06.04.2020Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 2/2020

Weitere Tipps zur Durchführung von Vergabeverfahren während der Coronavirus-Krise

Die anhaltende Krise, die durch die Coronavirus-Pandemie verursacht worden ist, stellt Auftraggeber bei der Durchführung von Ausschreibungen vor spezielle Fragestellungen und Probleme. Das betrifft auch solche Vergabeverfahren, die bezüglich ihres Auftragsgegenstands mit der Corona-Pandemie an sich nichts zu tun haben.

Im Folgenden möchten wir Ihnen dazu zusammengefasst einige praktische Tipps liefern, um Beschaffungsvorhaben in der Corona-Krise möglichst reibungslos abzuwickeln:

  • Allgemein muss im weiteren Verlauf der Corona-Krise sichergestellt werden, dass die Abwicklung und Betreuung eines Vergabeverfahrens, insbesondere über die verwendete E-Vergabe-Plattform, weiterhin durch die zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers auch bei einer Arbeit im Homeoffice beziehungsweise bei einem Krankheits- oder Quarantänebedingten personellen Ausfall möglich ist und stattfindet, unter anderem um auf Bieterfragen zeitnah reagieren zu können.
  • Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen sollten unter Beachtung der gegebenenfalls erschwerten Teilnahmeumstände für die Bewerber durch die Corona-Krise sicherheitshalber entsprechend weiträumiger bemessen beziehungsweise verlängert werden (siehe dazu u.a. auch entsprechende Hinweise in dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27.03.2020).
  • Eine Verhandlungsrunde in einem Verhandlungsverfahren kann in Anbetracht der Ansteckungsgefahr während der Coronavirus-Pandemie möglicherweise nicht wie geplant vor Ort beim Auftraggeber stattfinden. Bevor eine Verhandlungsrunde komplett abgesagt werden muss, kann diese jedoch auch beispielsweise im Rahmen einer Telefonkonferenz stattfinden. Entscheidend ist, dass für alle Bieter gleiche Bedingungen geschaffen werden.
  • Im Rahmen der Eignungsprüfung könnte sich die Frage stellen, ob Bewerber, die besonders von Krankheitsausfällen in der Belegschaft betroffen oder in Risikogebieten ansässig sind, aus diesem Grund von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden dürfen. Grundsätzlich würde dies eine Ungleichbehandlung darstellen, die mit dem Diskriminierungsverbot aus § 97 Abs. 2 GWB nicht zu vereinbaren ist. Das schließt aber nicht aus, dass ein Unternehmen im Einzelfall möglicherweise, zum Beispiel aufgrund dauerhafter personeller Engpässe, wegen der Corona-Pandemie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen könnte, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können, und daher letztlich nicht leistungsfähig beziehungsweise geeignet wäre.
  • Aufgrund der Coronavirus-Pandemie kann sich die Ausstellung aktueller Bescheinigungen durch Dritte, mit denen Bieter gegebenenfalls ihre Eignung belegen müssen, derzeit verzögern. Infolge dessen kann es passieren, dass Unternehmen trotz rechtzeitiger Beantragung von Dritten ausgestellte aktuelle Bescheinigungen nicht rechtzeitig beibringen können. In diesem Fall ist gemäß dem für den Baubereich veröffentlichten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27.03.2020 statt der Bescheinigung eine Eigenerklärung der Unternehmen zulässig, dass die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin bestehen, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
    • Eine kürzlich abgelaufene Bescheinigung kann vorgelegt werden.
    • Es bestehen keine begründeten Zweifel, dass das Unternehmen auch nach Ablauf der Gültigkeit seinen für die Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
    • Der Antrag zur Ausstellung der geforderten Bescheinigungen ist der Eigenerklärung beizufügen. Die Antragseinreichung ist entbehrlich, wenn die ausgebende Stelle offenkundig ihre Tätigkeit vorübergehend eingestellt hat.
  • Umstände, die auf der Coronavirus-Krise beruhen, könnten die Grundlage dafür bieten, ein Vergabeverfahren nach § 63 Abs. 1 VgV ganz oder teilweise aufzuheben. Ein Auftraggeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen. Eine Verfahrensaufhebung ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VgV beispielsweise möglich, wenn sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat. Das könnte unter anderem gegeben sein, wenn sich der Beschaffungsbedarf aufgrund der Corona-Krise verändert hat, wenn ein Krankenhaus zum Beispiel nun Beatmungsgeräte für Coronavirus-Patienten dringender benötigt als ursprünglich zur Beschaffung eingeplante Ultraschall-Geräte und daher seine Budgetverwendung kurzfristig umstellen muss.
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