<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<rss xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" version="2.0"><channel><copyright>HEUKING</copyright><image><url>https://www.heuking.de/_assets/0cd79d11b5c056d493e792d6f3a785a6/Images/heuking-logo-rss.png</url><title>HEUKING</title><link>https://www.heuking.de</link></image><title>Fachbeiträge - HEUKING</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/feed.html</link><pubDate>Fri, 16 Oct 2026 15:16:00 +0200</pubDate><description>Bleiben Sie auf dem Laufenden mit den neuesten Fachbeiträgen der Kanzlei HEUKING. Unser RSS-Feed bietet Ihnen fundierte Einblicke in aktuelle rechtliche Entwicklungen und praxisnahe Analysen.</description><language>de</language><item><title>Roboter belästigt eine Jugendliche in Köln – wer haftet strafrechtlich, wenn die Maschine zugreift?</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/roboter-belaestigt-eine-jugendliche-in-koeln-wer-haftet-strafrechtlich-wenn-die-maschine-zugreift.html</link><pubDate>Fri, 16 Oct 2026 15:16:00 +0200</pubDate><author>l.moellenbeck@heuking.de (Dr. Lisa Möllenbeck)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/roboter-belaestigt-eine-jugendliche-in-koeln-wer-haftet-strafrechtlich-wenn-die-maschine-zugreift.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Ingenieur_und_humanoider_Roboter_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="564139"/><content:encoded><![CDATA[<p>Medienberichten zufolge soll in der Nacht zum 11. Oktober 2026 ein etwa 1,20 Meter großer Roboter in der Kölner Innenstadt eine 16-Jährige am Gesäß berührt haben. Der Vorfall wirft eine Frage auf, die mit der Verbreitung humanoider Roboter und KI auch für Unternehmen wichtiger wird: Wer ist strafrechtlich verantwortlich, wenn eine Maschine eine Rechtsgutsverletzung begeht?</p> <h3>Der Sachverhalt</h3> <p>Die Jugendliche stand vor einem Restaurant in Köln, als sich der wie Ironman aussehende rot-goldene Roboter von hinten näherte und sie schließlich mehrfach am Gesäß berührte. Der Besitzer des Roboters und sein Begleiter sollen den Vorfall gefilmt und sodann live im Internet gestreamt haben. Die Polizei fand den Roboter im Kofferraum eines Autos und beschlagnahmte ihn zusammen mit den Smartphones der beiden. Ermittelt wird wegen des Verdachts der Beleidigung auf sexueller Grundlage. Die Kriminalpolizei prüft vor allem, ob der Roboter gezielt gesteuert wurde oder selbstständig handelte.</p> <h3>Strafrechtliche Einordnung</h3> <p>Nach geltendem Strafrecht kann nur ein Mensch Täter einer Straftat sein. Wird ein Roboter ferngesteuert oder entsprechend programmiert, ist er nur das Werkzeug. Verantwortlich ist die Person, die ihn steuert. Handelte der Besitzer hier gezielt und steuerte den Roboter entsprechend, um der jungen Frau zu nahe zu kommen, könnte er sich wegen sexueller Belästigung (§ 184i StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar gemacht haben.</p> <p>Eine strafrechtliche Haftung der Besitzer, Programmierer oder Hersteller von künstlicher Intelligenz kommt allerdings nur in Betracht, wenn diese auch verantwortlich für die „Handlung“ der KI bzw. des Roboters sind. So zum Beispiel durch gezielte Steuerung, entsprechende Programmierung zuvor oder der Implementierung von entsprechenden Verhaltensweisen. Auch eine Haftung wegen Fahrlässigkeit kommt jeweils dann in Betracht, wenn der hinter der KI stehende Mensch die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt hat – z. B. durch unterlassene Vorsichtsmaßnahmen, Sicherheitslücken oder Fehlprogrammierungen – und eine rechtswidrige Verhaltensweise der KI hätte verhindern können.</p> <p>Fehlt es an einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Menschen – insbesondere, wenn die KI so autonom handelt, dass ihre Handlung keiner natürlichen Person mehr zurechenbar ist –, entsteht eine Haftungslücke.</p> <h3>Ausblick</h3> <p>Seit längerer Zeit wird bereits in Literatur und Medien über eine Reform der (strafrechtlichen und anderweitigen) Haftung in Bezug auf die immer autonomer werdende KI diskutiert. Die Vorschläge reichen hier von sich ausweitenden Strafnormen für die Strafbarkeit der handelnden Menschen bis hin zu einer möglichen Strafbarkeit der KI selbst (sog. Maschinenstrafrecht). Nach derzeitigem Recht ist eine Strafbarkeit von Maschinen aber nicht möglich, und diese wird auch aktuell nach überwiegender Auffassung (noch) abgelehnt. Ob es bei einer Ablehnung der Haftung von KI bleibt, bleibt abzuwarten – bei der rasant fortschreitenden Entwicklung der künstlichen Intelligenz ist es aber nahezu undenkbar, dass keine irgendwie geartete Anpassung des geltenden Rechts zukünftig erfolgen wird.</p> <p>Für Unternehmen empfiehlt es sich aufgrund der derzeit unklaren Rechtslage und ungewissen Entwicklung bereits jetzt die Zuständigkeiten im Unternehmen für die einzelnen KI-Bereiche klar festzulegen und Maßnahmen gegen KI-bezogene Pflichtverletzungen, wie den Erlass von Richtlinien und die Durchführung von entsprechenden Schulungen, vorzunehmen und zu dokumentieren.</p>]]></content:encoded><practicearea>Wirtschafts- und Steuerstrafrecht</practicearea><practicearea>Compliance &amp; Internal Investigations</practicearea></item><item><title>Referentenentwurf zum deutschen Weltraumgesetz: Woran sich der Entwurf messen lassen muss</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/referentenentwurf-zum-deutschen-weltraumgesetz-woran-sich-der-entwurf-messen-lassen-muss.html</link><pubDate>Thu, 15 Oct 2026 14:30:39 +0200</pubDate><author>a.lenz@heuking.de (Dr. Andreas Lenz)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/referentenentwurf-zum-deutschen-weltraumgesetz-woran-sich-der-entwurf-messen-lassen-muss.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Menschen_sitzen_vor_Computer-Bildschirmen_Start_eine_Space_Shuttles_Mission_Control_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="1177529"/><content:encoded><![CDATA[<p>Die Veröffentlichung des Referentenentwurfs für ein deutsches Weltraumgesetz („WRG“) wird kurzfristig erwartet. </p> <p>Vorgänger ist das Eckpunktepapier, welches die „alte“ Bundesregierung am 4. September 2024 unter der Überschrift „Für eine stärkere Raumfahrtindustrie“ veröffentlicht hatte (BT-Drs. 20/12775) („2024 Eckpunkte“).</p> <p>Wir hatten die 2024 Eckpunkte bereits im September 2024 in einem <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=34551">Beitrag</a> kommentiert. Unabhängig davon liegen seit Oktober 2024 auch andere Stellungnahmen aus der Branche vor, die eine Auswertung der Eckpunkte enthalten.</p> <p>Unser Beitrag und weitere damalige Stellungnahmen kommen in vielen Punkten zu ähnlichen Ergebnissen, setzen aber unterschiedliche Schwerpunkte. Zusammen ergeben sie einen Prüfungsmaßstab, an dem sich der Referentenentwurf messen lassen muss. </p> <p>Die wesentlichen Kritikpunkte zu den 2024 Eckpunkten hier im Überblick:</p> <h3>1. Wettbewerbsfähigkeit als Leitmaßstab</h3> <p>Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Raumfahrtindustrie steht im 2024 Eckpunktepapier an erster Stelle. Das WRG soll danach einfach und schlank sein, Investitionen und Innovation fördern und Rechtssicherheit schaffen.</p> <p>Wir hatten zusätzlich angemerkt, dass sich der in der Überschrift der Eckpunkte formulierte Förderanspruch in den konkreten Regelungsinhalten jedenfalls des Eckpunktepapiers kaum widerspiegelt. Die Akzeptanz des WRG würde erheblich steigen, wenn es in ein Gesamtkonzept von Maßnahmen mit unmittelbarer Stärkungswirkung eingebettet würde, wie dies in anderen Ländern jeweils der Fall war.</p> <h3>2. Anwendungsbereich, EU-Weltraumgesetz und Ausnahmen</h3> <p>Sowohl unser Beitrag als auch andere Stellungnahmen verlangen, Doppelregulierung zu vermeiden. Gefordert werden eine Abstimmung mit dem geplanten EU-Weltraumgesetz, an internationalen Begriffen orientierte Definitionen und eine einheitliche Anlaufstelle, die Anträge nach dem WRG, dem EU-Recht und z. B. dem Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG) koordiniert.</p> <p>Wir hatten zusätzlich darauf hingewiesen, dass inländische Akteure auch bei Tätigkeiten im Ausland erfasst werden. Damit können mehrere Rechtsordnungen parallel anwendbar sein. Der in den Eckpunkten vorgesehene Verzicht auf die Anwendung des WRG bei gleichwertigem ausländischem Schutzniveau wird voraussichtlich nur teilweise greifen. Für die Praxis wäre ein planbarer Katalog von akzeptierten Ländern oder Konstellationen wichtig, der möglichst bereits bei Inkrafttreten des WRG vorliegt.</p> <h3>3. Genehmigung und Verfahren</h3> <p>Positiv wurde zu den 2024 Eckpunkten angemerkt, dass Satellitenkonstellationen voraussichtlich als einheitliche Weltraumaktivität genehmigt werden können.</p> <p>In fast allen Stellungnahmen werden vor allem eine schlanke Behördenstruktur und digitale effiziente Verfahren erwartet.</p> <p>Kritisch sahen wir den weiten Genehmigungsvorbehalt, der auch „teilweise“ Weltraumaktivitäten erfassen soll, das Fehlen genereller Erleichterungen für KMU und Start-ups sowie die Verwendung einer Vielzahl für die Genehmigung relevanter unbestimmter Rechtsbegriffe wie „nach dem Stand der Technik erforderliche Vorsorge“ oder „kein Grund zur Annahme“. Parallele Genehmigungsverfahren aus anderen Bereichen, etwa Telekommunikation, NIS2, KRITIS oder Umweltrecht haben wir kritisch angemerkt. Bewertungsmaßstäbe, Zuständigkeiten und Verfahrensdauer müssen aufeinander abgestimmt werden.</p> <p>Die Zeitdauer eines Genehmigungsverfahrens wurde als große Unsicherheit angesehen. Insbesondere wurde dafür plädiert, durch eine Art „Vollständigkeits-Vorverfahren“ den Beginn der letztendlichen Genehmigungsfrist festzuzurren und – ähnlich der Fusionskontrolle – eine Freigabefiktion bei Ablauf der Frist vorzusehen.</p> <h3>4. Haftungsregress und Deckungsvorsorge</h3> <p>Nach den Eckpunkten soll der Regress bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit auf 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre, höchstens EUR 50 Mio., begrenzt sein. Andere Kommentierungen begrüßen diese Grenze, kritisieren aber die Anknüpfung an die Konzernstruktur, weil sie Kooperationen zwischen Start-ups, KMU und großen Systemintegratoren erschwert. Die Haftung sollte sich danach stattdessen am Missionsrisiko oder am Umsatz der Mission orientieren.</p> <p>Auch wir sehen die umsatzbezogene Grenze als Erleichterung für kleinere und junge Unternehmen. Hingewiesen wurde jedoch auf</p> <ul><li data-list-item-id="edcefea3ae24f9c6b9bbb295847bcb53a">die Beschränkung der Deckungsvorsorge auf Versicherung oder Bankbürgschaft ohne liquiditätsschonende Alternativen,</li><li data-list-item-id="ee5fc38a81ed5c82d7b7a145cb859ff1b">eine mögliche risikobasierte Staffelung der Deckungssumme, etwa nach einem in Großbritannien diskutierten Modell,</li><li data-list-item-id="e442ffc510666527c8dbd18c050a7f722">das mögliche unbegrenzte Risiko bei grober Fahrlässigkeit, dessen Abgrenzung in der Praxis schwierig ist, und</li><li data-list-item-id="e80372637410066dc27b06ccc9c0078f0">das Fehlen einer Freistellung für die Haftung gegenüber privaten Dritten ab dem Regresshöchstbetrag, wie sie andere Staaten kennen.</li></ul> <h3>5. Nationale Sicherheit und staatliche Zugriffsbefugnisse</h3> <p>Andere Stellungnahmen betonen den Beitrag der Raumfahrt zur Verteidigung. Sie fordern klar geregelte Zugriffsbefugnisse mit eindeutigen Zuständigkeiten für den Verteidigungs- und den Katastrophenfall, eine Vergütung zu marktüblichen Preisen sowie besonderen Schutz und Unterstützung für Bodensegmente als kritische Infrastruktur. Diese Zugriffsbefugnisse wurden zum Teil ganz grundsätzlich kritisiert. Dabei handelt es sich um ein allgemeines, weitgehend unabdingbares Prinzip, das nicht nur im Bundesleistungsgesetz niedergelegt ist, sondern sich auch in Gesetzen mit speziellem Weltraumbezug findet.</p> <h3>6. Nachhaltigkeit und Weltraumschrott</h3> <p>Sowohl unser Beitrag als auch andere Stellungnahmen begrüßen, dass das WRG Risiken minimieren und Weltraumschrott vermeiden soll. Offen ist aus unserer Sicht, was „Vorsorge zur nachhaltigen Nutzung“ genau bedeutet: Geht es nur um Weltraumschrott oder auch um Umweltauswirkungen auf der Erde und entlang der Wertschöpfungskette? Diese Frage sollte das Gesetz selbst beantworten. Sonst droht das Genehmigungserfordernis zum Einfallstor für schwer vorhersehbare Anforderungen zu werden.</p> <p>Begrüßt haben wir die in den 2024 Eckpunkten vorgesehene Innovationsöffnung bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen.</p> <h3>7. Zuständigkeiten, Vollzug und Gebühren</h3> <p>Andere Stellungnahmen warnen vor zusätzlicher Bürokratie durch eine neue Behörde und plädieren dafür, bestehende Strukturen zu nutzen und Gebühren regelmäßig am Weltmarkt zu messen. Wir hatten das Erfordernis des „Einvernehmens“ mit allen interessierten Ressorts hervorgehoben, das faktisch einem Vetorecht gleichkommt. Die zu beteiligenden Ressorts sollten vorab festgelegt und Zuständigkeiten möglichst gebündelt werden. Dauer, Komplexität und indirekte Kosten des Verfahrens entscheiden im internationalen Wettbewerb.</p> <h3>8. Verzahnung mit angrenzenden Gesetzen</h3> <p>Schließlich wird in anderen Stellungnahmen gefordert, das SatDSiG, das Außenwirtschafts- und Exportkontrollrecht und weitere mit Weltraumtätigkeiten verschränkte Spezialgesetze mit dem WRG abzustimmen.</p> <h3>Fazit und Ausblick</h3> <p>Der Referentenentwurf wird sich zumindest daran messen lassen müssen, ob er die bereits 2024 identifizierten Schmerzpunkte aufgreift.</p> <p>Unternehmen, die Weltraumaktivitäten planen oder bereits durchführen, sollten den Entwurf nach Veröffentlichung zeitnah auf zumindest diese Punkte hin prüfen und die Möglichkeit nutzen, im Rahmen von Verbändeanhörungen Stellung zu nehmen.</p>]]></content:encoded><practicearea>Space</practicearea></item><item><title>CO₂-Leitungen nach dem neuen KSpTG: Betreiberpflichten, Haftung und Regulierungsperspektiven</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/co2-leitungen-nach-dem-neuen-ksptg-betreiberpflichten-haftung-und-regulierungsperspektiven.html</link><pubDate>Mon, 12 Oct 2026 10:48:00 +0200</pubDate><author>k.bandilla@heuking.de (Dr. Kai Bandilla)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/co2-leitungen-nach-dem-neuen-ksptg-betreiberpflichten-haftung-und-regulierungsperspektiven.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Gasleitungen_Raffinerie_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="1515339"/><content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Neufassung des KSpTG vom 28. November 2025 soll der Aufbau einer Kohlendioxid-Infrastruktur in Deutschland ermöglicht werden. Während die eigentliche Speicherung in Deutschland mangels ausgewiesener Speicherstätten und politischer Vorbehalte der Bundesländer derzeit nicht absehbar ist, rückt der leitungsgebundene Transport – insbesondere zu ausländischen Speicherstätten – in den Fokus. Die Neufassung wirft dabei mehrere regulatorische Problempunkte auf, die für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind. Die ausführliche Analyse finden Sie in der Langfassung am Ende dieses Textes.</p> <h3>a. Abgrenzung Leitung/Netz und unterschiedlicher Pflichtenkatalog</h3> <p>Das KSpTG unterscheidet nunmehr zwischen Kohlendioxidleitungen (§ 3 Nr. 6 KSpTG) und Kohlendioxidleitungsnetzen (§ 3 Nr. 6a KSpTG). Während Netzbetreiber umfassenden Pflichten unterliegen – insbesondere der diskriminierungsfreien Gewährung von Anschluss und Zugang (§ 33 KSpTG) – treffen Betreiber „bloßer“ Leitungen diese Pflichten nicht. Ein Netz liegt nur vor, wenn die Dimensionierung nicht von vornherein auf bestimmte Kunden ausgelegt ist. Es erscheint naheliegend, dass diese vom Willen der Leitungsbetreiber abhängige Abgrenzung nach erfolgreichem Hochlauf des Kohlendioxidinfrastruktur angepasst werden wird.</p> <h3>b. Haftungsregime nach § 29 KSpTG</h3> <p>Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 29 KSpTG geht über das UmweltHG hinaus: Weder ist ein Haftungsausschluss bei höherer Gewalt vorgesehen, noch kann die Kausalitätsvermutung allein durch den Nachweis bestimmungsgemäßen Betriebs widerlegt werden. Von Bedeutung ist, wer bei Auseinanderfallen von Eigentümer, Betreiber und Genehmigungsinhaber haftet. Da § 29 Abs. 1 KSpTG nicht auf einen beliebigen, sondern gerade auf den verantwortlichen Betreiber abstellt, trifft die Haftung den tatsächlich für den Betrieb Zuständigen, nicht aber Eigentümer etc. ohne unmittelbare tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Leitung.</p> <h3>c. Zertifikatspflicht bei Leckagen</h3> <p>Kohlendioxidleitungen können dem TEHG unterfallen, sofern sie der Beförderung zur geologischen Speicherung dienen (Anh. Teil A, Abschn. 2 Nr. 31 TEHG). Bei Leckagen – wie auch bei sonstigen Emissionen – trifft die Zertifikatsabgabepflicht den Leitungsbetreiber. Unterfällt die Leitung dagegen nicht dem TEHG, dürften die Erwägungen zurunmittelbaren Verursachung übertragbar sein, sodass die Abgabepflicht auch in diesem Fall den Leitungsbetreiber trifft. Die vertragliche Risikoverteilung zwischen Anlagenbetreiber und Leitungs- bzw. Netzbetreiber gewinnt damit erhebliche praktische Bedeutung.</p> <h3>d. Zu erwartende Regulierungsentwicklung</h3> <p>Die derzeitige geringe Regelungsdichte ist bewusst gewählt, um den Infrastrukturaufbau nicht zu behindern. Eine vergleichbare Entwicklung durchlief das Wasserstoffnetz: von der freiwilligen Opt-In-Regulierung (§§ 28j ff. EnWG a. F.) zur verpflichtenden Kernnetzregulierung (§ 28q EnWG). Mit zunehmender Netzausdehnung ist eine stufenweise Verdichtung der Regulierung zu erwarten – insbesondere Netzentgeltregulierung und Entflechtungsvorschriften. Anders als bei Strom- und Gasnetzen fehlt dem CO₂-Transport zwar der Daseinsvorsorgecharakter. Die staatliche Klimaschutzpflicht und die natürliche Monopolstellung von Netzbetreibern dürften jedoch eine Angleichung an die energiewirtschaftliche Regulierungssystematik begründen.</p> <p>Mehr Details und die rechtliche Einordnung finden Sie in der <a href="t3://file?uid=51243">Langfassung</a>.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer wissenschaftliche Mitarbeiterin Alexandra Scheunert erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>Energie</practicearea></item><item><title>Vibe Coding: Rechtsfragen und Haftungsrisiken KI-erzeugter Software</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/vibe-coding-rechtsfragen-und-haftungsrisiken-ki-erzeugter-software.html</link><pubDate>Mon, 12 Oct 2026 08:50:00 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/vibe-coding-rechtsfragen-und-haftungsrisiken-ki-erzeugter-software.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Kuenstliche_Intelligenz_Finger_Roboter_Mensch_iStock_erweiter.jpg" type="image/jpeg" length="517400"/><content:encoded><![CDATA[<p>Generative künstliche Intelligenz hat die Softwareentwicklung innerhalb kurzer Zeit spürbar verändert. Software-Code und ganze Programme entstehen zunehmend im Dialog mit Sprachmodellen, und zwar nicht mehr nur bei Softwareentwicklern oder in der IT-Abteilung, sondern auch in Fachbereichen ohne Programmierkenntnisse. Unter dem Begriff „Vibe Coding“ hat sich dabei eine Arbeitsweise etabliert, bei der Anwendungen allein über natürlichsprachliche Anweisungen erstellt werden – und das häufig, ohne dass der erzeugte Code gelesen oder geprüft wird. Den erheblichen Effizienzgewinnen stehen Rechtsfragen gegenüber, die vom Datenschutz über den Schutz des eigenen Codes bis zur Haftung bei der Verletzung von Rechten Dritter reichen. Zugleich knüpft das Unionsrecht an Software unabhängig von ihrem Entstehungsweg an: Die Meldepflichten des Cyber Resilience Act (CRA) gelten seit dem 11. September 2026 und die neue Produkthaftungsrichtlinie, die Software ausdrücklich als Produkt erfasst, ist bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen. Der nachfolgende Beitrag erläutert die Erscheinungsformen des Vibe Coding, ordnet die damit verbundenen Rechtsfragen ein und zeigt, wie Unternehmen den Einsatz rechtssicher gestalten können.</p> <h3>I. Begriff und Erscheinungsformen</h3> <p>Vibe Coding bezeichnet die Erstellung von Software durch natürlichsprachliche Anweisungen an ein KI-System, das Entwurf, Architektur und Implementierung eigenständig übernimmt. Der Nutzer beschreibt lediglich die gewünschte Funktion, prüft das Ergebnis im laufenden Betrieb und fordert bei Bedarf Änderungen an. Der erzeugte Code selbst wird dabei von vielen Nutzern weder gelesen noch geprüft. Da Sprachmodelle ihre Ausgaben auf Grundlage statistischer Wahrscheinlichkeiten erzeugen, ist der Code zudem nur eingeschränkt reproduzierbar und für den Nutzer oft nicht nachvollziehbar. Problematisch ist damit weniger der KI-Einsatz als solcher, als der Verzicht auf menschliche Kontrolle.</p> <p>Abzugrenzen ist Vibe Coding von Formen der KI-Unterstützung, bei denen der Entwickler die Verantwortung für Struktur und Inhalt des Codes behält, etwa bei Vervollständigungsvorschlägen oder der Generierung einzelner Programmteile. Die rechtlichen Folgen hängen maßgeblich davon ab, wie weit die Gestaltung des Programms aus der Hand gegeben wird. Bedeutsam ist zudem der Einsatzzweck: Bei internen Werkzeugen stehen datenschutz- und sicherheitsrechtliche Fragen im Vordergrund, bei Software für Kunden oder den Markt kommen produktbezogene Pflichten und Haftungsrisiken hinzu.</p> <h3>II. Rechtliche Einordnung</h3> <h4>1. Datenschutz</h4> <p>Datenschutzrechtlich ist zwischen der Nutzung des KI-Systems während der Entwicklung und dem Betrieb der erzeugten Anwendung zu unterscheiden.</p> <p>Coding-Werkzeuge verarbeiten nicht nur die Anweisungen des Nutzers, sondern regelmäßig den gesamten Projektkontext, einschließlich Datenbanken, Konfigurationsdateien und Protokollen. Enthalten diese personenbezogene Daten, etwa Kundendaten in Testumgebungen, ist ihre Übermittlung an den Anbieter eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO. Es ist dann ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO erforderlich und bei Verarbeitung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO zu beachten. Behält sich der Anbieter vor, Eingaben für das Training seiner Modelle zu nutzen, dürfte er insoweit selbst Verantwortlicher sein – und das Privileg der Auftragsverarbeitung greift nicht. Für die Weitergabe an den KI-Anbieter fehlt dann regelmäßig eine tragfähige Rechtsgrundlage. Praktisch relevant ist dies vor allem dort, wo Fachabteilungen frei verfügbare Werkzeuge über private oder kostenlose Konten nutzen, deren Bedingungen eine Trainingsnutzung vorsehen. Ihr Einsatz mit personenbezogenen Daten sollte durch interne Richtlinien untersagt werden.</p> <p>Für die erzeugte Anwendung bleibt das Unternehmen Verantwortlicher, unabhängig davon, wer den Code geschrieben hat. Es hat nach Art. 25 DSGVO den Datenschutz durch Technikgestaltung sicherzustellen und nach Art. 32 DSGVO ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Ungeprüfter Code kann typische Schwachstellen aufweisen, etwa fehlende Zugriffsbeschränkungen, ungeschützte Schnittstellen oder im Code hinterlegte Zugangsdaten. Zudem binden KI-Systeme mitunter selbständig externe Dienste ein und lösen so unbemerkt Datenübermittlungen an Dritte aus. Da der Verantwortliche die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachweisen muss, dürfte der produktive Einsatz ungeprüfter Anwendungen mit der Rechenschaftspflicht kaum vereinbar sein. Realisiert sich ein Risiko, greifen die Meldepflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO. Verstöße gegen Art. 25 und 32 DSGVO sind zudem nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO bußgeldbewehrt.</p> <h4>2. Schutz des eigenen Codes</h4> <p>Computerprogramme sind urheberrechtlich nach § 69a UrhG geschützt, wenn sie auf einer eigenen geistigen Schöpfung beruhen. Urheber kann nach § 7 UrhG nur ein Mensch sein. Bei KI-generiertem Code scheitert der Schutz daher oftmals bereits am Fehlen einer menschlichen Schöpfung. Selbst ein umfangreiches Programm bleibt ungeschützt, wenn es vollständig durch KI erzeugt worden ist. Die Anweisungen des Nutzers ändern daran in der Regel nichts, da sie lediglich Ideen und Funktionen beschreiben, die nach § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht geschützt sind. Ein durch Vibe Coding erzeugtes Programm dürfte deshalb weitgehend gemeinfrei sein.</p> <p>Anders kann es liegen, wenn der Entwickler Architektur, Datenstrukturen und Modulzuschnitt selbst vorgibt und die KI nur die Implementierung übernimmt, oder wenn er den Output substanziell überarbeitet. Die Schutzfähigkeit ist dann regelmäßig für einzelne Programmteile zu beurteilen. Wer sich auf Urheberrechtsschutz beruft, muss den menschlichen Anteil im Streitfall darlegen und beweisen. Ohne Dokumentation des Entstehungsprozesses dürfte dies kaum gelingen. Die Folgen betreffen auch Lizenzmodelle, vertragliche Rechteeinräumungen und die Bewertung von Software in Transaktionen.</p> <p>Als Rückfallschutz kommt das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Betracht, das auch maschinell erzeugte Informationen schützen kann. Voraussetzung sind jedoch ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung sowie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Gestattet das Unternehmen dem Anbieter die Trainingsnutzung seines Codes, dürfte es hieran fehlen. Zudem kann der Schutz wegfallen, wenn Quellcode an Dritte ohne Schutzmaßnahmen ausgeliefert wird, wie es bei Webanwendungen häufig der Fall ist. Der Geheimnisschutz ersetzt das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht daher nicht vollständig, sondern verlagert den Schutz auf Vertrag und Organisation.</p> <h4>3. Rechte Dritter im generierten Code</h4> <p>Sprachmodelle werden mit umfangreichen Mengen öffentlich verfügbaren Codes trainiert und können Teile davon im Output wiedergeben. Übernimmt ein Unternehmen solchen Code in eigene Software, haftet es für etwaige Rechtsverletzungen selbst. Ob das Training des Modells rechtmäßig war, ist dafür nach überwiegender Auffassung ohne Belang. Kurze, gängige Codesequenzen sind mangels Individualität regelmäßig nicht geschützt. Relevant sind vor allem längere, charakteristische Passagen.</p> <p>Praktisch im Vordergrund stehen Open-Source-Lizenzen. Copyleft-Lizenzen wie die GNU General Public License (GPL) verlangen bei Weitergabe abgeleiteter Software deren Lizenzierung unter denselben Bedingungen einschließlich Offenlegung des Quellcodes. Ein Verstoß kann zum Wegfall der Nutzungsrechte führen. Häufiger dürften Verstöße gegen permissive Lizenzen wie MIT oder Apache 2.0 sein, die die Beibehaltung von Urheber- und Lizenzvermerken verlangen, die bei KI-generiertem Code regelmäßig fehlen.</p> <p>Unterlassungsansprüche bestehen verschuldensunabhängig. Für Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG dürfte sich der Sorgfaltsmaßstab an den verfügbaren Prüfwerkzeugen orientieren, sodass sich kaum entlasten kann, wer angebotene Filter deaktiviert oder auf eine Lizenzprüfung verzichtet. Freistellungszusagen der Tool-Anbieter bieten nur begrenzten Schutz, da sie meist an die Aktivierung solcher Filter geknüpft sind und nur im Innenverhältnis wirken.</p> <h4>4. Produktregulierung und Haftung</h4> <p>Der CRA knüpft die Herstellerpflichten an das Produkt mit digitalen Elementen, nicht an dessen Entstehungsweg (wir berichteten in Datenschutzupdate <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38116">Nr. 243</a>). Wer vibe-codierte Software in Verkehr bringt, hat dieselben Anforderungen an sichere Konzeption, Risikobewertung und Schwachstellenbehandlung zu erfüllen wie bei herkömmlicher Entwicklung. Das setzt voraus, dass der Hersteller die Zusammensetzung seines Produkts kennt. Von einem KI-System wiedergegebener Fremdcode erscheint in der Software-Stückliste (SBOM) jedoch nicht als Abhängigkeit, sondern als Eigenentwicklung. Schwachstellen der ursprünglichen Bibliothek können so unentdeckt bleiben und lassen sich für Meldungen nach Art. 14 CRA kaum zuordnen. Rein interne Werkzeuge fallen dagegen regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich des CRA.</p> <p>Die neue Produkthaftungsrichtlinie bezieht Software unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung in den Produktbegriff ein. Die verschuldensunabhängige Haftung knüpft an das fehlerhafte Produkt an, daher entlastet es den Hersteller nicht, dass der Code KI-generiert ist. Als Fehler können auch Sicherheitslücken gelten. Das deutsche Umsetzungsgesetz soll nach dem Regierungsentwurf am 9. Dezember 2026 in Kraft treten.</p> <p>Im Vertragsverhältnis zu Kunden begründet die Verletzung von Rechten Dritter einen Rechtsmangel, Sicherheitslücken können einen Sachmangel darstellen. Ob bereits die fehlende Schutzfähigkeit vibe-codierter Software einen Mangel begründet, wenn dem Kunden Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten, ist ungeklärt. Die KI-VO spielt für Unternehmen, die Coding-Werkzeuge einsetzen, demgegenüber eine untergeordnete Rolle. Relevant bleibt vor allem die Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz des Personals nach Art. 4 KI-VO. Unabhängig davon hat die Geschäftsleitung im Rahmen ihrer Organisationspflichten dafür zu sorgen, dass der Einsatz solcher Werkzeuge durch klare Vorgaben gesteuert wird.</p> <h3>III. Handlungsempfehlungen</h3> <p>Unternehmen sollten den Einsatz von Coding-Werkzeugen zunächst durch eine interne Richtlinie steuern. Diese sollte festlegen, welche Werkzeuge in welcher Konfiguration freigegeben sind, welche Daten nicht in den Verarbeitungskontext gelangen dürfen und ab welcher Verwendung ein menschliches Code-Review verpflichtend ist. Für interne Prototypen mögen geringere Anforderungen genügen. Anwendungen, die personenbezogene Daten verarbeiten oder Kunden bereitgestellt werden, sollten dagegen nicht ohne Prüfung produktiv gesetzt werden. Technisch empfiehlt sich der Einsatz von Unternehmenslizenzen mit Auftragsverarbeitungsvertrag und ausgeschlossener Trainingsnutzung, ergänzt um eine Beschränkung des Dateizugriffs und den Ausschluss von Zugangsdaten. Vor jeder Veröffentlichung sollte zudem eine Lizenz- und Duplikatsprüfung erfolgen.</p> <p>Ebenso wichtig ist die Dokumentation. Prompt-Verläufe, Änderungshistorien und Prüfergebnisse sollten planmäßig aufbewahrt werden, da sie sowohl für den Nachweis urheberrechtlicher Schutzfähigkeit als auch für die Entlastung im Haftungsfall und die Erfüllung der Pflichten nach dem CRA benötigt werden. Hersteller sollten ihre Software-Stückliste um Angaben zur Herkunft KI-generierter Bestandteile ergänzen.</p> <p>Schließlich sind Verträge anzupassen. In Verträgen mit Entwicklungsdienstleistern sollte geregelt werden, ob und in welchem Umfang KI eingesetzt werden darf, wie der Einsatz offenzulegen ist und wer das Risiko fehlender Schutzfähigkeit und verletzter Rechte Dritter trägt. Gegenüber Tool-Anbietern ist auf die Zuweisung der Rechte am Output, den Ausschluss der Trainingsnutzung und angemessene Vertraulichkeitsregelungen zu achten. Bei Unternehmenstransaktionen sollte der KI-Einsatz in der Softwareentwicklung Gegenstand der Due Diligence sein.</p> <h3>IV. Fazit und Ausblick</h3> <p>Vibe Coding ist nicht per se rechtlich unzulässig. Die Risiken ergeben sich vielmehr aus dem Verzicht auf menschliche Kontrolle: Der erzeugte Code ist regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt, kann aber Rechte Dritter verletzen, Sicherheitslücken enthalten und datenschutzrechtliche Pflichten berühren. Unternehmen, die den Einsatz durch klare Vorgaben, Prüfprozesse und angepasste Verträge steuern, können die Effizienzgewinne aber nutzen, ohne die rechtliche Kontrolle über ihre Software zu verlieren.</p> <p>Die regulatorischen Anforderungen werden in den kommenden Monaten weiter zunehmen. Das neue Produkthaftungsgesetz soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten, und ab dem 11. Dezember 2027 gilt der CRA vollständig. Zugleich ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit KI-generierter Werke und zur urheberrechtlichen Bewertung des KI-Trainings an Kontur gewinnt. </p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>Neue Produkthaftung: Was Anbieter digitaler Geschäftsmodelle jetzt beachten sollten</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/neue-produkthaftung-was-anbieter-digitaler-geschaeftsmodelle-jetzt-beachten-sollten.html</link><pubDate>Wed, 07 Oct 2026 09:24:00 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/neue-produkthaftung-was-anbieter-digitaler-geschaeftsmodelle-jetzt-beachten-sollten.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Internet_Daten_Waage_Recht_ohne_law_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="89089"/><content:encoded><![CDATA[<p>Autonome Fahrzeuge, KI-Chatbots und cloudbasierte Software prägen den Markt für Produkte, während das deutsche Produkthaftungsgesetz im Kern noch auf einer Richtlinie aus dem Jahr 1985 beruht und zuletzt 1989 grundlegend überarbeitet wurde. Mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 hat der europäische Gesetzgeber das Produkthaftungsrecht an Digitalisierung, ressourcenschonende Wiederverwertung und globale Wertschöpfungsketten angepasst, deren Umsetzung bis zum 9. Dezember 2026 zu erfolgen hat. Der deutsche Umsetzungsgesetzentwurf (Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, BT-Drs. 21/4297) befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und soll das bestehende Produkthaftungsgesetz zum Ablauf der Umsetzungsfrist ablösen. Eine abschließende Abstimmung hierzu im Bundestag könnte schon am <strong>8. Oktober 2026</strong> erfolgen. Für Unternehmen dürfte die Reform mehr als eine technische Anpassung bedeuten, da die verschuldensunabhängige Haftung künftig auch für Software und Systeme künstlicher Intelligenz gilt, der Kreis möglicher Anspruchsgegner erweitert wird und die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert werden soll. Der folgende Beitrag stellt dar, welche Unternehmen von den Neuregelungen betroffen sind, welche Pflichten und Haftungsrisiken auf sie zukommen und welche Handlungsempfehlungen sich daraus ableiten lassen.</p> <h3>I. Betroffene Unternehmen</h3> <p>Der Kreis der potenziell haftenden Akteure wird durch die Neuregelung deutlich erweitert. Im Zentrum steht weiterhin der Hersteller, doch erfasst der Begriff künftig auch, wer Software entwickelt oder herstellt, unabhängig davon, ob sie in ein körperliches Produkt eingebettet ist oder eigenständig vertrieben wird. Damit unterfallen erstmals auch Hersteller und Anbieter von Systemen künstlicher Intelligenz der Produkthaftung.</p> <p>Nach der Gesetzesbegründung spielt es keine Rolle, wie die Software bereitgestellt wird, ob sie also lokal auf einem Gerät gespeichert, über Cloud-Technologien abgerufen oder als Software-as-a-Service genutzt wird. Ausgenommen bleibt allein freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Wird solche Software allerdings von einem Unternehmen als Komponente in ein kommerzielles Produkt integriert, haftet dieses Unternehmen für dadurch verursachte Fehler.</p> <p>Neben dem Hersteller des Gesamtprodukts kann auch der Hersteller einer fehlerhaften Komponente in Anspruch genommen werden, und zwar einschließlich der Anbieter verbundener digitaler Dienste. Ein verbundener Dienst ist ein digitaler Dienst, ohne den eine oder mehrere Produktfunktionen nicht ausführbar wären. Fällt etwa in einem autonom fahrenden Fahrzeug ein Navigationsdienst aus, der mit Einverständnis des Fahrzeugherstellers eingebunden wurde, und kommt es dadurch zu einem Unfall, so haften sowohl der Fahrzeughersteller als auch der Anbieter des Navigationsdienstes. Für Anbieter digitaler Dienste, die bislang eher selten mit produkthaftungsrechtlichen Fragen konfrontiert waren, kann dies eine neue Risikolage begründen.</p> <p>Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union rückt eine Reihe weiterer Akteure in die Haftung, damit geschädigte Personen einen greifbaren Anspruchsgegner im Binnenmarkt haben. In Betracht kommen der Importeur, ein in der Union ansässiger Beauftragter des Herstellers, der Fulfilment-Dienstleister sowie nachrangig jeder Lieferant und unter bestimmten Voraussetzungen der Anbieter einer Online-Plattform. Praktisch relevant wird dies etwa, wenn eine Privatperson über einen Online-Marktplatz ein Gerät einer unbekannten Marke aus einem Drittstaat bezieht und dieses einen Schaden verursacht. Fehlt ein in der Union ansässiger Hersteller oder Importeur, kann der Fulfilment-Dienstleister haften, der Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand übernimmt, unter Umständen auch der Plattformanbieter, sofern er aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers den Eindruck erweckt, das Produkt selbst bereitzustellen. Für den Softwarebereich bedeutet dies, dass auch Vertriebs- und Distributionsstrukturen für außerhalb der Union entwickelte Anwendungen in den Blick zu nehmen sind.