14.05.2021Fachbeitrag

Vergabe 1170

Wertung von mündlichem Vortrag im Vergabeverfahren

Auftraggeber dürfen im Verhandlungsverfahren auch mündliche Ausführungen der Bieter werten. Sie müssen Wertung und Gewichtung jedoch in den Vergabeunterlagen bekanntmachen (OLG Düsseldorf, 24.03.2021, Verg 34/20).

Transparenz und Dokumentation erforderlich 

Der Vergabesenat entschied, dass ein Auftraggeber im Verhandlungsverfaren die Qualität des Leistungskonzeptes auch anhand der mündlichen Ausführungen im Bietergespräch bewerten darf. Im konkreten Fall war die Bewertung jedoch vergaberechtswidrig, da der Auftraggeber die Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Ausführungen nicht in den Vergabeunterlagen bekanntgemacht hatte. Der Auftraggeber hätte außerdem den Inhalt der mündlichen Ausführungen und die Begründung der jeweiligen Bewertung umfassend dokumentieren müssen. 

Qualifikation des Projektteams  

Das OLG Düsseldorf entschied außerdem, dass der Auftraggeber die Wertung des Projektteams nicht allein auf die Berufserfahrung der Mitglieder stützen durfte, obwohl in der Vergabebekanntmachung als Zuschlagskriterium die Erfahrung und Qualifikation des Projektteams bestimmt war. Die Qualifikation ist nicht mit der Berufserfahrung identisch, sondern betrifft die Befähigung der Mitglieder des Projektteams zur Leistungserbringung auf Basis qualitativer Kriterien (z.B. beruflicher Werdegang, Fort- und Weiterbildungen). Der Auftraggeber musste deshalb bei der Wertung beide Aspekte berücksichtigen. 

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