23.04.2014Fachbeitrag

Vergabe 499

Vergaberecht verdrängt die VO 1370/2007 bei Inhouse Verträgen

Wenn Aufträge im ÖPNV die vergaberechtlichen Anforderungen für Inhouse-Geschäfte erfüllen, unterliegen sie nicht zusätzlich noch den strengeren Anforderungen der VO 1370/2007 (OLG Frankfurt, 30.01.14, 11 Verg 15/13).

Inhouse Regeln des Vergaberechts gelten allein für ÖPNV-Aufträge

Die VO 1370/2007 der EU gilt im ÖPNV nur für unentgeltliche Konzessionen, nicht – wie im SPNV – für Aufträge. Ein ÖPNV-Vertrag, der eine entgeltliche Leistung umfasst, unterliegt deshalb dem Vergaberecht und nicht der VO 1370/2007. Deshalb genügt es für eine Direktvergabe, wenn die vergaberechtlichen Inhouse Voraussetzungen vorliegen.

Die zusätzlichen Anforderungen, die die VO 1370/07 stellt, müssen für eine Direktvergabe nicht vorliegen. Unschädlich ist deshalb, wenn der Auftragnehmer selbst keine Personenbeförderungs-leistungen erbringt (Art. 5 Abs. 2 lit e) i. V. m. Art. 4 Abs. 7 S. 2 VO 1370/07).

Für Konzessionen gilt VO 1370/07

Die VO 1370/07 geht nur für Konzessionen als Spezialgesetz dem Vergaberecht vor – so das OLG Frankfurt.

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