</p> <p>Schließlich kann auch derjenige als Hersteller haften, der ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt ohne Einverständnis des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert und anschließend auf dem Markt bereitstellt. Bei Software ist dabei zu beachten, dass auch Updates oder Upgrades eine wesentliche Änderung darstellen können, wenn sie das Risikoprofil des Produkts verändern. Damit können sich Unternehmen, die fremde Produkte weiterentwickeln oder aufbereiten, erstmals in der Rolle des Herstellers wiederfinden.</p> <h3>II. Pflichten und Haftungsrisiken</h3> <p>Mit dem erweiterten Anwendungsbereich gehen für die betroffenen Unternehmen veränderte Pflichten und erhöhte Haftungsrisiken einher, die sich vor allem im Softwarebereich bemerkbar machen dürften.</p> <p>Zunächst wird der Maßstab der Fehlerhaftigkeit an digitale Produkte angepasst. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die erwartet werden darf, wobei künftig zusätzliche Umstände zu berücksichtigen sind. Dazu zählen die Fähigkeit eines Produkts, nach dem Inverkehrbringen weiterzulernen oder neue Funktionen zu erwerben, die Wechselwirkungen mit anderen Produkten sowie die einschlägigen Cybersicherheitsanforderungen. Für Hersteller selbstlernender KI-Systeme bedeutet dies, dass auch ein erst nach dem Inverkehrbringen entstehendes, unerwartetes Verhalten des Systems haftungsrechtlich relevant werden kann. Sicherheitslücken im Bereich der Cybersicherheit können die Fehlerhaftigkeit eines Produkts begründen, etwa wenn sie von Dritten ausgenutzt werden können.</p> <p>Eine wesentliche Verschärfung liegt in der zeitlichen Ausdehnung der Haftung. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist zwar grundsätzlich das Inverkehrbringen, doch behält der Hersteller die Kontrolle über das Produkt, wenn er Software-Updates oder -Upgrades bereitstellen kann oder der Bereitstellung durch Dritte zustimmt. In diesem Fall verschiebt sich der maßgebliche Zeitpunkt und der Hersteller kann auch für Fehler haften, die durch ein späteres Update verursacht werden. Erfasst ist zudem das Unterlassen. Wer es versäumt, sicherheitsrelevante Updates bereitzustellen, kann für daraus resultierende Schäden einstehen müssen, solange er die Kontrolle über das Produkt behält. Aus der Richtlinie selbst folgt zwar keine Pflicht zur Bereitstellung von Updates, jedoch entsteht faktisch eine Obliegenheit zur kontinuierlichen Pflege digitaler Produkte, weil deren Unterlassen die Haftung auslösen kann. Ein Produkt, das bei Inverkehrbringen fehlerfrei war, kann damit allein deshalb haftungsrelevant werden, weil der Hersteller es später nicht an neue Sicherheitsanforderungen anpasst.</p> <p>Verstärkt werden diese Risiken durch neue Regelungen zur Beweisführung. Auf Antrag eines Klägers kann das Gericht anordnen, dass der beklagte Hersteller die in seiner Verfügungsgewalt befindlichen relevanten Beweismittel offenlegt, etwa Konstruktions- und Sicherheitsunterlagen oder Informationen zur Software. Kommt der Hersteller einer Anordnung nicht nach, wird die Fehlerhaftigkeit des Produkts vermutet.</p> <p>Ob und in welchem Umfang fehlerhafte Ausgaben generativer KI-Systeme, etwa unzutreffende Auskünfte eines Chatbots, eine Produkthaftung auslösen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Teilweise werden solche Fälle als reine Informationshaftung eingeordnet, die vom Schutzzweck des Produkthaftungsrechts nicht erfasst sind. Andere Stimmen befürworten eine Haftung, weil ein KI-System Informationen nicht nur vermittle, sondern eigenständig generiere. Bis zu einer Klärung durch die Rechtsprechung sollten Hersteller von KI-Systemen von einem potenziellen Haftungsrisiko ausgehen.</p> <h3>III. Handlungsempfehlungen</h3> <p>Aus den erweiterten Haftungsrisiken lassen sich für die Praxis einige Schwerpunkte ableiten, an denen Unternehmen bereits vor dem Inkrafttreten ansetzen sollten.</p> <p>Empfehlenswert ist zunächst eine Bestandsaufnahme der eigenen Rolle in der Wertschöpfungskette. Da der Kreis der Anspruchsgegner erheblich ausgeweitet wird, sollten Unternehmen prüfen, ob sie im konkreten Vertriebsmodell als Hersteller, Komponenten- oder Diensteanbieter, Importeur, Fulfilment-Dienstleister oder Plattformanbieter einzuordnen sind. Wer etwa Open-Source-Bestandteile in eigene Software integriert, fremde Produkte aufarbeitet oder Anwendungen aus Drittstaaten vertreibt, kann in eine Herstellerstellung geraten, mit der bislang nicht gerechnet wurde. Diese Einordnung bildet die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen und sollte auch die verbundenen digitalen Dienste einbeziehen, die in eigene Produkte eingebunden sind.</p> <p>Zweitens sollten die Prozesse zur Bereitstellung von Software-Updates überprüft und die Sicherheitspflege digitaler Produkte über deren gesamten Lebenszyklus organisatorisch abgesichert werden. Weil künftig sowohl fehlerhafte Updates als auch das Unterlassen sicherheitsrelevanter Updates die Haftung auslösen können, empfiehlt es sich, ein strukturiertes Verfahren zur Beobachtung von Sicherheitslücken, zur Bewertung des Handlungsbedarfs und zur zeitnahen Bereitstellung von Aktualisierungen einzurichten und dieses Vorgehen zu dokumentieren. Bei selbstlernenden KI-Systemen sollte zudem festgelegt werden, wie das Verhalten des Systems nach dem Inverkehrbringen überwacht wird.</p> <p>Drittens gewinnt die Dokumentation eine zentrale Bedeutung für die spätere Verteidigung. Da die Fehlerhaftigkeit bereits bei Nichtvorlage angeordneter Beweismittel vermutet wird und die Beweisführung sich zulasten der Unternehmen verschiebt, sollten Konstruktions-, Test- und Sicherheitsunterlagen sowie die Entwicklungs- und Freigabehistorie einschließlich der Trainings- und Versionsstände bei KI-Systemen so aufbereitet werden, dass sich die Fehlerfreiheit eines Produkts im Streitfall belegen lässt. Angesichts der auf bis zu 25 Jahre verlängerten Frist bei Latenzschäden sollten die entsprechenden Aufbewahrungsfristen deutlich verlängert werden.</p> <p>Schließlich sollten die vertraglichen Beziehungen in der Lieferkette und der Versicherungsschutz an die neue Haftungslage angepasst werden. Da mehrere Akteure als Gesamtschuldner haften, empfiehlt es sich, Regress- und Freistellungsregelungen mit Zulieferern, Komponenten- und Diensteanbietern zu überprüfen und die Verantwortlichkeiten für Software-Pflege und Sicherheitsupdates klar zuzuweisen. Parallel sollte der Umfang des Versicherungsschutzes vor dem Hintergrund des Wegfalls der Haftungshöchstgrenze und des erhöhten Verteidigungsaufwands neu bewertet werden.</p> <h3>IV. Fazit und Ausblick</h3> <p>Die Modernisierung des Produkthaftungsrechts erweitert den Kreis der haftenden Akteure, passt den Fehlerbegriff an digitale und selbstlernende Produkte an und erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen spürbar. Für Hersteller und Anbieter von Software und KI-Systemen entsteht dadurch ein erhöhtes Haftungsrisiko, das durch die zeitliche Ausdehnung der Verantwortung, die neuen Beweiserleichterungen und den Wegfall der Haftungshöchstgrenze zusätzlich an Gewicht gewinnt. Das Gesetz befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren, sodass im weiteren Verlauf Anpassungen möglich bleiben; angesichts der weitgehend vollharmonisierenden Vorgaben der Richtlinie und der Umsetzungsfrist zum 9. Dezember 2026 ist mit grundlegenden Abweichungen jedoch nicht zu rechnen. Unternehmen ist zu raten, die dargestellten Vorbereitungen frühzeitig anzustoßen, um zum Inkrafttreten vorbereitet zu sein.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht – Was Mandanten jetzt wissen sollten</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/erbschaftsteuer-vor-dem-bundesverfassungsgericht-was-mandanten-jetzt-wissen-sollten.html</link><pubDate>Mon, 05 Oct 2026 11:17:33 +0200</pubDate><author>g.muehlhaus@heuking.de (Dr. Gunter Mühlhaus)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/erbschaftsteuer-vor-dem-bundesverfassungsgericht-was-mandanten-jetzt-wissen-sollten.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Mann_Waage_Recht_fe.jpg" type="image/jpeg" length="39609"/><content:encoded><![CDATA[<h3>Die anstehenden Verhandlungen am 12. und 13. Oktober 2026</h3> <p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 12. Oktober 2026 über eine abstrakte Normenkontrolle zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (Az. 1 BvF 1/23). Gegenstand des Verfahrens sind mehrere zentrale Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), namentlich:</p> <ul><li data-list-item-id="e62f1c218c9f61b05314d313542ba5fdd">§ 12 Abs. 3 ErbStG – Bewertung von Grundbesitz,</li><li data-list-item-id="ee8ab2ce94737185ab4181f9409fb44fa">§ 16 Abs. 1 ErbStG – persönliche Freibeträge,</li><li data-list-item-id="eb91f498f9189ee6a53e1fcc8202fffd3">§ 19 Abs. 1 ErbStG – Steuersätze.</li></ul> <p>Am 13. Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat sodann über eine Verfassungsbeschwerde, die sich mittelbar gegen mehrere Vorschriften des ErbStG richtet (Az. 1 BvR 804/22). Im Kern geht es um die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen (unter anderem die für die Begünstigung von Betriebsvermögen relevanten Normen §§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG) und bewertungsrechtlichen Regelungen für betriebliches Vermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dabei nur mittelbar gegen diese Normen; die Begünstigungsvorschriften werden im Rahmen der Verfassungsbeschwerde inzident überprüft. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er beim Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen durch diese Vorschriften in verfassungswidriger Weise benachteiligt wird.</p> <p>Auch wenn die §§ 13a, 13b ErbStG nicht unmittelbar angegriffen werden, können die Entscheidungen im Verfahren erhebliche Auswirkungen auf die Begünstigung von Betriebsvermögen haben.</p> <h3>Mündliche Verhandlung ist noch nicht die Entscheidung</h3> <p>Ein wichtiger Hinweis zur Einordnung: Am 12. und 13. Oktober 2026 finden lediglich die mündlichen Verhandlungen statt – nicht die Entscheidung. Die eigentliche Urteilsverkündung erfolgt erst zu einem späteren, noch nicht bekannten Zeitpunkt. Erfahrungsgemäß vergehen zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil mehrere Wochen bis Monate. </p> <p>Es besteht daher kein unmittelbarer Handlungsdruck durch den Verhandlungstermin selbst. Gleichwohl sollten Mandanten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, da beide Verfahren grundlegende Auswirkungen auf die gesamte Erbschaft- und Schenkungsteuer haben können.</p> <h3>Was passiert, wenn das BVerfG die Regelungen für verfassungswidrig erklärt?</h3> <p>Sollte das BVerfG zu dem Ergebnis kommen, dass die angegriffenen Vorschriften ganz oder teilweise gegen das Grundgesetz verstoßen, stellt sich die zentrale Frage: Was geschieht in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung?</p> <p>Aus dem bisherigen Vorgehen des BVerfG in vergleichbaren Fällen – insbesondere dem Urteil vom 17. Dezember 2014 zur Verfassungswidrigkeit der Begünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG, BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31) – lassen sich folgende Leitlinien ableiten:</p> <h4>1. Unvereinbarkeitserklärung statt Nichtigkeit</h4> <p>In seiner Entscheidung von 2014 hat das BVerfG die beanstandeten Regelungen nicht für nichtig erklärt, sondern lediglich deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt. Eine solche Unvereinbarkeitserklärung wird insbesondere dann ausgesprochen, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31 Rn. 286). Es ist wahrscheinlich, dass das BVerfG auch in den aktuellen Verfahren – sollte es einen Verfassungsverstoß feststellen – diesen Weg wählen wird.</p> <h4>2. Fortgeltung des bisherigen Rechts</h4> <p>Grundsätzlich führt eine Unvereinbarkeitserklärung dazu, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden dürfen und laufende Verfahren auszusetzen sind (BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31 Rn. 286). Im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung hat das BVerfG allerdings wiederholt – so auch in der Entscheidung von 2014 – die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt und die Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zu einer Neuregelung angeordnet (sog. Fortgeltungsanordnung) (BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31 Rn. 287). Im Urteil von 2014 lautete die Formulierung:</p> <p>„Mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen ordnet der Senat die Fortgeltung der für gleichheitswidrig befundenen Normen bis zu einer Neuregelung an." (BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31, Rn. 292)</p> <p>Das bedeutet: Sollte das BVerfG auch in diesen beiden Verfahren erneut die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen anordnen, würden auch nach einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit die aktuellen Regelungen zur Erbschaftsteuer zunächst weiterhin gelten, bis der Gesetzgeber eine neue, verfassungskonforme Regelung geschaffen hat. Es droht also kein rechtsfreier Raum, in dem keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhoben werden könnte.</p> <h4>3. Frist für den Gesetzgeber</h4> <p>Neben der Fortgeltungsanordnung verpflichtet das BVerfG den Gesetzgeber typischerweise, innerhalb einer angemessenen Frist eine Neuregelung zu schaffen. Im Urteil von 2014 setzte das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 – also rund 18 Monate nach der Urteilsverkündung. Im Fall der Verfassungswidrigkeit des ErbStG 2006 betrug die Frist zur Neuregelung rund zwei Jahre (bis zum 31. Dezember 2008).</p> <p>Es ist daher davon auszugehen, dass das BVerfG auch im aktuellen Verfahren eine Frist von mehreren Monaten bis zu zwei Jahren setzen würde, sollte es einen Verfassungsverstoß feststellen. Der Gesetzgeber benötigte in der Vergangenheit erfahrungsgemäß die gesamte Frist – und überschritt sie im Jahr 2016 sogar: Das neue ErbStG wurde erst am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet, obwohl die Frist bereits am 30. Juni 2016 abgelaufen war.</p> <p>Unabhängig von der Dauer der Frist stellt sich jedoch die Frage, ob die Neuregelungen auch rückwirkend für bereits in der Zwischenzeit vorgenommene Maßnahmen erlassen werden können. Die Erfahrung zeigt, dass dies möglich ist: Die Neuregelungen des ErbStG 2016 fanden rückwirkend für Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Ablauf der Frist (30. Juni 2016) entstanden ist (vgl. § 37 Abs. 12 ErbStG). Es ist daher ratsam, bereits den Ablauf der Frist für etwaige Neuregelungen und nicht nur den letztmöglichen Anknüpfungspunkt, die Verkündung der Neuregelungen im Bundesgesetzblatt, im Blick zu behalten.</p> <p>Kommt der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nicht rechtzeitig nach, stehen dem BVerfG weitreichende Vollstreckungsmöglichkeiten nach § 35 BVerfGG zur Verfügung. </p> <h3>Auswirkungen auf die Begünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)</h3> <p>Auch wenn die aktuellen Verfahren nicht unmittelbar die §§ 13a, 13b ErbStG zum Gegenstand haben, sind die möglichen Auswirkungen erheblich: Sollte das BVerfG etwa im Normenkontrollverfahren die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Teile des ErbStG verneinen, könnte dies die Grundlage des gesamten ErbStG in Frage stellen – einschließlich der Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass im Zusammenhang mit einer Neuregelung von Teilen des ErbStG auch die Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen angepasst bzw. verschärft werden.</p> <h3>Unsere Empfehlung </h3> <p>Wir empfehlen, geplante Vermögensübertragungen nicht allein aufgrund des anstehenden Verhandlungstermins zu verzögern oder zu beschleunigen. Sind Betriebsvermögensübertragungen ohnehin seit Längerem geplant, spricht jedoch viel dafür, diese zeitnah umzusetzen, da etwaige Neuregelungen eher zu Verschärfungen führen dürften. Etwaigen Risiken kann beispielsweise durch entsprechende Widerrufs- oder Rücktrittsklauseln in Übertragungsverträgen begegnet werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.</p> <p>Sobald die Entscheidung des BVerfG vorliegt, werden wir Sie über die konkreten Auswirkungen und etwaigen Handlungsbedarf informieren.</p>]]></content:encoded><practicearea>Nachfolge / Vermögen / Stiftungen</practicearea></item><item><title>Kein Anspruch des Verwalters auf Zahlung einer Vermittlungsprovision bei Vermittlung verwalteter Mietwohnungen (BGH-Urteil I ZR 224/25)</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-anspruch-des-verwalters-auf-zahlung-einer-vermittlungsprovision-bei-vermittlung-verwalteter-mietwohnungen-bgh-urteil-i-zr-22425.html</link><pubDate>Fri, 02 Oct 2026 08:58:00 +0200</pubDate><author>j.cramer@heuking.de (Julia Cramer)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-anspruch-des-verwalters-auf-zahlung-einer-vermittlungsprovision-bei-vermittlung-verwalteter-mietwohnungen-bgh-urteil-i-zr-22425.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Altbauwohnung_leer.jpg" type="image/jpeg" length="315059"/><content:encoded><![CDATA[<p>Einem Wohnungsvermittler steht weder gegen den Mieter noch gegen den Vermieter eine Provision zu, wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen wird, deren Verwalter er ist. Der Mieter kann auch dann ungerechtfertigt belastet sein, wenn der Vermieter dem Wohnungsvermittler eine Provision schuldet – jedenfalls dann, wenn der Vermittler zugleich als Verwalter der Wohnung tätig ist und damit mit dem Vermieter wirtschaftlich eng verbunden ist. </p> <h3>I. Sachverhalt</h3> <p>Die Klägerin (Eigentümerin) übertrug der Beklagten mit Vertrag vom 13. Juli 2020 die Verwaltung von 129 Wohneinheiten und 134 Garagen. Der Verwaltervertrag umfasste die laufende Verwaltung einschließlich des Abschlusses von Mietverträgen im Namen der Klägerin. Die monatliche Verwaltervergütung betrug 24 EUR je Wohneinheit und 4 EUR je Garage, jeweils zzgl. MwSt.</p> <p>Darüber hinaus sah der Vertrag eine zusätzliche Neuvermietungsprovision in Höhe von zwei Monatskaltmieten (zzgl. MwSt.) vor, gedeckelt auf 10.000 EUR brutto jährlich. Auf dieser Grundlage vermittelte die Beklagte 13 Neuvermietungen und stellte hierfür insgesamt 16.815,71 EUR an Provisionen in Rechnung.</p> <p>Nach Kündigung des Verwaltervertrags forderte die Klägerin die Rückzahlung der gezahlten Provisionen. Das LG Krefeld wies die Klage überwiegend ab (lediglich 149,51 EUR wurden anerkannt). Das OLG Düsseldorf gab der Klage im Berufungsverfahren statt und sprach der Klägerin 16.666,20 EUR nebst Zinsen zu. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG; die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.</p> <h3>II. Die Entscheidung des BGH</h3> <p>Der Klägerin steht ein Rückforderungsanspruch bezüglich der gezahlten Vermittlungsprovision gegen den Verwalter zu, da die Provisionsvereinbarung gegen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG) verstößt. Das WoVermittG will Mieter und Wohnungssuchende vor ungerechtfertigten Belastungen und Interessenkonflikten schützen – ohne dabei auf Provisionsvereinbarungen mit dem Wohnungssuchenden selbst beschränkt zu sein. Vorliegend bedeutet dies, dass der Vermittler auch gegen die Vermieterin keinen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision hat; die im Verwaltervertrag vereinbarte Neuvermietungsprovision ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 2 i. V. m. § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermittG unwirksam. Die von der Verwalterin ohne Rechtsgrund vereinnahmten Provisionen sind nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB vollständig an die Vermieterin zurückzuzahlen.</p> <p>Der BGH stützt seine Entscheidung auf eine umfassende Auslegung des § 2 Abs. 2 WoVermittG. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 2 WoVermittG ist allgemein formuliert – ohne Beschränkung auf Ansprüche gegen den Wohnungssuchenden. Dies steht im Gegensatz zu § 2 Abs. 1a, 3 WoVermittG, welche ausdrücklich auf den Wohnungssuchenden abstellen. Der BGH leitet hieraus ab, dass der Gesetzgeber in Abs. 2 bewusst eine umfassendere Regelung getroffen hat. Auch eine teleologische Reduktion der Norm kommt daher nicht in Betracht.</p> <p>Das WoVermittG verfolgt das Ziel, Mieter vor ungerechtfertigten Belastungen zu schützen und Markttransparenz zu schaffen. Der BGH betont, dass die wirtschaftliche Position des Mieters auch dann mittelbar geschwächt sein kann, wenn nicht er selbst, sondern der Vermieter die Provision schuldet. In der typischen Konstellation – Verwalter und Vermittler in Personalunion – besteht die Gefahr, dass der Vermieter die angefallene Vergütung über eine höhere Miete auf den Mieter umlegt.</p> <h3>III. Fazit und Handlungsempfehlungen</h3> <p>Die Entscheidung des BGH schafft Rechtsklarheit: Wohnungsvermittler, die zugleich Verwalter der vermittelten Wohnung sind, haben keinen Provisionsanspruch – auch nicht gegen den Vermieter.</p> <p>Die Entscheidung betrifft in erster Linie institutionelle Eigentümer – Asset Manager, Kapitalverwaltungsgesellschaften und alternative Investmentfonds (AIF) –, die Wohnimmobilien-Portfolios halten und ihre Verwalter zugleich mit der Neuvermietung beauftragen. </p> <p>Ein erheblicher Anpassungsbedarf ergibt sich für bestehende Verwalterverträge, da Provisions-, Sondervergütungs- und Erfolgshonorarklauseln für die Vermittlung von verwalteten Wohnräumen nach dem WoVermittG unwirksam sind. Die bestehenden Vergütungsstrukturen sollten umgestellt werden.</p> <p>Zudem müssen etwaig bestehende Rückzahlungsansprüche für in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlte Provisionsansprüche rechtzeitig – unter Beachtung der jeweiligen Verjährungsfristen – geltend gemacht werden. </p>]]></content:encoded><practicearea>Investmentfonds</practicearea><practicearea>Immobilien &amp; Bau</practicearea></item><item><title>Digitale Identität mit Annahmepflicht: EUDI-Wallet und European Business Wallet im Überblick</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/digitale-identitaet-mit-annahmepflicht-eudi-wallet-und-european-business-wallet-im-ueberblick.html</link><pubDate>Fri, 02 Oct 2026 08:52:00 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/digitale-identitaet-mit-annahmepflicht-eudi-wallet-und-european-business-wallet-im-ueberblick.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Daten_personenbezogen_Gesichtserkennung_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="2412808"/><content:encoded><![CDATA[<p>Ob bei der Kontoeröffnung, beim Vertragsschluss mit einem Energieversorger oder beim Antrag auf eine Gewerbeerlaubnis: Wer sich online ausweisen oder amtliche Nachweise vorlegen muss, greift bislang auf ein Nebeneinander unterschiedlicher Verfahren zurück, das von der Online-Ausweisfunktion über Videoidentifizierung bis zum Hochladen eingescannter Dokumente reicht. Mit der Reform der eIDAS-Verordnung hat der Unionsgesetzgeber hierfür die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) geschaffen, die in Deutschland unter dem Namen „d-you“ am 2. Januar 2027 und damit kurz nach Ablauf der unionsrechtlichen Bereitstellungsfrist starten soll. Das dafür erforderliche Digitale Identitätengesetz (DIdG) befindet sich nach der ersten Lesung im Bundestag allerdings noch im parlamentarischen Verfahren. Weit weniger konkret ist bislang das von der Kommission vorgeschlagene Gegenstück für Unternehmen, die sog. European Business Wallet (EBW). Die Verhandlungen zwischen Rat und Europäischem Parlament stehen erst am Anfang, sodass sowohl der endgültige Regelungsinhalt als auch der Zeitpunkt der Anwendbarkeit derzeit offen sind. Der vorliegende Beitrag stellt den Stand der EUDI-Wallet und die daraus folgenden Pflichten für Unternehmen dar, skizziert die Eckpunkte der geplanten EBW und zeigt auf, welche Vorbereitungen sich bereits jetzt anbieten.</p> <h3>I. Rechtlicher Rahmen</h3> <p>Mit der Neufassung der eIDAS-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2024/1183 hat der Unionsgesetzgeber die Grundlage dafür gelegt, dass digitale Identitätsnachweise in allen Mitgliedstaaten nach denselben Regeln erbracht und anerkannt werden. Kern dieses Rahmens ist die EUDI-Wallet, eine Anwendung auf dem Smartphone, mit der sich Kunden, Vertragspartner und Beschäftigte ausweisen und Nachweise etwa über Führerschein, Berufsabschluss oder Alter vorlegen können, ohne auf Ausweiskopien oder Videoidentifizierung zurückgreifen zu müssen. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, bis zum 24. Dezember 2026 mindestens eine solche Wallet bereitzustellen, die für Bürgerinnen und Bürger kostenlos und freiwillig nutzbar ist. Die Nutzer entscheiden dabei selbst, welche Angaben sie freigeben. Ein Online-Händler, der lediglich die Volljährigkeit prüfen muss, soll nur diese Information erhalten und nicht den vollständigen Ausweisdatensatz.</p> <p>Für Unternehmen stellen sich damit vor allem zwei Anforderungen. Wer die Wallet nutzen möchte, muss sich zuvor registrieren und angeben, welche Daten er zu welchem Zweck abfragt (Art. 5b). Zur Akzeptanz verpflichtet sind Unternehmen, die ihre Kunden aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Vorgaben mit starker Authentifizierung identifizieren müssen, etwa Banken, Energieversorger oder Telekommunikationsanbieter (Art. 5f). Sofern ein Unternehmen aus diesen Branchen nicht zu den Kleinst- oder kleinen Unternehmen zählt, muss es seinen Kunden ab Ende Dezember 2027 auf Wunsch die Identifizierung per Wallet ermöglichen. Gleiches gilt für sehr große Online-Plattformen, während öffentliche Stellen ohnehin zur Akzeptanz verpflichtet sind.</p> <h3>II. Die deutsche EUDI-Wallet „d-you“</h3> <p>Deutschland setzt bei der Umsetzung auf eine staatliche Wallet, die unter dem Namen „d-you“ im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) von der Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND) entwickelt wird. Das DIdG, das derzeit im Bundestag beraten wird, soll die Vorgaben der eIDAS-Verordnung um nationale Regelungen ergänzen, etwa zu Zuständigkeiten und zur Registrierung von Unternehmen als vertrauende Beteiligte. Die Bundesregierung verfolgt dabei einen schrittweisen Ansatz. Die Wallet soll zum Jahresbeginn 2027 mit einem Grundangebot starten und anschließend nach und nach um weitere Nachweise und Anwendungen ergänzt werden.</p> <p>Zum Start am 2. Januar 2027 soll zunächst nur der digitale Personalausweis nutzbar sein. Für die Einrichtung liest der Nutzer die Daten aus dem Chip seines Ausweises mit der Ausweis-PIN über die NFC-Schnittstelle des Smartphones aus und legt anschließend eine eigene Wallet-PIN fest. Nach Angaben des Ministeriums werden die Daten verschlüsselt auf dem Gerät gespeichert, während Signaturen über eine gesicherte Cloud-Verbindung mit einem personengebundenen Schlüssel erfolgen. Ein Lichtbildnachweis soll kurz nach dem Start folgen, wenig später der Führerschein, für den jedoch noch kein fester Termin geplant ist. Weitere Nachweise etwa von Kommunen und Hochschulen sind in Vorbereitung. Derzeit entwickeln rund 40 Partner aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung Anwendungsfälle, die zum Start verfügbar sein sollen. Geplant sind etwa die Paketabholung, der Altersnachweis im Einzelhandel und die Kundenverifikation im Bankensektor.</p> <p>Mehrere Funktionen, die die eIDAS-Verordnung für die Wallet vorsieht, werden zum Start allerdings noch nicht verfügbar sein. So lässt sich die Wallet vorerst nur mit Internetverbindung verwenden, weil die kryptografische Echtheitsprüfung nicht auf dem Gerät, sondern auf einem Server erfolgt. Eine Offline-Nutzung soll erst möglich werden, wenn die Gerätehersteller die erforderlichen Sicherheitskomponenten der Smartphones zur Verfügung stellen. Ebenso wenig möglich ist die bloße Bestätigung eines Mindestalters ohne Übermittlung weiterer Ausweisdaten. Behörden können zudem keine Bescheide in die Wallet übermitteln, da sie über keine Benachrichtigungsfunktion verfügt.</p> <p>Bei einem Wechsel des Smartphones müssen die Ausweisdaten neu eingelesen werden, weil gerätegebundene Inhalte nicht übertragen und keine Cloud-Sicherungen angelegt werden können. Eine nach mehrfacher Falscheingabe der PIN gesperrte Wallet muss vollständig neu eingerichtet werden. Ob ein Dienst zum Zurücksetzen der PIN rechtzeitig zur Verfügung steht, ist noch offen, ebenso die ausstehende Sicherheitsbewertung. Derzeit kann die App zudem ausschließlich über den Apple App Store oder den Google Play Store bezogen werden, was ein Nutzerkonto bei einem dieser Anbieter erforderlich macht.</p> <p>Für Unternehmen, die die Wallet in ihre Prozesse einbinden wollen oder ab Ende 2027 müssen, dürfte daher mit einer breiten Nutzung unmittelbar nach dem Start kaum zu rechnen sein. Bestehende Identifizierungsverfahren werden bis auf Weiteres parallel vorzuhalten sein. Bei der Planung sollte zudem berücksichtigt werden, dass sich der Funktionsumfang in den kommenden Monaten schrittweise erweitern wird.</p> <h3>III. Die European Business Wallet (EBW)</h3> <p>Während sich die EUDI-Wallet an natürliche Personen richtet, soll die EBW Unternehmen ein eigenes Instrument für den digitalen Rechtsverkehr mit Behörden und Geschäftspartnern bieten. Die Kommission hat hierzu im November 2025 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt. Anders als die EUDI-Wallet ist die EBW nicht als Smartphone-Anwendung, sondern als cloudbasierte Infrastruktur konzipiert, da Unternehmensprozesse nicht in jedem Fall das persönliche Tätigwerden einer Führungskraft voraussetzen sollen.</p> <p>Nach dem Vorschlag sollen sich Unternehmen über die EBW unionsweit identifizieren, Dokumente elektronisch signieren und siegeln sowie Nachweise wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Gewerbeerlaubnis hinterlegen und vorlegen können. Beschäftigten sollen dabei abgestufte Berechtigungen eingeräumt werden können. Über einen gesicherten Zustellkanal soll zudem eine rechtsverbindliche Kommunikation mit Behörden möglich sein, vergleichbar einem digitalen Einschreiben. Als Anwendungsfälle nennt die Kommission unter anderem Steuererklärungen, Förderanträge, Vergabeverfahren und die Gründung einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat. Vorgänge über die Wallet sollen dem Papierverfahren oder der persönlichen Vorsprache rechtlich gleichgestellt sein. Die Nutzung ist für Unternehmen, Selbstständige und Vereine freiwillig, öffentliche Stellen sollen die EBW jedoch akzeptieren müssen.</p> <p>Rat und Europäisches Parlament haben ihre Verhandlungspositionen im Juni und September 2026 festgelegt. Das Parlament fordert unter anderem, dass Anbieter weder direkt noch indirekt von Drittstaaten kontrolliert werden und die Daten ausschließlich in der EU gespeichert werden. Angestrebt wird eine politische Einigung bis Ende 2026. Da anschließend noch die förmliche Annahme und technische Durchführungsrechtsakte erforderlich sind, dürfte die EBW frühestens in einigen Jahren praktisch verfügbar sein.</p> <h3>IV. Handlungsempfehlungen</h3> <p>Unternehmen sollten zunächst klären, ob sie von der Akzeptanzpflicht nach Art. 5f erfasst sind. Maßgeblich ist, ob sie ihre Kunden aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Vorgaben mit starker Authentifizierung identifizieren müssen und ob sie die Schwellenwerte für kleine Unternehmen überschreiten. Auch ohne entsprechende Pflicht kann eine freiwillige Einbindung sinnvoll sein, etwa wenn regelmäßig Alters- oder Identitätsnachweise geprüft werden. Der aktuell eingeschränkte Funktionsumfang spricht dafür, diese Entscheidung nicht allein am Starttermin auszurichten.</p> <p>Anschließend empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme der Prozesse, in denen Kunden, Vertragspartner oder Beschäftigte identifiziert werden, etwa bei der Kontoeröffnung, beim Vertragsschluss oder bei der Wiederherstellung von Zugängen. Darauf aufbauend lässt sich planen, an welchen Stellen die Wallet technisch eingebunden werden kann. Da sie vorerst nur online funktioniert und einzelne Funktionen erst schrittweise hinzukommen, sollten bestehende Verfahren als Rückfalloption erhalten bleiben. Unternehmen, die für die Identitätsprüfung externe Dienstleister einsetzen, sollten frühzeitig klären, ob und wann diese eine Anbindung an die Wallet anbieten.</p> <p>Vor der Nutzung ist die Registrierung als vertrauender Beteiligter vorzubereiten. Dabei ist festzulegen, welche Daten für welchen Zweck tatsächlich benötigt werden, da über die registrierten Angaben hinaus keine Daten abgefragt werden dürfen. Die Nutzer sollen die Anfragen zudem nachvollziehen und mutmaßlich unzulässige Datenabfragen der Datenschutzaufsicht melden können. Die Registrierung sollte daher mit der datenschutzrechtlichen Prüfung verbunden werden. Dazu gehören insbesondere Rechtsgrundlage, Informationspflichten, das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und gegebenenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA).</p> <p>Daneben sind organisatorische Fragen zu klären. Zuständigkeiten für Einführung und Betrieb sollten ebenso festgelegt werden wie Abläufe für technische Störungen. Da die Wallet nach einem Gerätewechsel oder einer Sperrung neu eingerichtet werden muss, ist mit Rückfragen von Kunden zu rechnen. Mitarbeitende im Kundenservice sollten darauf vorbereitet werden.</p> <p>Mit Blick auf die EBW ist derzeit Beobachten und Vorbereiten sinnvoller als Umsetzen. Unternehmen können jedoch bereits erfassen, in welchen Verfahren sie mit Behörden kommunizieren, und ihre Vertretungs- und Zeichnungsregelungen überprüfen. Eine solche Bestandsaufnahme erleichtert es, später ein Berechtigungskonzept für die Wallet zu entwickeln. Zudem wäre zu klären, wie eingehende Zustellungen über einen digitalen Kanal fristgerecht erfasst und bearbeitet würden. Der weitere Gesetzgebungsverlauf sollte verfolgt werden, insbesondere mit Blick auf die Anforderungen an Anbieter und die Übergangsfristen.</p> <h3>V. Fazit und Ausblick</h3> <p>Mit dem Start von „d-you“ Anfang 2027 wird die EUDI-Wallet in Deutschland erstmals praktisch nutzbar, zunächst jedoch mit deutlich eingeschränktem Funktionsumfang und vorbehaltlich der rechtzeitigen Verabschiedung des DIdG. Für Unternehmen ist vor allem Ende Dezember 2027 maßgeblich, wenn die Akzeptanzpflicht für viele private Anbieter greift. Welchen Nutzen die Wallet im Alltag entfaltet, wird maßgeblich davon abhängen, wie schnell zentrale Funktionen wie die Offline-Nutzung, die Bestätigung einzelner Merkmale und weitere Nachweise hinzukommen.</p> <p>Die EBW befindet sich demgegenüber noch im Gesetzgebungsverfahren. Selbst bei einer politischen Einigung bis Ende 2026 dürfte bis zu ihrer praktischen Verfügbarkeit noch einige Zeit vergehen. Unternehmen sind daher gut beraten, sich bei der EUDI-Wallet auf die absehbaren Pflichten einzustellen und die Entwicklung der EBW zunächst zu beobachten.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>Kein Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-anscheinsbeweis-beim-einwurf-einschreiben-der-deutschen-post.html</link><pubDate>Wed, 30 Sep 2026 14:10:00 +0200</pubDate><author>j.menke@heuking.de (Dr. Johan-Michel Menke)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-anscheinsbeweis-beim-einwurf-einschreiben-der-deutschen-post.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Stift_mit_Papier_und_Haenden.jpg" type="image/jpeg" length="198879"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>BAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25</i></p> <p>Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das aktuelle digitale „Scan-Verfahren” der Deutschen Post beim Einwurf-Einschreiben keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang eines Schreibens beim Empfänger begründet. Arbeitgeber sind deshalb angehalten, künftig alternative Zustellnachweise sicherzustellen.