27.12.2017Fachbeitrag

Vergabe 866

Verschlankte Neufassung des TVgG NRW auf den Weg gebracht

Die neue nordrhein-westfälische Landesregierung hat eine Neufassung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) in den Landtag eingebracht. Der Gesetzesentwurf in Artikel 2 des Entfesselungspakets I (LT-Drs. 17/1046 vom 26.10.2017) reduziert die Vorschriften auf wenige verbleibende Regelungen.

Tariftreue und Mindestlohn bleiben verpflichtend

Künftig wird das TVgG NRW nur noch Tariftreue und Einhaltung des bundesweiten Mindestlohns bezwecken, also im wesentlichen nur gesetzliche Pflichten einzuhalten. Öffentlichen Auftraggebern wird auferlegt, die Unternehmen vertraglich zur Einhaltung von Mindestlohn und allgemein-verbindlich erklärten Tarifverträgen zu verpflichten sowie Kontroll- und Kündigungsrechte nebst Vertragsstrafen zu vereinbaren. Im Gegenzug entfällt die Verpflichtungserklärung Tariftreue. Neben dem TVgG können Auftraggeber nach novelliertem Vergaberecht bei der Auskömmlichkeitsprüfung die Einhaltung der Tariftreue und des Mindestlohnes bereits bei Angebotsabgabe kontrollieren und Angebote ausschließen.

Verpflichtungserklärungen für Sekundärzwecke entfallen

Als überflüssig streicht der Gesetzentwurf aufgrund des um-fassend reformierten Vergaberechts die Regelungen zur Be-rücksichtigung des Umweltschutzes, der Energieeffizienz, der internationalen Mindestanforderungen an Arbeitsbedingun-gen, der Frauenförderung und der Förderung der Vereinbar-keit von Beruf und Familie.

Die Verabschiedung des Gesetzes wird für Frühjahr 2018 er-wartet.

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