25.02.2015Fachbeitrag

zuerst erschienen in Deutscher AnwaltSpiegel am 25. Februar 2015

Vorbeugen, sonst ist nichts zu heilen

Geldwäscheprävention: Sorgfaltspflichten treffen auch Rechtsanwälte!

Geldwäschebekämpfung ist en vogue: Sowohl der nationale Gesetzgeber als auch die EU warten mit immer weiteren Verschärfungen des Geldwäscherechts auf, und die Liste der nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten wird immer länger. Der nachstehende Beitrag stellt die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten für Rechtsanwälte dar.

Das Berufsfeld des Rechtsanwalts ist vor allem im Hinblick auf seine treuhänderischen Tätigkeiten besonders missbrauchsanfällig für Geldwäscheaktivitäten. Insbesondere die Annahme von Fremd(mandanten)geldern wie auch deren Auszahlung unterliegen besonderen Geldwäscherisiken. Darüber hinaus erkennt der Gesetzgeber in bestimmten anwaltlichen Beratungsbereichen ein Risikofeld für Geldwäsche. Schon seit einiger Zeit müssen daher auch Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Patentanwälte sowie Notare in bestimmten Fällen die Sorgfaltspflichten des GwG einhalten. Der Einfachheit halber ist nachstehend stets die Rede von Rechtsanwälten; sämtliche Ausführungen gelten aber gleichermaßen für die vorgenannten Berufsgruppen.

Begriff und Strafbarkeit der Geldwäsche

Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung illegal erwirtschafteter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf, um die Summen fortan für neue Unternehmungen einsetzen zu können und sie so vor staatlichem Zugriff zu schützen. Bereits leichtfertige Geldwäsche ist nach § 261 StGB strafbar; eine Privilegierung durch verfassungskonforme Restriktion der Strafbarkeit durch Beschränkung auf Vorsatztaten erfahren lediglich Strafverteidiger, nicht Rechtsanwälte im Allgemeinen. Geldwäsche kann gemäß § 823 Abs. 2 BGB eine zivilrechtliche Haftung gegenüber den Verletzten einer Geldwäschevortat auslösen.

Pflichtenauslösende Beratungstätigkeit

Rechtsanwälte müssen die im GwG aufgeführten Sorgfaltspflichten nur in bestimmten Fällen erfüllen, nämlich immer dann, wenn Gegenstand des Mandats die Rechtsberatung hinsichtlich eines Kataloggeschäfts i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG ist. Diese sind:

  • der Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben – hiervon erfasst wird die Rechtsberatung im Zusammenhang mit jeglicher Form von Grundstückskaufverträgen sowie Bauträgerverträgen,
  • die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten – hierunter versteht man jede Form der Treuhänderschaft, etwa die Kapital- oder Immobilienverwaltung,
  • die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, was neben der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft und Registeranmeldungen zur erstmaligen Eintragung der Gesellschaft in das zuständige Register auch Umwandlungsvorgänge, die zum Entstehen eines neuen Rechtsträgers führen, mit einschließt, sowie
  • die Gründung, der Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen.

Unabhängig vom Beratungsgegenstand sind die Sorgfaltspflichten für Rechtsanwälte ausgelöst, wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen. Es handelt sich um einen weit auszulegenden Auffangtatbestand. Dieser erfasst etwa die Entgegennahme von Geldern zur Weiterleitung an den Mandanten, die Annahme und Weitergabe von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln, Vertragsabschlüsse und in diesem Zusammenhang getätigte Geschäfte wie etwa Überweisungen oder Kreditrückführungen.

Jegliche Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Planung und der Durchführung der vorbeschriebenen Geschäfte löst die Pflichten nach dem GwG aus. Bereits die Mitwirkung an Vollmachten führt immer dann zu einer Identifizierungspflicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits der spätere konkrete Gebrauch für eines der Kataloggeschäfte erkennbar ist. Bagatellgrenzen oder sonstige Schwellenwerte sieht das GwG nicht vor.

Präventive Sorgfaltspflichten nach dem GwG

Ist eines der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG bezeichneten Katalogmandate betroffen, muss der Rechtsanwalt folgende Pflichten erfüllen: Er muss seinen Mandanten identifizieren und abklären, ob hinter diesem ein wirtschaftlich Berechtigter steht; zudem muss er die Geschäftsbeziehung und mandatsbezogene Transaktionen kontinuierlich auf Geldwäscherisiken hin überwachen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GwG). Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG vorgesehene Pflicht, über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehungen Informationen einzuholen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG), erübrigt sich für Rechtsanwälte in vielen Fällen, da diese Informationen sich im Regelfall aus dem Beratungsgegenstand ergeben.

Im Rahmen der Identifizierung hat der Anwalt den Namen seines Vertragspartners festzustellen und die Angaben aufzuzeichnen; handelt es sich beim Vertragspartner um eine juristische Person oder Personengesellschaft, so sind die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter festzuhalten. Dieselbe Pflicht hat der Rechtsanwalt im Hinblick auf den wirtschaftlich Berechtigten, also diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Mandant letztlich steht. Die Identifizierungspflichten bestehen entgegen immer wieder anzutreffender Meinung auch dann, wenn dem Rechtsanwalt der Mandant auch außerhalb des Mandats persönlich bekannt ist oder er für dessen Identität „die Hand ins Feuer legt“. Auch öffentlich bekannte Personen oder allgemein bekannte Unternehmen müssen identifiziert werden.

Der Mandant ist nach dem GwG verpflichtet, dem Rechtsanwalt die zur Erfüllung der Pflichten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Er hat gegenüber dem Anwalt zudem offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. Mit der Offenlegung hat er zugleich auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen (§ 4 Abs. 6 GwG).