</p> <h3><span>Sachverhalt</span></h3> <p>Ein Arbeitgeber lud einen Arbeitnehmer vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung schriftlich zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein und wählte hierfür das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post.</p> <p>Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und bestritt den Zugang des bEM-Einladungsschreibens. Der Arbeitgeber legte zum Nachweis des Zugangs den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung sowie den reproduzierten Auslieferungsbeleg vor und berief sich auf einen Anscheinsbeweis. </p> <p>Sowohl das Arbeitsgericht Hamburg als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg gaben dem Arbeitnehmer Recht und erklärten die Kündigung mangels nachweisbaren Zugangs der bEM-Einladung für unwirksam.</p> <h3><span>Entscheidung</span></h3> <p>Das Bundesarbeitsgericht wies auch die Revision des Arbeitgebers zurück und bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen.</p> <p>Ausgangspunkt der Entscheidung ist der Grundsatz, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst dann wirksam wird, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Die Beweislast für den Zugang trägt der Absender.</p> <p>Nach bisheriger Rechtsprechung wurde beim Einwurf-Einschreiben ein Anscheinsbeweis für den Zugang angenommen, sofern der Absender den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorlegen konnte. Ein Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den eingetretenen Erfolg hinweist.</p> <p>Diese Rechtsprechung beruhte jedoch auf dem früheren sogenannten „<strong>Peel-Off-Verfahren</strong>” der Deutschen Post: Hierbei zog der Zusteller unmittelbar <i><strong>nach</strong></i><strong> </strong>dem Einwurf ein physisches Abziehetikett von der Sendung ab, klebte es auf den Auslieferungsbeleg und bestätigte den Vorgang mit Unterschrift und Datumsangabe. Diese Dokumentation erfolgte somit <i><strong>nach </strong></i>dem tatsächlichen Einwurf und war geeignet, einen typischen Geschehensablauf im Sinne des Anscheinsbeweises zu begründen.</p> <p>Bei dem inzwischen von der Deutschen Post eingeführten <strong>digitalen „Scan-Verfahren”</strong> verhält es sich nach Auffassung des BAG grundlegend anders: Der Zusteller scannt am Zustellort den Barcode der Sendung mit seinem Handscanner, vergewissert sich, dass der Name des Empfängers am Briefkasten steht, und bestätigt den Vorgang durch seine Unterschrift auf dem Scanner – <strong>bevor </strong>er die Sendung tatsächlich in den Briefkasten einlegt. Der Auslieferungsbeleg wird somit zu einem Zeitpunkt generiert, in dem der Zugang noch nicht stattgefunden hat.</p> <p>Das BAG sah hierin keine bloße Förmelei, sondern einen entscheidenden strukturellen Unterschied zum früheren Verfahren: </p> <p>Nach der Unterschrift auf dem Scanner werde vom Zusteller keine besondere Aufmerksamkeit mehr gefordert. Es sei nicht auszuschließen, dass der Zusteller nach der digitalen Bestätigung aufgehalten oder abgelenkt werde und die Sendung trotz des bereits generierten Auslieferungsbelegs nicht mehr tatsächlich in den Briefkasten einlege. Der elektronische Auslieferungsbeleg begründe daher allenfalls den Anschein, dass ein Zustellvorgang unmittelbar <i>bevorstehe </i>und die Sendung bis zur Adresse des Empfängers nicht auf dem Transportweg verloren gegangen sei – nicht aber den Anschein des tatsächlichen Zugangs.</p> <p>Da es dem Arbeitgeber nicht gelang – auch nicht durch die Zeugenvernehmung des Postzustellers –, den Zugang der bEM-Einladung nachzuweisen, war die Kündigung unwirksam. Es fehlte der Nachweis, dass ein bEM kein milderes Mittel hätte darstellen können.</p> <h3><span>Praxishinweise und Ausblick</span></h3> <p>Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat weitreichende Konsequenzen für die arbeitsrechtliche Praxis. Das Einwurf-Einschreiben – bislang einer der gängigsten Zustellungswege für Kündigungen, Abmahnungen, bEM-Einladungen und andere empfangsbedürftige Erklärungen – bietet nach dem aktuellen Verfahren der Deutschen Post keinen zuverlässigen Zugangsnachweis mehr.</p> <p>Arbeitgeber sollten ihre Zustellprozesse daher umgehend auf Alternativen umstellen, die eine nachweisbare Zustellung gewährleisten. Als geeignete Zustellungswege kommen insbesondere in Betracht:</p> <ul style="margin-left:8px;"><li data-list-item-id="eb6bacdc9ef037245a110b36a3d8b6308"><p class="text-justify"><span><strong>Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung: </strong>Das Schreiben wird dem Arbeitnehmer direkt ausgehändigt, der den Empfang auf einer Kopie mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift bestätigt. </span></p></li><li data-list-item-id="efaf6abea74095952af4e9f8d95ebc278"><p class="text-justify"><span><strong>Zustellung durch Boten mit Einwurfprotokoll: </strong>Ein Bote wirft das Schreiben in den Hausbriefkasten des Empfängers ein und dokumentiert den Vorgang in einem schriftlichen Zustellprotokoll mit Datum, Uhrzeit und genauer Adresse. Der Bote muss den Inhalt des Schreibens kennen, um im Streitfall bezeugen zu können, was eingeworfen wurde.</span></p></li><li class="ck-list-marker-bold" data-list-item-id="eb2851226a58af93664b94c371b716044"><p class="text-justify"><span><strong>Zustellung durch Gerichtsvollzieher</strong></span></p></li></ul> <h4 class="text-justify" style="margin-left:0cm;"><span>Ausblick</span></h4> <p>Die Deutsche Post hat auf das Urteil bereits reagiert und ihr Zustellungsverfahren zwischenzeitlich angepasst. Im neu eingeführten Zustellverfahren soll nach dem Einwurf dieser durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert werden. Eine gerichtliche Überprüfung dieses neuen Verfahrens steht jedoch noch aus. Bis zu einer gerichtlichen Klärung ist zu empfehlen, auf die genannten Zustellungsalternativen zurückzugreifen.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Versetzung als Entlassung im Sinne einer Massenentlassung</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/versetzung-als-entlassung-im-sinne-einer-massenentlassung.html</link><pubDate>Wed, 30 Sep 2026 13:17:00 +0200</pubDate><author>r.glaser@heuking.de (Regina Glaser)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/versetzung-als-entlassung-im-sinne-einer-massenentlassung.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Rechtsberatung_Anwalt_Syndikus_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="247253"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>EuGH 4. Juni 2026 – C-907/24</i></p> <p>Kann eine einseitige Versetzung des Arbeitsorts eine Entlassung im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie darstellen? Der EuGH hat diese Frage mit einem weitreichenden Grundsatzurteil bejaht. Dies könnte erhebliche praktische Konsequenzen für Arbeitgeber bei Standortverlagerungen und Restrukturierungen haben.</p> <h3>A. Sachverhalt</h3> <p>Ein italienisches Unternehmen beschloss, die Produktion an seinem Standort in Süditalien einzustellen und vollständig auf einen mehr als 600 Kilometer entfernten Standort auf Sardinien zu verlagern. Die im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften wurden über die Verlagerungsentscheidung informiert. Den betroffenen Arbeitnehmern wurde die Mitteilung über die Versetzung ca. eine Woche später zugestellt. Die Versetzungen sollten bereits zwei weitere Wochen später wirksam werden.</p> <p>Die acht betroffenen Arbeitnehmer fanden sich am neuen Standort auf Sardinien nicht ein. Daraufhin leitete der Arbeitgeber gegen sämtliche Betroffene Disziplinarverfahren wegen unentschuldigten Fehlens von mehr als 30 Tagen ein und kündigte die Arbeitsverhältnisse einen Monat später. Die klagenden Arbeitnehmer machten geltend, die Verlagerungsentscheidung komme einer Massenentlassung gleich, weshalb zuvor ein Konsultationsverfahren mit den Gewerkschaften gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 223/1991 hätte durchgeführt werden müssen.</p> <p>Das erstinstanzlich zuständige Gericht von Neapel Nord stellte bereits im Eilverfahren die Rechtswidrigkeit der Versetzungsentscheidung fest. Im Hauptsacheverfahren erklärte es sodann die Entlassungen für rechtswidrig und ordnete die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer an. Das Berufungsgericht Neapel hatte jedoch Zweifel, ob die in Rede stehenden Versetzungen und die nachfolgenden Kündigungen unter den Begriff der sogenannten „indirekten Entlassung" im Sinne der Richtlinie 98/59/EG fallen, und legte dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens insgesamt vier Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Massenentlassungsrichtlinie vor.</p> <h3>B. Vorlagefragen</h3> <p>Im Kern wollte das vorlegende Gericht Folgendes wissen: </p> <ol><li data-list-item-id="e8b9068b9bcc62bf8e8e5a1c0fdbedb71">Fällt die Kündigung eines Arbeitsvertrags, die der Arbeitgeber ausspricht, nachdem sich der Arbeitnehmer geweigert hat, einer einseitigen Verlegung des Arbeitsorts an einen weit entfernten Standort zu folgen, unter den Begriff der Entlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG? [Zusammenfassung Vorlagefragen 1-3]</li><li data-list-item-id="e3ed01b9807f0372fc3851dd399cb47b8">Steht es mit der Richtlinie in Einklang, wenn ein Mitgliedstaat solche Kündigungen bei der Berechnung der Schwellenwerte für Massenentlassungen vollständig unberücksichtigt lässt?</li></ol> <h3>C. Entscheidung des EuGH</h3> <h4>1. Kündigungen nach verweigerter Standortverlegung als „Entlassung"</h4> <p>Der Gerichtshof beantwortete die ersten drei Fragen zusammengefasst und stellte klar: Die Kündigung eines Arbeitsvertrags aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen, die der Arbeitgeber vornimmt, nachdem sich der Arbeitnehmer geweigert hat, sich seiner einseitigen Entscheidung über die Verlegung des Arbeitsorts an einen vom ursprünglichen Arbeitsort weit entfernten Ort zu beugen, fällt unter den Begriff der Entlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG. </p> <p>Der EuGH betonte, dass der Begriff der Entlassung unionsautonom auszulegen ist und nicht eng interpretiert werden darf, da die Richtlinie ausweislich ihres zweiten Erwägungsgrundes den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen verstärken soll. <br />Zudem umfasst eine „Entlassung" im Sinne der Richtlinie jede vom Arbeitnehmer nicht gewollte, also ohne seine Zustimmung erfolgte Beendigung des Arbeitsvertrags (unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 4. September 2025 <i>–</i> C-249/24, <i>Ineo Infracom</i>, Rn. 39).</p> <p>Die Richtlinie ist außerdem dahin auszulegen, dass eine vom Arbeitgeber einseitig zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen vorgenommene erhebliche Änderung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags unter den Entlassungsbegriff fällt (ebenfalls unter Verweis auf <i>Ineo Infracom</i>, Rn. 41). </p> <p>Im konkreten Fall prüfte der EuGH sodann, ob der Arbeitsort ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist und ob dessen Verlegung eine „erhebliche Änderung" darstellt. Hierzu stellte er fest, dass jede Änderung des Arbeitsorts erhebliche wirtschaftliche und organisatorische Folgen für den betreffenden Arbeitnehmer haben kann und der Arbeitsort folglich einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsvertrags darstellen kann. Die Erheblichkeit der Änderung hänge insbesondere davon ab, ob die Änderung vorübergehend oder dauerhaft ist, wie groß die Entfernung zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Arbeitsort ist und ob Kompensationsmaßnahmen vorgesehen sind. </p> <p>Im Ausgangsfall war die Verlagerung dauerhaft (endgültige Schließung des Standorts in Kampanien), die Entfernung betrug mehr als 600 Kilometer und die Standorte waren durch das Meer getrennt – Umstände, die nach Einschätzung des EuGH für eine erhebliche Änderung eines wesentlichen Vertragsbestandteils sprechen. Die endgültige Würdigung überließ der Gerichtshof allerdings dem vorlegenden nationalen Gericht.</p> <p>Der EuGH stellte klar, dass die formale Einstufung der Kündigungen als Disziplinarmaßnahme wegen „unentschuldigten Fehlens" der Einordnung als Entlassung nicht entgegensteht, sofern die Arbeitnehmer vertraglich nicht verpflichtet waren, die Versetzung hinzunehmen. Ob eine solche Verpflichtung bestand, ist wiederum vom nationalen Gericht zu klären. </p> <h4>2. Berücksichtigung bei den Schwellenwerten</h4> <p>Zur vierten Vorlagefrage entschied der EuGH ebenso eindeutig: Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie steht dem entgegen, dass solche Kündigungen bei der Berechnung der für die Schwellenwerte relevanten Zahl der Entlassungen nicht berücksichtigt werden. Würden derartige Kündigungen allein deshalb von der Berechnung ausgenommen, weil das nationale Umsetzungsrecht einen niedrigeren Schwellenwert vorsieht als die Richtlinie, würde den betreffenden Arbeitnehmern der durch die Richtlinie gewährleistete Schutz entzogen, was mit dem Ziel der Verstärkung des Arbeitnehmerschutzes unvereinbar wäre. </p> <h3>D. Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage</h3> <h4>1. Entlassungsbegriff des § 17 KSchG</h4> <p>Die §§ 17 ff. KSchG setzen die Massenentlassungsrichtlinie in nationales Recht um. Der dort verwendete Entlassungsbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG und des EuGH richtlinienkonform auszulegen. Bereits bisher werden nach deutschem Recht Änderungskündigungen – also Kündigungen verbunden mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen – als „Entlassungen" im Sinne des § 17 KSchG mitgezählt (vgl. BAG, Urt. v. 20. Februar 2014 – 2 AZR 346/12).</p> <p>Das hier diskutierte Urteil geht jedoch über die Änderungskündigung hinaus: Es erfasst Konstellationen, in denen der Arbeitgeber gar keine Änderungskündigung ausspricht, sondern den Arbeitsort einseitig, etwa im Wege des Direktionsrechts (§ 106 GewO), verlegt und die anschließende Kündigung als verhaltensbedingte Maßnahme deklariert. Solche Kündigungen sind nach den Maßstäben des EuGH als Entlassungen im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren, wenn der Arbeitnehmer vertraglich nicht zur Hinnahme der Versetzung verpflichtet war und die Änderung des Arbeitsorts erheblich ist. </p> <p>Für das deutsche Recht bedeutet dies, dass auch Kündigungen, die im Zusammenhang mit einer einseitigen, erheblichen Arbeitsortverlegung stehen, bei der Berechnung der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG zwingend mitzuzählen sind.</p> <h4>2. Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren</h4> <p>Werden die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht (bei Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern bereits bei mehr als 5 Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen), treffen den Arbeitgeber die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG sowie die Pflicht zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG. Die Kündigungen dürfen gemäß § 18 KSchG erst nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Monat nach Eingang der Anzeige wirksam werden.</p> <p>Ein Verstoß gegen diese Pflichten hat schwerwiegende Folgen: Eine unterlassene oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigungen (BAG, Urt. v. 1. April 2026 – 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22; zuvor: EuGH, Urt. v. 30. Oktober 2025 – C-134/24 und C-402/24). Eine Heilung der fehlerhaften Anzeige durch Nachholung ist nicht möglich; der Arbeitgeber muss eine ordnungsgemäße Anzeige erstatten und sodann die Kündigungen erneut aussprechen.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Erneute Betriebsratsanhörung bei Wiederholung einer nicht zugegangenen Kündigung?</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/erneute-betriebsratsanhoerung-bei-wiederholung-einer-nicht-zugegangenen-kuendigung.html</link><pubDate>Wed, 30 Sep 2026 11:34:00 +0200</pubDate><author>j.fiedler@heuking.de (Dr. Julia Fiedler)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/erneute-betriebsratsanhoerung-bei-wiederholung-einer-nicht-zugegangenen-kuendigung.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Geschaeftsleitung_Aufsichtsrat_Konferenz_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="986398"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2026 – 19 Sa 6/26</i></p> <p>Mit Urteil vom 10. Juni 2026 (Az. 19 Sa 6/26) hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, dass bei einer nicht zugegangenen Kündigungserklärung und einer daraufhin im engen zeitlichen Zusammenhang erneut ausgesprochenen Kündigung auf denselben Sachverhalt keine erneute Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG erforderlich ist. Das Gericht stellte zudem klar, dass das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Ausspruch der beabsichtigten Kündigung nicht die vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats voraussetzt.</p> <h3><span>A. Sachverhalt</span></h3> <p>Die Beklagte erbringt Bewachungsdienstleistungen. Der Kläger war seit dem 17. März 2025 beschäftigt und befand sich bei Ausspruch der Kündigung noch in der Wartezeit. </p> <p>Am 12. Mai 2025 hörte die Beklagte den im Betrieb gebildeten Betriebsrat per E-Mail zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers an. Als Kündigungsgrund teilte sie mit, eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei nicht in ihrem Interesse. Die Kündigungsfrist betrage sieben Kalendertage und es sei eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin beabsichtigt. Der Betriebsrat ließ die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verstreichen.</p> <p>Die Beklagte versendete daraufhin am 24. Mai 2025 ein Kündigungsschreiben per Botendienst. Zwei Zustellversuche scheiterten. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger nicht zu.</p> <p>Vom 25. Mai bis zum 4. Juni 2025 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung, worüber er seinen Vorgesetzten am 28. Mai 2025 per E-Mail informierte. Die Beklagte fertigte daraufhin am 4. Juni 2025 ein neues Kündigungsschreiben aus und kündigte das Arbeitsverhältnis zum 12. Juni 2025, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 10. Juni 2025 persönlich übergeben.</p> <p>Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und rügte unter anderem die fehlende erneute Betriebsratsanhörung. Das Arbeitsgericht Mannheim (Urt. v. 19. Februar 2026 – 1 Ca 148/25) gab der Klage statt und erachtete die Kündigung mangels erneuter Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als unwirksam.</p> <h3><span>B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts</span></h3> <p>Das LAG Baden-Württemberg änderte das erstinstanzliche Urteil überwiegend ab und erklärte die Kündigung für wirksam. Das Arbeitsverhältnis wurde allerdings nicht zum 12. Juni 2025, sondern erst zum 17. Juni 2025 beendet, da die siebentägige Kündigungsfrist (§ 2 Ziff. 3.1 MRTV für Sicherheitsdienstleistungen) erst ab dem Zugang am 10. Juni 2025 zu berechnen war.</p> <h4><span>1. Keine erneute Betriebsratsanhörung erforderlich</span></h4> <p>Das LAG stellte sodann fest, dass die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vom 12. Mai 2025 auch für die am 10. Juni 2025 zugegangene Kündigung vom 4. Juni 2025 ausreichte.</p> <p>In seinem Urteil vertrat das LAG die Auffassung, dass die Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG jeweils für die Kündigung Wirksamkeit entfalte, für die es eingeleitet worden ist. Der Arbeitgeber habe daher grundsätzlich für jede Kündigung ein Anhörungsverfahren durchzuführen (BAG 10. November 2005 – 2 AZR 623/04). Einer erneuten Anhörung bedürfe es immer dann, wenn eine erste Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen sei und der Arbeitgeber damit seinen Kündigungswillen verwirklicht habe. Das Gestaltungsrecht und die damit im Zusammenhang stehende Betriebsratsanhörung seien mit dem Zugang der Kündigungserklärung verbraucht.</p> <p>In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger das erste per Boten versendete Kündigungsschreiben jedoch weder tatsächlich erhalten, noch sei es in seinen Machtbereich gelangt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit sei der Kündigungsvorgang nicht abgeschlossen, der Kündigungsentschluss nicht verwirklicht und eine wirksame Kündigung nicht in der Welt gewesen. Das zweite Kündigungsschreiben stelle sich daher nicht als zweite Kündigung dar, sondern als die erstmalige Verwirklichung des nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gefassten Kündigungsentschlusses.</p> <h4><span>2. Abweichung von der BAG-Rechtsprechung: Keine vorbehaltlose Zustimmung erforderlich</span></h4> <p>In einem zentralen Punkt wich das LAG ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab. Das BAG hatte in mehreren Entscheidungen als zusätzliche Voraussetzung für die Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung die vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung verlangt (BAG 11. Oktober 1989 – 2 AZR 88/89; 16. September 1993 – 2 AZR 267/93; 7. Mai 1998 – 2 AZR 285/97; 10. November 2005 – 2 AZR 623/04).</p> <p>Dem schloss sich die 19. Kammer des LAG nicht an. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Ausspruch der Kündigung setze nicht die vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats voraus. Die Rechte des Betriebsrats würden vielmehr durch ein ordnungsgemäß eingeleitetes und abgeschlossenes Anhörungsverfahren gewahrt, da dem Betriebsrat damit die Gelegenheit gegeben werde, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (vgl. BAG 11. Oktober 1989 – 2 AZR 88/89; 25. Mai 2016 – 2 AZR 345/15). Zu mehr sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet. Die vorbehaltlose Zustimmung – ebenso wie eine nach § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG fingierte Zustimmung – könne daher für die Wahrung der Rechte des Betriebsrats keine Rolle spielen.</p> <h3><span>C. Praxishinweis</span></h3> <p>Die Entscheidung ist für die arbeitsrechtliche Praxis in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:</p> <p><strong>Erstens</strong> bestätigt das LAG den Grundsatz, dass bei einer nicht zugegangenen Kündigung kein Verbrauch der Betriebsratsanhörung eintritt. Scheitert die Zustellung einer Kündigung, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht erneut anhören, sofern die neue Kündigung auf denselben Sachverhalt gestützt wird und in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Zustellversuch steht. Arbeitgeber sollten nach einer fehlgeschlagenen Zustellung daher zügig einen neuen Zustellversuch unternehmen und den Zusammenhang zwischen Anhörung und erneutem Kündigungsversuch dokumentieren.</p> <p><strong>Zweitens</strong> positioniert sich das LAG gegen das vom BAG bislang formulierte Erfordernis einer vorbehaltlosen Zustimmung des Betriebsrats als Voraussetzung für die Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung. Die Revision wurde ausdrücklich zu dieser Fragestellung zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Arbeitgeber sollten die weitere Entwicklung der Rechtsprechung aufmerksam verfolgen. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung empfiehlt es sich aus Vorsichtsgründen, bei einer Wiederholung der Kündigung ohne vorbehaltlose Zustimmung nach gescheitertem Zugang den Betriebsrat vorsorglich erneut anzuhören.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Notärztin im Rettungsdienst: Kein zwangsläufiges Arbeitsverhältnis trotz sozialversicherungsrechtlicher abhängiger Beschäftigung</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/notaerztin-im-rettungsdienst-kein-zwangslaeufiges-arbeitsverhaeltnis-trotz-sozialversicherungsrechtlicher-abhaengiger-beschaeftigung.html</link><pubDate>Wed, 30 Sep 2026 11:30:00 +0200</pubDate><author>k.deiters@heuking.de (Kerstin Deiters)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/notaerztin-im-rettungsdienst-kein-zwangslaeufiges-arbeitsverhaeltnis-trotz-sozialversicherungsrechtlicher-abhaengiger-beschaeftigung.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Krankenwagen_fahrend_fe.jpg" type="image/jpeg" length="93970"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21. Juli 2026 – 5 Ta 22/26</i></p> <p>Der Begriff des Arbeitsverhältnisses und der des Beschäftigungsverhältnisses werden in der Praxis häufig synonym verwendet. Aus rechtlicher Sicht sind diese Begriffe jedoch nicht deckungsgleich. So ist ein Arbeitsverhältnis stets ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Umgekehrt gilt dies aber nicht, weswegen Fallkonstellationen möglich sind, in denen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, aber kein Arbeitsverhältnis besteht. Auf eben diese Diskrepanz hat kürzlich das LAG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 21. Juli 2026 (5 Ta 22/26) hingewiesen.</p> <h3><span>I. Sachverhalt</span></h3> <p>Die Klägerin war seit 2019 als Notärztin für die Beklagte, eine GbR, tätig, die aufgrund eines Vertrags mit dem Landkreis den notärztlichen Bereitschaftsdienst am Standort “P-Stadt” übernahm. Sie leistete durchschnittlich acht 24-Stunden-Dienste pro Monat zu einer Vergütung von je EUR 1.100. Sie konnte Anzahl und Tage ihrer Dienste frei bestimmen; eine schriftliche Vereinbarung bestand nicht. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Landkreis zum 31. Dezember 2025 kündigte die Beklagte höchst vorsorglich ein „etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis". Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte rügte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Das Arbeitsgericht Stralsund bejahte den Rechtsweg, wogegen die Beklagte sofortige Beschwerde einlegte. </p> <h3><span>II. Entscheidung</span></h3> <p>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Hinweis auf das Vorliegen eines sog. sic-non-Falls. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde ließ das LAG jedoch erkennen, dass es die bisherigen Darlegungen der Klägerin für nicht ausreichend hielt, um das behauptete Arbeitsverhältnis zu belegen. </p> <p>Das LAG führte aus, dass für die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis nach § 611a Abs. 1 BGB der Grad der persönlichen Abhängigkeit entscheidend sei: Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Hieran hatte das LAG im Falle der klagenden Notärztin Zweifel. So konnte die Klägerin die Anzahl und die Tage ihrer Dienste frei bestimmen; eine Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Dienste bestand nicht. Inhaltliche Weisungen der Beklagten zum Tätigkeitsinhalt seien, so das LAG, nicht dargelegt. Auch ergebe sich die Notwendigkeit der Einhaltung von Ausrückzeiten und anderen Vorgaben aus dem RDG M-V und der RDPVO M-V, nicht aus einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht. Ebenso sei die Nutzung der Rettungswache, des Notarzteinsatzfahrzeugs und der Zusammenarbeit mit Sanitätern kein eigenständiges Indiz für ein Arbeitsverhältnis, sondern läge „in der Natur der Sache". </p> <p>Von zentraler Bedeutung ist der <strong>zweite Leitsatz des Beschlusses</strong>: Eine eventuelle sozialversicherungsrechtliche Einstufung als Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV schließe die Annahme eines freien Dienstverhältnisses nicht aus, denn das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis seien eben nicht identisch.</p> <h3><span>III. Einordnung in den Rechtsprechungskontext</span></h3> <p>Die Entscheidung steht in einem bemerkenswerten Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des BSG. In seinem Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 9/20 R hatte das BSG entschieden, dass ein nebenberuflich tätiger Notarzt im Rettungsdienst <strong>regelmäßig im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses</strong> tätig wird. Der dortige Kläger war – ähnlich dem vorliegenden Fall – als Facharzt hauptberuflich in einer Klinik angestellt und leistete daneben einzelne Notarztdienste auf Grundlage einer „Honorarvereinbarung". Das BSG bejahte eine abhängige Beschäftigung, da der Notarzt einem Weisungsrecht unterlegen habe und in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in den Betriebsablauf eingegliedert gewesen sei. Die Eingliederung zeigte sich in der arbeitsteiligen Zusammenarbeit innerhalb der „Rettungskette" – Leitstellenalarmierung, Rettungswache, fremde Fahrzeuge, fremdes Personal. Dabei betonte das BSG ausdrücklich, dass auch Umstände, die „in der Natur der Sache" liegen oder durch gesetzliche Vorgaben bedingt sind, bei der Gesamtwürdigung nicht ausgeblendet werden dürften. </p> <p>Die Abweichung des LAG-Beschlusses von den Grundsätzen des BSG liegt in der Betonung der <strong>fehlenden Identität</strong> von sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigungsbegriff (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und arbeitsrechtlichem Arbeitnehmerbegriff (§ 611a BGB). § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, „insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" – woraus folgt, dass ein Arbeitsverhältnis zwar stets Beschäftigung begründet, Beschäftigung aber auch ohne Arbeitsverhältnis bestehen kann. </p> <p>In der Praxis bedeutet dies: Die BSG-Rechtsprechung, wonach Notärzte im Rettungsdienst sozialversicherungsrechtlich regelmäßig abhängig beschäftigt sind, präjudiziert nicht die arbeitsrechtliche Einordnung dieser Beschäftigungsverhältnisse. Das LAG betont, dass für § 611a BGB eine eigenständige Prüfung der persönlichen Abhängigkeit erforderlich bleibt, bei der die Freiheit in der Diensteinteilung und das Fehlen konkreter inhaltlicher Weisungen stärker ins Gewicht fallen können als bei der sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung. </p> <p>Die Argumentation des LAG korrespondiert mit der jüngeren Rechtsprechungslinie des BAG. Im Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 9 AZB 18/25 (Schiedsrichter-Assistent, 3. Fußball-Liga) betonte das BAG, dass Regelvorgaben, Fortbildungspflichten und Qualitätssicherungsmaßnahmen nicht automatisch für arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit sprechen, weil auch freie Dienstnehmer einem berechtigten Interesse des Auftraggebers an einheitlicher Leistungsausführung unterliegen können. Zudem hob das BAG hervor, dass die fehlende Verpflichtung zur Übernahme von Einsätzen und die einsatzbezogene Vergütung gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen – beides Umstände, die auch im Notarzt-Fall des LAG vorlagen, jedoch aus Sicht des BSG, das vordringlich auf die Durchführung der Einsätze <strong>nach</strong> deren Annahme durch den Notarzt abstellt, weniger relevant sind.</p> <h3><span>IV. Fazit und Ausblick</span></h3> <p>Der Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern verdient Aufmerksamkeit, weil er die unterschiedliche Reichweite der Begrifflichkeiten im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht am praktisch hochrelevanten Beispiel der Notarzttätigkeit im Rettungsdienst herausarbeitet. Während die BSG-Rechtsprechung eine abhängige Beschäftigung von Notärzten im Rettungsdienst sozialversicherungsrechtlich nahezu als Regelfall behandelt, zeigt das LAG Mecklenburg-Vorpommern, dass die arbeitsrechtliche Bewertung nach § 611a BGB zu einem abweichenden Ergebnis gelangen kann. Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung der persönlichen Abhängigkeit, insbesondere die Freiheit bei der Dienstplanung und das Fehlen arbeitgeberseitiger Weisungen zum Inhalt der Tätigkeit. Der Beschluss reiht sich damit in die bestehende Linie der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ein, die bei Pool-Modellen mit freier Diensteinteilung differenziert prüft und die Ergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit nicht ungeprüft übernimmt. Die endgültige Klärung des Arbeitnehmerstatus der Klägerin im vorliegenden Fall bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-auskunftsanspruch-zu-bewerbungen-auf-stellenangebote.html</link><pubDate>Wed, 30 Sep 2026 11:25:00 +0200</pubDate><author>t.trefzger@heuking.de (Timo Daniel Trefzger)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-auskunftsanspruch-zu-bewerbungen-auf-stellenangebote.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Laptop_Haende.jpg" type="image/jpeg" length="200517"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2025 – 5 AZR 37/25 (bislang nur als Pressemeldung vorliegend)</i></p> <p>Fordert der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu. Das hat das BAG jüngst entschieden und damit seine Rechtsprechung zum Annahmeverzugsanspruch weiter präzisiert. </p> <h3 class="text-justify">Sachverhalt</h3> <p>Der klagende Arbeitnehmer verlangt nach einer unwirksamen Kündigung von dem beklagten Arbeitgeber Annahmeverzugsvergütung. Der Arbeitgeber wendet unter anderem ein, der Arbeitnehmer habe es im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Im Rahmen einer Stufenwiderklage hatte der Arbeitgeber deshalb umfassende Auskünfte darüber verlangt, welche Stellenangebote dem Arbeitnehmer von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreitet worden sind und auf welche Vorschläge er sich mit welchem Ergebnis beworben hat. Zudem soll er seine Bewerbungsunterlagen vorlegen. Darüber hinaus verlangt der Arbeitgeber Auskünfte und Unterlagen zu etwaigen eigenen Bemühungen des Arbeitnehmers um eine anderweitige Beschäftigung. Das Landesarbeitsgericht hat im Wege eines Teilurteils über die Auskunftsbegehren der Beklagten entschieden und diesen nur in geringem Umfang stattgegeben.</p> <h3 class="text-justify">Entscheidung</h3> <p>Der Fünfte Senat des BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf die Revision der Beklagten aus prozessualen Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Teilurteil durfte nicht ergehen, da die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung stand.</p> <p>Das BAG hat dem Berufungsgericht zudem Hinweise erteilt, die es im fortgesetzten Berufungsverfahren zu beachten hat.  So erstrecke sich ein auf die Einwendung des § 11 Nr. 2 KSchG bezogener Auskunftsanspruch des Arbeitgebers aus § 242 BGB (Treu und Glauben) nur auf die Mitteilung der Umstände, die der Arbeitgeber vortragen müsse, um im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses die sekundäre Darlegungslast des Arbeitsnehmers auszulösen.</p> <p>Die Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes trage grundsätzlich der Arbeitgeber. Um dieser zu genügen, müsse er im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden hätten. Wenn er sich hierzu auf Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung stützen wolle, wisse er weder, ob solche Vorschläge unterbreitete wurden, noch welchen Inhalt sie hätten. Daher stehe ihm nach der Rechtsprechung des Fünften Senats auf der Grundlage von § 242 BGB ein – ggf. selbständig einklagbarer – Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu. Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben habe, bestehe nicht. Der Arbeitnehmer habe ausschließlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, wie er auf die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er insoweit mit welchem Ergebnis unternommen habe. Der Arbeitgeber benötige die begehrten Informationen nicht, um seine Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG zu erheben. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf Auskunft gegen den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung.</p> <h3 class="text-justify">Einordnung / Fazit</h3> <p>Auch nach dieser Entscheidung des BAG bleibt es dabei, dass Arbeitnehmer aktiv nach neuen Stellen suchen müssen, wollen sie nicht riskieren, nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ohne Annahmeverzugslohnansprüche dazustehen. Klargestellt ist nun aber, dass dem Arbeitgeber hinsichtlich der Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers kein unbegrenzter Auskunftsanspruch zusteht. Das BAG löst die Problematik des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes vielmehr über die Darlegungs- und Beweislast. Zunächst genügt es, wenn der Arbeitnehmer mitteilt, welche Stellenangebote er erhalten hat. Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass es sich um eine geeignete Stelle gehandelt hat, auf die sich der Arbeitnehmer hätte bewerben müssen. </p> <p>Arbeitgeber sollten dennoch an der Praxis festhalten, dem Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses geeignete Stellenangebote zuzusenden. Die Entscheidung des BAG zeigt jedoch, dass hier Qualität über Quantität geht: Es sollte sich um Stellen handeln, die auch tatsächlich geeignet sind. Nur wenn der Arbeitgeber dies im Annahmeverzugslohnprozess vortragen kann, muss der Arbeitnehmer im Rahmen seiner sekundären Beweislast darlegen, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis er sich hierauf beworben hat.