21.05.2021Fachbeitrag

Vergabe 1172

Wettbewerbsregisterverordnung in Kraft getreten

Die Wettbewerbsregisterverordnung mit Mitteilungs- und Abfragepflicht für öffentliche Auftraggeber bei dem Wettbewerbsregister ist am 23.04.2021 in Kraft getreten. 

Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt 

Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt als elektronische Datenbank geführt. Es erlaubt öffentlichen Auftraggebern in Vergabeverfahren besser zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte vom Verfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Die am 23.04.2021 in Kraft getretene Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) regelt insbesondere die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung.

Vorerst noch keine Mitteilungs- und Abfragepflichten 

Obwohl mit der WRegV die rechtliche Grundlage für den Betrieb des Registers geschaffen ist, sind die Mitteilungs- und Abfragepflichten für Behörden und Auftraggeber noch nicht anwendbar. Das Bundeswirtschaftsministerium wird den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen, im Bundesanzeiger veröffentlichen. Sechs Monate danach wird die Pflicht zur Abfrage für öffentliche Auftraggeber anwendbar.  

Registrierung für das Wettbewerbsregister 

Um Informationen beim Wettbewerbsregister abfragen zu können, müssen Auftraggeber sich über das Registrierungs-system SAFE registrieren, intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür schaffen sowie einen Registrierungsantrag über das elektronische Behördenpostfach (beBPO) an die Registerbehörde stellen. 

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