Sicherheitsvorkehrungen gegen Geldwäsche

Rechtsanwälte müssen zudem interne Vorkehrungen gegen Geldwäsche treffen, die im Gesetz indes nicht näher konkretisiert sind. Zu denken ist hier insbesondere an die Einführung von Formularen, die bei Begründung der Mandatsbeziehung sowie im Fall der Entgegennahme und Weiterleitung von Fremdgeldern vollständig mit den nach dem GwG geforderten Angaben ausgefüllt und sodann aufbewahrt werden. Bei diesen Aufzeichnungen handelt es sich um beschlagnahmefreie Unterlagen, die dem Schutz des § 97 StPO unterliegen. Darüber hinaus sind Kanzleien seitens der Rechtsanwaltskammern angehalten, ab einer bestimmten Anzahl an Berufsträgern einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der als Ansprechpartner für die für die Verfolgung von Geldwäsche zuständigen Behörden fungiert. Diese Stelle sollte innerhalb der Sozietät so ausgestaltet sein, dass sie zugleich auch für die Einhaltung von Präventionsstandards sorgt. Für kleinere Sozietäten sieht die Bundesrechtsanwaltskammer Erleichterungen vor.

Die Erfüllung dieser Pflichten soll größtmöglichen Schutz vor dem Risiko der Begehung einer strafbaren Geldwäsche bieten. Durch ihre Einhaltung beugt der Rechtsanwalt zudem der Begehung einer mit der Verhängung einer Geldbuße verbundenen Ordnungswidrigkeit vor. Schließlich soll die Dokumentation der festgehaltenen Daten durch den Rechtsanwalt die Aufklärung von Geldwäschestraftaten erleichtern.

Identifizierungspflichten für Schiedsrichter?

Von nicht unerheblicher Bedeutung ist die Frage, ob ein Rechtsanwalt, der als Schiedsrichter tätig wird, die Schiedsparteien nach den vorstehenden Maßgaben identifizieren muss. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Anwalt als Obmann des Schiedsgerichts von den Schiedsparteien die Schiedsrichterhonorare vereinnahmt, ein Anderkonto einrichtet, auf welchem das von den Schiedsparteien eingezahlte Schiedsrichterhonorar verwahrt und nach Abschluss des Verfahrens an die beteiligten Schiedsrichter ausgekehrt wird. Gegen eine Pflicht zur Identifizierung der ihn beauftragenden Schiedsparteien spricht zwar, dass der Schiedsrichter in derartigen Fällen nur deshalb dem GwG unterworfen wird, weil er hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist und damit eine Ungleichbehandlung gegenüber Schiedsrichterkollegen erfährt, die einer anderen Profession nachgehen. Der Schiedsrichter, der nicht Rechtsanwalt ist, unterfällt nämlich nicht den Verpflichtungen des GwG. Eine eindeutige Gesetzeslage existiert indes nicht, und ob sich eine scharfe Trennlinie zwischen der Tätigkeit als Schiedsrichter von der Anwaltstätigkeit ziehen lässt, ist zumindest offen. Rein vorsorglich sollte daher die Identifizierung der Vertragsparteien nach Maßgabe des GwG erfolgen, um die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit auszuschließen.

Zeitpunkt und Umfang

Die genannten Pflichten hat der Anwalt zunächst im Zeitpunkt der Mandatsbegründung durchzuführen. Außerhalb eines bestehenden Mandats müssen die Identifizierungen bei Durchführung oder Mitwirkung einer Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr erfolgen. Der Anwalt muss den Umfang der von ihm praktizierten Maßnahme stets anhand des Risikos seines jeweiligen Mandanten und der konkreten Beratungstätigkeit bestimmen und auf Verlangen gegenüber der Rechtsanwaltskammer darlegen können, dass der Umfang der von ihm getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Geldwäscherisiken als angemessen anzusehen ist, d.h., dass sie der jeweiligen Risikosituation entsprechen und diese hinreichend abdecken.

Verdachtsanzeige

Hat der Rechtsanwalt im Rahmen eines Kataloggeschäfts den auf Tatsachen gründenden Verdacht, dass die betroffenen Vermögenswerte Gegenstand einer Geldwäschevortat i.S.v. § 261 Abs. 2 StGB sind oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, soll er gemäß § 11 GwG eine Verdachtsanzeige erstatten müssen. Die Anzeigepflicht ist auch dann ausgelöst, wenn der Mandant bei seiner Identifizierung oder der des wirtschaftlich Berechtigten nicht mitwirkt bzw. Zweifel an den Angaben des Mandanten bestehen.


Hier ergeben sich Kollisionen mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Diese bezieht sich gemäß §§ 2 Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), 43a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, und ist gemäß § 203 Abs. 1 Satz 3 StGB strafbewehrt. Den Konflikt löst § 11 Abs. 3 Satz 1 GwG, der die Verdachtsanzeigepflicht grundsätzlich zurücktreten lässt. Allerdings sieht § 11 Abs. 3 Satz 2 GwG eine Rückausnahme für den Fall vor, wenn der Rechtsanwalt weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt.

Fazit

Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Patentanwälte sowie Notare sind unter bestimmten – nicht wenigen – Umständen nach dem GwG verpflichtet, ihre Mandanten und dahinterstehende wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren und die entsprechenden Daten festzuhalten. Dies gilt nicht erst bei der Durchführung von potentiell geldwäscheriskanten Transaktionen, sondern bereits bei der Begründung des Mandatsverhältnisses, sofern dies die im Gesetz genannten Gegenstände betrifft. Damit ist ein administrativer und zeitlicher (Mehr-)Aufwand bei der Mandatsannahme verbunden, für den auch beim Mandanten für Verständnis geworben werden muss.

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