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Neues zum Thema „Paarvergleich“</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/neues-zum-thema-paarvergleich.html</link><pubDate>Wed, 30 Sep 2026 08:54:00 +0200</pubDate><author>r.segler@heuking.de (Dr. Ramona Segler)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/neues-zum-thema-paarvergleich.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Business_HR_Personen_iStock.jpg" type="image/jpeg" length="6284380"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>LAG Baden-Württemberg Urt. v. 18. August 2026 – 2 Sa 14/24</i></p> <p>Mit Urteil vom 18. August 2026 (Az. 2 Sa 14/24) hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die sich auf einen Paarvergleich mit einem höher vergüteten männlichen Kollegen stützt, keinen Anspruch auf die volle Gehaltsdifferenz zu diesem Kollegen hat, wenn die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Vergütung innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe und eines höheren vergütungsbezogenen Dienstalters des Vergleichskollegen widerlegt werden kann. Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf die Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe zu. Hinsichtlich der daneben geschuldeten aktienbasierten Vergütung der Klägerin (Performance Phantom Share Plan) besteht ein Anspruch auf den durchschnittlichen Zuteilungswert, nicht aber auf den Höchstwert.</p> <h3>A. Sachverhalt</h3> <p>Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem der weltweit größten Hersteller von Nutzfahrzeugen, seit Juni 2008 auf der dritten Führungsebene (E3, Abteilungsleiterebene) beschäftigt. Sie befand sich in dem Zeitraum zwischen 2010 und 2018 zweimal für insgesamt rund vier Jahre und drei Monate in Elternzeit und war zwischen den Elternzeiten sowie danach bis einschließlich zum 31. Dezember 2022 in hälftiger Teilzeit (50 %) mit 20 Wochenstunden beschäftigt. Seit März 2022 war sie zudem (nicht freigestelltes) Mitglied des Betriebsrats. Seit Beginn des Jahres 2023 war sie wieder in Vollzeit tätig.</p> <p>Die Vergütung der Führungskräfte der Beklagten setzt sich unter anderem aus einer fixen Grundvergütung, einem Company Bonus, einer aktienorientierten Vergütung (Performance Phantom Share Plan, PPSP) inklusive Dividendenäquivalenten sowie einem Kapitalbaustein zur betrieblichen Altersversorgung (P. C. O.) zusammen. Die individuelle Zuteilung virtueller Aktien im Rahmen des PPSP erfolgt jährlich auf Grundlage einer Gesamteinschätzung der Führungskraft im Rahmen der sogenannten „Our Peoples Conference" (OPC), wobei die zukünftig erwartete Performance als Kriterium herangezogen wird.</p> <p>Das Gehalt der Klägerin lag im streitigen Zeitraum - unter Berücksichtigung ihrer hälftigen Teilzeit - hinsichtlich der Vergütungsbestandteile fixe Grundvergütung, Company Bonus und P. C. O.-Kapitalbaustein jeweils unterhalb des Medians sowohl der männlichen als auch der weiblichen Vergleichsgruppe auf der Ebene E3. Innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe ragte das Gehalt des Kollegen S. heraus, der ebenfalls im Jahr 2008 auf die Führungsebene E3 befördert worden war, seither jedoch in Vollzeit beschäftigt war.</p> <p>Die Klägerin machte geltend, sie werde wegen ihres Geschlechts entgeltdiskriminiert, und stützte ihre Ansprüche auf Art. 157 AEUV, §§ 3, 7 EntgTranspG sowie hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie begehrte primär die volle Differenz zur Vergütung des namentlich benannten männlichen Vergleichskollegen S. (Paarvergleich), hilfsweise die Differenz zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe. Hinsichtlich der PPSP-Leistungen begehrte sie primär die Differenz zu den PPSP-Leistungen des Kollegen S. und hilfsweise den Durchschnittswert des Zuteilungsbandes.</p> <p>Die Beklagte wies die Ansprüche zurück und berief sich unter anderem darauf, dass die Gehaltsdifferenz auf geringeren individuellen Wertbeiträgen der Klägerin, einer geringeren Berufserfahrung aufgrund von Elternzeiten und Teilzeit sowie einer „Minderperformance" der Klägerin beruhe.</p> <p>Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Stuttgart, hatte mit Urteil vom 19. Oktober 2023 (Az.: 22 Ca 7069/21) der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin Ansprüche auf die Differenz zum Medianentgelt zugesprochen. Die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 01. Oktober 2024 (Az.: 2 Sa 14/24) das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten hat der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az.: 8 AZR 300/24) die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.</p> <h3>B. Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg</h3> <h4>1. Kein Anspruch auf die volle Gehaltsdifferenz zum Kollegen S. im Paarvergleich</h4> <p>Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die volle Differenz zwischen ihrem Entgelt und der Vergütung des Kollegen S. hat.</p> <p>Die Kammer äußerte unionsrechtliche Zweifel an den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, sah jedoch im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ab. Insbesondere hielt die Kammer es für unionsrechtlich nicht offenkundig (kein acte claire), dass die höhere Vergütung einer einzelnen Vergleichsperson des anderen Geschlechts stets ein absolutes Indiz im Sinne des § 22 AGG darstellt und die Gesamtsituation der Vergütung auf der Ebene der Kausalitätswahrscheinlichkeit zwingend unberücksichtigt bleiben muss. </p> <p>Auch bei Unterstellung der vollen Verwertbarkeit der Gehaltsdaten und einer gleichwertigen Tätigkeit sah die Kammer die aus dem Paarvergleich folgende Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung im Einzelfall als widerlegt an. </p> <p>Die Kammer stützte die Widerlegung zum einen auf die Gesamtsituation der Vergütung innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe und zum anderen auf das deutlich höhere vergütungsbezogene Dienstalter des Kollegen S. auf der Ebene E3.</p> <p>Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass die Gesamtsituation der Vergütung (Median oder Durchschnitt) im Rahmen der Widerlegung zu beachten ist und damit ein notwendiges „Korrektiv für eine etwaige Fehlindikation eines Paarvergleichs" darstellt. Die vergütungsmäßig herausgehobene Position des Kollegen S. innerhalb seiner Vergleichsgruppe sprach gewichtig gegen eine geschlechtsbedingte Benachteiligung.</p> <p>Obwohl beide im Jahr 2008 befördert wurden, hatte S. aufgrund der Elternzeiten und der Teilzeit der Klägerin zu Beginn des Streitzeitraums erheblich mehr Berufserfahrung als Abteilungsleiter in Vollzeit erworben. Die Nichtberücksichtigung von Elternzeiten beim vergütungsbezogenen Dienstalter ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht diskriminierend. Ebenso stellt die lediglich anteilige Berücksichtigung der Teilzeit beim Dienstalter nach der Rechtsprechung des EuGH eine angemessene Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes dar und ist nicht diskriminierend. </p> <p>Die Kammer äußerte zudem Bedenken hinsichtlich des widersprüchlichen Parteivortrags beider Seiten zur Gleichwertigkeit der Tätigkeiten. Beide Parteien hatten im Laufe des Verfahrens gegensätzliche Positionen zur Wertigkeit der Tätigkeiten der Klägerin und des Kollegen S. eingenommen, ohne die Widersprüche nachvollziehbar erklären zu können. Diese Widersprüche gehen nach Ansicht der Kammer zu Lasten des primär Darlegungsbelasteten.</p> <p>Darüber hinaus äußerte die Kammer erhebliche Zweifel an der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung individueller Gehaltsdaten des Kollegen S. aus den Bruttolohnlisten des Betriebsrats. Das Einsichtsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG diene einzig der Betriebsratsarbeit und nicht der Vorbereitung individueller Vergütungsklagen. Der Betriebsrat dürfe nur den Mittelwert der Vergleichsgruppenvergütung mitteilen, nicht aber individuelle Gehaltsdaten einzelner Personen. Die Kammer ließ diese Frage im Ergebnis jedoch offen, da die Widerlegung bereits aus anderen Gründen gelang.</p> <h4>2. Anspruch auf die Differenz zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe</h4> <p>Hinsichtlich der Hilfsanträge auf die Differenz zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe war die Klage begründet. Die Differenz zwischen dem individuellen Gehalt der Klägerin und dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe stelle ein Indiz im Sinne des § 22 AGG dar. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht widerlegen, da sie weder konkreten Vortrag zum durchschnittlichen Dienstalter der männlichen Vergleichsgruppe erbrachte noch die pauschalen Behauptungen einer „Minderperformance" der Klägerin substantiierte.</p> <h4>3. <span>Aktienbasierte Vergütung: </span>Durchschnittswert, nicht Höchstwert</h4> <p>Hinsichtlich der PPSP-Leistungen hat die Kammer entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf die durchschnittlichen PPSP-Zuteilungen nebst Dividendenäquivalenten zusteht, nicht aber auf die vollen PPSP-Leistungen des Kollegen S.</p> <p>Der Pro-rata-temporis-Grundsatz stehe einem Anspruch der in hälftiger Teilzeit tätigen Klägerin auf die vollen PPSP-Zuteilungen eines Vollzeitkollegen bereits dem Grunde nach entgegen. Zudem sei der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bei Differenzierungen innerhalb der begünstigten Gruppe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den Durchschnittswert gerichtet. Eine „<i>Anpassung nach ganz oben"</i> wird abgelehnt.</p> <p>Da die Beklagte jedoch nach einer selbst gesetzten Regel bei der Zuteilung virtueller Aktien bewusst auf die Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes zugunsten von Teilzeitbeschäftigten verzichtete, müsse sie sich hieran festhalten lassen. Der Durchschnittswert war daher nicht wegen der hälftigen Teilzeit der Klägerin zu halbieren. </p> <h3>C. Praxishinweis</h3> <p>Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung.</p> <p>Sie bestätigt zunächst, dass ein Arbeitgeber die aus einem Paarvergleich folgende Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung widerlegen kann, indem er aufzeigt, dass der zum Vergleich herangezogene Kollege ein Spitzenverdiener innerhalb seiner Vergleichsgruppe ist.</p> <p>Es genügt allerdings nicht allein der Verweis auf die Gesamtsituation der Vergütung.</p> <p>Vielmehr muss mindestens ein weiterer Umstand hinzukommen, etwa ein höheres vergütungsbezogenes Dienstalter. Arbeitgeber können sich insoweit zur Widerlegung der Vermutung einer geschlechtsbedingten Entgeltdiskriminierung auf ein höheres vergütungsbezogenes Dienstalter des Vergleichskollegen berufen. Die Nichtberücksichtigung von Elternzeiten und die anteilige Berücksichtigung von Teilzeit beim Dienstalter sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des EuGH nicht diskriminierend.</p> <p>Arbeitgeber sollten allerdings beachten, dass pauschale Behauptungen zu einer „Minderperformance" einer Arbeitnehmerin nicht ausreichen, um eine Widerlegung der Vermutung zu begründen. Vielmehr ist konkreter und substantiierter Sachvortrag zu einer solchen „Minderperformance" erforderlich, ebenso wie statistische Angaben zum Dienstalter der Vergleichsgruppe.</p> <p>Arbeitgebern ist vor diesem Hintergrund zu raten, die objektiven Kriterien, auf denen Vergütungsentscheidungen, insbesondere Vergütungsdifferenzen bei vergleichbaren Positionen, beruhen, sorgfältig zu dokumentieren, um im Streitfall hinreichend substantiierten Sachvortrag dazu leisten zu können. </p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Modernisierung des Designrechts – Was Unternehmen jetzt wissen müssen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/modernisierung-des-designrechts-was-unternehmen-jetzt-wissen-muessen.html</link><pubDate>Tue, 29 Sep 2026 09:14:00 +0200</pubDate><author>d.eickemeier@heuking.de (Dominik Eickemeier)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/modernisierung-des-designrechts-was-unternehmen-jetzt-wissen-muessen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/drei_Personen_vor_Bildschirm_Automobilindustrie_Ingenieure_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="280601"/><content:encoded><![CDATA[<p>Am 23. September 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages die Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts (BT-Drs. 21/8158) vorgelegt. Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/2823 über den rechtlichen Schutz von Designs in deutsches Recht um und bringt weitreichende Änderungen für alle Unternehmen, die gewerbliche Schutzrechte nutzen oder deren Produkte designgeschützt sind. </p> <p>Dieses Update fasst die für Unternehmen wichtigsten Neuerungen dieses Regelungskomplexes zusammen und zeigt auf, welcher Handlungsbedarf besteht.</p> <h3>I. Modernisierung des Designrechts</h3> <h4>1. Erweiterter Designbegriff – neue Schutzgegenstände</h4> <p>Der Designbegriff in § 1 DesignG wird erheblich erweitert. Künftig können auch animierte, dynamische und zustandsverändernde Designs geschützt werden – also etwa Ladeanimationen, sich bewegende Logos oder interaktive Benutzeroberflächen. Auch der Erzeugnisbegriff wird ausgedehnt: Er umfasst nun ausdrücklich nicht-physische Formen, grafische Benutzeroberflächen (GUIs), Logos, Oberflächenmuster und Innenraumgestaltungen.</p> <p><strong>Für Unternehmen bedeutet das:</strong> Wer digitale Produkte, Apps oder Software mit visuellen Gestaltungselementen entwickelt, hat nun deutlich erweiterte Möglichkeiten, diese als Design schützen zu lassen. Zugleich steigt das Risiko, fremde Designrechte zu verletzen.</p> <h4>2. 3D-Druck: Neue Verletzungstatbestände</h4> <p>Eine der praxisrelevantesten Neuerungen betrifft den 3D-Druck. Bereits vorbereitende Handlungen wie das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verbreiten von 3D-Druckdateien, die ein geschütztes Design enthalten, werden zum eigenständigen Verletzungstatbestand (§ 38 Abs. 1 S. 3 DesignG n. F.). Das bedeutet konkret: Schon das Bereitstellen einer 3D-Druckvorlage für ein designgeschütztes Erzeugnis auf einer Plattform kann eine Designverletzung darstellen – unabhängig davon, ob das Erzeugnis tatsächlich hergestellt wird.</p> <p>Unternehmen, die 3D-Druck-Plattformen betreiben oder 3D-Druckdateien anbieten, müssen ihre Inhalte künftig sorgfältig auf Designrechtsverletzungen prüfen. Umgekehrt eröffnet die Neuregelung Designinhabern wirksame Angriffsmöglichkeiten gegen die digitale Verbreitung ihrer Designs.</p> <h4>3. Durchfuhrregelung – Schutz auch im Transit</h4> <p>Ein neuer § 38a DesignG erlaubt es Designinhabern erstmals, gegen designverletzende Waren vorzugehen, die lediglich durch Deutschland durchgeführt werden (Transitwaren), ohne in den freien Verkehr zu gelangen. Bisher bestand diese Möglichkeit nur bei Import- oder Exportwaren. Die Durchfuhrregelung („Durchfuhrverbot“) ist ein wichtiges Instrument im Kampf gegen Produktpiraterie, insbesondere bei Lieferketten, die über europäische Häfen und Logistikzentren laufen.</p> <h4>4. Erweiterte Verteidigungseinreden</h4> <p>Den erweiterten Schutzrechten stehen neue Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber. § 40 DesignG enthält nun zusätzliche Schrankentatbestände:</p> <ul><li data-list-item-id="e6387c0c68d649c9674364b5aa8b4f4f6"><strong>Kommentierung, Kritik und Parodie</strong> eines eingetragenen Designs sind künftig zulässig (§ 40 Abs. 1 Nr. 7 DesignG), sofern sie mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind.</li><li data-list-item-id="e66846262a7844b902db652205abebdc9"><strong>Handlungen zur Identifizierung </strong>eines Erzeugnisses (§ 40 Abs. 1 Nr. 6 DesignG) – etwa zu Vergleichs- oder Referenzzwecken – werden ausdrücklich erlaubt.</li><li data-list-item-id="eb1d62c980e9db953a2d1fff1c9f052e3"><strong>Das Vorbenutzungsrecht</strong> (§ 41 Abs. 1 DesignG) wird präzisiert: Wer ein Design vor dem Anmeldetag gutgläubig und unabhängig entwickelt und in Benutzung genommen hat, darf es weiterhin nutzen. Allerdings ist die Vergabe von Lizenzen ausdrücklich ausgeschlossen.</li></ul> <p>Für verklagte Unternehmen bieten diese Schranken neue Verteidigungsansätze. Designinhaber sollten bei der Durchsetzung ihrer Rechte diese Einreden im Blick haben.</p> <h4>5. Nichtigkeitsverfahren – vereinfacht und vereinheitlicht</h4> <p>Die Terminologie im Nichtigkeitsverfahren wird vereinheitlicht: Künftig heißt es nur noch „Erklärung der Nichtigkeit“ (nicht mehr „Feststellung oder Erklärung“). Die Beitrittsmöglichkeit Dritter zum Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA (§ 34c DesignG a. F.) wird gestrichen – eine Verbindung von Verfahren bleibt allerdings möglich.</p> <p><strong>Wichtig:</strong> Die Nichtigkeit kann jetzt auch nach Ablauf der Schutzdauer oder nach Verzicht auf das Design erklärt werden (§ 33 Abs. 5 DesignG n. F.). Das ist insbesondere für anhängige Schadensersatzklagen von Bedeutung.</p> <h4>6. Reparaturklausel und Eintragungssymbol</h4> <p>Die bestehende Reparaturklausel (§ 40a DesignG) wird angepasst: Hersteller und Verkäufer von Ersatzteilen müssen Verbraucher künftig durch eine klare und sichtbare Angabe über den gewerblichen Ursprung des Bauteils unterrichten. Die Übergangsfrist für bestehende Designrechte wird auf den 9. Dezember 2032 verkürzt.</p> <p>Neu ist zudem das <strong>Eintragungssymbol Ⓓ</strong> (§ 38b DesignG), mit dem Inhaber die Öffentlichkeit über den Designschutz informieren können – vergleichbar mit dem ®-Symbol im Markenrecht.</p> <h4>7. Terminologische Anpassung: „Unionsdesign“</h4> <p>Der bisherige Begriff „Unionsgeschmacksmuster“ wird durchgehend durch „Unionsdesign“ ersetzt. Dies folgt der kodifizierten Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign, die am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Alle Verweise im DesignG werden entsprechend aktualisiert.</p> <h4>8. Übergangsfristen und Stichtage im Überblick</h4> <p>Die wesentlichen Stichtage:</p> <ul><li data-list-item-id="ead8384212a6b554df68ae04fb324efb6"><strong>Inkrafttreten der Hauptregelungen</strong> (Art. 1–4): 9. Dezember 2027</li><li data-list-item-id="ef238482ab23d9da665ce244899b44cae"><strong>Anmeldungen vor dem 9. Dezember 2027:</strong> Für Anmeldeverfahren gelten die bisherigen Vorschriften fort (§ 72 Abs. 2 DesignG).</li><li data-list-item-id="edeee2057137a40236e9bf91bf5e27e52"><strong>Anhängige Nichtigkeitsanträge und -widerklagen</strong> vor dem 9. Dezember 2027: Es gilt das bisherige Recht (§ 72 Abs. 4, 5 DesignG).</li><li data-list-item-id="e00edae84ea29bd01dc2446a5ccd80336"><strong>Reparaturklausel für Altrechte: </strong>Gilt erst ab dem 9. Dezember 2032 (§ 73 Abs. 2 DesignG).</li></ul> <h3>II. Fazit und Handlungsempfehlungen</h3> <p><strong>Designrecht:</strong> Das modernisierte Designrecht erweitert die Schutzmöglichkeiten erheblich – insbesondere für digitale und animierte Designs sowie gegen 3D-Druck-Piraterie. Unternehmen sollten ihre Designportfolios überprüfen und prüfen, ob bisher ungeschützte digitale Gestaltungselemente nun registrierungsfähig sind. Zugleich ist bei der eigenen Produktentwicklung verstärkt auf fremde Designrechte zu achten, da der Kreis der Verletzungstatbestände deutlich gewachsen ist. Die Übergangsfristen – insbesondere der Stichtag 9. Dezember 2027 – sollten für die rechtzeitige Vorbereitung genutzt werden.</p> <p><i>Wir beraten Sie gerne zu den konkreten Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Marken-, Design- &amp; Urheberrecht</practicearea></item><item><title>EmpCO: Einführung von § 15b UWG – Last-Minute-Korrektur mit Fragezeichen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/empco-einfuehrung-von-15b-uwg-last-minute-korrektur-mit-fragezeichen.html</link><pubDate>Fri, 25 Sep 2026 08:45:00 +0200</pubDate><author>a.muench@heuking.de (Antje Münch)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/empco-einfuehrung-von-15b-uwg-last-minute-korrektur-mit-fragezeichen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Buerogebaeude_mit_Baeumen_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="3645034"/><content:encoded><![CDATA[<p>Am 24. September 2026 – und damit lediglich <strong>drei Tage</strong> vor dem Anwendungsbeginn der Empowering-Consumers-Richtlinie (RL (EU) 2024/825, „EmpCo") am 27. September 2026 – hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags die Einführung eines neuen<strong> § 15b UWG</strong> beschlossen. Die Vorschrift adressiert den Umgang mit Bestandsprodukten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden und den neuen Greenwashing- und Umweltwerbungsregelungen des UWG nicht entsprechen. </p> <p>Bemerkenswert ist bereits die gesetzgebungstechnische Verortung: § 15b UWG wird nicht etwa durch ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren eingeführt, sondern im Wege eines Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD an das <strong>Gesetz zur Modernisierung des Designrechts</strong> (BT-Drs. 21/6215) angehängt. Die materielle Verbindung zum Designrecht ist gleich null – es handelt sich um einen legislativen Huckepack-Vorgang, der in seiner Kurzfristigkeit seinesgleichen sucht.</p> <h3>Inhalt von § 15b UWG-E</h3> <p>Die neue Vorschrift trägt den Titel <i>„Sondervorschriften zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb"</i> und ordnet an, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG wegen Verstößen gegen die neuen EmpCo-Tatbestände – insbesondere gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG (ökologische und soziale Merkmale), § 5b Abs. 3a UWG sowie die neuen Nummern des Anhangs (Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d) – im Hinblick auf <strong>vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit</strong> erfolgt. </p> <p>Als Abwägungskriterien werden genannt:</p> <ol><li data-list-item-id="e2ef16c0e31bfb466faba8dfab8b3866c">die Schwere des Rechtsverstoßes,</li><li data-list-item-id="ee0fae22e58c99608055384b701587e93">die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,</li><li data-list-item-id="e8fce958d12c37c35f9538b1185d7db98">die mit der Beseitigung verbundenen Kosten und</li><li data-list-item-id="ef7fafc2040c41e2c09eb96e8408680a1">die mit der Beseitigung verbundenen Umweltbelastungen. </li></ol> <p>Die Vorschrift ist <strong>befristet</strong>: Nach Art. 6 i. V. m. Art. 7 Abs. 3 des Gesetzentwurfs tritt § 15b UWG am 27. September 2028 automatisch wieder außer Kraft. </p> <h3>Kritik</h3> <h4>1. Timing: Drei Tage sind kein Gesetzgebungsverfahren</h4> <p>Die Abstimmung über § 15b UWG am 24. September 2026, nur drei Tage vor dem Inkrafttreten der EmpCo-Regelungen, ist gesetzgeberisch höchst bedenklich. Die Richtlinie (EU) 2024/825 wurde am 28. Februar 2024 angenommen und am 6. März 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Umsetzungsfrist lief bis zum 27. März 2026, die Anwendungsfrist bis zum 27. September 2026. Dem deutschen Gesetzgeber standen also über<strong> zweieinhalb Jahre</strong> zur Verfügung, um eine Übergangslösung für Altbestände zu entwickeln. Stattdessen kam die Regelung buchstäblich in letzter Minute. </p> <h4>2. Handhabbarkeit: Kein sicherer Hafen, sondern richterliche Einzelfallprüfung</h4> <p>§ 15b UWG-E ist ausdrücklich <strong>keine pauschale Abverkaufsfrist</strong>. Ein Verstoß gegen die neuen Greenwashing-Regeln bleibt auch für Bestandsware ein <strong>Rechtsverstoß </strong>– die Vorschrift modifiziert lediglich die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs auf Ebene der Verhältnismäßigkeit. Das Ergebnis ist eine <strong>gestufte Rechtsfolge</strong>: von zusätzlichen Informationspflichten über eine gerichtlich zugebilligte Abverkaufsfrist bis zum vollständigen Ausschluss des Unterlassungsanspruchs. </p> <p>In der Praxis bedeutet dies: Wo genau ein konkreter Fall auf dieser Skala landet, werden erst die <strong>Gerichte klären</strong> müssen. Für Unternehmen, die gerade die vielleicht bedeutendste Umstellung ihrer Umweltkommunikation der letzten Jahrzehnte umsetzen müssen, bietet § 15b UWG-E damit bestenfalls ein <strong>Argument, aber keinen Schutzschild</strong>. Die offene Formulierung „nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" dürfte eine <strong>Abmahnwelle </strong>nicht verhindern, sondern allenfalls die gerichtliche Auseinandersetzung auf die Ebene der Rechtsfolgen verlagern.</p> <p>Hinzu kommt ein <strong>Dokumentationsrisiko</strong>: Die Gesetzesbegründung setzt voraus, dass Unternehmen ihre „Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes" nachweisen können. Wer nicht bereits jetzt lückenlos dokumentiert – Stichtagsinventar, Bestelldaten, Verpackungsumstellungen, Korrekturmaßnahmen –, wird sich auf § 15b UWG kaum erfolgreich berufen können.</p> <p>Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift <strong>Online-Werbung und Websites ausdrücklich nicht privilegiert</strong> – diese müssen zum 27. September 2026 vollständig an die neuen Vorgaben angepasst sein. Die vermeintliche Erleichterung betrifft nur physische Bestandsware.</p> <h4>3. Verhältnis zum CPC Common Understanding</h4> <p>Im <strong>Juni 2026</strong> haben die Verbraucherschutzbehörden des CPC-Netzwerks (Consumer Protection Cooperation) ein <strong>Common Understanding</strong> zu „old stock situations" vereinbart. Dieses stellt einen abgestimmten, EU-weiten Vollzugsrahmen dar, der von den Behörden einen <strong>verhältnismäßigen, einzelfallbezogenen Vollzugsansatz </strong>bei echten Altbestandsproblemen verlangt. </p> <p>Dabei decken sich die Grundprinzipien des Common Understanding weitgehend mit den Abwägungskriterien des § 15b UWG-E: Good-Faith-Compliance, Berücksichtigung von Verpackungszyklen, Lagermengen, Produktionsaufträgen, Haltbarkeit und Vermeidung unverhältnismäßiger Maßnahmen wie Vernichtung oder Rückruf. </p> <p>Während das Common Understanding allerdings unmittelbar an die zuständigen Behörden adressiert ist, regelt § 15b UWG-E die zivilrechtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen – dort, wo in Deutschland das Gros der Durchsetzung durch <strong>Wettbewerber und Verbände</strong>, nicht durch Behörden erfolgt. </p> <h3>Unionsrechtliches Risiko</h3> <p>Nicht unerwähnt bleiben darf, dass die UGP-Richtlinie (2005/29/EG), die durch die EmpCo-Richtlinie geändert wird, nach Auffassung der Kommission <strong>grundsätzlich vollharmonisiert</strong> ist. Nationale Abweichungen – weder strengere noch mildere Regeln – sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Gesetzesbegründung stützt sich zwar auf das Q&amp;A-Papier der Kommission vom September 2026 als Rechtfertigung, doch handelt es sich bei dem Frage-und-Antwort-Papier ausdrücklich nur um eine <strong>unverbindliche Auslegungshilfe</strong> der Kommissionsdienststellen. Ob § 15b UWG-E einer unionsrechtlichen Überprüfung standhalten würde, ist mindestens unsicher.</p> <h3>Fazit</h3> <p>§ 15b UWG-E ist ein <strong>symptomatisches Beispiel für reaktive Gesetzgebung unter Zeitdruck</strong>: gut gemeint, aber schwierig in der Handhabbarkeit. Die Vorschrift bietet keine klaren Abverkaufsfristen, keine verlässlichen Safe Harbours. Unternehmen sollten sich nicht darauf verlassen, dass § 15b UWG-E sie vor Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen schützt. Die Empfehlung bleibt: <strong>Vollständige EmpCo-Compliance so schnell wie möglich herstellen</strong> und den Umstellungsprozess lückenlos dokumentieren – § 15b UWG-E ist ein Argument in der gerichtlichen Auseinandersetzung, aber kein Freibrief.</p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>ESG – Nachhaltiges Wirtschaften</practicearea></item><item><title>DSGVO, KI und Cookies: Was der Digital-Omnibus der EU für Unternehmen ändern könnte</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/dsgvo-ki-und-cookies-was-der-digital-omnibus-der-eu-fuer-unternehmen-aendern-koennte.html</link><pubDate>Thu, 24 Sep 2026 12:22:00 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/dsgvo-ki-und-cookies-was-der-digital-omnibus-der-eu-fuer-unternehmen-aendern-koennte.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/artificial_intelligence_KI_Leiterplatte_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="2704972"/><content:encoded><![CDATA[<p>Der Rat der Europäischen Union verhandelt derzeit über den sogenannten Daten-Omnibus, mit dem die Kommission das Datenrecht der Union vereinfachen und den Befolgungsaufwand für Unternehmen verringern will. Im Zentrum stehen Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), etwa zur Verarbeitung personenbezogener Daten für das Training Künstlicher Intelligenz und zur Reichweite des Personenbezugs pseudonymisierter Daten, sowie Anpassungen des Data Act, der ePrivacy-Richtlinie und der Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen. Für Unternehmen sind damit sowohl mögliche Erleichterungen bei der Datennutzung als auch Verschiebungen bei etablierten Compliance-Pflichten verbunden, deren konkrete Reichweite sich erst im Verlauf der Verhandlungen abzeichnen dürfte. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich noch in der ersten Lesung, in der der Rat an seiner Verhandlungsposition arbeitet, während eine Positionierung des Europäischen Parlaments und der anschließende Trilog noch ausstehen. Der nachfolgende Beitrag ordnet den Verfahrensstand ein, stellt die wesentlichen Regelungsinhalte dar und zeigt auf, welche Vorbereitungen Unternehmen bereits jetzt treffen können.</p> <h3>I. Verfahrensstand und Zeitplan</h3> <p>Der Vorschlag für den Daten-Omnibus geht auf die Bestrebungen der Kommission zurück, den digitalen Rechtsrahmen der Union zu vereinfachen und den Befolgungsaufwand für Unternehmen zu senken. Er wurde am 19. November 2025 gemeinsam mit einem zweiten Vorhaben veröffentlicht, dem Digital-Omnibus zur Künstlichen Intelligenz (KI-Omnibus). Beide Entwürfe verfolgen dieselbe Zielrichtung, betreffen inhaltlich jedoch verschiedene Materien: Der KI-Omnibus beschränkt sich auf Änderungen der KI-Verordnung und ist als Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 bereits in Kraft getreten, während sich der Daten-Omnibus auf das Datenrecht richtet und den Kern der DSGVO berührt (wir berichteten in Datenschutzupdate <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38295">Nr. 250</a>).</p> <p>Anders als der KI-Omnibus ist der Daten-Omnibus noch nicht verabschiedet. Das Verfahren steht weiterhin in der ersten Lesung, in der zunächst der Rat seine Verhandlungsposition festlegt. Nach mehreren unter zyprischer Ratspräsidentschaft erörterten Kompromissvorschlägen liegt die Bearbeitung nunmehr bei der irischen Ratspräsidentschaft, die <strong>Anfang September 2026</strong> einen überarbeiteten Vorschlag vorgelegt hat. Dieser wird in den Mitgliedstaaten in mehreren Punkten weiterhin unterschiedlich beurteilt, sodass eine gemeinsame Ratsposition bislang nicht absehbar ist.</p> <p>Bis zu einer endgültigen Regelung sind daher noch mehrere Verfahrensschritte erforderlich. Erst nach einer Einigung des Rates auf eine allgemeine Ausrichtung kann das Europäische Parlament seine Position bestimmen, bevor die Verhandlungen zwischen den Organen im Trilog aufgenommen werden. Ein Abschluss des Verfahrens ist vor diesem Hintergrund nicht vor 2027 zu erwarten, wobei sich der genaue Zeitplan angesichts des offenen Verhandlungsstands derzeit nicht verlässlich absehen lässt.</p> <h3>II. Die zentralen Regelungsinhalte</h3> <p>Der Entwurf setzt an vier Materien an, die in der Praxis eng miteinander verzahnt sind: der DSGVO, dem Data Act samt der angrenzenden Datengesetze, den Cookie-Regeln der ePrivacy-Richtlinie und dem Meldewesen bei Cyber- und Datenschutzvorfällen. Im Zentrum stehen dabei die Änderungen der DSGVO, da sie erstmals unmittelbar in den Regelungsbestand der Verordnung eingreifen und deren zentrale Begrifflichkeiten betreffen.</p> <h4>1. Personenbezug pseudonymisierter Daten</h4> <p>Der Entwurf präzisiert erstmals unmittelbar den Begriff der personenbezogenen Daten in Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Klargestellt wird, dass pseudonymisierte Daten für den Empfänger nicht bereits deshalb personenbezogen sind, weil sie beim Verantwortlichen einen Personenbezug aufweisen. Maßgeblich soll vielmehr sein, ob die konkrete Stelle über Mittel verfügt, die vernünftigerweise wahrscheinlich zu einer Identifizierung führen. Damit wird der aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bekannte Gedanke eines relativen, empfängerbezogenen Personenbezugs in den Verordnungstext überführt. Praktisch kann derselbe Datenbestand künftig für ein Unternehmen personenbezogen sein, während er für ein anderes, das über keine realistischen Identifizierungsmöglichkeiten verfügt, nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfällt.</p> <p>Für Unternehmen liegt hierin eine spürbare Erweiterung der Gestaltungsspielräume, zugleich aber ein erhöhter Dokumentationsbedarf, da die fehlende Identifizierbarkeit im Einzelfall belegt werden muss. In den Ratsverhandlungen zählt dieser Punkt zu den vergleichsweise konsensfähigen. Erörtert werden derzeit vor allem Sicherungsmechanismen, die eine Umgehung über die Weitergabe an Stellen mit Identifizierungsmitteln verhindern sollen.</p> <h4>2. KI-Training auf Grundlage berechtigten Interesses</h4> <p>Der Entwurf stellt klar, dass das Training, Testen und Validieren von KI-Systemen mit personenbezogenen Daten grundsätzlich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Das bekannte Prüfungsschema des berechtigten Interesses bleibt dabei unberührt, sodass weiterhin eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist und die Grundsätze der Verordnung fortgelten. Der Entwurf konkretisiert allerdings, welche Gesichtspunkte in diese Abwägung einzustellen sind, insbesondere den Nutzen der Verarbeitung, die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen, zu denen ein Widerspruchsrecht und die Beachtung technischer Signale gegen eine Nutzung zu Trainingszwecken gehören.</p> <p>Ergänzend sieht der Entwurf eine eng begrenzte Ausnahme für besondere Kategorien personenbezogener Daten vor. Nach dem neuen Art. 9 Abs. 2 lit. k DSGVO soll deren Verarbeitung im KI-Kontext zulässig sein, soweit sie nicht gezielt erfolgt, sondern sensible Daten lediglich unvermeidbar in den Trainingsdaten enthalten sind und der Verantwortliche technische und organisatorische Maßnahmen ergreift, um solche Daten so weit wie möglich zu vermeiden und zu entfernen. Dieser Komplex ist einer der umstrittensten des Vorhabens. Während einzelne Mitgliedstaaten den Ansatz für tragfähig halten, wird er anderorts abgelehnt, teils weil KI-spezifische Sonderregeln in der grundsätzlich technologieneutral angelegten DSGVO für verfehlt gehalten werden, teils weil ein weitergehender Verzicht auf den Einzelfallnachweis gefordert wird. Eine tragfähige Mehrheit zeichnet sich hier bislang nicht ab.</p> <h4>3. Anpassungen im Datenrecht (Data Act und angrenzende Gesetze)</h4> <p>Ein erheblicher Teil des Entwurfs betrifft die Konsolidierung des Datenrechts, in dem der Data Act zum zentralen Rechtsakt ausgebaut werden soll, während der Data Governance Act, die Verordnung über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten und die Open-Data-Richtlinie in ihm aufgehen. Neben zahlreichen nachgereichten Begriffsbestimmungen werden dabei zwei praxisrelevante Bereiche neu justiert. Zum einen wird der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gestärkt: Dateninhaber sollen die Weitergabe von Daten leichter verweigern können, insbesondere wenn sensible Informationen an Drittländer mit niedrigerem Schutzniveau gelangen könnten. Zum anderen wird der Zugriff öffentlicher Stellen auf Unternehmensdaten enger gefasst, indem die Herausgabe nur noch bei einer öffentlichen Notlage und nicht mehr bei einer allgemeinen außergewöhnlichen Notwendigkeit verlangt werden kann.</p> <p>Für datenhaltende Unternehmen bedeutet dies tendenziell eine Entlastung, da sowohl der Geheimnisschutz als auch die Grenzen behördlicher Zugriffsrechte geschärft werden. In den Ratsverhandlungen wird über die genaue Reichweite der Geschäftsgeheimnis-Ausnahme sowie über flankierende Auslegungshilfen weiter diskutiert; die Grundrichtung einer restriktiveren Ausgestaltung der Zugriffsrechte ist dabei weitgehend unstreitig.