09.11.2018Fachbeitrag

Vergabe 945

Vertragsstrafen und Sonderkündigungsrechte in Vergabeunterlagen


In den Vergabeunterlagen dürfen Auftraggeber Vertragsstrafen und Sonderkündigungsrechte vorsehen (OLG Düsseldorf, 06.09.2017, Verg 9/17).

Ausschreibung zu Arzneimittelwirkstoffen

Die europaweite offene Ausschreibung sah den Abschluss von Rabattvereinbarungen für die Belieferung mit Arzneimittelwirkstoffen vor. Nach den Vergabunterlagen durften die Krankenkassen bei schwerwiegenden oder wiederholten schuldhaften Vetragsverstößen eine Vertragsstrafe festsetzen. Zudem steht den Krankenkassen ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die durch die Ausschreibung erzielten Umsätze unwirtschaftlich sind.

Zumutbare Vertragsstrafen sind zulässig

Können die Bieter abschätzen, ob und in welchem Umfang eine Vertragsstrafe gegen sie verhängt werden darf, ist die Vertragsstrafe zumutbar. Denn die Bieter können dieses Risiko bei ihrer Preiskalkulation entsprechend berücksichtigen.

Sonderkündigungsrechte des Auftraggebers sind erlaubt

Der Auftraggeber darf auch ein Sonderkündigungsrecht in den Vergabeunterlagen vorsehen. Da der Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf selbst festlegt, hat er einen weiten Spielraum, wie er seine Vertragsunterlagen gestaltet.

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