Criminal Compliance bezeichnet die unternehmensinternen Maßnahmen zur Vermeidung von Straftaten.
Das Strafrecht ist inzwischen zum staatlichen Instrument der Wirtschaftslenkung geworden. Der Gesetzgeber hat speziell auf das Wirtschaftsleben zugeschnittene Strafnormen geschaffen, die neben den hergebrachten Tatbeständen Betrug und Untreue Anwendung finden, wie im Aktien-, Börsen- und Wertpapierstrafrecht, im Wettbewerbs- und Korruptionsstrafrecht, im Umwelt- und Steuerstrafrecht. Das mit unternehmerischem Handeln verbundene Strafbarkeitsrisiko lässt sich nicht von der Hand weisen. Denn der Grat etwa zwischen bilanziellrechtlich zulässiger Kreativität und strafbarer Bilanzfälschung, zwischen steuerlicher Gestaltung und Steuerhinterziehung oder zwischen zulässigen incentives und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist schmal.
Criminal Compliance dient der Vermeidung sowohl unternehmensschädigender Straftaten (z. B. Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Untreue, Unterschlagung, Diebstahl) wie auch – vermeintlich – unternehmensnütziger Taten (Wettbewerbsabsprachen, Korruption, Marktmanipulation usw.).
Die Anwälte unserer Praxisgruppe Wirtschafts- und Steuerstrafrecht unterstützen Sie bei der Identifizierung strafrechtlich relevanter Risikofelder, bei unternehmensinternen Untersuchungen sowie beim Aufbau und der Verbesserung eines Systems zur Vermeidung von Straftaten in Ihrem Unternehmen.