</p> <h4>4. Integration der Cookie-Regeln in die DSGVO</h4> <p>Der Entwurf verlagert die bislang in der ePrivacy-Richtlinie geregelte Einwilligung für das Speichern und Auslesen von Informationen auf Endgeräten in die DSGVO und will die als „Zustimmungsmüdigkeit" bezeichnete Belastung durch die Vielzahl von Cookie-Bannern verringern. Vorgesehen ist, die individuelle Entscheidung der Nutzer künftig über automatisierte, maschinenlesbare Signale, etwa des Browsers oder Betriebssystems, unmittelbar an die Websites zu übermitteln. Ergänzend soll ein Katalog einwilligungsfreier Tatbestände festlegen, in welchen Fällen eine Speicherung ohne gesonderte Einwilligung zulässig ist.</p> <h4>5. Vereinfachung des Meldewesens</h4> <p>Schließlich zielt der Entwurf auf eine Bündelung der Melde- und Benachrichtigungspflichten, die derzeit über mehrere Rechtsakte verstreut sind. Im Bereich der DSGVO soll die Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde entfallen, wenn eine Datenschutzverletzung voraussichtlich nicht zu einem hohen Risiko führt, wobei die Dokumentationspflicht bestehen bleibt. Darüber hinaus verfolgt die Kommission das Ziel, Mehrfachmeldungen nach DSGVO, NIS-2 und weiteren Rechtsakten durch ein gemeinsames Meldeverfahren über eine zentrale Anlaufstelle zu ersetzen, sodass ein Vorfall nur noch einmal gemeldet und im Hintergrund an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden müsste.</p> <p>Für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, läge hierin eine merkliche Entlastung. Die konkrete Ausgestaltung dieser zentralen Anlaufstelle ist im Rat allerdings besonders umstritten und hat sich im Verlauf der Verhandlungen bereits deutlich von dem ursprünglichen Modell einer einheitlichen europäischen Meldestelle entfernt, sodass der praktische Nutzen für die Meldepflichtigen derzeit noch nicht verlässlich einzuschätzen ist.</p> <h3>III. Handlungsempfehlungen für Unternehmen</h3> <p>Der Daten-Omnibus ist noch nicht verabschiedet, sodass sich unmittelbarer Umsetzungsbedarf derzeit nicht ergibt. Gleichwohl lassen sich bereits jetzt Vorbereitungen treffen, die den späteren Anpassungsaufwand verringern und etwaige Gestaltungsspielräume nutzbar machen.</p> <p>Erstens empfiehlt es sich, die eigenen Datenbestände im Hinblick auf den vorgesehenen empfängerbezogenen Personenbezug zu sichten. Unternehmen sollten dokumentieren, über welche Identifizierungsmittel sie tatsächlich verfügen und in welchen Konstellationen eine Re-Identifizierung realistisch ausgeschlossen ist. Eine solche Bestandsaufnahme schafft die Grundlage dafür, im Fall einer Verabschiedung des Entwurfs rasch zu beurteilen, welche Verarbeitungen künftig aus dem Anwendungsbereich der DSGVO herausfallen könnten, und sie ist zugleich unabhängig vom weiteren Verfahrensgang von Nutzen.</p> <p>Zweitens sollten Unternehmen, die personenbezogene Daten für die Entwicklung oder den Betrieb von KI-Systemen verwenden, ihre Verarbeitungsgrundlagen und Schutzmaßnahmen frühzeitig prüfen. Da der Entwurf das Training auf ein berechtigtes Interesse stützt, die dafür erforderliche Interessenabwägung aber unberührt lässt, kommt einer sorgfältigen und nachvollziehbar dokumentierten Abwägung besondere Bedeutung zu. Empfehlenswert ist es, bereits jetzt die vorgesehenen Schutzmechanismen, insbesondere ein handhabbares Widerspruchsrecht und die Beachtung technischer Signale gegen eine Nutzung zu Trainingszwecken, in die eigenen Prozesse einzuplanen.</p> <p>Drittens sollten die bestehenden Melde- und Einwilligungsprozesse daraufhin überprüft werden, ob sie sich an die absehbaren Änderungen anpassen lassen. Dies betrifft sowohl die interne Behandlung von Datenschutzverletzungen, bei denen die Meldeschwelle künftig am hohen Risiko ausgerichtet werden soll, als auch die Gestaltung der Cookie-Einwilligung, die durch maschinenlesbare Signale und einen Katalog einwilligungsfreier Tatbestände umgestaltet werden könnte. Da die konkrete Ausgestaltung dieser Bereiche im Rat noch offen ist, sollten Unternehmen die weitere Entwicklung beobachten und von einer vorzeitigen Umstellung absehen, zugleich aber die eigenen Prozesse so vorbereiten, dass sie sich mit vertretbarem Aufwand anpassen lassen.</p> <h3>IV. Fazit und Ausblick</h3> <p>Der Daten-Omnibus greift mit der Neubestimmung des Personenbezugs, der Rechtsgrundlage für das KI-Training und der Bündelung der Meldepflichten an zentralen Stellen des Datenrechts an und verbindet Entlastungen für Unternehmen mit Verschiebungen etablierter Pflichten. Seine praktische Bedeutung wird sich erst mit der endgültigen Fassung erweisen, die derzeit noch nicht absehbar ist, da sich weder im Rat eine gemeinsame Position noch die Haltung des Europäischen Parlaments abzeichnet. Angesichts des frühen Verfahrensstands besteht für Unternehmen zwar noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf, wohl aber Anlass, die weitere Entwicklung zu verfolgen und die eigenen Prozesse auf die absehbaren Änderungen vorzubereiten.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>KI-Training im Unternehmen: Was erlaubt ist und wo Risiken liegen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/ki-training-im-unternehmen-was-erlaubt-ist-und-wo-risiken-liegen.html</link><pubDate>Mon, 21 Sep 2026 08:42:00 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/ki-training-im-unternehmen-was-erlaubt-ist-und-wo-risiken-liegen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Kuenstliche_Intelligenz_Roboter_Mensch_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="3231204"/><content:encoded><![CDATA[<p>Der produktive Einsatz künstlicher Intelligenz gehört in vielen Unternehmen längst zum Alltag und damit rückt zunehmend die Frage in den Vordergrund, mit welchen Daten diese Systeme arbeiten dürfen. Häufig sollen eigene Kunden-, Beschäftigten- und sonstige Unternehmensdaten genutzt werden, um KI-Anwendungen für konkrete Aufgaben zu trainieren oder bestehende Systeme daran anzupassen. Wer diesen Schritt geht, bewegt sich in einem regulierten Umfeld, dessen Anforderungen sich nicht auf einen einzelnen Rechtsakt beschränken. Im Vordergrund steht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die für nahezu jede Phase eines KI-Vorhabens Vorgaben bereithält, flankiert von urheberrechtlichen Grenzen dort, wo fremde Inhalte einbezogen werden. Hinzu treten aktuelle Entwicklungen auf Unionsebene. Während die KI-Verordnung zuletzt durch den KI-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) angepasst wurde, stehen die datenschutzrechtlichen Änderungen des sogenannten Datenomnibus, insbesondere eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für das KI-Training, weiterhin im Gesetzgebungsverfahren und sind inhaltlich noch nicht belastbar. Der nachfolgende Beitrag ordnet die maßgeblichen Problemfelder entlang der geltenden Rechtslage ein und zeigt auf, worauf Unternehmen bei der Nutzung eigener und fremder Daten für KI-Zwecke bereits heute zu achten haben.</p> <h3>I. KI-Training als datenschutzrechtlicher Vorgang</h3> <p>Wollen Unternehmen ihre Datenbestände für das Training von KI nutzen, kann dies auf zwei Wegen geschehen. Zum einen können sie selbst ein Modell trainieren oder ein vorhandenes System mit eigenen Daten anpassen, etwa im Wege des Fine-Tunings. Zum anderen können sie ihre Daten einem externen Anbieter überlassen, dessen System auf dieser Grundlage weiterentwickelt wird. In beiden Fällen stellt sich dieselbe grundlegende Frage, nämlich ob und unter welchen Voraussetzungen die betroffenen Daten überhaupt zu diesem Zweck verwendet werden dürfen.</p> <p>Denn sobald ein KI-System mit Daten arbeitet, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen, findet die DSGVO Anwendung (Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Das gilt unabhängig davon, ob die Daten zur Erstellung eines Trainingsdatensatzes erhoben, zum eigentlichen Training verwendet oder erst in den Ausgaben des Systems verarbeitet werden. Der Einsatz von KI bildet dabei selten einen einheitlichen Vorgang, sondern gliedert sich in mehrere Phasen, die jeweils gesondert zu betrachten sind: die Erhebung der Daten, ihre Verwendung zum Training oder zur Anpassung eines Systems, den laufenden Betrieb und schließlich die Erzeugung von Ergebnissen. Für jede dieser Phasen können sich eigene Zwecke, Betroffenengruppen und damit auch eigene Anforderungen ergeben.</p> <p>Von grundlegender Bedeutung ist zunächst die Klärung der Rolle, in der das Unternehmen handelt. Wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und trägt die datenschutzrechtliche Hauptlast. Trainiert das Unternehmen selbst, ist es für diese Verarbeitung ohne Weiteres verantwortlich. Überlässt es die Daten hingegen einem Anbieter, hängt die Einordnung davon ab, in wessen Interesse und zu wessen Zwecken das Training erfolgt. Verarbeitet der Anbieter die Daten allein weisungsgebunden für das Unternehmen, ist er Auftragsverarbeiter, was eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO erfordert. Nutzt er die überlassenen Daten dagegen zur Verbesserung seiner eigenen Modelle und damit zu eigenen Zwecken, kommt eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO oder eine eigenständige Verantwortlichkeit des Anbieters in Betracht.</p> <h3>II. Anforderungen der DSGVO</h3> <h4>1. Rechtsgrundlage der Verarbeitung</h4> <p>Jede Verarbeitung personenbezogener Daten steht unter dem Erlaubnisvorbehalt des Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Für das Training von KI mit eigenen oder überlassenen Datenbeständen kommen dabei vor allem die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) und das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) in Betracht.</p> <p>Die Einwilligung erscheint zunächst als der rechtssicherste Weg, erweist sich im Trainingskontext jedoch als operativ instabil. Da sie nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerrufen werden kann, entstehen erhebliche Schwierigkeiten, weil sich die Wirkung bereits eingeflossener Daten auf ein fertig trainiertes Modell nachträglich kaum beseitigen lässt. Als tragende Grundlage eines Trainingsvorhabens eignet sie sich daher nur in eng umgrenzten Konstellationen. Der praktische Regelfall ist somit das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dessen Heranziehung setzt eine dreistufige Prüfung voraus, nämlich die Benennung eines berechtigten Interesses, die Feststellung der Erforderlichkeit sowie eine Abwägung mit den Interessen und Grundrechten der Betroffenen. Dass Entwicklung und Training von KI ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse begründen können, hat das <i>OLG Köln</i><strong> </strong>im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt (Urteil vom 23. Mai 2025, Az. 15 UKl 2/25), allerdings nur auf Grundlage einer summarischen Prüfung. Maßgeblich bleibt gleichwohl die Abwägung im Einzelfall, die umso strenger ausfällt, je intensiver die Verarbeitung in die Rechte der Betroffenen eingreift. Da der Verantwortliche die Rechtmäßigkeit nachzuweisen hat (Art. 5 Abs. 2 DSGVO), ist eine sorgfältige Dokumentation der Prüfungsschritte anzuraten.</p> <p>Ein eigenständiges Problem stellt sich, wenn für das Training Daten herangezogen werden sollen, die ursprünglich zu einem anderen Zweck erhoben wurden, etwa Kundendaten aus der Vertragsabwicklung. Insoweit ist der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) zu beachten, der eine Weiterverwendung nur bei Vereinbarkeit beider Zwecke gestattet. Die hierfür nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO gebotene Kompatibilitätsprüfung gelingt umso schwerer, je weiter sich der Trainingszweck vom Erhebungszweck entfernt, sodass die Nutzung solcher Daten für ein davon losgelöstes KI-Modell regelmäßig einer gesonderten Rechtfertigung bedarf. Für die künftige Rechtslage ist auf den geplanten Art. 88c DSGVO-E hinzuweisen, der das berechtigte Interesse ausdrücklich auf Entwicklung und Betrieb von KI erstrecken soll (wir berichteten in Datenschutzupdate <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=37415">Nr. 223</a>).</p> <h4>2. Besonderheiten bei sensiblen und Beschäftigtendaten</h4> <p>Eine gesteigerte Schwierigkeit ergibt sich, sobald besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO betroffen sind, etwa Angaben zu Gesundheit, ethnischer Herkunft oder politischer Überzeugung. Für sie gilt ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot, das nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO durchbrochen werden kann. Ein berechtigtes Interesse genügt hierfür gerade nicht, erforderlich ist vielmehr ein eigener Erlaubnistatbestand. Dieses Problem stellt sich beim KI-Training in besonderem Maße, weil sich in den großen zugrunde liegenden Datenmengen nahezu zwangsläufig auch sensible Daten befinden, zumal solche Informationen bereits mittelbar aus unverfänglichen Angaben abgeleitet werden können. Schon die Möglichkeit einer solchen Ableitung kann das Verbot auslösen, unabhängig von einer entsprechenden Absicht des Verantwortlichen. Für die nicht zielgerichtete Verarbeitung sensibler Daten beim KI-Training ist die Reichweite des Verbots allerdings umstritten. Das OLG Köln hat insoweit eine tätigkeitsbezogene Einschränkung angenommen, während das OLG Schleswig (Urteil vom 12. August 2025, Az. 6 UKl 3/25) einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO für wahrscheinlich gehalten hat, sodass die Frage bislang ungeklärt ist.</p> <p>Diesem Risiko lässt sich durch datenmindernde Gestaltung begegnen. Anonymisierung, Pseudonymisierung und der Einsatz synthetischer Daten verringern die Eingriffsintensität erheblich. Allerdings bleiben pseudonymisierte Daten personenbezogen, solange eine Zuordnung mit Zusatzwissen möglich ist (Art. 4 Nr. 5 DSGVO), und auch die Erzeugung synthetischer oder anonymisierter Daten kann ihrerseits eine Verarbeitung darstellen. Zudem trägt der Verantwortliche die Darlegungslast dafür, dass ein trainiertes Modell tatsächlich anonym ist. Für die künftige Rechtslage sieht der Datenomnibus mit Art. 9 Abs. 5 DSGVO-E eine gesonderte Regelung für zufällig erfasste sensible Daten vor, die jedoch ebenfalls noch nicht in Kraft und in ihrer derzeitigen Fassung nicht frei von Kritik ist.</p> <p>Werden Beschäftigtendaten für das Training genutzt, ist die Verarbeitung im Ergebnis unmittelbar an Art. 6 und Art. 9 DSGVO zu messen. Hinzu tritt die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, sobald das System zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet ist, weshalb dieser frühzeitig einzubinden ist.</p> <h4>3. Betroffenenrechte am trainierten Modell</h4> <p>Auch beim Einsatz von KI gelten die Rechte der betroffenen Personen uneingeschränkt fort, insbesondere die Rechte auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) und Widerspruch (Art. 21 DSGVO). Ihre Durchsetzung bereitet am trainierten Modell allerdings besondere Schwierigkeiten, weil einzelne personenbezogene Daten dort nicht als abgrenzbare Datensätze gespeichert, sondern in den Modellparametern aufgegangen sind. Es stellt sich daher die Frage, ob die Löschung einzelner Datenpunkte aus der Datenbasis genügt oder ob das Modell neu trainiert werden muss, zumal ein vollständiges „Unlearning“ bereits eingeflossener Daten nach derzeitigem Stand technisch kaum möglich ist.</p> <p>Verschärft wird dies durch das Phänomen der Memorisierung, bei dem ein Modell Trainingsdaten in seinen Ausgaben ganz oder teilweise reproduzieren kann. Der bloße Einsatz von Ausgabefiltern, der eine solche Wiedergabe unterbindet, genügt den Anforderungen der Betroffenenrechte nicht, da das zugrunde liegende Datum im Modell fortbesteht und weiterhin ein Risiko begründet. Von seinen Pflichten ist der Verantwortliche damit nicht entbunden. Verlangt ist vielmehr ein nachvollziehbares Konzept, das darlegt, wie mit entsprechenden Begehren umgegangen wird und in welchen Intervallen Modelle überprüft und erforderlichenfalls neu trainiert werden. Für die Praxis empfiehlt es sich, diese Prozesse bereits vor Freigabe eines KI-Systems festzulegen, statt sie erst im Beschwerdefall zu improvisieren.</p> <h3>III. Urheberrechtliche Grenzen des Trainings mit fremden Daten</h3> <p>Werden für das Training nicht nur eigene Bestände, sondern auch fremde Inhalte herangezogen, etwa aus dem Internet abgerufene Texte, Bilder oder sonstige Werke, tritt neben den Datenschutz ein eigenständiger urheberrechtlicher Schutzstrang. Maßgeblich ist insoweit die Schranke des § 44b UrhG, die Vervielfältigungen zum Zweck des Text und Data Mining (TDM) gestattet und damit auch das Training von KI grundsätzlich erfasst. Die Nutzung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Rechteinhaber einen Nutzungsvorbehalt erklärt hat, der bei online zugänglichen Werken in maschinenlesbarer Form vorliegen muss (§ 44b Abs. 3 UrhG).</p> <p>Die Reichweite dieser Schranke im KI-Kontext ist Gegenstand einer noch nicht gefestigten Rechtsprechung. Das LG München I hat mit Urteil vom 11. November 2025 (Az. 42 O 14139/24 – GEMA/OpenAI) angenommen, dass bereits die im Modell angelegte Reproduzierbarkeit memorisierter Inhalte eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG darstellen kann und eine solche nicht mehr von § 44b UrhG gedeckt sei, weil die Schranke nur vorbereitende Vervielfältigungen zur Zusammenstellung des Trainingskorpus erfasse. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und wurde teils erheblich kritisiert, unter anderem, weil sie die technischen Besonderheiten generativer Modelle nur unzureichend erfasse und eine Vorlage an den EuGH unterblieben ist. Für Unternehmen bedeutet dies, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit des Trainings mit fremden Inhalten derzeit mit nicht unerheblicher Rechtsunsicherheit behaftet ist und die Beachtung erklärter Nutzungsvorbehalte besondere Sorgfalt verlangt.</p> <h3><span>IV. </span>Checkliste zum KI-Training für Unternehmen</h3> <ul><li data-list-item-id="ebb6c2769ae43866bd8b63c6b3ba694e6"><strong>Rollen und Anbietervertrag klären:</strong> Zunächst ist zu bestimmen, ob das Unternehmen als Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder gemeinsam Verantwortlicher handelt, da sich hieran die jeweiligen Pflichten entscheiden. Bei Einsatz eines externen Systems ist eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO zu schließen und vertraglich abzusichern, dass der Anbieter überlassene Daten nicht für eigene Zwecke, insbesondere nicht zur Verbesserung seiner eigenen Modelle, verwendet.</li><li data-list-item-id="ea71acefdd3eba5c125657936cf1227be"><strong>Rechtsgrundlage bestimmen und dokumentieren:</strong> Für die Verarbeitung ist eine tragfähige Grundlage festzulegen, regelmäßig das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, dessen dreistufige Prüfung nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Sollen bereits vorhandene Bestände genutzt werden, ist zusätzlich die Vereinbarkeit mit dem ursprünglichen Erhebungszweck nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO zu prüfen.</li><li data-list-item-id="e8f6464b263a4ce53e7846d46a4768948"><strong>Sensible und Beschäftigtendaten gesondert behandeln</strong>: Bei besonderen Datenkategorien genügt das berechtigte Interesse nicht. Erforderlich ist ein eigener Erlaubnistatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO sowie die Ergreifung von Maßnahmen, um sensible Daten im Datensatz möglichst zu vermeiden. Betrifft das Vorhaben Beschäftigtendaten, ist unmittelbar auf Art. 6 und Art. 9 DSGVO abzustellen und die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten, weshalb dieser frühzeitig einzubinden ist.</li><li data-list-item-id="e89df944b2af26611dd137351887c4c61"><strong>Datenminimierung nutzen und Betroffenenrechte sicherstellen:</strong> Anonymisierung, Pseudonymisierung und synthetische Daten sollten eingesetzt werden, um die Eingriffsintensität zu senken, wobei ihre Grenzen zu berücksichtigen sind. Zugleich ist ein nachvollziehbares Konzept vorzuhalten, wie Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsbegehren am trainierten Modell begegnet wird, da Ausgabefilter allein nicht genügen.</li><li data-list-item-id="e25ab2dfd32fe117302674ae5b9b6c8c9"><strong>Fremde Inhalte und weitere Schutzrechte prüfen:</strong> Werden fremde oder aus dem Internet stammende Inhalte einbezogen, sind die Schranke des § 44b UrhG und etwaige maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte zu beachten. Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse und Berufsgeheimnisse (§ 203 StGB) unterliegen eigenständigen, neben die DSGVO tretenden Bindungen und sind gesondert vertraglich abzusichern.</li><li data-list-item-id="e361c72d39e9154062dc3811200408072"><strong>Pflichten der KI-VO berücksichtigen:</strong> Unabhängig von der datenschutzrechtlichen Bewertung treffen den Betreiber eigene Pflichten aus der KI-Verordnung, insbesondere die Sicherstellung ausreichender KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO) sowie Transparenz- und Kennzeichnungspflichten (Art. 50 KI-VO).</li></ul> <h3><span>V. </span>Fazit und Ausblick</h3> <p>Die Nutzung eigener und fremder Daten für das Training von KI ist rechtlich anspruchsvoll, aber beherrschbar. Bereits das geltende Recht hält ein belastbares Prüfprogramm bereit, dessen Schwerpunkt in der DSGVO liegt und das durch urheberrechtliche Grenzen sowie die Betreiberpflichten der KI-Verordnung ergänzt wird. Wer die Rechtsgrundlage sorgfältig bestimmt, sensible Daten und Betroffenenrechte angemessen berücksichtigt und die Zusammenarbeit mit Anbietern vertraglich absichert, kann Trainingsvorhaben schon heute rechtssicher gestalten.</p> <p>Der geplante Datenomnibus wird einzelne dieser Fragen künftig ausdrücklich regeln, insbesondere durch eine eigene Rechtsgrundlage für das KI-Training (Art. 88c DSGVO-E) und eine Sonderregelung für sensible Daten (Art. 9 Abs. 5 DSGVO-E). Da sich das Vorhaben noch im Gesetzgebungsverfahren befindet und inhaltlich nicht abschließend feststeht, bleibt seine praktische Bedeutung abzuwarten.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>Accountsperre durch Meta – Kartellrechtliche Grenzen der Plattformmacht am Beispiel von Facebook und Instagram</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/accountsperre-durch-meta-kartellrechtliche-grenzen-der-plattformmacht-am-beispiel-von-facebook-und-instagram.html</link><pubDate>Tue, 15 Sep 2026 08:04:00 +0200</pubDate><author>r.hofmann@heuking.de (Dr. Ruben A. Hofmann)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/accountsperre-durch-meta-kartellrechtliche-grenzen-der-plattformmacht-am-beispiel-von-facebook-und-instagram.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Fotos_Social_Networking_VideoStreaming.jpg" type="image/jpeg" length="8801578"/><content:encoded><![CDATA[<p>Für Unternehmen, Influencer und Agenturen sind Social-Media-Plattformen längst ein wesentlicher Bestandteil ihrer Geschäftstätigkeit. Über sie werden Kunden gewonnen, Produkte beworben, Kooperationen vermittelt, Inhalte monetarisiert und Geschäftsbeziehungen gepflegt. Eine Accountsperre kann deshalb erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.</p> <p>Gerade bei marktstarken Plattformen wie Instagram und Facebook stellt sich daher die Frage:</p> <p><strong>Dürfen Plattformen wirtschaftlich genutzte Accounts nach eigenem Ermessen sperren oder Funktionen beschränken? Oder gibt es rechtliche Grenzen der Plattformmacht?</strong></p> <p>Neben vertraglichen Ansprüchen kommen insbesondere <strong>kartellrechtliche Ansprüche</strong> in Betracht. Diese bieten einen wichtigen Vorteil: Sie können trotz der in den Nutzungsbedingungen vereinbarten Anwendung irischen Rechts und der Zuständigkeit irischer Gerichte grundsätzlich nach deutschem Recht und vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.</p> <h3 class="text-justify"><span>1. Marktbeherrschende Stellung von Meta</span></h3> <p>Voraussetzung für eine kartellrechtliche Prüfung ist zunächst eine entsprechende marktbeherrschende Stellung von Meta. Für die Beurteilung können Nutzerzahlen, Netzwerkeffekte, Datenbestände, Wechselkosten, Lock-in-Effekte und die tatsächlichen Ausweichmöglichkeiten auf andere Plattformen relevant sein.</p> <p>Entscheidend ist dabei nicht allein, ob andere soziale Netzwerke existieren. Maßgeblich ist vielmehr, ob diese <strong>wirtschaftlich tatsächlich zumutbare Ausweichmöglichkeiten</strong> bieten.</p> <p>Ein professionell genutzter Account bündelt Reichweite, Follower, Kundenkontakte, Inhalte, Bewertungen und gewachsene Kommunikationsstrukturen. Diese lassen sich nicht ohne Weiteres auf eine andere Plattform übertragen. </p> <p>Für Meta wurde daher bereits in diversen Gerichtsentscheidungen eine marktbeherrschende Stellung bejaht.</p> <h3 class="text-justify"><span>2. Accountsperre als unbillige Behinderung</span></h3> <p>Nach <strong>§ 19 GWB</strong> ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Erfasst sind insbesondere die unbillige Behinderung anderer Unternehmen sowie deren unterschiedliche Behandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Erforderlich ist, dass die Position des beeinträchtigten Unternehmens im Wettbewerb berührt wird.</p> <p>Eine Accountsperre <strong>kann</strong> unter diesen Voraussetzungen eine unbillige Behinderung darstellen. </p> <p>Hierfür sind die Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen.</p> <p><strong>Auf Seiten Metas können insbesondere stehen:</strong></p> <ul><li data-list-item-id="e202e9250682284396c47f588c1e681cd"><p class="text-justify"><span>der Schutz vor rechtswidrigen Inhalten,</span></p></li><li data-list-item-id="ebb4a7c0e873c0e6016b6a4c956e7b8fc"><p class="text-justify"><span>die Bekämpfung von Betrug und Spam,</span></p></li><li data-list-item-id="ee86c9465a6f16978101870a59f4942d6"><p class="text-justify"><span>die Durchsetzung der Gemeinschaftsstandards,</span></p></li><li data-list-item-id="e38263dbf1c9b4f2ced9431334303b8fa"><p class="text-justify"><span>der Schutz anderer Nutzer,</span></p></li><li data-list-item-id="efd28b75ee503178535f95eed89fd899b"><p class="text-justify"><span>die Verhinderung missbräuchlicher oder automatisierter Nutzung.</span></p></li></ul> <p><strong>Demgegenüber können auf Seiten des betroffenen Unternehmens folgende Punkte zu berücksichtigen sein:</strong></p> <ul><li data-list-item-id="e296934e64b7083e8179ca8f4f827f9a1"><p class="text-justify"><span>bestehende Kundenbeziehungen und Community,</span></p></li><li data-list-item-id="e44e8a8cac21e5638212dd32c683b9923"><p class="text-justify"><span>aufgebaute Reichweite und Follower,</span></p></li><li data-list-item-id="e52fd5b2d559113cd939161b35bb0bef2"><p class="text-justify"><span>laufende Werbekampagnen,</span></p></li><li data-list-item-id="e5a4ef1ae897deeefc86511c0c257ff3a"><p class="text-justify"><span>Monetarisierung und Einnahmen,</span></p></li><li data-list-item-id="e39207a9c019a3b10c51e572ee6a8cc42"><p class="text-justify"><span>bestehende Kooperationsverträge,</span></p></li><li data-list-item-id="ed9c7adb43bdff16da4023b34cd544f07"><p class="text-justify"><span>Investitionen in den Accountaufbau,</span></p></li><li data-list-item-id="ee807e699299397fea24f8f50e7206eb4"><p class="text-justify"><span>der Verlust von Kundenkontakten und digitaler Reputation,</span></p></li><li data-list-item-id="ec02173d256875c3fffbc4948ab835ff7"><p class="text-justify"><span>fehlende oder nur schwer zumutbare Ausweichmöglichkeiten.</span></p></li></ul> <p><strong>Je größer die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Plattform, desto höher können die Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung einer Sperre sein.</strong></p> <h3 class="text-justify"><span>3. Relative Marktmacht als Auffangtatbestand</span></h3> <p>Selbst wenn eine klassische Marktbeherrschung Metas nicht sicher festgestellt werden kann, kann <strong>§ 20 GWB</strong> relevant sein.</p> <p>Dabei kommt es nicht auf eine marktbeherrschende Stellung an. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Unternehmen von der Vermittlungsleistung der Plattform abhängig ist und ihm keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Gerade bei professionell aufgebauten Social-Media-Accounts kann eine solche <strong>relative Marktmacht</strong> im Einzelfall in Betracht kommen.</p> <h3 class="text-justify"><span>4. Art. 102 AEUV</span></h3> <p>Bei einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten kommt daneben <strong>Art. 102 AEUV</strong> in Betracht. Die Vorschrift untersagt den Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben.</p> <p>Ein Missbrauch kann insbesondere vorliegen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Stellung dazu nutzt, einen Geschäftspartner oder Wettbewerber ohne sachliche Rechtfertigung vom Zugang zu einer für seine wirtschaftliche Tätigkeit wesentlichen Plattform auszuschließen.</p> <h3 class="text-justify"><span>5. Rechtswahl zugunsten Irlands ist kein Ausschluss deutschen Kartellrechts</span></h3> <p>Meta bietet seine europäischen Dienste über eine irische Gesellschaft an. Die Nutzungsbedingungen sehen die Anwendung irischen Rechts und einen Gerichtsstand in Irland vor. <strong>Dies steht der Durchsetzung deutschen oder europäischen Kartellrechts vor deutschen Gerichten jedoch nicht entgegen.</strong></p> <p>Für außervertragliche Schuldverhältnisse aus wettbewerbsbeschränkendem Verhalten ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dessen Gebiet sich die Wettbewerbsbeschränkung auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt.</p> <p>Wirkt sich eine Accountsperre auf dem deutschen Markt auf die wirtschaftliche Tätigkeit eines in Deutschland tätigen Unternehmens aus, kann dies für die Anwendung deutschen Kartellrechts sprechen. Eine vertragliche Rechtswahl zugunsten irischen Rechts kann zwingendes deutsches oder europäisches Kartellrecht nicht ohne Weiteres ausschließen.</p> <h3 class="text-justify"><span>6. Der DSA: Anforderungen an die Begründung der Sperre</span></h3> <p>Auch der <strong>Digital Services Act (DSA)</strong> setzt der Plattformmacht Grenzen. Hostingdiensteanbieter müssen betroffenen Nutzern bei bestimmten Einschränkungen eine klare und spezifische Begründung mitteilen. Dazu zählen insbesondere die Aussetzung oder Schließung eines Nutzerkontos.</p> <p>Eine pauschale Mitteilung wie</p> <blockquote><p><i>„Dein Konto verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards.“</i></p></blockquote> <p>kann daher unzureichend sein, wenn nicht erkennbar wird, welche konkrete Information oder welches Verhalten die Maßnahme ausgelöst hat.</p> <p>Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, die Entscheidung nachzuvollziehen und gegebenenfalls wirksam anzufechten.</p> <h3 class="text-justify"><span>7. Anspruch auf Reaktivierung</span></h3> <p>Erweist sich eine Accountsperre als kartellrechtswidrige unbillige Behinderung, können <strong>Ansprüche aus § 33 GWB</strong> bestehen.</p> <p>Die Vorschrift gewährt bei einem Kartellrechtsverstoß insbesondere einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung sowie bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch.</p> <p>Damit kann im Einzelfall auch die <strong>Wiederherstellung des Accountzugangs</strong> verlangt werden.</p> <h3 class="text-justify"><span>Fazit</span></h3> <p>Eine Accountsperre durch Meta ist rechtlich nicht allein danach zu beurteilen, ob die Nutzungsbedingungen eine Sperrung grundsätzlich ermöglichen.</p> <p>Bei professionell genutzten Accounts greifen mehrere Regelungsebenen ineinander:</p> <p><strong>Das Vertragsrecht</strong> bestimmt die Rechte und Pflichten zwischen Plattform und Nutzer.</p> <p><strong>Der DSA</strong> setzt verbindliche Anforderungen an Moderationsentscheidungen, insbesondere an deren Begründung und die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten.</p> <p><strong>Das Kartellrecht</strong> begrenzt die Ausübung von Plattformmacht, wenn diese in eine missbräuchliche Behinderung wirtschaftlich abhängiger Marktteilnehmer umschlägt.</p> <p>Je stärker die wirtschaftliche Abhängigkeit von einer Plattform, desto weniger lässt sich eine Accountsperre als rein privatautonome Entscheidung betrachten. <strong>Liegen Marktbeherrschung oder relative Marktmacht, eine unbillige Behinderung und eine fehlende sachliche Rechtfertigung vor, können neben den Anforderungen des DSA kartellrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in Betracht kommen.</strong></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Informationstechnologie &amp; Telekommunikation</practicearea></item><item><title>Europas neue Verteidigungsbudgets für den Weltraum – Was jetzt zu beachten ist</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/europas-neue-verteidigungsbudgets-fuer-den-weltraum-was-jetzt-zu-beachten-ist.html</link><pubDate>Fri, 11 Sep 2026 16:46:58 +0200</pubDate><author>a.lenz@heuking.de (Dr. Andreas Lenz)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/europas-neue-verteidigungsbudgets-fuer-den-weltraum-was-jetzt-zu-beachten-ist.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Satellit.jpg" type="image/jpeg" length="203259"/><content:encoded><![CDATA[<p>Am 10. September 2026 markierte der Internationale Weltraumgipfel in Paris eine strategische Wende: Europa stuft den Weltraum nunmehr als kritische Verteidigungsinfrastruktur ein und untermauert diese Position mit erheblichen Finanzmitteln.</p> <h3>Budget und Finanzierung </h3> <p>Die Europäische Kommission hat für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 – 2034 einen Vorschlag vorgelegt, der über den Europäischen Wettbewerbsfonds (ECF) rund 131 Milliarden Euro für Verteidigung, Sicherheit und Weltraum vorsieht – etwa das Fünffache der bisherigen EU-Mittel. Eine offizielle Aufteilung zwischen Verteidigung und Weltraum wurde bislang nicht veröffentlicht, doch Kommissar Kubilius forderte, 50 % der Mittel dem Weltraumbereich zuzuweisen. Ergänzend stehen die Cassini-Investitionsfazilität (2 Mrd. EUR Risikokapital) und der Scaleup Europe Fund (5 Mrd. EUR) zur Verfügung.</p> <h3>Zentrale Beschaffungsprioritäten </h3> <p>Die IRIS²-Konstellation wird auf über 350 Satelliten ausgebaut, mit ersten Starts ab 2029 und einem EU-Budget von 2,4 Milliarden Euro. Galileo/EGNOS bleibt mit 9,02 Milliarden Euro der größte Fähigkeitsbereich für widerstandsfähige Positionierung, Navigation und Zeitgebung (PNT). Copernicus (5,42 Mrd. EUR) sowie ein geplanter staatlicher Erdbeobachtungsdienst sollen nahezu in Echtzeit geo-nachrichtendienstliche Daten liefern. Der geplante European Space Shield soll EU, Mitgliedstaaten, NATO sowie zivile und militärische Akteure in einer integrierten Schutzarchitektur verbinden. Souveräner Zugang zum Orbit über Ariane 6, Vega-C und den aufkommenden deutschen kommerziellen Launchsektor wird weiterhin gefördert.</p> <h3>Auswirkungen auf die Industrie</h3> <p>Ab 2028 wird der ECF zusammen mit SAFE (150 Mrd. EUR, 19 Mitgliedstaaten) und einer Verzehnfachung der Mittel für militärische Mobilität (17,65 Mrd. EUR) die Beschaffung hin zu stärker zentralisierten und interoperablen Modellen verschieben. Großaufträge werden von Tier-1-Unternehmen wie Airbus Defence and Space, Thales Alenia Space, OHB und ISAR Aerospace bestritten, während KMU über vorgesehene Unterauftrags-Routen Zugang erhalten. Die kurzfristige Nachfrage konzentriert sich auf sichere Satellitenkommunikation, verschlüsselte PNT-Empfänger, KI-gestützte Orbital-Tracking-Plattformen, cyberresistente Bodeninfrastruktur und strahlungsgehärtete Halbleiter.</p> <h3>Handlungsempfehlung für deutsche Marktteilnehmer</h3> <p>Unternehmen sollten ihre Technologie an gemeinsame EU-Architekturen anpassen, die Exportkontroll- und Dual-Use-Compliance prüfen sowie grenzüberschreitende Partnerschaften, M&amp;A- und Vergabebereitschaft bewerten. Relevante Finanzierungswege umfassen EDF-Ausschreibungen (2026: 1 Mrd. EUR, darunter 50 Mio. EUR für Galileo PRS), SAFE, Horizon Europe (175 Mrd. EUR) und den EIC.</p>]]></content:encoded><practicearea>Space</practicearea></item><item><title>EU-DIGITALRECHT 2027: Was aktuell in Brüssel diskutiert und beschlossen wird</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eu-digitalrecht-2027-was-aktuell-in-bruessel-diskutiert-und-beschlossen-wird.html</link><pubDate>Fri, 11 Sep 2026 13:30:00 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eu-digitalrecht-2027-was-aktuell-in-bruessel-diskutiert-und-beschlossen-wird.