16.12.2019Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezember 2019

Kündigung unwirksamer Geschäftsführerverträge und Widerruf von Versorgungszusagen

BGH, Urteil vom 20.08.2019 – II ZR 121/16; BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 252/16

Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der nach den Grundsätzen zum fehlerhaften Anstellungsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführung als wirksam zu behandeln ist, kann nach Auffassung des BGH grundsätzlich jederzeit grundlos aufgelöst werden. In einer weiteren aktuellen Entscheidung betont der BGH, dass eine GmbH etwaigen Versorgungsansprüchen eines Geschäftsführers einen Missbrauchseinwand entgegen halten kann, wenn sich dieser pflichtwidrig nicht betriebstreu verhalten und dadurch die Existenz der Gesellschaft gefährdet hat.   

Sachverhalt

Der zuerst genannten BGH-Entscheidung (BGH, Urteil vom 20.08.2019 – II ZR 121/16) lag die Verlängerung eines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses zugrunde. Für die Gesellschaft hat hierbei jedoch lediglich der Aufsichtsratsvorsitzende gehandelt. Ein entsprechender Beschluss des bestehenden Aufsichtsrats wurde nicht eingeholt. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten wurde der Geschäftsführer einige Zeit später als Geschäftsführer abberufen und das Anstellungsverhältnis fristlos gekündigt.

Prozessgeschichte

Der BGH hat diesen Vorgang als grundsätzlich rechtmäßig erachtet und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG Brandenburg) insoweit auf.

Sinngemäße Anwendung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird aber insofern bestätigt, als dass der Vertrag zunächst gleichwohl unter Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis so zu behandeln war, als wäre er wirksam zustande gekommen. Denn der Geschäftsführer hat seine Arbeit in der Folge mit Wissen des Aufsichtsrats (kurzfristig) aufgenommen.

Jederzeitige Auflösbarkeit des Anstellungsverhältnisses für die Zukunft

Jedoch ist dieses Anstellungsverhältnis nach gefestigter Rechtsprechung für die Zukunft jederzeit und ohne Angabe besonderer Gründe auflösbar.

Ausnahme nach Treu und Glauben

Etwas anderes gilt nach Treu und Glauben nur dann, wenn beide Parteien den (unwirksamen) Anstellungsvertrag jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachten und durchführen und der Geschäftsführer durch die Zuweisung weiterer Aufgaben in seinem Vertrauen auf die Beständigkeit des Vertrags bestärkt wird. Hieran hat es nach Auffassung des BGH in dem zu entscheidenden Fall gefehlt, weswegen die Auflösung wirksam war.

Widerruf von Pensionszusagen

Mit seinem Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 252/16 hat der BGH dieses Jahr in einem weiteren Bereich der Beendigung von Geschäftsführeranstellungsverhältnissen Klarheit geschaffen.

Prozessgeschichte

Dieser Entscheidung lag ein Widerruf von Pensionszusagen zugunsten eines zwischenzeitlich abberufenen Geschäftsführers unter Verweis auf behauptete Pflichtverletzungen zugrunde. Dieser Widerruf wurde in dem hiergegen angestrengten Verfahren in erster und zweiter Instanz bestätigt. Der BGH hat die Berufungsentscheidung des OLG Köln aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Erfordernis eines existenzbedrohenden Verhaltens

Zur Begründung verweist der BGH auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Versorgungszusagen nur dann erfolgreich ein Rechtsmissbrauchseinwand entgegengesetzt werden kann, wenn der pensionsberechtigte Geschäftsführer seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die bisherige Betriebstreue nachträglich als wertlos herausstellt. Hierfür genüge es nicht, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses bestehe oder dass sich der Geschäftsführer strafbar gemacht habe. Erforderlich ist vielmehr, dass der Versorgungsberechtigte die Gesellschaft durch sein Verhalten nachweislich in eine existenzbedrohliche Lage gebracht habe. Auch diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt.

Fazit

Mit den dargestellten Entscheidungen konkretisiert und erweitert der BGH die bestehende Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beendigung von Geschäftsführeranstellungsverhältnissen, was grundsätzlich zu begrüßen ist. In beiden Entscheidungen betont der BGH den Umstand, dass die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers grundsätzlich anhand seines konkreten Verhaltens und der sonstigen individuellen Umstände zu beurteilen sind.

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