24.08.2021Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 50

Zweites Gesetz zur Modernisierung und Vereinfachung des Patentrechts

Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag das zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Am 17. August 2021 ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Dieses enthält im Wesentlichen drei wichtige Änderungen des bestehenden Patentgesetzes (PatG):

  • Der bislang „automatische“ Unterlassungsanspruch des § 139 PatG erfährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung (vgl. 1.).
  • Die Fristen und Abläufe im Einspruchs- und Patentnichtigkeitsverfahren werden gestrafft. Insbesondere soll der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts gemäß § 83 PatG bereits 6 Monate nach der Zustellung der Nichtigkeitsklage erteilt werden (vgl. 2.).
  • Die dritte relevante Änderung betrifft Maßnahmen zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen, die den Verletzungsgerichten an die Hand gegeben werden. Teile des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) sind in Zukunft anwendbar (vgl. 3.).

1. Änderungen für den Unterlassungsanspruch

§ 139 Abs. 1 PatG sah bislang die Verpflichtung des Beklagten vor, die Verletzung des Patents zu unterlassen. Stellt das Verletzungsgericht eine Patentverletzung fest, gab es bisher eigentlich keine Möglichkeit, den Beklagten nicht zur Unterlassung zu verurteilen (sofern der Kläger dies beantragt hatte). Dieser Umstand wurde deshalb auch als „automatischer Unterlassungsanspruch“ bezeichnet. Da der „automatische Unterlassungsanspruch“ ein starkes Druckmittel für den Patentinhaber zur Durchsetzung seiner Rechte ist, war und ist Deutschland für viele Patentinhaber eines der bevorzugten Länder zur Einleitung von Patentverletzungsklagen.

Der Bundesgerichtshof warf allerdings im Jahr 2016 die Frage auf, ob nicht im Ausnahmefall eine Abmilderung des Unterlassungsanspruchs vorzunehmen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dem Patentverletzer eine Aufbrauchfrist zu gewähren ist, in der bereits hergestellte Produkte noch verkauft werden dürfen (Urteil vom 10.05.2016 - X ZR 114/13 - Wärmetauscher). Im zu entscheidenden Fall sah der BGH die hohen Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall allerdings als nicht erfüllt an.

Vor diesem Hintergrund und um den Gerichten mehr Entscheidungsspielraum im Einzelfall zu ermöglichen, änderte der Gesetzgeber § 139 Abs. 1 PatG. Diese Änderung tritt sofort in Kraft. Danach soll der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen sein, soweit die Inanspruchnahme aufgrund von Umständen im Einzelfall für den Verletzer oder auch Dritte zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.

Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung legt nahe, dass ein Ausschluss des Unterlassungsanspruchs ein seltener Ausnahmefall bleiben wird. Zum einen handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Zum anderen muss eine unverhältnismäßige Härte vorliegen, die es rechtfertigt, den Patentinhaber trotz festgestellter Patentverletzung in der Durchsetzung seiner Rechte einzuschränken. Wichtig ist hierbei, dass sich der Verletzer nicht nur auf eigene Umstände berufen kann, sondern der Gesetzgeber auch explizit die Interessen Dritter aufgenommen hat. Auf diese kann sich der Verletzer in der Zukunft berufen. Dies ist insbesondere für Konstellationen mit Zulieferern wichtig, denen dadurch ermöglicht wird, sich auf drohende Auswirkungen bei Endproduzenten zu berufen, um eine Unverhältnismäßigkeit zu begründen.

Sollte tatsächlich ein solcher Ausnahmefall vorliegen, hat der Gesetzgeber als Ausgleich eine finanzielle Kompensation eingeführt: Der Verletzer muss dann einen angemessenen Ausgleich für den Ausschluss des Unterlassungsanspruchs an den Patentinhaber zahlen. Diese Verpflichtung besteht zusätzlich zu den bisherigen Schadensersatzpflichten.

2. Veränderung des Rechtsbestandsverfahrens

Die zweite wesentliche Änderung betrifft die Fristen und zeitlichen Abläufe im Rechtsbestandsverfahren. Die wichtigste Neuerung betrifft den qualifizierten Hinweis des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren, § 83 Abs. 1 PatG. Dieser enthält regelmäßig eine vorläufige Einschätzung des Patentgerichts zu den Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes.

