19.03.2021Fachbeitrag

Vergabe 1157

Wertung konkreter Vorschläge für Planungsleistungen

Schreibt ein Auftraggeber Planungsleistungen aus, darf er Angebote mit konkreten Lösungsvorschlägen besser bewerten als allgemein gehaltene Angebote (OLG Rostock, 03.02.2021, 17 Verg 6/20). 

Sachverhalt

Ein Auftraggeber schrieb Planungsleistungen aus. Das Angebot eines Bieters, der konkrete, einzelfallbezogene Lösungswege aufzeigte, bewertete er besser als das Angebot eines Bieters, der ein allgemein gehaltenes Angebot abgab.

Bewertung konkreter Lösungsvorschläge 

Das OLG entschied, dass ein Auftraggeber im Rahmen seines Beurteilungsspielraums konkrete, auf die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers angepasste Lösungsvorschläge besser bewerten darf als allgemein gehaltene Angebote. Ein gesonderter Vergütungsanspruch für Lösungsvorschläge besteht nach § 77 Abs. 2 VgV nur für Leistungen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Angebotserstellung regelmäßig nicht zu erwarten sind. 

Preisumrechnungsformel 

Die Preisumrechnungsformel muss der Auftraggeber nicht vorab bekannt geben. In der Auftragsbekanntmachung hat der Auftraggeber nur die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung aufzuführen. 

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