06.12.2017Fachbeitrag

Update Compliance 24/2017

Weihnachten - ein Schreckgespenst für Compliance-Verantwortliche?

Weihnachten, Geburtstage und Jubiläen sind Schreckgespenste für Compliance-Verantwortliche. Sie werden, wenn es kein entsprechendes internes Regelwerk gibt, in dieser Zeit besonders häufig bombardiert mit Fragen nach der Zulässigkeit von Geschenken. Einige grundlegende Hinweise:

1. Einladungen und Geschenke sind nicht verboten

Das Wichtigste vorab: Geschenke an Geschäftspartner und Amtsträger sind nicht per se verboten. Es gibt bei Zuwendungen stets einen straffreien Bereich. Dieser ist in Bezug auf Amtsträger enger als unter privaten Geschäftspartnern.

2. "Erkaufte" Entscheidungen sind immer strafbar

Stets gilt: Wer dem Beschenkten eine (sachwidrige) Entscheidung abkaufen möchte, macht sich strafbar. Auf den Wert der Zuwendung kommt es hier nicht an. Irrelevant ist auch, ob der Beschenkte Amtsträger oder beim Privatkunden beschäftigter Mitarbeiter ist. Spiegelbildlich macht sich strafbar, wer ein Geschenk fordert, sich versprechen lässt oder annimmt und dafür eine sach- oder dienstpflichtwidrige Gegenleistung anbietet.

3. Besondere Strenge bei Amtsträgern

Auch wenn keine Entscheidung „erkauft“ werden soll, ist Vorsicht bei Geschenken an Amtsträger geboten. Die Strafbarkeit fängt hier an, wo die bloße Höflichkeit aufhört und die „Klimapflege“, das „Anfüttern“ oder das „Gewogenmachen“ beginnt. Die Grenze zwischen Erlaubtem und Verbotenem verläuft dort, wo die Zuwendung mit Blick auf das soziale und wirtschaftliche Umfeld des Amtsträgers nicht mehr angemessen erscheint. Berühmt geworden ist insoweit der strenge Kaffeeerlass des Bundesfinanzministeriums, der später allerdings so angepasst wurde, dass es Beamten des Ministeriums zumindest noch möglich war, Kaffee oder Tee als höfliche Aufmerksamkeit anzunehmen. Auf der anderen Seite kann die Einladung eines Vorstandes eines kommunalen Unternehmens - auch dieser kann Amtsträger sein - zu einem hochwertigen Abendessen noch in den Bereich des sozial Angemessenen fallen (BGHSt 31, 264 – Westdeutsche Landesbank).

4. Geschenke in der Privatwirtschaft

In der Privatwirtschaft ist dieses bloße „Anfüttern“ hingegen straflos, erst das Erkaufen unlauterer Bevorzugungen steht unter Strafe. Doch bei hochwertigen Zuwendungen kann schnell der Verdacht entstehen, es handele sich nicht mehr nur um eine Höflichkeit, sondern es soll z. B. eine konkrete Vergabeentscheidung beeinflusst werden.

Compliance-Regeln sollten deshalb nicht nur darauf gerichtet sein, Strafbarkeit zu verhindern, sondern bereits den Verdacht einer Straftat zu vermeiden. Denn schon ein solcher Verdacht reicht aus, um strafrechtliche Ermittlungen, insbesondere Durchsuchungen und Vernehmungen) in Gang zu setzen, die eine erhebliche Belastung nicht nur für die Beschuldigten, sondern auch das Unternehmen mit sich bringen.

5. Praxistipp: Standardisierte Grenzen und Raum für Einzelfallentscheidungen

Es empfiehlt sich, Mitarbeitern Entscheidungsfreiheiten in gewissen Grenzen zu belassen, gleichzeitig aber Raum für Einzelfallentscheidungen in Sonderfällen einzuräumen. Für Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen ist zu sorgen - das indiziert in Grenzfällen Lauterkeit und spricht gegen Korruption. Gleichzeitig sind die aufgestellten Grenzen aber unbedingt einzuhalten. Ausnahmen und Inkonsequenzen schwächen die Compliance-Kultur und erhöhen das Strafbarkeitsrisiko. Nicht zu vergessen: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft.

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