Das Problem in der Praxis war bislang, dass auch dieser Hinweis oft erst erteilt wurde, nachdem die mündliche Verhandlung im parallelen Verletzungsverfahren bereits stattgefunden hatte und das erstinstanzliche Urteil schon ergangen war. Das heißt, das Verletzungsgericht konnte die vorläufige Einschätzung des Patentgerichts in seiner Entscheidung über eine mögliche Aussetzung des Verletzungsverfahrens aufgrund zweifelhaften Rechtsbestands des Klagepatents wegen der meist sehr späten Erteilung des Hinweises nicht berücksichtigen.

Aufgrund der oben beschriebenen zeitlichen Abfolge mussten die Landgerichte also ohne Möglichkeit der Würdigung des qualifizierten Hinweises des Patentgerichts entscheiden, ob sich das Patent voraussichtlich als rechtsbeständig erweisen wird.

Ab dem 1. Mai 2022 soll sich dies ändern. Nach der Neufassung des § 83 Abs. 1 PatG „soll“ der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts zukünftig innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nichtigkeitsklage vorliegen. Der Gesetzgeber hat die Hoffnung, dass dadurch der qualifizierte Hinweis rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung im Verletzungsverfahren vorhanden ist und durch die Verletzungsgerichte im Rahmen der Aussetzungsentscheidung wegen zweifelhaften Rechtsbestand gewürdigt werden kann.

Wird diese Änderung vom Bundespatentgericht zukünftig eingehalten (es handelt sich schließlich nur um eine „Soll“-Vorschrift), hätte dies für den Beklagten den Vorteil, dass der Antrag auf Aussetzung des Verletzungsverfahrens höhere Erfolgsaussichten hat, wenn das technisch versierte Patentgericht in dem qualifizierten Hinweis Zweifel am Rechtsbestand äußert. Dies könnte dazu führen, dass die Verletzungsgerichte in Zukunft häufiger eine Aussetzungsentscheidung treffen und zunächst den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens abwarten, bevor sie das Verletzungsurteil fällen.

3. Geheimhaltungsregelungen

Bisher sind auch in Patentverletzungsverfahren die allgemeinen Regelungen der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren anwendbar gewesen. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit zur Erörterung von Geschäftsgeheimnissen war nur erschwert möglich, vgl. § 172 GVG. Es fehlten außerdem Regelungen, die einen Geschäftsgeheimnisinhaber vor der Nutzung dieses Geschäftsgeheimnisses durch die andere Partei schützten.

Diese Problematik ist durch die Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 16 bis 20 GeschGehG entschärft worden.

Durch die Anwendung der Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes kann das Gericht ab sofort jede Information, die in einen Prozess eigeführt wird, als geheimhaltungspflichtig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein könnte, § 145a PatG iVm. § 16 Abs. 1 GeschGehG. Bisher war die Voraussetzung für einen Ausschluss der Öffentlichkeit, dass ein wichtiges Geschäftsgeheimnis durch die öffentliche Erörterung verletzt würde, § 172 Nr. 2 GVG.

Diese Einstufung hat unmittelbar zur Folge, dass die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten den Inhalt dieser Dokumente nicht mehr nutzen und offenlegen dürfen, § 16 Abs. 2 GeschGehG. Bisher konnte das Gericht die Parteien zur Geheimhaltung verpflichten, allerdings gab es keine Nutzungsverbote. Das Gericht kann zusätzlich auf Antrag einer Partei den Zugang zu Dokumenten und der mündlichen Verhandlung beschränken, § 19 Abs. 1 GeschGehG. Daher kann sowohl die Öffentlichkeit wie auch Parteien teilweise ausgeschlossen werden. Als Mindestanforderung steht fest, dass wenigstens eine Person von einer Partei sowie deren Prozessbevollmächtigte Zugang zu den geheimhaltungspflichtigen Dokumenten und der mündlichen Verhandlung haben muss.

Das Akteneinsichtsrecht von Dritten wird um den geheimhaltungspflichtigen Teil beschränkt. Ebenso werden Parteien, die von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen sind, Dritten gleichgestellt.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.