Aufträge, die der Ausübung einer Sektorentätigkeit dienen und für diese erforderlich sind, unterfallen dem Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie (EuGH, 28.10.2020, C521/18).
Die Sektoren-RL 2014/25 EU trifft nähere Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. Der EuGH hat nun den Anwendungsbereich der Sektoren-RL konkretisiert.
Danach fallen auch sämtliche Tätigkeiten in den sachlichen Anwendungsbereich der Sektoren-RL, die im Zusammenhang mit einer Sektorentätitgkeit erbracht werden und ermöglichen, die Sektorentätigkeit angemessen durchzuführen. Nur solche Tätigkeiten, die nicht erforderlich sind, um die Sektorentätigkeit anmessen zu erbringen, sind nach Art. 19 der Sektoren-RL vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Konkret hat der EuGH entschieden, dass auch Hausmeister-, Empfangs- und Zugangskontrolldienste eines Postanbieters für die Ausbübung von Postdienstleistungen erforderlich sind. Sie sind daher nach den Vorschriften der Sektoren-RL auszuschreiben.