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Mann_Waage_Recht_fe.jpg" type="image/jpeg" length="39609"/><content:encoded><![CDATA[<p>Die Regulierung digitaler Dienste und künstlicher Intelligenz auf Ebene der Europäischen Union bleibt in Bewegung. Neben der Anwendung bereits bestehender Regelwerke wie des Digital Services Act (DSA), des Digital Markets Act (DMA) und der Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) befinden sich zahlreiche weitere Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren, darunter der sogenannte Daten-Omnibus zur Vereinfachung des Datenrechts sowie mehrere Rechtsakte zur Stärkung der digitalen Souveränität im Cloud-Bereich. Zugleich treten die jüngsten Entwicklungen bei der Aufsicht deutlicher hervor, etwa die Einstufung von ChatGPT, Reddit und Roblox als besonders große Dienste unter dem DSA Ende August 2026 sowie die ersten Auskunftsersuchen des Büros für künstliche Intelligenz (KI-Büro) an eine größere Zahl von Anbietern, nachdem die Durchsetzungsbefugnisse gegenüber Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) am 2. August 2026 wirksam geworden sind. Für das kommende Halbjahr ist damit ein Nebeneinander von laufender Aufsicht und fortschreitender Gesetzgebung zu erwarten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aus datenschutz- und datenrechtlicher Sicht wesentlichen Entwicklungen und Vorhaben auf EU-Ebene in den kommenden Monaten.</p> <h3>I. Aufsicht über KI-Dienste unter DSA und KI-VO</h3> <p>Im Zentrum der jüngsten Entwicklungen steht die zunehmende Aufsicht über KI- und Plattformdienste nach bereits geltendem Recht, sichtbar an einer Einstufungsentscheidung unter dem Digital Services Act (DSA) sowie an ersten Durchsetzungsmaßnahmen des Büros für künstliche Intelligenz (KI-Büro) nach der KI-VO.</p> <p>Die Kommission hat am 31. August 2026 ChatGPT als besonders große Online-Suchmaschine (Very Large Online Search Engine, VLOSE) sowie Reddit und Roblox als besonders große Online-Plattformen (Very Large Online Platforms, VLOP) im Sinne des DSA eingestuft. Alle drei Dienste hatten erklärt, in der EU mindestens 45 Millionen durchschnittliche monatliche Nutzer zu erreichen und überschreiten damit den Schwellenwert für eine solche Benennung. Die Einstufung von ChatGPT ist dabei von besonderer Bedeutung, da sie einen ursprünglich auf soziale Netzwerke, Suchmaschinen und Marktplätze zugeschnittenen Rechtsrahmen erstmals auf einen KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck erstreckt. Für andere KI-Dienste mit vergleichbarer Funktion und Reichweite könnte die Entscheidung Präzedenzwirkung entfalten.</p> <p>Aus der Benennung folgt, dass die betroffenen Dienste binnen vier Monaten die zusätzlichen Pflichten für besonders große Dienste zu erfüllen haben, insbesondere die jährliche Bewertung und Minderung systemischer Risiken, unabhängige Prüfungen und den Datenzugang für Forschungszwecke. Mittelbar können von dieser Entscheidung alle Unternehmen berührt sein, die ChatGPT oder vergleichbare Dienste in eigene Geschäftsprozesse eingebunden haben, etwa in der Kundenkommunikation oder der Inhaltserstellung, da die zur Umsetzung erforderlichen Anpassungen sich auf die Antwortgenerierung, die Suchfunktion oder die Datenverarbeitung auswirken können. Dies gilt besonders für Anbieter, die solche Dienste über Schnittstellen (Application Programming Interface, API) in eigene Produkte integrieren. Es empfiehlt sich daher, den Einsatz entsprechender Dienste einschließlich der API-Integrationen zu erfassen und die Verträge mit KI-Anbietern auf Regelungen zu regulatorisch veranlassten Änderungen, Haftung und Datenzugang zu prüfen.</p> <p>Parallel hat die Durchsetzung der KI-VO gegenüber Modellanbietern begonnen. Das KI-Büro hat Anfang September 2026 mitgeteilt, erste Auskunftsersuchen an mehr als 30 Anbieter von KI-Modellen versandt zu haben, nachdem die Durchsetzungsbefugnisse gegenüber Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI, GPAI) am 2. August 2026 wirksam geworden sind. Die Ersuchen betreffen nach Angaben der Kommission zum einen Fragen der Sicherheit der fortschrittlichsten Modelle, zum anderen Fragen des Urheberrechts und der Transparenz. Da das KI-Büro bei unrichtigen oder unvollständigen Antworten Geldbußen verhängen kann, kommt bereits deren Beantwortung erhebliche Bedeutung zu. Für Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen, sind zudem seit dem 2. August 2026 die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO anwendbar, wonach über die Interaktion mit einem KI-System zu informieren und synthetische Inhalte maschinenlesbar zu kennzeichnen sind. Für Bestandssysteme gilt insoweit eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.</p> <p>Die genannten Maßnahmen fügen sich in eine breitere Debatte über den Schutz vor problematischen Gestaltungspraktiken ein, in deren Rahmen die Kommission bereits das potenziell suchterzeugende Design einzelner Plattformen sowie Fragen des Jugendschutzes und der Altersverifizierung aufgegriffen hat. Für das vierte Quartal 2026 ist zudem der Vorschlag für einen Digital Fairness Act (DFA) angekündigt, der den digitalen Verbraucherschutz etwa bei manipulativen Benutzeroberflächen (sogenannte Dark Patterns) und beim Schutz Minderjähriger fortentwickeln soll. Ob dafür Bedarf besteht, ist umstritten, da mit fortschreitender Durchsetzung des DSA die vom DFA zu schließenden Lücken nach Ansicht von Kritikern kleiner würden.</p> <h3>II. Vereinfachung und Konsolidierung des Datenrechts</h3> <p>Neben der Aufsicht über bestehende Dienste treibt die Kommission mehrere Vorhaben zur Vereinfachung und Bündelung des Datenrechts voran. Grundlage ist der im November 2025 vorgelegte „Digital Omnibus", mit dem zentrale Digitalrechtsakte konsolidiert und praxisnäher ausgestaltet werden sollen. Der auf die KI-Verordnung bezogene Teil dieses Pakets (KI-Omnibus) ist bereits am 27. Juli 2026 in Kraft getreten (wir berichteten in <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38527">Datenschutzupdate Nr. 256</a>). Im Vordergrund der kommenden Monate steht daher der sogenannte Daten-Omnibus, der auf eine Vereinfachung des Datenrechts einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zielt und verfahrensmäßig noch am Anfang steht.</p> <p>Inhaltlich sieht der Vorschlag zum Daten-Omnibus insbesondere vor, den Data Act als zentralen Rechtsrahmen im Datenrecht zu etablieren und angrenzende Regelwerke wie den Data Governance Act und die Open-Data-Vorgaben in ihn zu integrieren. Für die DSGVO sind punktuelle Anpassungen vorgesehen, etwa eine Präzisierung des Begriffs besonderer Kategorien personenbezogener Daten, eine ausdrückliche Grundlage für das Training von KI-Systemen auf Basis berechtigter Interessen unter technischen Schutzvorkehrungen sowie vereinfachte Informations- und Meldepflichten für kleinere Unternehmen (wir berichteten in <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=37415">Datenschutzupdate Nr. 223</a>). Flankierend soll ein zentrales europäisches Meldeportal Mehrfachmeldungen nach DSGVO, NIS-2, DORA und Cyber Resilience Act (CRA) bündeln. Die Vorhaben sind nicht als materielle Absenkung des Schutzniveaus konzipiert, sondern als strukturelle Vereinfachung; für Unternehmen liegt der praktische Nutzen vor allem in einheitlicheren Begriffen, geringerer Mehrfachregulierung und klareren Zuständigkeiten.</p> <p>Verfahrensrechtlich ist der Daten-Omnibus noch nicht in die abschließenden Verhandlungen eingetreten. Im Europäischen Parlament liegen die Änderungsanträge der Abgeordneten seit Mitte Juli 2026 vor, die bis Februar 2027 in den Vorschlag der Kommission eingearbeitet werden sollen.</p> <p>Kritik zum Daten-Omnibus kommt insbesondere aus dem Datenschutzbereich. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) hatten bereits zu Beginn des Verfahrens Vorbehalte gegen einzelne Vorschläge geäußert und vor einer Absenkung des Datenschutzniveaus gewarnt, namentlich mit Blick auf Eingriffe in zentrale Grundbegriffe wie den Personenbezug und die Pseudonymisierung. Im weiteren Verfahren dürfte daher noch mit Anpassungen zu rechnen sein. Unabhängig vom Ausgang bleiben die bereits geltenden Pflichten des Data Act, dessen wesentliche Vorgaben seit dem 12. September 2025 unmittelbar anwendbar sind, für die betroffenen Unternehmen verbindlich.</p> <h3>III. Digitale Souveränität und Cloud</h3> <p>Ein weiterer Schwerpunkt der EU-Digitalpolitik liegt auf der Stärkung der digitalen Souveränität, insbesondere im Cloud-Bereich. Zentrales Vorhaben ist der am 3. Juni 2026 von der Kommission vorgelegte Vorschlag für einen Cloud and AI Development Act (Cada), der Teil eines umfassenderen Souveränitätspakets ist. Ziel des Vorhabens ist es, die Cloud- und KI-Infrastruktur in der EU auszubauen und Abhängigkeiten von Anbietern aus Drittstaaten, vor allem in kritischen Bereichen, zu verringern. Kernstück des Entwurfs ist ein abgestuftes System sogenannter Souveränitätsstufen (Union assurance levels), das Sicherheits-, Resilienz- und Souveränitätsanforderungen mit der Zulässigkeit einer Nutzung im öffentlichen Sektor verknüpft.</p> <p>Das Gesetzgebungsverfahren zum Cada steht noch am Anfang. Der Vorschlag wird derzeit im Rat und im Europäischen Parlament beraten, wobei sich bereits unterschiedliche Auffassungen abzeichnen, insbesondere zur Frage, wie streng der Souveränitätsbegriff auszulegen ist und ob große außereuropäische Anbieter (Hyperscaler) auszuschließen sind. Bis Ende Oktober 2026 sammelt die Kommission zudem noch Rückmeldungen zu dem Vorhaben, sodass mit inhaltlichen Anpassungen im weiteren Verfahren zu rechnen ist. Flankierend hat die Kommission angekündigt, das europäische Vergaberecht zu reformieren und dabei Souveränitätskriterien stärker rechtlich zu verankern; ein entsprechender Vorschlag für einen Public Procurement Act soll im September 2026 vorgestellt werden. Ebenfalls dem Souveränitätsziel zugeordnet ist der Anfang Juni 2026 vorgelegte Chips Act 2.0, mit dem die heimische Chipproduktion gestärkt werden soll.</p> <p>Parallel zu diesen Gesetzgebungsvorhaben zeichnet sich eine erstmalige Anwendung des Digital Markets Act (DMA) auf Cloud-Dienste ab. Die Kommission hat am 25. Juni 2026 vorläufig festgestellt, dass Amazon Web Services (AWS) und Microsoft Azure als die beiden größten Cloud-Dienste in der EU als Torwächter (Gatekeeper) im Sinne des DMA einzustufen seien. Bemerkenswert ist, dass die Kommission diese vorläufige Einordnung nicht auf die quantitativen Schwellenwerte des DMA stützt, die beide Dienste nicht erreichen, sondern auf eine qualitative Gesamtwürdigung, wonach beide Dienste ein wichtiges Zugangstor zwischen Unternehmen und ihren Kunden in der EU darstellten. Eine endgültige Entscheidung wird für das Ende des Jahres 2026 erwartet. Sollte sie die vorläufige Einschätzung bestätigen, würden AWS und Azure als erste Cloud-Dienste den Pflichten des DMA unterliegen und binnen einer Übergangsfrist etwa Vorgaben zu Interoperabilität und zur Erleichterung eines Anbieterwechsels erfüllen müssen. Für Unternehmen, die Cloud-Dienste dieser Anbieter nutzen, könnte dies mittelbar zu Erleichterungen beim Wechsel des Anbieters und bei der Verknüpfung verschiedener Dienste führen.</p> <h3>IV. Fazit und Ausblick</h3> <p>Die dargestellten Entwicklungen zeigen, dass sich die EU-Digitalpolitik derzeit auf zwei Ebenen zugleich bewegt. Auf der einen Ebene gewinnt die Anwendung des bereits geltenden Rechts an Kontur, sichtbar an der Einstufung von ChatGPT, Reddit und Roblox unter dem DSA, an den ersten Auskunftsersuchen des KI-Büros und an der sich abzeichnenden Erstreckung des DMA auf Cloud-Dienste. Auf der anderen Ebene bleiben mit dem Daten-Omnibus und den Souveränitätsvorhaben im Cloud-Bereich mehrere Gesetzgebungsverfahren in der Schwebe, deren Ausgang und zeitliche Umsetzung noch offen sind.</p> <p>Für Unternehmen folgt daraus, dass sich die praktisch relevanten Anforderungen nicht allein aus künftigen Rechtsakten, sondern zunehmend aus der Durchsetzung des bestehenden Rechtsrahmens ergeben. Wer KI- oder Cloud-Dienste einsetzt oder in eigene Produkte integriert, sollte die genannten Entwicklungen daher fortlaufend beobachten, insbesondere die Umsetzung der erweiterten DSA-Pflichten durch die betroffenen Anbieter, die Anwendbarkeit der Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO sowie eine mögliche Einstufung von AWS und Azure als Gatekeeper. Unmittelbaren Handlungsbedarf lösen zudem die beiden Stichtage im September 2026 aus, nämlich die <strong>ab heute (11. September 2026) geltenden Meldepflichten nach Art. 14 Cyber Resilience Act</strong> (<a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38715">hier</a> nähere Informationen) und die ab morgen (12. September 2026) geltende Access-by-Design-Pflicht nach Art. 3 Abs. 1 Data Act für neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte (<a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38728">hier</a> nähere Informationen). Zugleich empfiehlt es sich, die Beratungen zum Daten-Omnibus zu verfolgen, da die dort vorgesehenen Anpassungen der DSGVO und des Datenrechts mittelfristig unmittelbare Auswirkungen auf Compliance-Strukturen und die Nutzung von Daten haben können.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>Mehr mit Weniger? Regierungskommission Corporate Governance schlägt Vereinfachung des Deutschen Corporate Governance Kodex vor</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/mehr-mit-weniger-regierungskommission-corporate-governance-schlaegt-vereinfachung-des-deutschen-corporate-governance-kodex-vor.html</link><pubDate>Tue, 08 Sep 2026 10:00:00 +0200</pubDate><author>a.meyer@heuking.de (Dr. Andreas Meyer)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/mehr-mit-weniger-regierungskommission-corporate-governance-schlaegt-vereinfachung-des-deutschen-corporate-governance-kodex-vor.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Sicht_auf_Gebaeude_durch_Glasdach_erw_Lizenz_thinkstock.jpg" type="image/jpeg" length="3147021"/><content:encoded><![CDATA[<p>Im August 2026 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex den Entwurf eines überarbeiteten Deutschen Corporate Governance Kodex (<i><strong>Kodex</strong></i>) vorgeschlagen. Im Rahmen einer Konsultation hat sie zu Stellungnahmen bis Anfang September 2026 aufgerufen. Mit der Überarbeitung soll der Kodex verschlankt werden; auf neue Empfehlungen und Anregungen wird – so jedenfalls die begleitende Mitteilung der Kommission – verzichtet. Eine Mehrbelastung der betroffenen Unternehmen soll vermieden werden. </p> <p>Dieser Beitrag fasst die Änderungsvorschläge zusammen, nimmt eine erste Bewertung vor und erörtert, inwieweit für Unternehmen Handlungsbedarf besteht.</p> <h3>Der Kodex<strong> </strong></h3> <p>Der Kodex wurde von einer durch die Bundesregierung eingesetzten Kommission 2002 beschlossen. Neben einer als <strong>Grundsätze</strong> bezeichneten Darstellung der gesetzlichen Vorgaben für deutsche börsennotierte Gesellschaften zur Unternehmensführung enthält er <strong>Empfehlungen</strong> und <strong>Anregungen</strong> für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Vorstand und Aufsichtsrat müssen jährlich erklären, ob sie den Empfehlungen des Kodex entsprechen. Soweit sie ihnen nicht folgen, müssen sie angeben, warum sie dies nicht tun. Diese sog. <strong>Entsprechenserklärung</strong> muss auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden. Ein Abweichen von Anregungen muss weder offengelegt noch begründet werden. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung gilt für Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind (etwa dem regulierten Markt einer deutschen Wertpapierbörse), sowie für solche, die andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt ausgegeben haben und deren Aktien auf ihre Veranlassung an einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden (etwa dem Freiverkehr einer deutschen Wertpapierbörse). Die Befolgung bestimmter Empfehlungen des Kodex ist zudem Voraussetzung, damit die Aktien der Gesellschaft in einen <strong>Auswahlindex</strong> der <strong>DAX</strong>-Familie aufgenommen werden können.</p> <p>Seit seiner Einführung wurde der Kodex mehrfach geändert. Insbesondere wurde er um detailliertere Vorgaben zu Vergütungsregelungen sowie zu Aspekten der Nachhaltigkeit, gesellschaftlichen Verantwortung sowie zur Berücksichtigung von Sozial- und Umweltfaktoren ergänzt. Änderungen der gesetzlichen Vorgaben haben zudem dazu geführt, dass Empfehlungen und Anregungen des Kodex von neuen gesetzlichen Regelungen überlagert wurden. </p> <h3>Der Änderungsvorschlag</h3> <p>Mit der Überarbeitung des Kodex soll eine klarere und stärker an Prinzipien orientierte Struktur erreicht werden. Daher stehen anders als bei vorherigen Änderungen <strong>Streichungen</strong> und <strong>Vereinfachungen</strong> im Vordergrund. Von den 66 Empfehlungen und Anregungen des Kodex sollen 13 ganz oder teilweise gestrichen, fünf vereinfacht oder zusammengelegt sowie zwei Empfehlungen in Anregungen umgewandelt werden. Empfehlungen, die zu gesetzlichen Pflichten geworden sind, werden gestrichen. Auf zu starre Vorgaben soll verzichtet werden, ohne die Standards guter Unternehmensführung zu verwässern. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungsvorschläge skizziert:</p> <ul style="margin-left:8px;"><li data-list-item-id="eb2998add41b84e2a75c3688cfa701a34"><p class="text-justify">Die Anregung, der Vorstand sollte bei einem Übernahmeangebot eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, in der die Aktionäre über das Übernahmeangebot beraten und ggf. über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen beschließen, wurde gestrichen. Denn die – nur für Zielgesellschaften gedachte – Anregung hat sich angesichts der engen zeitlichen Vorgaben des WpÜG als in der Regel nicht sinnvoll erwiesen. Die praktische Relevanz solcher „<strong>Abwehr-Hauptversammlungen</strong>“ ist daher gering geblieben.</p></li><li data-list-item-id="edc7decb96003cbc21b3608e606ef9b87"><p class="text-justify">Die bisher empfohlene Festlegung einer <strong>Altersgrenze</strong> für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wurde zu einer Anregung zurückgestuft. Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder sei international nicht (mehr) üblich; bei Aufsichtsratsmitgliedern stelle eine Altersgrenze nur eines von mehreren Instrumenten dar, um eine angemessene Gremienzusammensetzung zu erreichen. </p></li><li data-list-item-id="e7830f852101e0820126349d07b5744dd"><p class="text-justify">Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats verzichtet der Entwurf darauf, bei dem durch den Aufsichtsrat zu erarbeitenden Kompetenzprofil die <strong>Expertise in Nachhaltigkeitsfragen</strong> besonders hervorzuheben. Denn diese ist bereits aufgrund der europarechtlichen Vorgaben erforderlich. Zudem erscheint eine selektive Nennung einzelner Kompetenzfelder nicht sachgerecht.</p></li><li data-list-item-id="eb7678691001737485c4b5457eab8e4d4"><p class="text-justify">Künftig soll nicht mehr empfohlen werden, die <strong>Geschäftsordnung des Aufsichtsrats</strong> auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen. Das bedeutet jedoch eine geringere Transparenz in Bezug auf dort geregelte Zustimmungserfordernisse nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG.</p></li><li data-list-item-id="e741afc7a8c58b745f42b34cd877fee41"><p class="text-justify">Auf die Empfehlung „fachlich qualifizierte“ <strong>Ausschüsse des Aufsichtsrats</strong> zu bilden, soll künftig verzichtet werden. Insbesondere bei Gesellschaften mit nur drei Aufsichtsratsmitgliedern führte der Verzicht auf Ausschüsse zu Erklärungsbedarf in der Entsprechenserklärung, obwohl in diesen Fällen die Bildung von Ausschüssen offensichtlich nicht sachgerecht ist.</p></li><li data-list-item-id="ebfd15e3a08ad2c881dd9639e0b405388"><p class="text-justify">Die Konkretisierung des nach § 100 Abs. 5 AktG bereits gesetzlich geforderten <strong>Sachverstands auf dem Gebiet der Rechnungslegung</strong> und die Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses unter Angabe ihres Sachverstands wurden in die Begründung zum Kodex verschoben; ihr wird neben den insoweit ohnehin geltenden gesetzlichen Vorgaben keine eigenständige Bedeutung beigemessen.</p></li><li data-list-item-id="e1e840acd6a75b842156c9832757b40e5"><p class="text-justify">Die bisher empfohlene Angabe über das <strong>Format der Aufsichtsratssitzungen</strong> (Präsenz, Video- oder Telefonkonferenz) im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung über seine Prüfung der Geschäftsführung soll künftig entfallen. Virtuelle und hybride Sitzungsformate sind mittlerweile üblich geworden und gelten als unkritisch. Die innere Organisation des Aufsichtsrats soll insoweit liberalisiert werden.</p></li><li data-list-item-id="e1ce92570c461777f0efa2ca5f4016a99"><p class="text-justify">Gegenüber den gesetzlichen Vorgaben kürzere <strong>Veröffentlichungsfristen</strong> für Jahresfinanzberichte (90 Tage statt vier Monate) und Halbjahresfinanzberichte (45 Tage statt drei Monate) sollen nicht mehr empfohlen werden. Das Regelwerk für die DAX-Auswahlindizes nimmt zwar auf diese kürzeren Fristen Bezug, lässt aber Nachfristen bis zum jeweiligen Ende der gesetzlichen Berichtsperioden zu. </p></li><li data-list-item-id="e35bc874b7ec04b87593afbe582db192b"><p class="text-justify">Die Anforderungen an <strong>Vergütungssystem und -struktur</strong> werden verschlankt und enger auf die ohnehin bestehenden gesetzlichen Vorgaben abgestimmt.</p></li><li data-list-item-id="e6de1856944a88a2466de9bc64f043248"><p class="text-justify">Die zeitlichen Vorgaben für die <strong>Festlegung der Leistungskriterien</strong> für die variable Vergütung von Vorstandsmitgliedern sollen gelockert werden. Bisher wurde empfohlen, diese noch im vorangehenden Geschäftsjahr vorzunehmen. Oft steht aber die Unternehmensplanung für das laufende Jahr erst am Anfang eines neuen Geschäftsjahres fest. Daher soll künftig empfohlen werden, darauf Bezug nehmende Leistungskriterien während des ersten Quartals auf der Grundlage der verabschiedeten Planung zu bestimmen. </p></li><li data-list-item-id="e8462e62ded1bd96f82b33c1b99a1ef54"><p class="text-justify">Der Anteil der <strong>variablen Vergütung des Vorstands</strong>, der <strong>aktienbasiert</strong> gewährt werden soll, wird flexibilisiert. Künftig wird nicht mehr empfohlen, diese unter Berücksichtigung der Steuerbelastung überwiegend aktienbasiert zu gewähren. Vielmehr beschränkt sich der Kodex in Zukunft auf die Empfehlung, einen substanziellen Anteil der variablen Vorstandsvergütung aktienbasiert auszugestalten; der Besteuerungsbezug wird gestrichen.</p></li><li data-list-item-id="e0d8f9cfdeb145934a328d95ea8d5032d"><p class="text-justify">Die Empfehlung zur grundsätzlichen Anrechnung der <strong>Vergütung für konzerninterne Aufsichtsratsmandate</strong> von Vorständen und zur Behandlung <strong>konzernfremder Aufsichtsratsmandate</strong> nach Ermessen des Aufsichtsrats wird gestrichen, da dies ohnehin der üblichen Praxis entspricht.</p></li></ul> <h3>Handhabung in der Praxis</h3> <p>Für die Praxis stellt sich die Frage, ob und wie sich eine Änderung des Kodex auf bestehende bzw. künftige Entsprechenserklärungen nach § 161 AktG auswirkt, insbesondere, ob eine bestehende Erklärung vor diesem Hintergrund zu aktualisieren ist.</p> <p>Die jährlich abzugebende Entsprechenserklärung enthält einen vergangenheits- und einen zukunftsbezogenen Teil: Im retrospektiven Teil ist anzugeben, ob den Empfehlungen des Kodex seit Abgabe der letzten vollständigen Entsprechenserklärung entsprochen wurde; im zukunftsgerichteten Teil wird erklärt, ob ihnen künftig entsprochen werden soll. Der <strong>vergangenheitsbezogene Teil</strong> erfasst den Zeitraum seit Abgabe der letzten vollständigen Entsprechenserklärung, während der <strong>zukunftsbezogene Teil</strong> bis zur Abgabe der nächsten Erklärung reicht.</p> <p>Für den zukunftsbezogenen Teil ist die im Erklärungszeitpunkt aktuelle Kodexfassung maßgeblich. Für den vergangenheitsbezogenen Teil kommt es bei einer unterjährigen Kodexänderung nach herrschender Meinung dagegen auf die „alte“ Fassung an, also diejenige, auf die in der letzten turnusmäßigen Entsprechenserklärung Bezug genommen wurde. Andernfalls hätte die rückblickende Erklärung einen anderen Bezugsgegenstand als die vorherige turnusmäßige Erklärung, wodurch der Zweck der kritischen Selbstüberprüfung verfehlt würde. Zudem würde ein falsches Signal an den Kapitalmarkt gesendet, wenn Abweichungen für einen Zeitraum erklärt werden müssten, in dem die entsprechenden Empfehlungen noch gar nicht als „Best Practice“ galten. In der Praxis wird aber häufig eine zusätzliche Stellungnahme zu den im Erklärungszeitpunkt aktuellen Kodexempfehlungen in die Erklärung aufgenommen. </p> <p>Eine Pflicht zur <strong>außerordentlichen unterjährigen Aktualisierung </strong>einer bestehenden Entsprechenserklärung soll nach herrschender Meinung der juristischen Literatur und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann bestehen, wenn die Erklärung von Anfang an unrichtig war oder durch eine unterjährige Änderung der ursprünglich erklärten Absichten unrichtig wird. </p> <p>Wird der Deutsche Corporate Governance Kodex hingegen zwischen zwei turnusmäßigen Erklärungen geändert, folgt daraus dagegen keine Aktualisierungspflicht. Denn maßgeblicher Bezugspunkt des zukunftsbezogenen Teils ist die im Zeitpunkt der Abgabe geltende Kodexfassung; deren spätere Änderung lässt die zuvor abgegebene Erklärung nicht unrichtig werden. Eine Aktualisierungspflicht allein aufgrund der Kodexänderung würde zudem den gesetzlichen Erklärungsturnus nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG unterlaufen. Gesellschaften, die dem bisherigen Kodex entsprechen, müssen ihre Entsprechenserklärung nicht allein wegen der Neufassung vor der turnusmäßigen Neuerklärung anpassen; im Einzelfall kann die Neufassung des Kodex allerdings zusätzlichen Gestaltungsspielraum eröffnen.</p> <h3>Zusammenfassung und Bewertung</h3> <p>Die von der Regierungskommission vorgeschlagene Überarbeitung des Kodex ist grundsätzlich zu begrüßen. Die geplante Straffung beseitigt die Überschneidungen mit ohnehin geltendem Gesetzesrecht; zudem wird an einigen Stellen mehr Flexibilität geschaffen. Die selektive Hervorhebung bestimmter Gesichtspunkte der Unternehmensführung wie Nachhaltigkeit wird im Interesse größerer Ausgewogenheit und Sachlichkeit zurückgenommen.</p> <p>Die Kodexänderung führt aber nicht dazu, dass die geltende Entsprechenserklärung zu aktualisieren wäre. Gesellschaften, die dem bisherigen Kodex entsprechen, müssen ihre Entsprechenserklärung nicht allein wegen der Neufassung anpassen; im Einzelfall kann die Neufassung allerdings zusätzlichen Gestaltungsspielraum eröffnen.</p> <p>Erst im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Erklärung gilt der neue Kodex dann für den zukunftsgerichteten Teil der Erklärung. Für den retrospektiven Teil muss hingegen auf die „alte“ Fassung rekurriert werden. In der Praxis wird aber häufig eine zusätzliche Stellungnahme zu den im Erklärungszeitpunkt aktuellen Kodexempfehlungen in die Erklärung aufgenommen.</p> <p>Weitere Informationen:</p> <ul style="margin-left:-12px;"><li data-list-item-id="e20e143d36a08d50193c0fec704458c92"><p class="text-justify"><a href="https://www.dcgk.de/de/"><span>Deutscher Corporate Governance Kodex und DCGK Konsultation 2026</span></a></p></li><li data-list-item-id="e46aafd74879e42434f1b4eb2277263ff"><p class="text-justify"><a href="https://www.stoxx.com/document/Indices/Common/Indexguide/DAX_Equity_Index_Methodology_Guide.pdf">DAX Equity Index Methodology Guide</a></p></li></ul>]]></content:encoded><practicearea>Gesellschaftsrecht / M&amp;A</practicearea><practicearea>Kapitalmarktrecht</practicearea></item><item><title>Digital Compliance im Maschinenbau – Data Act, CRA und KI-VO im Zusammenspiel</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/digital-compliance-im-maschinenbau-data-act-cra-und-ki-vo-im-zusammenspiel.html</link><pubDate>Thu, 03 Sep 2026 08:29:00 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/digital-compliance-im-maschinenbau-data-act-cra-und-ki-vo-im-zusammenspiel.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Kuenstliche_Intelligenz_Finger_Roboter_Mensch_iStock_erweiter.jpg" type="image/jpeg" length="517400"/><content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten Maschinen werden heute über ein Steuermodul betrieben, das regelmäßig mit dem Internet oder einer Herstellerplattform verbunden ist und während des Betriebs kontinuierlich Daten zu Wartungs-, Produkt- und Serviceverbesserungszwecken erzeugt. Damit wird das Steuermodul zugleich zum Schnittpunkt mehrerer, ursprünglich getrennter Regelungsregime, die von der Produktsicherheit über das Datenrecht und die Cybersicherheit bis hin zur Regulierung künstlicher Intelligenz (KI) reichen. Für Maschinenbauer in ihrer Rolle als Hersteller verdichten sich diese Vorgaben im Herbst 2026 zu mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Stichtagen. Ab dem 11. September 2026 greifen die Meldepflichten des Cyber Resilience Act (CRA) für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, und ab dem 12. September 2026 gilt mit dem Grundsatz des Access by Design nach Art. 3 Abs. 1 Data Act eine verschärfte Gestaltungsanforderung für neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte. Der vorliegende Beitrag ordnet die für Maschinenhersteller ab Herbst 2026 maßgeblichen Pflichten aus Data Act, CRA und KI-Verordnung (KI-VO) ein und zeigt auf, welche Vorbereitungen kurzfristig zu treffen sind.</p> <h3>I. Hintergrund</h3> <p>Das Steuermodul einer modernen Maschine übernimmt weit mehr als die reine Ablaufsteuerung. Über eingebettete Software werden Betriebsparameter erfasst, Prozesse geregelt und Zustandsinformationen protokolliert, die über eine Netzwerk- oder Plattformanbindung an den Hersteller übermittelt werden. Auf dieser Grundlage lassen sich Wartungsbedarfe frühzeitig erkennen, Betriebsdaten auswerten und ergänzende Dienste wie Ferndiagnose oder vorausschauende Instandhaltung anbieten. Der so entstehende Datenbestand ist regelmäßig heterogen und umfasst Maschinen- und Sensordaten ebenso wie Konfigurations-, Nutzungs- und Fehlerprotokolle.</p> <p>Ein erheblicher Teil dieser Daten ist nicht personenbezogen, sondern beschreibt technische Zustände und Abläufe. Der Austausch dieser maschinengenerierten Daten richtet sich nach dem Data Act, der dem Nutzer Zugangs- und Weitergaberechte an nicht-personenbezogenen Produktdaten einräumt, ohne damit Dateneigentum oder sonstige originäre Nutzungsrechte zuzuweisen, und dem Hersteller eine eigene Nutzung nur auf vertraglicher Grundlage gestattet.</p> <p>Vollständig trennscharf ist die Abgrenzung zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten allerdings nicht. Die Bedienung, Wartung und Konfiguration einer Maschine setzt häufig eine Anmeldung des jeweiligen Nutzers voraus, etwa des Bedienpersonals oder eines externen Wartungstechnikers. Werden dabei Zugangskennungen, Zeitstempel oder individuelle Bedienvorgänge erfasst, die sich einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuordnen lassen, liegt ein Personenbezug im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Für diese Datenanteile bleibt es bei den Anforderungen des Datenschutzrechts, insbesondere dem Erfordernis einer tragfähigen Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. In der Praxis führt dies dazu, dass ein und derselbe Datenstrom rechtlich gemischt zu beurteilen sein kann und Hersteller bereits bei der Konzeption festlegen sollten, welche Daten mit welchem Personenbezug zu welchem Zweck verarbeitet werden.</p> <h3>II. Datenzugang nach dem Data Act</h3> <p>Der Data Act gilt seit dem 12. September 2025 und ist auf Daten zugeschnitten, die bei der Nutzung vernetzter Produkte und verbundener Dienste entstehen. Maschinenhersteller sind in aller Regel erfasst, da ihre Produkte im Betrieb fortlaufend Daten erzeugen. Von den Pflichten weitgehend ausgenommen sind insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro.</p> <p>Bereits seit dem 12. September 2025 besteht der Zugangsanspruch des Nutzers auf ohne Weiteres verfügbare Produkt- und verbundene Dienstdaten (wir berichteten in Datenschutzupdate <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=37003">Nr. 214</a>). Dieser Anspruch gilt unabhängig vom Herstellungsdatum und damit auch für Bestandsmaschinen, soweit der Dateninhaber die betreffenden Daten ohnehin vorhält, etwa in einem Herstellerportal oder Service-Backend. Nutzer, in der Regel die Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer der Maschine, können bereits auf dieser Grundlage die Herausgabe der bei der Nutzung erzeugten Daten verlangen und diese auch an Dritte weitergeben lassen. Für Nutzer besteht damit die Möglichkeit, Zugang zu Daten in einem Umfang geltend zu machen, der über das vertraglich Vereinbarte hinausgeht. Denn der gesetzliche Anspruch kann auch Roh- und Metadaten erfassen und wird durch abweichende vertragliche Abreden nicht wirksam begrenzt. Vertragsklauseln, die den Datenzugang des Nutzers zu dessen Nachteil ausschließen oder einschränken, sind nach Art. 7 Abs. 2 Data Act für den Nutzer nicht bindend.</p> <p>Die zum 12. September 2026 hinzutretende Neuerung betrifft die Gestaltung des Produkts selbst. Nach Art. 3 Abs. 1 Data Act sind vernetzte Produkte und verbundene Dienste künftig so zu konzipieren, herzustellen und zu erbringen, dass die bei der Nutzung erzeugten Daten für den Nutzer standardmäßig einfach, sicher, unentgeltlich und in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zugänglich sind. Soweit relevant und technisch durchführbar, muss der Zugang unmittelbar aus dem Produkt heraus möglich sein. Dieser als Access by Design bezeichnete Grundsatz verlangt, dass die Zugangsmöglichkeit bereits in der Produktarchitektur angelegt ist und lässt sich nachträglich regelmäßig nicht ohne erheblichen Aufwand herstellen.</p> <p>Anders als der seit 2025 bestehende Zugangsanspruch gilt die Design-Pflicht nur für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Eine allgemeine Nachrüstpflicht für Bestandsprodukte besteht insoweit nicht. Da Entwicklungszyklen im Maschinenbau lang sind, entfaltet die Anforderung allerdings eine praktische Vorwirkung: Produkte, deren Markteinführung nach dem Stichtag geplant ist, müssen die Zugangsanforderungen bereits in der vorgelagerten Entwicklungsphase berücksichtigen. Ergänzt wird die Design-Pflicht durch die vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 3 Abs. 2 und 3 Data Act, die unter anderem Angaben zu Art, Umfang und Format der erzeugten Daten sowie zur Inhaberschaft an Geschäftsgeheimnissen verlangen.</p> <h3>III. Meldepflichten nach dem CRA</h3> <p>Während der Data Act regelt, wer auf die Daten einer Maschine zugreifen darf, nimmt der Cyber Resilience Act (CRA) die Maschine selbst in den Blick und begründet erstmals unionsweit verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen. Vernetzte Maschinen und ihre Steuermodule fallen regelmäßig in den Anwendungsbereich, da sie Software enthalten und über Datenverbindungen verfügen. Adressat der Pflichten ist in erster Linie der Hersteller, wobei als solcher nicht nur der klassische Hardwareproduzent gilt, sondern auch, wer Produkte unter eigener Marke vertreibt oder Software bereitstellt.</p> <p>Der CRA gilt nicht einheitlich zu einem Zeitpunkt, sondern gestaffelt. Vollständig anwendbar wird die Verordnung erst ab dem 11. Dezember 2027. Zu diesem Zeitpunkt greifen die materiellen Kernanforderungen, insbesondere die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen an Konzeption und Entwicklung (Security by Design), das Schwachstellenmanagement über einen festzulegenden Unterstützungszeitraum, die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die CE-Kennzeichnung. Vorgezogen sind allein die Meldepflichten nach Art. 14 CRA, die bereits ab dem 11. September 2026 gelten und damit den ersten verbindlichen Pflichtenkomplex für Hersteller bilden.</p> <p>Inhaltlich verlangt Art. 14 CRA die Meldung zweier Ereignistypen, nämlich aktiv ausgenutzter Schwachstellen in einem Produkt mit digitalen Elementen sowie schwerwiegender Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen auf dessen Sicherheit. Eine bloß entdeckte, aber nicht ausgenutzte Schwachstelle löst die Meldepflicht demgegenüber nicht aus. Die Meldung erfolgt gestuft: Vorgesehen ist zunächst eine Frühwarnung binnen 24 Stunden nach Kenntniserlangung, gefolgt von einer näheren Meldung innerhalb von 72 Stunden und einem Abschlussbericht. Ergänzend sind die betroffenen Nutzer über den Vorfall und über verfügbare Abhilfemaßnahmen zu unterrichten. Die Meldepflicht erfasst dabei nicht nur neue, sondern auch bereits in Verkehr gebrachte Produkte, sofern der Hersteller nach dem Stichtag Kenntnis von einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle erlangt.