09.03.2022Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 64

Netzwerkdurchsetzungsgesetz teilweise europarechtswidrig?

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) bekämpft seit 2017 Hasskriminalität im Internet. Dazu erlegt es vor allem großen sozialen Netzwerken mit mehr als zwei Millionen Nutzern, etwa Meta/Facebook oder YouTube, einschneidende Rechtspflichten auf. Allen voran steht die Verpflichtung der sozialen Netzwerke, Inhalte zu löschen, die bestimmte Straftatbestände erfüllen, etwa beleidigend oder volksverhetzend sind.

Da diese Verpflichtungen aus dem Jahr 2017 nicht die vom deutschen Gesetzgeber gewünschte Wirksamkeit zeigten, hat der Gesetzgeber das NetzDG im Jahr 2021 nachgebessert. Eingefügt wurde insbesondere § 3a NetzDG, der die sozialen Netzwerke zusätzlich verpflichtet, dem Bundeskriminalamt zu melden, wenn es bestimmte strafbare Inhalte gelöscht oder gesperrt hat, um so eine effektivere Strafverfolgung gegen die Täter zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Meldung muss das Netzwerk dem Bundeskriminalamt auch, sofern bekannt, die IP-Adresse und den Nutzernamen des Täters mitteilen.

Zudem werden die sozialen Netzwerke nunmehr verpflichtet, ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren anzubieten. Dieses Verfahren ermöglicht einem von einer Löschung betroffenen Nutzer, wie der Name schon sagt, eine Gegenvorstellung, also eine Stellungnahme zum gelöschten Beitrag. So ist es dem betroffenen Nutzer möglich, die unberechtigte Löschung eines Postings wieder rückgängig zu machen. Gleichzeitig bürdet die Verpflichtung zur Errichtung eines solches Verfahrens den sozialen Netzwerken natürlich auch einen nicht nur geringen Aufwand auf.

Einwände der sozialen Netzwerke gegen das NetzDG

Meta und Google haben nunmehr gegen diese neuen Verpflichtungen bei dem Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) Eilanträge gestellt. Diese beiden irischen Unternehmen beantragten, dass das Gericht zu ihren Gunsten feststellt, dass die neuen Verpflichtungen des NetzDG nicht für sie gelten. Als Grund führen sie an, dass das NetzDG (teilweise) gegen europäisches und deutsches Recht verstoße und daher (unions-)rechtswidrig sei.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln

Das Gericht hat Meta und Google im Beschluss vom 1. März 2022 (Az. 6 L 1277/21) teilweise Recht gegeben. Insbesondere verstoße die Meldepflicht an das Bundeskriminalamt gegen das europäische Herkunftslandprinzip. Dieses Prinzip legt fest, dass grundsätzlich nur die rechtlichen Bestimmungen desjenigen Staates eingehalten werden müssen, in dem ein Anbieter elektronischer Dienste seinen Sitz hat. Meta und Facebook sitzen beide in Irland, sodass sie grundsätzlich allein irisches Recht einhalten müssen. Das irische Recht kennt jedoch keine dem NetzDG vergleichbaren Verpflichtungen. Die Pflicht zur Errichtung eines Gegenvorstellungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht jedoch inhaltlich nicht beanstandet.

Folgen für die Zukunft

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist mit Vorsicht zu lesen. Zunächst gilt die Entscheidung ohnehin nur für die antragstellenden Netzwerke Meta und Google. Außerdem handelt es sich bloß um eine Eilentscheidung, d.h. die endgültige Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Aber auch im Eilverfahren ist es dem Bundesjustizministerium noch möglich, gegen den Beschluss des VG Kölns Beschwerde einzulegen.

Zudem bleib abzuwarten, ob nicht ohnehin bald der Digital Services Act auf EU-Ebene die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Rechtsfragen (völlig) neu ordnet.

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