwerte meist ohnehin nur die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen.

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