</p> <p>Für Maschinenhersteller liegt die eigentliche Schwierigkeit weniger in der Meldung selbst als in ihren tatsächlichen Voraussetzungen. Die Einhaltung der kurzen Fristen setzt voraus, dass der Hersteller die Softwarezusammensetzung seiner Produkte kennt und über Kanäle verfügt, um von einer laufenden Ausnutzung überhaupt rechtzeitig zu erfahren. Dies gelingt regelmäßig nur, wenn bekannt ist, welche Software- und Fremdkomponenten in den einzelnen Maschinen enthalten sind und wenn ein Prozess zur Erkennung und internen Zuordnung entsprechender Vorfälle besteht. Damit entfaltet die vorgezogene Meldepflicht eine praktische Vorwirkung auf Anforderungen, die formal erst ab Dezember 2027 gelten, insbesondere auf ein strukturiertes Schwachstellenmanagement und die Erfassung der Softwarebestandteile in Form einer Software-Stückliste (Software Bill of Materials, SBOM).</p> <h3>IV. Anforderungen der KI-VO</h3> <p>Zunehmend enthalten Steuermodule Softwarebestandteile, die auf künstlicher Intelligenz beruhen, etwa zur adaptiven Prozessregelung, zur Fehlererkennung oder zur Optimierung von Betriebsabläufen. Enthält eine Maschine ein solches KI-System, kann neben Data Act und CRA zusätzlich die KI-Verordnung (KI-VO) zur Anwendung kommen. Für den Maschinenbau hat sich der maßgebliche Zugriffsweg allerdings zuletzt verschoben: Anforderungen an sicherheitsrelevante KI in Maschinen ergeben sich nicht mehr aus dem Pflichtenkatalog der KI-VO für Hochrisiko-KI-Systeme, sondern über die sektoralen Vorgaben der Verordnung über Maschinenprodukte (Maschinen-VO) für KI-gestützte Sicherheitsbauteile.</p> <p>Ausgangspunkt ist die Einstufungssystematik des Art. 6 Abs. 1 KI-VO. Danach ist ein KI-System hochriskant, wenn es als Sicherheitsbauteil eines Produkts verwendet wird, das unter die in Anhang I der KI-VO aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften fällt, oder selbst ein solches Produkt ist, und wenn das Produkt einer Konformitätsbewertung durch Dritte zu unterziehen ist. Für den Maschinenbau führte dieser Weg bislang über die Verordnung über Maschinenprodukte (Maschinen-VO), die in Anhang I Abschnitt A der KI-VO gelistet war. Mit dem KI-Omnibus, der Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, ist der Eintrag der Maschinen-VO jedoch aus Abschnitt A gestrichen und als Nr. 21 in Abschnitt B des Anhangs I aufgenommen worden. Die Änderung ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Einstufung als Hochrisiko-KI-System bleibt damit zwar dem Grunde nach bestehen. Nach dem geänderten Art. 2 Abs. 2 KI-VO gelten für KI-Systeme in Produkten des Abschnitts B jedoch nur noch Art. 6 Abs. 1, Art. 60a und die Art. 102 bis 112 KI-VO, sodass insbesondere die Anforderungen des Kapitels III und eine gesonderte Konformitätsbewertung nach der KI-VO entfallen.</p> <p>Die Anforderungen an sicherheitsrelevante KI entfallen damit nicht, sondern wechseln die Rechtsgrundlage. Die Verordnung (EU) 2026/1744 verpflichtet die Kommission, Anhang III der Maschinen-VO durch delegierte Rechtsakte um grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für KI-Systeme zu ergänzen, die als Sicherheitsbauteil in Maschinen verwendet werden oder selbst eine Maschine darstellen, und dabei den Vorgaben des Kapitels III Abschnitt 2 sowie der Art. 17, 19, 72 und 73 KI-VO Rechnung zu tragen. Diese delegierten Rechtsakte sollen ab dem 2. August 2028 gelten und damit den Gleichlauf mit dem Anwendungsbeginn der Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang I KI-VO sicherstellen. Maßgeblich werden damit sektorale Anforderungen der Maschinen-VO sowie der neu gefasste Begriff des Sicherheitsbauteils, der Software und lernende Systeme ausdrücklich einbezieht. Nach Anhang I Teil A Nr. 5 und 6 der Maschinen-VO erfasst dies insbesondere Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten, die auf Ansätzen des maschinellen Lernens beruhen und Sicherheitsfunktionen gewährleisten.</p> <p>Entscheidend bleibt folglich, ob das KI-System eine Sicherheitsfunktion erfüllt. Diese Weichenstellung hat der KI-Omnibus geschärft (wir berichteten in Datenschutzupdate <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38527">Nr. 256</a>). Nach der präzisierten Begriffsbestimmung liegt eine Sicherheitsfunktion nur vor, wenn die vom Anbieter festgelegte Zweckbestimmung des KI-Systems darin besteht, Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern. Ausdrücklich ausgenommen sind KI-Systeme, die allein der Nutzerunterstützung, der Leistungsoptimierung, der Dienstleistungseffizienz, der Automatisierung oder dem Bedienkomfort dienen. Ein KI-Modul, das lediglich Betriebsabläufe optimiert oder Diagnosedaten aufbereitet, ohne selbst eine Sicherheitsfunktion zu übernehmen, ist daher regelmäßig kein Sicherheitsbauteil und unterliegt den verschärften Anforderungen nicht. Erforderlich bleibt gleichwohl eine sorgfältige Einzelfallprüfung, da dieselbe Funktion je nach Maschinentyp und Gefährdungslage unterschiedlich zu beurteilen sein kann.</p> <p>Erfüllt ein KI-System nach dieser Prüfung eine Sicherheitsfunktion, treffen den Hersteller die Anforderungen an KI-gestützte Sicherheitsbauteile. Diese folgen für Maschinen nicht unmittelbar aus den Anbieterpflichten für Hochrisiko-KI-Systeme, insbesondere nicht aus der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems nach Art. 9 KI-VO, sondern aus den über delegierte Rechtsakte in die Maschinen-VO überführten Vorgaben. Inhaltlich bleiben die bekannten Anforderungen erhalten, namentlich ein über den gesamten Lebenszyklus angelegtes Risikomanagement sowie Vorgaben zu Daten-Governance, technischer Dokumentation, Protokollierung, Transparenz und menschlicher Aufsicht. Als praktisches Umsetzungsinstrument bietet sich die internationale Norm ISO/IEC 42001 an, die einen Rahmen für ein KI-Managementsystem vorgibt und die genannten Anforderungen strukturiert abbilden kann. Zeitlich ist zu unterscheiden: Die Maschinen-VO gilt bereits ab dem 20. Januar 2027, ab dem lernende Sicherheitsbauteile der Konformitätsbewertung durch eine notifizierte Stelle unterliegen. Die KI-spezifischen Anforderungen des Anhangs III der Maschinen-VO sollen dagegen erst ab dem 2. August 2028 gelten, parallel zum durch den KI-Omnibus verschobenen Anwendungsbeginn der Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang I KI-VO.</p> <h3>V. Fazit und Ausblick</h3> <p>Für Maschinenhersteller treffen im Herbst 2026 mehrere Regelungswerke zusammen, deren Stichtage dicht beieinanderliegen. Der Data Act verlangt ab dem 12. September 2026 mit dem Access by Design, dass neu in Verkehr gebrachte Produkte so gestaltet sind, dass die erzeugten Daten für den Nutzer standardmäßig einfach, sicher und in einem maschinenlesbaren Format zugänglich sind und der Zugang, soweit relevant und technisch durchführbar, unmittelbar aus dem Produkt heraus möglich ist. Der CRA zieht die Meldepflichten auf den 11. September 2026 vor und setzt damit ein strukturiertes Schwachstellenmanagement und die Kenntnis der eigenen Softwarezusammensetzung bereits voraus, bevor die übrigen Anforderungen ab Dezember 2027 gelten. Hinzu kommen die Anforderungen an sicherheitsrelevante KI, sobald ein Steuermodul eine Sicherheitsfunktion übernimmt. Diese sind für Maschinen seit dem KI-Omnibus nicht mehr über den Pflichtenkatalog der KI-VO für Hochrisiko-KI-Systeme, sondern über die sektoralen Vorgaben der Maschinen-VO zu erfüllen, deren KI-spezifische Anforderungen ab dem 2. August 2028 gelten sollen.</p> <p>Trotz unterschiedlicher Zielrichtung setzen die Anforderungen vielfach an denselben Stellen an, nämlich an der Produktarchitektur, den Datenflüssen und den internen Prozessen. Es empfiehlt sich daher, die Themen gemeinsam zu betrachten, statt sie isoliert zu bearbeiten. Da die einschlägigen Begriffe und Vorgaben bislang weder gerichtlich geklärt noch abschließend durch behördliche Leitlinien konkretisiert sind, sollten Unternehmen die weitere Entwicklung im Blick behalten.</p> <p>Für Hersteller vernetzter Maschinen haben wir ein zugeschnittenes Digital-Compliance-Paket entwickelt, das die Anforderungen aus Data Act, CRA und KI-VO in einem abgestimmten Vorgehen bündelt und von der Bestandsaufnahme über die Vertrags- und Prozessgestaltung bis zur Umsetzung im Unternehmen begleitet. Sprechen Sie uns gerne an.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>DATA ACT: Access by Design wird ab dem 12. September Pflicht – Was Unternehmen jetzt wissen müssen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/data-act-access-by-design-wird-ab-dem-12-september-pflicht-was-unternehmen-jetzt-wissen-muessen.html</link><pubDate>Tue, 01 Sep 2026 09:47:27 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/data-act-access-by-design-wird-ab-dem-12-september-pflicht-was-unternehmen-jetzt-wissen-muessen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Internet_Daten_Cloud_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="1725911"/><content:encoded><![CDATA[<p>Daten gelten als Rohstoff der digitalen Wirtschaft, doch wer sie tatsächlich nutzen darf, entschied bislang vor allem die faktische Kontrolle des Dateninhabers. Hier setzt der Data Act als zentraler Baustein der europäischen Datenstrategie an, indem er die beim Dateninhaber gebündelten Datenbestände vernetzter Produkte für Nutzer und Dritte zugänglich macht. Nachdem die Verordnung im Wesentlichen bereits seit dem 12. September 2025 gilt, tritt mit dem 12. September 2026 ein weiterer Stichtag hinzu. Ab diesem Zeitpunkt greift für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die neu in Verkehr gebracht werden, die Pflicht zur datenzugangsfreundlichen Produktgestaltung nach Art. 3 Abs. 1 DA (sogenanntes Access by Design). Für die Praxis stellt sich damit erneut die Frage, welche Unternehmen überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und in welcher Rolle sie betroffen sind. Der vorliegende Beitrag ordnet zunächst den Kreis der betroffenen Unternehmen ein, beleuchtet sodann die bereits bestehenden und die neu hinzutretenden Pflichten.</p> <h3>I. Wer ist betroffen?</h3> <p>Der Data Act adressiert einen breiten Kreis von Akteuren. Art. 1 Abs. 3 DA nennt unter anderem Hersteller vernetzter Produkte, Anbieter verbundener Dienste, deren Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger sowie Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten. Ob und in welcher Rolle ein Unternehmen betroffen ist, entscheidet sich nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Anknüpfung an ein vernetztes Produkt.</p> <h4>1. Das „vernetzte Produkt" als zentrale Anknüpfung</h4> <p>Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Data Act steht und fällt mit dem Begriff des vernetzten Produkts. Nach Art. 2 Nr. 5 DA ist darunter ein Gegenstand zu verstehen, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und diese Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann, sofern seine Hauptfunktion nicht in der Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen eines Dritten besteht. Erfasst ist damit im Ausgangspunkt praktisch jeder körperliche Gegenstand quer durch alle Wirtschaftsbereiche, von Fahrzeugen und medizinischer Ausrüstung über Haushaltsgeräte und Konsumgüter bis hin zu land- und industriewirtschaftlichen Maschinen und Anlagen. Auf die Beweglichkeit des Gegenstands kommt es nicht an, sodass auch Infrastrukturen und Anlagen in Betracht kommen können.</p> <p>Die Definition ist allerdings weniger trennscharf, als es zunächst scheint. Sie knüpft nicht an Daten allgemein an, sondern an Produktdaten, die ihrerseits in Art. 2 Nr. 15 DA unter Rückgriff auf das vernetzte Produkt definiert werden, das gerade bestimmt werden soll. Aus diesem zirkulären Verhältnis, folgt eine praktisch bedeutsame Konsequenz: Ein vernetztes Produkt dürfte nur dann vorliegen, wenn der Hersteller den Zugriff auf die generierten Daten konzeptionell überhaupt vorsieht. Konzipiert er sein Produkt so, dass Daten ausschließlich lokal gespeichert und nicht übermittelt werden können, fehlt es an Produktdaten und die Pflichten aus Art. 3 und 4 DA greifen insoweit nicht. Ob ein Produkt in den Anwendungsbereich fällt, liegt damit in nicht unerheblichem Maße in der Gestaltungshand des Herstellers, eine Freiheit, die mit der zum 12. September 2026 wirksam werdenden Konzeptionspflicht in ein Spannungsverhältnis treten kann.</p> <h4>2. Hersteller als Adressaten der Pflicht aus Art. 3 Abs. 1 DA</h4> <p>Für die zum 12. September 2026 hinzutretende Access-by-Design-Pflicht verengt sich der Kreis der unmittelbar Verpflichteten. Art. 3 Abs. 1 DA richtet sich an denjenigen, der das vernetzte Produkt konzipiert und herstellt beziehungsweise den verbundenen Dienst konzipiert und erbringt, nicht hingegen an jeden, der ein solches Produkt lediglich vertreibt. Anknüpfungspunkt ist das Inverkehrbringen nach dem Stichtag, weshalb sich die Pflicht auf Neuprodukte beschränkt und keine Nachrüstung bereits in Verkehr gebrachter Bestandsprodukte verlangt. Zu beachten ist ferner, dass sich der Adressatenkreis über Art. 1 Abs. 4 DA auf Anbieter virtueller Assistenten erstrecken kann, soweit diese mit einem vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst interagieren, was insbesondere Anbieter von Sprach- und Nutzerschnittstellen betreffen dürfte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein und dasselbe Unternehmen mehrere Rollen zugleich einnehmen kann, etwa als Hersteller und zugleich als Dateninhaber, sodass sich die jeweiligen Pflichten überlagern.</p> <h3>II. Pflichten der betroffenen Hersteller</h3> <p>Bereits seit dem 12. September 2025 besteht der Zugangsanspruch des Nutzers nach Art. 4 DA. Danach hat der Dateninhaber dem Nutzer die ohne Weiteres verfügbaren Produkt- und verbundenen Dienstdaten bereitzustellen und zwar auf Verlangen auch an einen vom Nutzer benannten Dritten (Art. 5 DA). Dieser Anspruch erfasst den gesamten Bestand, also auch bereits in Verkehr gebrachte Produkte, soweit der Dateninhaber über die betreffenden Daten ohnehin verfügt. Flankiert wird er durch die vorvertraglichen Informationspflichten aus Art. 3 Abs. 2 und 3 DA, wonach der Anbieter den künftigen Nutzer schon vor Vertragsschluss über Art, Umfang, Format und Abrufmodalitäten der generierten Daten aufzuklären hat.</p> <p>Mit dem 12. September 2026 tritt die Konzeptionspflicht aus Art. 3 Abs. 1 DA hinzu. Sie verlangt, vernetzte Produkte und verbundene Dienste von vornherein so zu gestalten, dass die Produkt- und Dienstdaten für den Nutzer standardmäßig, einfach, sicher, unentgeltlich und in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zugänglich sind, soweit relevant und technisch durchführbar unmittelbar aus dem Gerät heraus. Der Unterschied zum bereits geltenden Zugangsanspruch liegt im Ansatzpunkt: Während Art. 4 DA an vorhandene Daten anknüpft, verlagert Art. 3 Abs. 1 DA die Anforderung auf die Ebene der Produktentwicklung. Anders als der bestandsbezogene Zugangsanspruch gilt diese Pflicht allein für nach dem Stichtag neu in Verkehr gebrachte Produkte und verlangt keine Nachrüstung des Bestands.</p> <p>Hinzu treten Vorgaben, die den Umgang mit den bereitgestellten Daten flankieren. Der Zugang ist grundsätzlich unentgeltlich zu gewähren, Entgelte gegenüber Dritten unterliegen dem Gebot angemessener, nichtdiskriminierender Bedingungen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleibt gewahrt, rechtfertigt aber nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Verweigerung des Zugangs, sodass betroffene Datenbestände vorab zu klassifizieren und mit geeigneten Schutzvorkehrungen zu versehen sind. Ergänzend setzt Art. 13 DA im Verhältnis zwischen Unternehmen Grenzen für missbräuchliche Vertragsklauseln über Datenzugang und Datennutzung.</p> <h3>III. Handlungsempfehlungen</h3> <ul><li data-list-item-id="ec7c63b442a0e184acc8785b4be319506"><strong>Produktportfolio nach dem Stichtag trennen</strong>: Hersteller sollten die anstehenden Produktgenerationen daraufhin sortieren, welche Modelle nach dem 12. September 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, denn nur diese unterliegen der Konzeptionspflicht des Art. 3 Abs. 1 DA. Wer etwa eine Maschinenbaureihe im August 2026 auf den Markt bringt, kann sie noch ohne Direktzugang ausliefern, während das im Oktober startende Nachfolgemodell die Anforderungen erfüllen muss. Bei Produkten mit langem Entwicklungsvorlauf, beispielsweise Fahrzeugen oder Medizingeräten, ist der Zugangskanal daher bereits jetzt in die laufende Entwicklung einzuplanen, da eine spätere Nachrüstung technisch aufwendiger ist als die Berücksichtigung von Anfang an.</li><li data-list-item-id="e332534da140712332abf1cf3a465bbb2"><strong>Konzeptionsspielraum bewusst nutzen</strong>: Da ein Produkt nur dann in den Anwendungsbereich fällt, wenn der Hersteller die Übermittlung der generierten Daten überhaupt vorsieht, lohnt sich vor jeder Neuentwicklung die Festlegung, welche Sensor- und Nutzungsdaten künftig abrufbar sein sollen. Ein Hersteller von Haushaltsgeräten, der Betriebsdaten ausschließlich lokal im Gerät verarbeitet und keine Schnittstelle nach außen vorsieht, löst insoweit keine Pflichten aus Art. 3 und 4 DA aus. Sobald er dieselben Daten jedoch über eine App oder ein Cloud-Portal zugänglich macht, entstehen Produktdaten mit den entsprechenden Folgepflichten. Diese Entscheidung sollte betriebswirtschaftlich und rechtlich abgestimmt getroffen und dokumentiert werden.</li><li data-list-item-id="e00faeeba94748257b0ebf44b2e8ed214"><strong>Vorvertragliche Information und Geschäftsgeheimnisse verzahnen</strong>: Die Informationspflichten aus Art. 3 Abs. 2 und 3 DA lassen sich praktisch nur erfüllen, wenn zuvor feststeht, welche Daten das Produkt erzeugt und welche davon schutzbedürftig sind. Ein Anbieter von Industriemaschinen sollte die generierten Datenbestände vorab klassifizieren, etwa in frei bereitzustellende Betriebsdaten einerseits und geheimhaltungsbedürftige Konstruktions- oder Prozessdaten andererseits, und für Letztere konkrete Schutzvorkehrungen wie abgestufte Zugriffsrechte oder Vertraulichkeitsvereinbarungen festlegen. Nur so lässt sich der Zugang gewähren, ohne wettbewerbsrelevantes Know-how offenzulegen, denn eine pauschale Verweigerung unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse ist nur ausnahmsweise zulässig.</li><li data-list-item-id="e3ee7c010b0da38be8c627eb218947335"><strong>Verträge entlang der Rollen anpassen</strong>: Weil ein Unternehmen zugleich Hersteller, Dateninhaber und Nutzer sein kann, sollten bestehende Liefer-, Miet-, Leasing- und Serviceverträge daraufhin überprüft werden, wer in welcher Konstellation Zugang zu welchen Daten erhält. Ein Leasinggeber, der sich bislang die alleinige Auswertung der Fahrzeug- oder Maschinendaten vorbehalten hat, muss berücksichtigen, dass der Nutzer nun einen eigenen Zugangsanspruch nach Art. 4 DA hat und dessen Weitergabe an Dritte verlangen kann. Klauseln, die den Datenzugang einseitig beschränken, sind zudem an den Grenzen des Art. 13 DA für missbräuchliche Vertragsbestimmungen zu messen und gegebenenfalls anzupassen.</li></ul> <h3>IV. Fazit und Ausblick</h3> <p>Der 12. September 2026 erweitert die Pflichtenlage des Data Act um die Konzeptionspflicht des Art. 3 Abs. 1 DA, die anders als der bereits geltende Zugangsanspruch allein neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte und verbundene Dienste erfasst. Ob und in welcher Rolle ein Unternehmen betroffen ist, entscheidet sich weiterhin an der Auslegung des vernetzten Produkts, die trotz erster Stellungnahmen im Schrifttum in Randbereichen ungeklärt bleibt. Für die Praxis empfiehlt es sich daher, das eigene Produktportfolio frühzeitig entlang des Stichtags zu ordnen, den Konzeptionsspielraum bewusst auszuüben und bestehende Verträge auf die neuen Zugangsrechte hin anzupassen.</p> <p>Wie sich die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 DA im Detail auswirken, wird sich erst mit der Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur zeigen, die seit Ende Mai 2026 als zuständige Behörde die Einhaltung überwacht. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung, insbesondere etwaige Auslegungshinweise der Behörde sowie die ersten Durchsetzungsverfahren, aufmerksam verfolgen und ihre Umsetzungsmaßnahmen fortlaufend daran ausrichten.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>Keine Pflicht zur Offenbarung einer Schwerbehinderung in Bewerbungsgesprächen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/keine-pflicht-zur-offenbarung-einer-schwerbehinderung-in-bewerbungsgespraechen.html</link><pubDate>Mon, 31 Aug 2026 15:13:00 +0200</pubDate><author>r.segler@heuking.de (Dr. Ramona Segler)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/keine-pflicht-zur-offenbarung-einer-schwerbehinderung-in-bewerbungsgespraechen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Daten_personenbezogen_Gesichtserkennung_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="2412808"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>LAG Köln Urt. v. 16. April 2026 – 6 SLa 574/25</i></p> <p>Mit Urteil vom 16. April 2026 (Az.: 6 SLa 574/25) hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass die Kündigungen und die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber unwirksam sind, da keine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Schwerbehinderung beim Vertragsschluss bestand und die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zu den Kündigungen fehlte.</p> <h3>A. Sachverhalt</h3> <p>Die mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 schwerbehinderte Klägerin war seit dem 1. September 2021 in der Kanzlei des Beklagten als Raumpflegerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens mit der Eigenkündigung der Klägerin vom 15. Januar 2024 zum 29. Februar 2024.</p> <p>Vor dieser Eigenkündigung sprach der Beklagte der Klägerin gegenüber insgesamt vier Kündigungen aus:</p> <ul><li data-list-item-id="e858c679c63fd67ed26de866c33379d32">eine ordentliche Kündigung vom 8. September 2023,</li><li data-list-item-id="ebec98d36f85c77943f46e4db568f253e">eine außerordentliche fristlose Kündigung vom 27. September 2023,</li><li data-list-item-id="e9676aba4dd664d9e77ee7c066b3be553">eine Kündigung vom 2. November 2023 sowie</li><li data-list-item-id="e6387d1d05fede7cfce725f23e9745191">eine Kündigung vom 20. November 2023.</li></ul> <p>Zu keiner dieser Kündigungen lag eine Zustimmung des Integrationsamtes vor. Der Beklagte wusste zum Zeitpunkt der ersten Kündigung noch nichts von der Schwerbehinderung der Klägerin, wurde aber innerhalb von drei Wochen von ihr darüber informiert. Dem Beklagten war allerdings bereits die Krebsdiagnose der Klägerin bekannt, die sein Anlass dafür war, das Arbeitsverhältnis zu beenden.</p> <p>Darüber hinaus erklärte der Beklagte am 1. Dezember 2023 die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung und stützte diese auf die Ansicht, die Klägerin sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dazu verpflichtet gewesen, ihm ihre Schwerbehinderung zu offenbaren. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hatte er im Rahmen des Vertragsabschlusses allerdings keine entsprechende Frage nach der Schwerbehinderung gestellt.</p> <p>Die Klägerin wandte sich mit ihrer am 21. September 2023 beim Arbeitsgericht Aachen anhängig gemachten Klage gegen sämtliche Kündigungen und forderte zudem die Zahlung von Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung und Annahmeverzugslohn sowie die Erteilung eines Zeugnisses.</p> <p>Das Arbeitsgericht Aachen gab der Klage mit Urteil vom 11. Juli 2025 (Az.: 4 Ca 2741/23) weitgehend statt. Der Beklagte legte hiergegen Berufung ein.</p> <h3>B. Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts Köln</h3> <p>Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Beklagten zurück.</p> <h4>1. Unwirksamkeit der Kündigungen gemäß § 168 SGB IX i. V. m. § 134 BGB</h4> <p>Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und stellte fest, dass sämtliche vier Kündigungen gemäß § 168 SGB IX i. V. m. § 134 BGB mangels Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam sind. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung vom 8. September 2023 führte das Gericht aus, dass der Beklagte zwar zum Zeitpunkt des Ausspruchs dieser Kündigung noch nichts von der Schwerbehinderung der Klägerin wusste, die Klägerin ihn aber innerhalb von drei Wochen darüber informierte. Für die Kündigungen vom 27. September 2023, 2. November 2023 und 20. November 2023 hatte der Beklagte bereits Kenntnis von der Schwerbehinderung, ohne dass für die Kündigungen Zustimmungsbescheide des Integrationsamtes vorlagen.</p> <p>Das Landesarbeitsgericht stellte nochmals klar, dass das Zustimmungserfordernis des § 168 SGB IX unabhängig davon gilt, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers Kenntnis hatte oder nicht.</p> <h4>2. Kein Anfechtungsgrund wegen fehlender Offenbarungspflicht</h4> <p>Die Anfechtungserklärung des Beklagten vom 1. Dezember 2023 erachtete das Landesarbeitsgericht Köln als wirkungslos, da es an einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB fehle.</p> <p>Das Gericht stellte klar, dass zwar bis zum Jahr 1995 der schwerbehinderte Mensch noch verpflichtet war, auf die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß zu antworten (vgl. BAG Urt. v. 5. Oktober 1995 – 2 AZR 923/94). Spätestens aber seit dem Inkrafttreten des § 81 Abs. 2 SGB IX (heute § 164 Abs. 2 SGB IX) im Jahr 2001 und dem Inkrafttreten der Regelungen in §§ 1, 7 AGG im Jahr 2006 bestehe <strong>keine Offenbarungspflicht</strong> für die Schwerbehinderteneigenschaft mehr. Auf die Frage nach der Schwerbehinderung dürfe seitdem von einem Arbeitnehmer gelogen werden; eine solche erlaubte Lüge komme als Anfechtungsgrund folglich nicht in Betracht.</p> <p>Das Gericht betonte darüber hinaus, dass es auf ein Recht der Klägerin zur Lüge hinsichtlich ihrer Schwerbehinderung vorliegend nicht ankäme, denn bereits nach dem eigenen Vortrag des Beklagten habe er der Klägerin im Rahmen des Vertragsabschlusses nicht einmal eine entsprechende Frage gestellt. Ohne eine zuvor gestellte Frage ergebe sich eine Offenbarungspflicht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.</p> <p>Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.</p> <h3>C. Praxishinweis</h3> <p>Für die arbeitsrechtliche Praxis ist zu beachten, dass Arbeitgeber vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 168 SGB IX einholen müssen – unabhängig davon, ob ihnen die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bekannt war. Wird die Schwerbehinderung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung von dem Arbeitnehmer offenbart, greift der Sonderkündigungsschutz nachträglich ein. Arbeitgeber sollten daher im Zweifel stets prüfen, ob ein Schwerbehindertenstatus vorliegen könnte, und vorsorglich die Zustimmung beantragen. Bei nachträglichem Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes wegen Offenbarung der Schwerbehinderteneigenschaft durch den Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bleibt Arbeitgebern zumeist nur die Möglichkeit, die Zustimmung des Integrationsamtes zu beantragen und nach Erteilung der Zustimmung erneut zu kündigen. Denn eine ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unheilbar unwirksam.</p> <p>Die Frage nach einer Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch ist unzulässig und darf daher von Arbeitnehmern unwahr beantwortet werden, ohne dass dies einen Anfechtungsgrund für den geschlossenen Arbeitsvertrag nach § 123 BGB darstellt. Arbeitgeber sollten daher im Einstellungsprozess von Fragen nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich absehen. Auch ohne eine solche Frage besteht keine eigenständige Offenbarungspflicht des Bewerbers, wie zu Recht aus § 164 Abs. 2 SGB IX und §§ 1, 7 AGG gefolgert wird.</p> <p>Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB scheidet bei verschwiegener Schwerbehinderung mithin aus, da mangels Offenbarungspflicht keine rechtswidrige Täuschungshandlung des Arbeitnehmers vorliegt. Arbeitgeber können sich demnach nicht darauf berufen, bei Kenntnis der Schwerbehinderung den Vertrag nicht geschlossen zu haben.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Prokurist und General Counsel – trotzdem kein leitender Angestellter?</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/prokurist-und-general-counsel-trotzdem-kein-leitender-angestellter.html</link><pubDate>Mon, 31 Aug 2026 14:45:00 +0200</pubDate><author>l.kaeufer@heuking.de (Leonie Käufer)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/prokurist-und-general-counsel-trotzdem-kein-leitender-angestellter.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Besprechung_Vertrag_Tisch___JM-140819HKLW-000010_1.jpg" type="image/jpeg" length="695460"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>ArbG Essen, Urteil vom 15. April 2026 – 3 Ca 2984/25</i></p> <p>General Counsel, Prokuristen und Führungskräfte auf höchster Ebene werden in der Praxis schnell als leitende Angestellte behandelt. Das Arbeitsgericht Essen zeigt, dass nicht Titel, Hierarchie oder Prokura entscheiden, sondern die tatsächlichen Befugnisse und der konkrete Aufgabenzuschnitt. Für die Kündigungspraxis ist die Entscheidung deshalb weit über den Einzelfall hinaus relevant.</p> <h3>Sachverhalt</h3> <p>Der Kläger war seit 2010 bei einem internationalen Chemiekonzern tätig. Seit 2021 war er als „General Counsel“ auf „Level 1“ unmittelbar unterhalb des Vorstands angesiedelt. Er verfügte über Gesamtprokura und leitete die Rechtsabteilung. In Deutschland waren ihm allerdings nur acht Mitarbeiter zugeordnet. </p> <p>Im Dezember 2025 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt – ohne den Betriebsrat zuvor anzuhören. Sie hielt den Kläger wegen seiner exponierten Position, seiner Prokura und seiner vermeintlichen Personal- und Entscheidungsbefugnisse für einen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Zur Begründung der Kündigung verwies sie außerdem auf eine geplante Zusammenlegung der Bereiche Legal und Compliance. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und verlangte seine Weiterbeschäftigung. Die Arbeitgeberin beantragte hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG aufzulösen.</p> <h3>Entscheidung</h3> <p>Das Arbeitsgericht Essen gab der Kündigungsschutzklage statt. Trotz Gesamtprokura und der Einordnung auf „Level 1“ war der Kläger kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Im Ergebnis verneinte das Gericht alle drei gesetzlichen Tatbestände.</p> <h4>1. Einstellungs- und Entlassungsbefugnis</h4> <p>Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG kommt es auf eine selbstständige Befugnis zur Einstellung und Entlassung an. Hier erstreckte sich die Personalverantwortung des Klägers in Deutschland auf nur acht Mitarbeiter – im Verhältnis zu der Gesamtbeschäftigtenzahl ein untergeordneter Personenkreis. Hinzu kam, dass die dem Kläger unterstellten Mitarbeiter (überwiegend Syndikusanwälte) zwar hochgradig qualifiziert waren, jedoch über keine weitreichenden unternehmerischen Entscheidungsspielräume verfügten. Zudem musste er jedenfalls seit 2024 für sämtliche Einstellungen und Entlassungen die Freigabe des Vorstands bzw. des CFO einholen. Das war nach Auffassung des Gerichts keine bloße Budgetkontrolle. Eine eigenverantwortliche Befugnis lag daher nicht vor.</p> <h4>2. Prokura</h4> <p>Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG genügt die Prokura nicht ohne Weiteres. Entscheidend sind nicht die formellen Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis, sondern die unternehmerischen Aufgaben, die mit der Prokura verbunden sind. Der Kläger nahm hingegen „nur“ eine Stabsfunktion ohne Umsatzverantwortung wahr. Seine Tätigkeit war vor allem beratend und gerade nicht entscheidend. Damit nahm er keine unternehmerischen Führungsaufgaben wahr; die Prokura war im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht von hinreichender Bedeutung.</p> <h4>3. Herausragende Stellung</h4> <p>Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG kommt es ebenfalls nicht auf die Funktionsbezeichnung, sondern auf den konkreten Aufgabenzuschnitt und die tatsächlichen Entscheidungsspielräume an. Die Rechtsabteilung generierte keinen Umsatz und war kein Kerngeschäftsfeld des Chemiekonzerns. Der Kläger beriet den Vorstand, war aber nicht entscheidungsbefugt; seine Empfehlungen waren nicht verbindlich. Eine unternehmerisch relevante Mitwirkung bildete deshalb nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Demnach sah das Arbeitsgericht auch den Auffangtatbestand nicht als gegeben an.</p> <p>Mangels der Eigenschaft eines leitenden Angestellten hätte es insofern einer Betriebsratsanhörung bedurft, weshalb die Kündigung schon nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam war. Mithin war auch der Auflösungsantrag nicht nur unstatthaft, sondern auch unbegründet. </p> <h3>Praxistipp</h3> <p>Das Arbeitsgericht Essen prüft die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG geradezu schulbuchartig und verdeutlicht damit die hohen Anforderungen an die Einstufung als leitender Angestellter. Die 3. Kammer orientiert sich eng am Sinn und Zweck der Norm. Der Status soll nur denjenigen treffen, der tatsächlich in einem Interessengegensatz zum Betriebsrat steht und als Repräsentant des Arbeitgebers eigenverantwortlich unternehmerische (Personal-) Entscheidungen trifft. In der Praxis erfolgt die Einordnung indes oft vorschnell – eine hohe Hierarchiestufe, die Erteilung einer Prokura oder ein klangvoller Titel verleiten dazu, den Status als gegeben anzunehmen, ohne die tatsächlichen Befugnisse im Innenverhältnis zu hinterfragen. Im Zweifel sollte immer vorsorglich eine Betriebsratsanhörung erfolgen. Andernfalls droht die Unwirksamkeit der Kündigung schon nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Kein Anspruch auf Herausgabe der Kopie eines Compliance-Berichts</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-anspruch-auf-herausgabe-der-kopie-eines-compliance-berichts.html</link><pubDate>Mon, 31 Aug 2026 11:55:00 +0200</pubDate><author>a.wellhoener@heuking.de (Astrid Wellhöner)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-anspruch-auf-herausgabe-der-kopie-eines-compliance-berichts.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Focus_Compliance_Hand_Icons_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="961271"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>BAG, Urt. v. 16. April 2026 – 8 AZR 169/25</i></p> <p>Interne Compliance-Untersuchungen gehören in Unternehmen zum festen Instrumentarium der Aufklärung arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen. Wird auf Grundlage eines solchen Verfahrens eine personelle Maßnahme eingeleitet, stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Umfang die betroffene Person Zugang zu den Untersuchungsergebnissen verlangen kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16. April 2026 (8 AZR 169/25) erstmals höchstrichterlich über den Anspruch auf Herausgabe einer Kopie eines Compliance-Abschlussberichts nach Art. 15 DSGVO entschieden und dabei die Grenzen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts im Kontext interner Ermittlungen präzisiert.</p> <h3 style="margin-left:0cm;"><span>Sachverhalt</span></h3> <p>Die Klägerin war als leitende Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Anfang April 2023 informierte die Ombudsfrau der Beklagten die Compliance-Abteilung über Beschwerden dreier Hinweisgeber, die den Führungsstil der Klägerin unabhängig voneinander als einschüchternd, herabwürdigend, respektlos und unehrlich beschrieben. Die Beklagte beauftragte daraufhin eine Rechtsanwaltskanzlei mit einer Compliance-Untersuchung, die vom 25. August 2023 bis zum 11. Januar 2024 durchgeführt wurde. Von dem Abschlussbericht existieren zwei Fassungen: eine Vorabfassung vom 31. Januar 2024 mit ergänzenden rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweisen sowie eine Endfassung vom 6. Februar 2024 ohne diese Bestandteile. Beide Fassungen enthalten inhaltsgleich eine strukturierte Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse sowie Wertungen von Zeugenaussagen namentlich benannter Hinweisgeber und Zeugen durch die beauftragte Kanzlei.