30.01.2020Fachbeitrag

Vergabe 1061

Weiter Entscheidungsspielraum bei Anforderungen an Nebenangebote

Öffentliche Auftraggeber haben einen weiten Entscheidungsspielraum, wenn sie Mindestanforderungen an Nebenangebote vorgeben. Sie müssen nicht den Anforderungen an die Hauptangebote entsprechen (OLG Düsseldorf, 20.12.2019, Verg 35/19).

Kein Gleichbehandlungsgebot zwischen Haupt- und Nebenangeboten

Ein Bieter kann nicht geltend machen, die aufgestellten Mindestanforderungen seien im Vergleich zu den Anforderungen an das Hauptangebot zu streng und diskriminierend. Zwischen Haupt- und Nebenangeboten gilt der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.

Anforderungen sachlich und auftragsbezogen

Die Mindestanforderungen an Nebenangebote müssen jedoch auf sachlichen und auftragsbezogenen Merkmalen beruhen und dürfen nicht willkürlich festgelegt werden.

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