02.06.2016Fachbeitrag

Vergabe 717

Vorbefassung eines Beraters: Indizien gegen eine Wettbewerbsverzerrung

Wer einen vorbefassten Bieter („Projektant“) vom Verfahren ausschließen möchte, muss genau prüfen, ob der Wettbewerb verfälscht ist (OLG Celle, 14.04.2016, 13 Verg 11/15).

Berater, Bieter – identische Geschäftsführer

Eine Kommune schreibt Abbrucharbeiten aus. Den Auftragswert hatte ein Architekturbüro geschätzt. Diese Schätzung ließ der Auftraggeber überprüfen. Prüfer war eine Gesellschaft mit zwei Geschäftsführern. Eine zweite Gesellschaft mit denselben Geschäftsführern bewirbt sich um den Auftrag – und wird ausgeschlossen.

Wettbewerbsverfälschung muss bewiesen werden

Das OLG widerspricht dem Auftraggeber. Die Voraussetzungen für den Ausschluss eines vorbefassten Bieters seien nicht erfüllt. Die Identität der Geschäftsführer und der Umstand, dass einer davon vor der Ausschreibung Einsicht in das bepreiste Leistungsverzeichnis hatte, beweisen noch keine Wettbewerbsverfälschung.

„Chinese Walls“ helfen – erst recht bei zwei Unternehmen

Schon bei einem einzigen Unternehmen können geeignete organisatorische Maßnahmen den Verdacht widerlegen. Das muss für zwei Unternehmen erst recht gelten.

Unverdächtiges Angebot als Gegenindiz

Ein wettbewerbsverfälschender Wissensvorsprung muss sich zudem auch im Angebot des fraglichen Bieters widerspiegeln. Das war hier nicht der Fall.

Neues Vergaberecht

Das neue Recht regelt diese Konstellation in §§ 7, 124 VgV. Inhaltlichte Änderungen sind mit der Novelle nicht verbunden.

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