05.12.2018Fachbeitrag

Adventskalender 2018

Willkommen zurück – Ab 2019 gilt die Brückenteilzeit

Ein bis fünf Jahre in befristete Teilzeit und danach wieder zurück zur vorherigen Arbeitszeit: Das vom Bundestag am 18. Oktober 2018 beschlossene Gesetz zur Einführung einer befristeten Teilzeit macht es möglich. Arbeitnehmer erhalten ab 1. Januar 2019 das Recht auf die sogenannte Brückenteilzeit.

Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz zur Brückenteilzeit nur für Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern gilt. Diese haben künftig das Recht, eine zeitlich begrenzte Reduzierung ihrer Arbeitszeit zu fordern. In Unternehmen mit 45 bis 200 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber nur jedem 15. Arbeitnehmer das Recht auf Brückenteilzeit einräumen, dieser Passus wird als „Zumutbarkeitsschwelle“ bezeichnet. Bei der Anzahl der Arbeitnehmer sind Auszubildende hier nicht zu berücksichtigen.

Wer befristet in Teilzeit arbeiten will, muss sich zuvor festlegen: Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf eine weitere Verringerung, Erhöhung oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit; dies ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Arbeitnehmer müssen für ihre reduzierte Arbeitszeit im Voraus einen festen Zeitraum von einem bis fünf Jahren wählen. Wie im Teilzeitrecht gilt auch hier: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Zudem ist die Teilzeit spätestens drei Monate vor Beginn in Textform beim Arbeitgeber zu beantragen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, die Brückenteilzeit zu bewilligen. Lediglich die Zumutbarkeitsschwelle oder „betriebliche Gründe“ erlauben dem Arbeitgeber, den Antrag auf Brückenteilzeit abzulehnen. Eine Ablehnung des Teilzeitverlangens aus betrieblichen Gründen ist dabei nur schwer möglich. Betriebliche Gründe liegen vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der denkbare Einwand, dass eine kurzzeitige Überbrückung des Arbeitsausfalls  unverhältnismäßige Kosten verursacht, wird durch eine strenge Rechtsprechung begrenzt. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, muss er dies spätestens einen Monat vor Beginn der beantragen Brückenteilzeit schriftlich tun und seine Ablehnung zusätzlich begründen. Wird der Antrag nicht form- und fristgerecht abgelehnt, gilt die Brückenteilzeit als genehmigt. Der Arbeitnehmer kann dann wie von ihm beantragt, befristet in Teilzeit arbeiten.

Wird das Recht auf Brückenteilzeit in Anspruch genommen, kann dies zu erheblichem organisatorischen Zusatzaufwand führen. Für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer in Brückenteilzeit geht, muss kurzfristig eine ebenfalls in Teilzeit arbeitende Ersatzkraft befristet eingestellt oder das frei werdende Arbeitsvolumen auf andere Arbeitnehmer umverteilt werden. Ob sich dies angesichts des allgemeinen Fachkräftemangels überhaupt umsetzen lässt, steht also in den Sternen. Arbeitgeber können auf eine Befristung und Arbeitnehmerüberlassung zurückgreifen, um vorübergehend eine Kapazitätsabdeckung zu gewährleisten.

Unternehmen müssen dem Rückkehrer aus der Brückenteilzeit zudem wieder einen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zu seiner bisherigen Arbeitszeit anbieten können. Es besteht allerdings grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers, dass die Beschäftigung mit der reduzierten Arbeitszeit oder nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit auf dem gleichen Arbeitsplatz erfolgt. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts eine gleichwertige Arbeit zuweisen.

Ihre Ansprechpartner sind die Experten aus der Praxisgruppe Arbeitsrecht.  Astrid Wellhöner und ihr Team sind Fachanwälte für Arbeitsrecht.

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