16.12.2019Fachbeitrag

Vergabe 1045

Vergabekammer überschreitet 5-Wochen-Frist – Achtung!

Beide Parteien sollten im Nachprüfungsverfahren aufmerksam verfolgen, ob die Vergabekammer (VK) ihre fünfwöchige Entscheidungsfrist einhält. Überschreitet die VK die Frist, ohne sie zuvor zu verlängern, müssen Antragssteller oder Antragsgegner schnell sofortige Beschwerde einlegen (OLG Karlsruhe, 25.07.2019, 15 Verg 5/19).

Die VK hat ihre Entscheidung gemäß § 167 Abs. 1 GWB grundsätzlich innerhalb von 5 Wochen zu treffen, kann diese Frist aber mehrfach verlängern. Entscheidet die VK nicht innerhalb von 5 Wochen und verlängert auch nicht die Frist, gilt der Nachprüfungsantrag als abgelehnt.

Gegen diesen fiktiven Ablehnungsbeschluss muss der Antragsteller innerhalb einer zweiwöchigen Frist sofortige Beschwerde einlegen. Eine erst später eingelegte Beschwerde kann die bereits eingetretene Rechtskraft der fiktiven Entscheidung nicht mehr aufheben.

Der Antragsgegner muss handeln, wenn die VK nach Ablauf der 5-Wochen-Frist und ohne Verlängerung derselben dem Nachprüfungsantrag stattgibt. Dann sollte der Antragsgegner binnen 2 Wochen sofortige Beschwerde gegen den stattgebenden Beschluss einlegen. Denn mit dem fiktiven Ablehnungsbeschluss und dem tatsächlichen stattgebenden Beschluss stehen zwei Entscheidungen im Widerspruch. Der tatsächliche stattgebende Beschluss ist rechtswidrig und kann mit der sofortigen Beschwerde beseitigt werden.

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