28.01.2019Fachbeitrag

Vergabe 959

Zurückversetzung des Vergabeverfahrens

Versetzt ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren zurück, muss er das Vergaberecht anwenden, das bei Beginn des Verfahrens galt (OLG Düsseldorf, 28.03.2018, VII-Verg 38/17).

Wahl des Verhandlungsverfahrens

Der Auftraggeber schrieb in einem Verhandlungsverfahren nach altem Vergaberecht europaweit aus. Ein Bewerber rügte die Wahl der Verfahrensart. Die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren lägen nicht vor. Die Leistung sei hinreichend beschreibbar, weil sie Standardprodukte betreffe. Nach erfolgloser Rüge beantragte der Bewerber ein Nachprüfungsverfahren.

Leistung funktional beschreiben

Mit Erfolg! Dem OLG Düsseldorf zufolge war das Verhandlungsverfahren unzulässig. Der Auftraggeber hätte die Leistung funktional beschreiben können.

Altes Vergaberecht anwenden

Auch nach Zurückversetzung des Verfahrens gelte das alte Vergaberecht zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens. Solange der Beschaffungsbedarf derselbe bleibe, sei von einem einheitlichen Vergabeverfahren auszugehen. Die Zurückversetzung unterbreche diese Einheit nicht.

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