04.09.2019Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 1/2019

Wertgrenzen im Wohnungsbau gemäß der VOB/A 2019

Das Unterschwellenvergaberecht wurde nach der schon erfolgten Neuregelung für Liefer- und Dienstleistungsverträge durch die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) nun auch durch eine Änderung der VOB/A für Bauleistungen  überarbeitet. Dabei wurden nicht nur allgemeine Änderungen bei der Vergabe von Bauleistungen vorgenommen, sondern auch insbesondere spezielle Vorgaben für Bauleistungen zu Wohnzwecken eingeführt.

Seit dem 01.03.2019 gilt der überarbeitete Abschnitt 1 der VOB/A für Bundesbehörden. Die Änderungen in der VOB/A dienen der Aktualisierung des Abschnitts 1 vor dem Hintergrund der Vergaberechtsreform 2016. Daneben sollte eine Annäherung der VOB/A im Unterschwellenbereich an die UVgO stattfinden. Zusätzlich werden in den Änderungen Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 umgesetzt. Durch einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB gilt die VOB/A ab dem Inkrafttreten auch in den Bundesländern. Fehlt ein solcher Verweis bedarf es erst eines sogenannten „Anwendungsbefehls“. In Hessen beispielsweise gilt die geänderte VOB/A durch eine Änderung des Vergabeerlasses seit dem 09.04.2019 auch für hessische Landesbehörden.  Durch die Neuregelungen soll eine Anpassung an die UVgO stattfinden, der Wohnungsbau gefördert und die Auftragsvergabe im Bauleistungssektor erleichtert werden. Neben der Änderung beziehungsweise Anpassung von Schwellenwerten ist die Einführung von Regelungen für Bauleistungen zu Wohnzwecken von besonderer Bedeutung im Rahmen der VOB/A 2019. Eine vorwiegend redaktionell überarbeitete Fassung der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A soll nach Angabe des Deutschen Vergabe-und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) im Laufe des Jahres in Kraft treten. Die dafür erforderliche Verweisung wird durch eine Änderung der VgV und VSVgV  wird zurzeit vorbereitet.

Erleichterung der Vergabe von Leistungen zum Wohnungsbau

Durch die Ergebnisse des Wohngipfels sollte insbesondere die Vergabe von Bauleistungen zu Wohnzwecken erleichtert werden. Auf diesen Begriff verweist die amtliche Fußnote zu § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2019. Eine solche Bauleistung liegt nach der Definition im Einführungserlass (Az.: BW I 7 – 70421) vor bei Bauleistungen, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder der Instandsetzung bestehenden Wohnraums dient. Beachtenswert ist die Tatsache, dass nach der weit gefassten Definition der Wohnzweck weder alleiniger, noch überwiegender Zweck der Bauleistung sein muss. Demnach ist es ausreichend, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind. Als Beispiele für die Aufwertung und Sanierung werden im Einführungserlass die Verbesserung der energetischen Qualität, die Erhöhung der Ausstattungsstandards und die äußerliche Instandsetzung (etwa der Fassade oder des Daches) angeführt. Unter Infrastrukturmaßnahmen fallen neben Zufahrtsstraßen für Wohngebiete auch Ver- und Entsorgungsleistungen. Zu den emissions- und immissions- Maßnahmen gehören beispielsweise die Reduzierung von Lärm und/oder  Erschütterungen.

Die Schwellenwerte bei Bauleistungen für Wohnzwecke werden letztlich befristet bis zum 31.12.2021 angehoben.

Deutliche Anhebung der Schwellenwerte zu beschleunigten Umsetzung der Wohnungsbaumaßnahmen

Der Schwellenwert für die Vergabe durch beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb wird zunächst allgemein nach der Art der Bauleistung festgelegt und beträgt nun grundsätzlich gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A bei Ausbauwerken (lit. a) (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung 50.000 Euro. Bei Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau (lit. b) liegt der Wert bei 150.000 Euro und für sonstige Leistungen (lit. c) bei 100.000 Euro. Die freihändige Vergabe ist bis zu einem Schwellenwert von 10.000 Euro möglich. Bei dem neu eingeführten Direktauftrag darf die Bauleistung einen voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro nicht übersteigen.    
Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb  für Bauleistungen für Wohnzwecke kann nun bis zum 31.12.2021 je Gewerk bis zu einem voraussichtlich Auftragswert von 1.000.000 Euro stattfinden. Bei der freihändigen Vergabe fand ebenfalls eine deutliche Anhebung von 10.000 Euro auf nun 100.000 Euro statt. Der Schwellenwert des neu eingeführten Direktauftrages liegt wie bei der allgemeinen Wertgrenze bei 3.000 Euro.

Weitere Änderungen der VOB/A 2019

Weitere Änderungen der VOB/A 2019 sind noch die Gleichrangigkeit der öffentlichen Ausschreibung und beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, die Einführung des Direktauftrags, die Erleichterungen beim Eignungsnachweis, die Zulässigkeit von mehreren Hauptangeboten, die Klarstellung von Zuschlagskriterien und -entscheidung, der Nachweisverzicht, sofern die Nachweise bereits im Besitz der den Zuschlag zu erteilenden Stelle sind und Neufassung der Regeln zur Nachforderung aus § 16 a VOB/A 2019.

Fazit

Durch die Änderungen der VOB/A 2019 werden die Beschlüsse des Wohnungsbaugipfels gezielt umgesetzt und die Schwellenwerte für eine einfachere Vergabe angepasst.

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