03.05.2024Fachbeitrag

Vergabe 1456

BGH: Freiheitsstrafen für Fördermittelbetrug

Der BGH bestätigt die strengen Anforderungen bei Subventionsbetrug. Schadenshöhe und Strafmaß richten sich nach der gesamten Fördersumme (BGH, 30.01.2024, 5 StR 228/23).

Schadenshöhe

Der entstandene Schaden der öffentlichen Hand entspricht dem Gesamtbetrag, der zu Unrecht ausgezahlten Fördersumme. Auf die Differenz zwischen dem Förderbetrag und dem Wert der erbrachten „Gegenleistung“ kommt es nicht an.

Strafe, obwohl Subventionszweck erreicht

Unbeachtlich ist daher, ob die Leistungen zur Erfüllung des Subventionszwecks vollständig und mängelfrei erbracht worden sind, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Förderrichtlinie nicht vorliegen. Denn die Förderbedingungen sollen  sicherstellen, dass die Mittel nicht den öffentlichen Interessen wiedersprechend verwendet werden.

Strafzumessung

Der eingetretene – oft sehr hohe – Schaden auf Basis der gesamten Fördersumme ist Grundlage der Strafzumessung.

Übertragung auf Fördergeber

Praxishinweis: Diese Berechnung dürfte auch für Fördergeber gelten, die rechtswidrig Subventionen auszahlen.

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