</p> <p>Die Klägerin befand sich seit dem 21. Juli 2023 in Elternzeit. Die Beklagte beantragte am 20. Februar 2024 beim Gewerbeaufsichtsamt die Zustimmung zur Kündigung während der Elternzeit und stützte sich dabei auf Ergebnisse der Compliance-Untersuchung. Das Gewerbeaufsichtsamt stimmte der Kündigung nicht zu. Die Klägerin begehrte die Herausgabe von vollständigen Kopien der Compliance-Berichte, um überprüfen zu können, welche Aussagen über sie gemacht und gespeichert wurden und ob diese zutreffend sind.</p> <h3 style="margin-left:0cm;"><span>Entscheidung</span></h3> <p>Das Arbeitsgericht München hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG München die Anträge auf Zurverfügungstellung von Kopien der Complianceberichte abgewiesen, die Beklagte aber verurteilt, der Klägerin Einsicht in den Compliance-Abschlussbericht zu gewähren. Die Revision der Klägerin wies das BAG zurück. Die Entscheidung betrifft zwei zentrale Aspekte:</p> <h3 style="margin-left:0cm;"><span>Kein Anspruch auf vollständige Kopie aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO</span></h3> <p>Das BAG stellte klar, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO keinen eigenständigen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Dokuments als solches gewährt, sondern nur auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Der Compliance-Bericht enthalte zwar personenbezogene Daten der Klägerin – der Begriff sei weit zu verstehen und umfasse auch subjektive Informationen wie Stellungnahmen und Beurteilungen über das Führungsverhalten. Der Bericht enthalte aber nicht <i>ausschließlich</i> personenbezogene Daten: Insbesondere die allein in der Vorabfassung vom 31. Januar 2024 enthaltenen rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise stellten keine personenbezogenen Daten dar. Eine Kopie ganzer Dokumente komme nur in Betracht, wenn dies zur wirksamen Ausübung der DSGVO-Rechte „unerlässlich“ sei, etwa wenn die Kontextualisierung der Daten für deren Verständlichkeit erforderlich ist. Im konkreten Fall verneinte das BAG dieses Erfordernis: Die Klägerin benötige keine Kenntnis der rechtlichen Ausführungen, um ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 16–18 DSGVO ausüben zu können.</p> <h3 style="margin-left:0cm;"><span>Kein Anspruch auf vollständige Kopie aus Personalakteneinsicht</span></h3> <p>Das BAG verneinte auch einen Anspruch auf Herausgabe einer vollständigen Kopie des Compliance-Abschlussberichts unter dem Gesichtspunkt des Einsichtsrechts der Klägerin in ihre Personalakte (§ 26 Abs. 2 SprAuG bzw. § 83 Abs. 1 BetrVG). Das Einsichtsrecht umfasse zwar grundsätzlich das Recht, auf eigene Kosten Kopien aus der Personalakte zu fertigen, sei aber auf einen angemessenen Umfang begrenzt. Eine vollständige Kopie der gesamten Personalunterlagen könne hierauf nicht gestützt werden. Zudem äußerte das BAG Zweifel, ob die in der Fassung vom 31. Januar 2024 enthaltenen rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise überhaupt als Teil der materiellen Personalakte angesehen werden können.</p> <h3 style="margin-left:0cm;"><span>Praxishinweis</span></h3> <p>Die Entscheidung des BAG schärft die Konturen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs im Kontext interner Compliance-Untersuchungen und hat unmittelbare Auswirkungen auf die betriebliche Praxis. </p> <p>Arbeitgeber sollten bereits bei Beauftragung einer Compliance-Untersuchung darauf hinwirken, dass Tatsachenbericht und Interviewdokumentation einerseits sowie rechtliche Bewertung und Mandantenhinweise andererseits organisatorisch und dokumentarisch getrennt werden. </p> <p>Zudem sollten frühzeitig anonymisierbare Fassungen und belastbare Schwärzungskonzepte vorgesehen werden. Das LAG München hat klargestellt, dass eine unterlassene Anonymisierung die Einsichtsverweigerung insgesamt nicht rechtfertigt. Vor Zusage absoluter Vertraulichkeit gegenüber Hinweisgebern und Zeugen sind die rechtlichen Grenzen des Einsichtsrechts zu berücksichtigen.</p> <p>Die Verwendung von Untersuchungsergebnissen für personelle Maßnahmen – wie hier der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung – erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Ermittlungsunterlagen als Bestandteil der materiellen Personalakte einzuordnen sind. Dies gilt unabhängig von der formalen Ablage oder der Beauftragung einer externen Kanzlei. Arbeitgeber sollten nicht davon ausgehen, dass die anwaltliche Erstellung oder die bloße Bezeichnung als Geschäftsgeheimnis den Bericht pauschal dem Einsichtsrecht entzieht.</p> <p>Arbeitgeber sind gut beraten, bei der Planung und Dokumentation interner Untersuchungen bereits frühzeitig die spätere Handhabung von Auskunfts- und Einsichtsansprüchen mitzudenken.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Abbruch einer Betriebsratswahl wegen bewusst fehlerhafter Personalprognose und Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/abbruch-einer-betriebsratswahl-wegen-bewusst-fehlerhafter-personalprognose-und-verstoss-gegen-das-gebot-der-vertrauensvollen-zusammenarbeit.html</link><pubDate>Mon, 31 Aug 2026 09:50:00 +0200</pubDate><author>h.kapfenberger@heuking.de (Hannah Victoria Kapfenberger)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/abbruch-einer-betriebsratswahl-wegen-bewusst-fehlerhafter-personalprognose-und-verstoss-gegen-das-gebot-der-vertrauensvollen-zusammenarbeit.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Geschaeftsleitung_Aufsichtsrat_Konferenz_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="986398"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Mai 2026 – 8 TaBVGa 36/26</i></p> <p>Die Betriebsratswahl ist ein zentrales Instrument der betrieblichen Mitbestimmung. Der Wahlvorstand hat dabei die Aufgabe, die Wahl ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen – einschließlich der Festlegung der Größe des zu wählenden Betriebsrats. Doch was passiert, wenn der Wahlvorstand die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer bewusst und ohne sachliche Grundlage viel zu hoch ansetzt, um ein überbesetztes Gremium zu schaffen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt: Eine solche Wahl ist nicht bloß anfechtbar – sie ist nichtig und muss abgebrochen werden.</p> <h3>Sachverhalt</h3> <p>Zwei Unternehmen betreiben gemeinsam als Personaldienstleister einen Gemeinschaftsbetrieb mit deutschlandweit etwa 357 Mitarbeitenden. Aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage beim Hauptkunden, einem großen Automobilkonzern, kam es bereits Anfang 2025 zu einem umfangreichen Personalabbau, der im Rahmen eines Interessenausgleichs vereinbart und umgesetzt wurde.</p> <p>Der Betriebsrat, dessen Amtszeit regulär am 31. Mai 2026 endete, hat einen Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen bestellt. Dieser beschloss zunächst ein Wahlausschreiben, welches einen neunköpfigen Betriebsrat vorsah. Dieses Ausschreiben wurde aber nie ausgehängt. Am Folgetag dieses wahlvorstandsinternen Beschlusses veröffentlichte eine Minderheit des Wahlvorstands ohne weiteren Beschluss oder Absprache mit dem restlichen Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das die Wahl von 17 Betriebsratsmitgliedern vorsah.</p> <p>Die handelnde Minderheit des Wahlvorstands stützte sich dabei auf ein veraltetes „Eckpunktepapier“ zur Personalplanung, wonach im Betrieb regelmäßig mindestens 1.545 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt seien. Tatsächlich war es so, dass allen beteiligten Betriebsrats- und Wahlvorstandsmitgliedern die aktuelle Personalplanung und der vorangegangene Personalabbau bekannt war. Besonders brisant: Drei Mitglieder des Wahlvorstands teilten in einem offenen Brief an die gesamte Kernbelegschaft mit, dass der Ansatz von 17 Mandaten „nicht vertretbar" sei und keine konkreten Beauftragungen oder Planungen vorlägen, die eine solche Größenordnung rechtfertigen könnten.</p> <p>Die Arbeitgeberinnen beantragten daraufhin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Abbruch der Wahl. </p> <p>Das Arbeitsgericht wies die Anträge zunächst zurück. Es sah den Verstoß gegen § 9 BetrVG zwar als gegeben an, erachtete ihn aber nicht als offenkundig genug, um eine Nichtigkeit der Wahl zu begründen.</p> <p>Gegen diese Entscheidung legten die Arbeitgeberinnen Beschwerde beim LAG Niedersachsen ein.</p> <h3>Entscheidung</h3> <p>Mit Erfolg, denn das LAG teilte die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht: Es gab der Beschwerde statt und ordnete den Abbruch der Betriebsratswahl an. </p> <p>Das Gericht bestätigte die ständige Rechtsprechung, dass die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen sei. Es muss ein besonders grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts vorliegen, sodass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl besteht.</p> <p>Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu der Einschätzung, dass der fehlerhafte Ansatz von 17 zu wählenden Betriebsratsmitgliedern absichtsvoll erfolgte. Die Prognose von „mindestens 1.545 Arbeitnehmern" entbehrte jeder sachlichen Grundlage. Im Betrieb waren nur rund 360 Beschäftigte tätig, ein Aufbau war nicht absehbar. Das zugrunde gelegte Eckpunktepapier war inhaltlich überholt, was dem Wahlvorstand bekannt war. Das LAG folgerte aus den Gesamtumständen des Sachverhalts, dass ein Teil des Wahlvorstands sich bewusst auf die überholte Mitarbeiterplanung berufen habe, um einen größeren Betriebsrat bis zu einer möglichen Neuwahl zu etablieren. Betriebsrat und Wahlvorstand hätten eine Anfechtbarkeit der Wahl bewusst in Kauf genommen und wollten zunächst „die normative Kraft des Faktischen“ wirken lassen und einer deutlich zu hohen Zahl von Arbeitnehmern ins Amt eines Betriebsrates verhelfen.</p> <p>Ein solches Vorgehen stellt eine gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verstoßende, missbräuchliche Ausübung einer formalen Rechtsstellung dar und muss von dem Arbeitgeber nicht hingenommen werden. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen der anderen Betriebspartei Rücksicht nehmen. Damit geht es letztlich um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch im Rahmen der Betriebsverfassung. Dieses Gebot gilt ausdrücklich auch für den Wahlvorstand. Die vorübergehende Folge, dass nach Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats zunächst kein formal im Amt befindlicher Betriebsrat bestehen würde, sei nach Einschätzung des Gerichts hinzunehmen. Dies sei das „geringere Übel" gegenüber einer grob mangelbehafteten Wahl. Zudem greife der kollektivrechtliche Übergangsschutz nach §§ 21 ff. BetrVG.</p> <h3>Praxishinweis</h3> <p>Der Abbruch einer Betriebsratswahl wird nur in seltenen Fällen angeordnet. Die vorliegende Entscheidung zeigt jedoch, dass es sich vor allem bei gravierenden Pflichtverstößen durch den Betriebsrat oder Wahlvorstand durchaus lohnen kann, vom Eilrechtsschutz Gebrauch zu machen. Die Entscheidung des LAG Niedersachsen liefert interessante Anhaltspunkte, wann und unter welchen Umständen Verstöße gegen gesetzliche Wahlvorschriften derart schwer wiegen, dass der Abbruch der Betriebsratswahl erfolgreich beantragt werden kann.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Cyber Resilience Act: Diese neuen Meldepflichten kommen auf betroffene Unternehmen ab September zu</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/cyber-resilience-act-diese-neuen-meldepflichten-kommen-auf-betroffene-unternehmen-ab-september-zu.html</link><pubDate>Wed, 26 Aug 2026 13:37:00 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/cyber-resilience-act-diese-neuen-meldepflichten-kommen-auf-betroffene-unternehmen-ab-september-zu.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Internet_Daten_Waage_Recht_ohne_law_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="89089"/><content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847, im Folgenden CRA) hat der Unionsgesetzgeber horizontale und verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen geschaffen und damit einen zuvor überwiegend von freiwilligen Standards geprägten Bereich einem einheitlichen Rechtsrahmen unterstellt. Der CRA ist bereits am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten, entfaltet seine Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler jedoch zeitlich gestaffelt und wird erst ab dem 11. Dezember 2027 vollständig anwendbar. </p> <p>Vorgezogen ist demgegenüber ein zentraler Pflichtenkomplex: Ab dem 11. September 2026 gelten die Meldepflichten des Art. 14 CRA für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle. Für Unternehmen stellt sich damit die Frage, ob sie überhaupt zu den meldepflichtigen Herstellern zählen – und wenn ja, was genau zu melden ist und wie.</p> <h3>1. Wer ist von den neuen Meldepflichten betroffen?</h3> <p>Die Meldepflichten des Art. 14 CRA treffen ausschließlich Hersteller. Importeure und Händler unterliegen zwar eigenen Prüf-, Überwachungs- und Kooperationspflichten, sind aber nicht Adressat der Melde- und Frühwarnpflichten. Für die Frage der Betroffenheit ist daher zu klären, ob ein Unternehmen für ein bestimmtes Angebot als Hersteller im Sinne des CRA anzusehen ist und, ob dieses Angebot ein Produkt mit digitalen Elementen darstellt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.</p> <p>Der Herstellerbegriff folgt einem funktionalen Ansatz. Als Hersteller gilt, wer ein Produkt mit digitalen Elementen unter eigenem Namen oder eigener Marke im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitstellt (Art. 3 Nr. 13 CRA). Erfasst werden damit nicht nur klassische Hardwareproduzenten, sondern auch reine Softwareanbieter. Praktisch bedeutsam ist ferner, dass Importeure und Händler, die ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreiben oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt wesentlich verändern, nach Art. 21 CRA selbst als Hersteller gelten und damit auch den Meldepflichten unterliegen. Die Selbsteinordnung eines Unternehmens als bloßer Wiederverkäufer schützt insoweit nicht vor der Herstellerrolle (wir berichteten in Datenschutzupdate <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38116">Nr. 243</a>).</p> <p>Maßgeblich für die Betroffenheit ist sodann der Begriff des Produkts mit digitalen Elementen. Nach Art. 3 Nr. 1 CRA handelt es sich hierbei um ein Software- oder Hardwareprodukt einschließlich seiner Datenfernverarbeitungslösungen, sofern die bestimmungsgemäße oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz umfasst. Der Anwendungsbereich ist damit weit und reicht von eingebetteter Software in vernetzten Geräten über eigenständige Software bis hin zu standalone-Hardware. Die am 27. Juli 2026 veröffentlichte <a href="https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/commission-publishes-new-guidance-support-timely-cyber-resilience-act-implementation">Leitlinie der Europäischen Kommission zur Anwendung des CRA (Mitteilung C(2026) 5252)</a> konkretisiert den Anwendungsbereich an zahlreichen Stellen und ist für die Einordnung im Einzelfall eine wesentliche Orientierungshilfe – jedoch nicht rechtlich bindend.</p> <p>Typischerweise betroffen sind zunächst Hersteller vernetzter Hardware. Hierzu zählen etwa Anbieter von IoT- und Smart-Home-Geräten wie vernetzten Thermostaten, Kameras oder Haushaltsgeräten, aber auch Produzenten im Maschinen- und Anlagenbau, deren Erzeugnisse vernetzte Steuerungen oder Kommunikationsmodule enthalten. Auch industrielle Steuerungssysteme, Netzwerkkomponenten wie Router und die zugehörige eingebettete Software fallen regelmäßig in den Anwendungsbereich. Der CRA knüpft dabei nicht an das bloße Vorhandensein von Elektronik an, sondern an die Fähigkeit des Produkts, digital kommunizierte Daten auszutauschen. Ein Erzeugnis, dessen elektrische Signale lediglich eine Funktion auslösen oder mit Energie versorgen, ohne digital codierte Informationen zu übertragen, begründet für sich genommen noch keine Datenverbindung.</p> <p>Erfasst wird daneben eigenständige Software. Die Kommissions-Leitlinie stellt insoweit ein praktisch wichtiges Abgrenzungskriterium heraus: Software fällt in den Anwendungsbereich, wenn sie dem Nutzer bereitgestellt und auf dessen Informationssystem ausgeführt wird. Das ist etwa bei einer aus einem App-Store heruntergeladenen und auf dem Endgerät installierten Anwendung oder bei einer lokal installierten Desktop-Anwendung der Fall, auch wenn diese mit Webtechnologien entwickelt wurde. Demgegenüber ist Software, die ausschließlich entfernt ausgeführt und vom Nutzer lediglich über einen Browser aufgerufen wird, nach der Leitlinie für sich genommen kein Produkt mit digitalen Elementen. Dies betrifft insbesondere reine Web- und SaaS-Anwendungen sowie Websites, die nur Informationen bereitstellen. Solche Angebote fallen nur dann in den Anwendungsbereich, wenn sie die Funktion eines Produkts mit digitalen Elementen unterstützen und damit als Datenfernverarbeitungslösung zu qualifizieren sind. </p> <p>Ein unterschätzter Anwendungsfall betrifft Produkte, die aus Hardware und separat bereitgestellter Software bestehen. Nach der Kommissions-Leitlinie bilden Hardware und Software ein einheitliches Produkt mit digitalen Elementen, wenn die Software für die bestimmungsgemäße Funktion der Hardware erforderlich ist, und zwar auch dann, wenn sie über einen gesonderten Kanal wie eine App oder einen Download bezogen wird. Ein vernetzter Drucker mit den zur Ansteuerung erforderlichen Treibern oder ein Fitness-Wearable, das erst mit der zugehörigen Smartphone-Anwendung seine Funktion erfüllt, sind daher jeweils als ein Produkt zu betrachten. Für Hersteller solcher Kombinationen bedeutet dies, dass sich die Meldepflicht auf das Zusammenspiel von Gerät und begleitender Software erstreckt.</p> <p>Für freie und quelloffene Software (Free and Open-Source Software, FOSS) ergeben sich Besonderheiten aus den Erwägungsgründen 15, 18 und 19 des CRA sowie aus der Kommissions-Leitlinie. Deren bloße Veröffentlichung stellt für sich genommen kein Inverkehrbringen dar. Erfasst wird FOSS nur, wenn sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird, etwa gegen Entgelt, durch Monetarisierung anderer Dienste über die Software oder durch an eine Spende geknüpften Zugang.</p> <p>Vollständig ausgenommen sind demgegenüber Produkte, die bereits bestimmten anderen sektoralen Unionsregelungen mit Cybersicherheitsbezug unterliegen. Nach Art. 2 Abs. 2 CRA findet die Verordnung insbesondere keine Anwendung auf Produkte, für die die Regelungen über Kraftfahrzeuge (Verordnung (EU) 2019/2144) oder bestimmte Fahrzeugklassen (Verordnung (EU) Nr. 168/2013) gelten. Nach der Kommissions-Leitlinie erstreckt sich dies auf ausschließlich zum Einbau in solche Fahrzeuge bestimmte Komponenten, während generische Bauteile, die auch außerhalb der Lieferkette über allgemein zugängliche Vertriebswege angeboten werden, weiterhin dem CRA unterfallen. Für weitere Produktgruppen wie Medizinprodukte bestehen eigene sektorale Sonderregime, die eine gesonderte Prüfung erfordern.</p> <p>Der zeitliche Anwendungsbereich der Meldepflicht reicht schließlich weiter, als es der Stichtag der vollständigen Anwendbarkeit vermuten ließe. Nach Art. 69 Abs. 3 CRA erstreckt sich die Pflicht des Art. 14 CRA auf alle in den Anwendungsbereich fallenden Produkte mit digitalen Elementen, die vor dem 11. Dezember 2027 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurden. Für die Meldepflicht kommt es damit auf den im Markt befindlichen Bestand an, unabhängig davon, ob das betreffende Produkt jemals den ab Dezember 2027 geltenden Produktanforderungen oder einer CE-Kennzeichnung unterliegt. </p> <h3>2. Meldeverfahren nach Art. 14 CRA </h3> <p>Art. 14 CRA verpflichtet Hersteller zur Meldung zweier Ereignistypen: aktiv ausgenutzter Schwachstellen, die in einem Produkt mit digitalen Elementen enthalten sind (Art. 14 Abs. 1 CRA) und schwerwiegender Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit eines solchen Produkts auswirken (Art. 14 Abs. 3 CRA). Ein Vorfall gilt nach Art. 14 Abs. 5 CRA als schwerwiegend, wenn er die Fähigkeit des Produkts, Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit sensibler oder wichtiger Daten oder Funktionen zu schützen, negativ beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, oder wenn er zur Einführung oder Ausführung von Schadcode geführt hat oder führen kann. Beide Tatbestände sind enger gefasst, als es zunächst erscheint, da nicht jede bekannte Schwachstelle erfasst wird, sondern nur deren tatsächlich aktive Ausnutzung.</p> <p>Die Meldung erfolgt gestuft. Nach Art. 14 Abs. 2 und 4 CRA ist zunächst binnen 24 Stunden nach Kenntniserlangung eine Frühwarnung abzugeben, innerhalb von 72 Stunden folgt eine Schwachstellen- beziehungsweise Vorfallmeldung mit näheren Angaben zu Art, Auswirkungen und ergriffenen Maßnahmen. Der Abschlussbericht ist bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme vorzulegen, bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen hingegen innerhalb eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung. </p> <p>Für den Fristbeginn kommt es auf die Kenntniserlangung an. Nach der Kommissions-Leitlinie liegt Kenntnis nicht bereits mit dem ersten Verdacht vor, sondern erst, wenn der Hersteller nach einer ersten Bewertung mit hinreichender Sicherheit von einer aktiven Ausnutzung beziehungsweise einer Beeinträchtigung der Produktsicherheit ausgehen kann. Zugleich betont die Leitlinie, dass diese Bewertung zügig vorzunehmen ist und der Fristbeginn nicht durch eine hinausgezögerte Prüfung verschoben werden darf.</p> <p>Adressaten sind zwei Stellen zugleich, nämlich das als Koordinator benannte CSIRT und die ENISA (Art. 14 Abs. 1 und 3 CRA). Die Übermittlung erfolgt über die nach Art. 16 CRA eingerichtete einheitliche Meldeplattform (Single Reporting Platform), die von der ENISA betrieben wird. Die Plattform befindet sich derzeit noch in der Testphase und soll zum 11. September 2026 einsatzbereit sein. Das örtlich zuständige CSIRT richtet sich nach Art. 14 Abs. 7 CRA grundsätzlich nach der Hauptniederlassung des Herstellers, das heißt nach dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidungen zur Cybersicherheit der Produkte überwiegend getroffen werden. Die förmliche Benennung der CSIRTs durch die Mitgliedstaaten steht noch aus. In Deutschland soll das beim BSI angesiedelte CERT-Bund diese Rolle übernehmen. Für Hersteller ohne Niederlassung in der Union gilt eine gestufte Ersatzanknüpfung. Die Bestimmung des zuständigen CSIRT und die vorherige Registrierung auf der Plattform sollten frühzeitig geklärt werden, da eine Meldung innerhalb von 24 Stunden andernfalls praktisch nicht gelingt.</p> <p>Daneben besteht nach Art. 14 Abs. 8 CRA eine eigenständige Pflicht, die betroffenen und gegebenenfalls alle Nutzer über die Schwachstelle oder den Vorfall sowie mögliche Abhilfemaßnahmen zu unterrichten. Nach der Kommissions-Leitlinie ist diese Information risikobasiert zu handhaben und erfordert nicht zwingend eine öffentliche Bekanntmachung, da eine vorschnelle Offenlegung technischer Details das Risiko gerade bei sensiblen Einsatzumgebungen erhöhen kann. Kommt der Hersteller seiner Informationspflicht nicht rechtzeitig nach, können die CSIRTs die Nutzer selbst unterrichten.</p> <p>Die näheren Modalitäten der behördlichen Weiterverbreitung regelt <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202600881">die Delegierte Verordnung (EU) 2026/881</a>. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen das zunächst befasste CSIRT die Verbreitung einer Meldung an die weiteren zuständigen CSIRTs vorübergehend aufschieben darf, etwa wenn kurzfristig ein Patch bereitgestellt werden soll oder ein Verfahren der koordinierten Offenlegung noch läuft. Schließlich ist zu beachten, dass eine Meldung nach Art. 14 CRA andere Meldepflichten nicht ersetzt. Da dieselbe Ursache zugleich Pflichten nach der NIS-2-Richtlinie oder nach Art. 33 DSGVO auslösen kann, sollten die jeweiligen Anknüpfungspunkte im Vorfeld geklärt werden.</p> <h3>3. Handlungsempfehlungen für Hersteller</h3> <ul><li data-list-item-id="e90cf52b522cf67838656b0cb39153633"><strong>Herstellerrolle und Produktbestand bestimmen: </strong>In einem ersten Schritt sollte für jedes Produkt festgehalten werden, ob das Unternehmen insoweit Hersteller im Sinne des CRA ist, auch in den Fällen des Eigenmarkenvertriebs oder der wesentlichen Veränderung nach Art. 21 CRA. Da sich die Meldepflicht nach Art. 69 Abs. 3 CRA auf den vor dem 11. Dezember 2027 bereitgestellten Marktbestand erstreckt, ist dabei nicht nur das aktuelle Portfolio, sondern auch das noch im Markt befindliche Altgeschäft einzubeziehen. Grundlage hierfür ist eine Software Bill of Materials (SBOM) je Produkt, ohne die sich nicht verlässlich beurteilen lässt, ob eine öffentlich bekannt gewordene Schwachstelle das eigene Produkt betrifft.</li><li data-list-item-id="e6314ba2475b828b3a2ab4392895d4739"><strong>Zuständiges CSIRT feststellen und Plattformzugang einrichten: </strong>Anhand der Hauptniederlassung nach Art. 14 Abs. 7 CRA ist das als Koordinator zuständige CSIRT zu bestimmen und der Zugang zur einheitlichen Meldeplattform vorab einzurichten und zu testen. Wer erst im Ereignisfall mit der Registrierung beginnt, kann die 24-Stunden-Frist regelmäßig nicht wahren.</li><li data-list-item-id="e9f15a74d15106690148ae187661769ac"><strong>Interne Entscheidungskette vor dem Ernstfall festlegen: </strong>Für die 24-Stunden-Frist ist die interne Bewertungs- und Freigabekette der entscheidende Punkt. Festzulegen sind insbesondere, wer eingehende Hinweise sichtet und die für den Fristbeginn maßgebliche Erstbewertung vornimmt, nach welchen Kriterien eine aktive Ausnutzung oder ein schwerwiegender Vorfall im Sinne des Art. 14 Abs. 5 CRA bejaht wird und wer die Meldung freigibt. Weil aktiv ausgenutzte Schwachstellen und Vorfälle nicht an Geschäftszeiten gebunden sind, muss diese Kette auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erreichbar und entscheidungsfähig sein.</li><li data-list-item-id="eb4c272765e1853b3848327c8f11a10e1"><strong>Schnittstellen zu weiteren Meldepflichten und zur Lieferkette klären: </strong>Da dieselbe Ursache zugleich Meldepflichten nach der NIS-2-Richtlinie oder nach Art. 33 DSGVO auslösen kann, sollten diese Verfahren mit der CRA-Meldung abgestimmt und die jeweils maßgeblichen Fristen und Adressaten vorab zugeordnet werden. In Lieferverträgen sollten zudem Informations- und Meldeobliegenheiten zu Schwachstellen in zugelieferten Komponenten vorgesehen werden, damit der Hersteller die Meldung nach Art. 14 CRA und die Pflichten zum Reporting an den Komponentenhersteller nach Art. 13 Abs. 6 CRA fristgerecht erfüllen kann.</li></ul> <h3>4. Fazit und Ausblick </h3> <p>Mit den Meldepflichten des Art. 14 CRA wird zum 11. September 2026 der erste Pflichtenkomplex des CRA wirksam und zwar bereits deutlich vor der vollständigen Anwendbarkeit der Verordnung. Für Hersteller liegt die eigentliche Herausforderung weniger in der technischen Erkennung von Schwachstellen und Vorfällen als in der Organisation. Die kurze Frühwarnfrist von 24 Stunden lässt sich nur einhalten, wenn Herstellerrolle, Produktbestand, zuständiges CSIRT, Plattformzugang und interne Entscheidungswege vorab geklärt sind. Da die Pflicht nach Art. 69 Abs. 3 CRA auch den bereits im Markt befindlichen Bestand erfasst, betrifft dies nicht nur künftige, sondern auch bereits in Verkehr gebrachte Produkte.</p> <p>Zugleich bleibt die Rechtslage in Bewegung. Die Kommissions-Leitlinie vom 27. Juli 2026 klärt zentrale Auslegungsfragen, ist aber rechtlich nicht bindend und schließt eine spätere Konkretisierung durch weitere Leitlinien, harmonisierte Normen und die Praxis der Marktüberwachungsbehörden nicht aus. Die Melde- und Reaktionsprozesse sollten daher nicht isoliert umgesetzt, sondern von Anfang an in die CRA-Compliance insgesamt eingebettet werden.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea><practicearea>Informationssicherheit</practicearea></item><item><title>Der E-Evidence Act gilt – was sich für Diensteanbieter ab sofort ändert</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/der-e-evidence-act-gilt-was-sich-fuer-diensteanbieter-ab-sofort-aendert.html</link><pubDate>Wed, 19 Aug 2026 09:17:01 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/der-e-evidence-act-gilt-was-sich-fuer-diensteanbieter-ab-sofort-aendert.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Schild_Icons_Informationssicherheit_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="1557160"/><content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 18. August 2026 ist die E-Evidence-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1543) nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist vollständig anwendbar. Die Verordnung ist bereits am 18. August 2023 in Kraft getreten, gilt aber erst ab heute unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Damit greift ein weitgehend einheitlicher Rechtsrahmen für den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel, der die bisher vielfach langwierigen Rechtshilfeverfahren bei der Datenerhebung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erheblich verkürzen soll. Strafverfolgungsbehörden können künftig elektronische Beweismittel unmittelbar bei Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anfordern.</p> <p>Während Deutschland den erforderlichen nationalen Rechtsrahmen mit dem EBewMG geschaffen hat, ist die Umsetzung in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet den Regelungsrahmen sowie den aktuellen Stand der Registrierungs- und Meldepflichten und zeigt auf, welche Maßnahmen Diensteanbieter nunmehr ergreifen sollten.</p> <h3>I. Regelungsrahmen der E-Evidence-VO</h3> <p>Die E-Evidence-VO richtet sich an einen weit gefassten Kreis von Diensteanbietern. Erfasst werden nach Art. 3 Nr. 3 E-Evidence-VO insbesondere Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, Anbieter von Internet-Domainnamen- und IP-Nummerierungsdiensten sowie bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft. Hierzu können neben klassischen Telekommunikationsunternehmen etwa Messenger- und E-Mail-Dienste, Domain-Registrare sowie Cloud- und Hostinganbieter zählen. Auch Plattformen, die ihren Nutzern eine Kommunikationsfunktion oder Möglichkeiten zur Speicherung bzw. Verarbeitung von Daten bereitstellen, können unter den Anwendungsbereich fallen. Maßgeblich ist damit nicht die formale Einordnung des Unternehmens, sondern die konkrete Ausgestaltung des angebotenen Dienstes (wir berichteten in <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38223">Datenschutzupdate Nr. 249</a>).</p> <p>Kern des neuen Regelungsrahmens sind die Europäische Herausgabeanordnung (European Production Order) und die Europäische Sicherungsanordnung (European Preservation Order), die dem Diensteanbieter mittels der Zertifikate EPOC bzw. EPOC-PR übermittelt werden. Mit der Herausgabeanordnung können Strafverfolgungsbehörden elektronische Beweismittel unmittelbar bei einem Diensteanbieter bzw. dessen benanntem Adressaten anfordern. Die Sicherungsanordnung dient demgegenüber der vorläufigen Sicherung von Daten, um deren Löschung oder Veränderung bis zu einer späteren Herausgabe zu verhindern. Die Herausgabeanordnung ist grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen zu erfüllen, während in Notfällen eine verkürzte Frist von acht Stunden gilt. Nach einer Sicherungsanordnung sind die betroffenen Daten zunächst für 60 Tage zu sichern, wobei eine Verlängerung um weitere 30 Tage möglich ist.</p> <p>Die unmittelbare Adressierung der Anordnungen an den Diensteanbieter setzt dabei voraus, dass dieser innerhalb der Europäischen Union einen geeigneten Adressaten bzw. Vertreter benennt (Art. 3 Abs. 1 E-Evidence-RL). Die Anordnungen werden sodann unmittelbar an diesen Adressaten gerichtet (Art. 7 E-Evidence-VO). Dieser muss über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen verfügen, um entsprechende Anordnungen entgegenzunehmen und ihre Erfüllung zu ermöglichen.</p> <h3>II. Aktueller Stand des Registrierungs- und Meldeverfahrens</h3> <h4>1. Deutsche Umsetzung</h4> <p>Deutschland hat den nationalen Rechtsrahmen für die Anwendung der E-Evidence-VO mit dem <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/64/VO.html">Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543</a> geschaffen, das am 12. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Kernstück ist das Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz (EBewMG). Dieses konkretisiert insbesondere die nach der E-Evidence-Richtlinie bestehenden Pflichten der Diensteanbieter zur Benennung eines Adressaten bzw. Vertreters sowie die hierfür erforderlichen Mitteilungen an die zuständige Behörde. Für Diensteanbieter mit einer Niederlassung in der Europäischen Union ist grundsätzlich eine geeignete Niederlassung als Adressat zu benennen. Anbieter ohne Niederlassung in der Union müssen einen Vertreter bestellen. Der Adressat muss mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet sein, um europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen entgegenzunehmen und deren Erfüllung zu ermöglichen.</p> <p>Zentrale Behörde für die Registrierung und Überwachung der entsprechenden Pflichten ist das Bundesamt für Justiz (BfJ). Es überwacht insbesondere die Einhaltung der Benennungs- und Mitteilungspflichten der Diensteanbieter und arbeitet hierzu mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten drohen nach § 18 EBewMG Geldbußen von bis zu 500.000 Euro und bei Diensteanbietern mit einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als 5 Millionen Euro von bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Zum Anwendungsbeginn zeigt sich allerdings eine deutliche Diskrepanz zwischen dem erwarteten und dem tatsächlich registrierten Kreis der Anbieter: Nach Angaben des Bundesjustizministeriums lagen zum 18. August 2026 lediglich 193 Anmeldungen beim BfJ vor, während die Bundesregierung ursprünglich von rund 9.000 erfassten Diensteanbietern ausgegangen war.</p> <p>Auch die technische Infrastruktur für die Umsetzung ist in Deutschland zum Anwendungsbeginn grundsätzlich einsatzbereit. Der unionsweite Austausch zwischen Justiz, Strafverfolgungsbehörden und Diensteanbietern soll über ein dezentrales IT-System mit interoperablen Zugangspunkten erfolgen, das auf der europäischen e-CODEX-Infrastruktur aufsetzt. Deutschland ist an dieses System über einen nationalen Zugangspunkt angebunden. Dieser ist einschließlich der Anbindung an die Fachanwendung Judex seit dem 18. August 2026 nutzbar. Damit bestehen auf technischer Ebene die Voraussetzungen, um Anordnungen sicher zwischen den beteiligten Stellen zu übermitteln und entgegenzunehmen.</p> <p>Die organisatorische Koordinierung erfolgt über die in Nordrhein-Westfalen angesiedelte <a href="https://www.bmjv.de/DE/themen/digitales/digitalisierung_justiz/digitalisierungsinitiative/laendervorhaben/_doc/artikel_vorhaben_01_eke.html?nn=178636">E-Justiz-Koordinierungsstelle Europa (EKE)</a>. An diese sind bereits sämtliche 952 von den Landesjustizverwaltungen gemeldeten Gerichte und Zentralstellen angeschlossen. Daneben werden Polizei- sowie weitere Bundes- und Landesbehörden an die Referenzimplementierungssoftware angebunden. Deutschland verfügt damit zum Anwendungsbeginn nicht nur über den erforderlichen nationalen Rechtsrahmen, sondern auch über eine weitgehend aufgebaute technische und organisatorische Infrastruktur für die praktische Durchführung des E-Evidence-Verfahrens.</p> <h4>2. Europäischer Vergleich</h4> <p>Ein unionsweit einheitlich funktionsfähiges Verfahren besteht allerdings noch nicht. Nach dem aktuellen Umsetzungsstand verfügen neben Deutschland lediglich elf weitere Mitgliedstaaten über verabschiedete Umsetzungsvorschriften. In sechs weiteren Mitgliedstaaten liegen bereits Gesetzentwürfe vor, während in den übrigen neun Mitgliedstaaten bislang keine öffentlich erkennbare Umsetzungsaktivität festzustellen ist. Dies hat unmittelbare praktische Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Austausch: Nach Einschätzung des Bundesjustizministeriums wird voraussichtlich zunächst allein Deutschland in der Lage sein, Anordnungen über das sichere dezentrale IT-System sowohl zu übermitteln als auch entgegenzunehmen. Nach Irland dürften Anordnungen zwar übermittelt werden können. Irland selbst kann Anordnungen demgegenüber voraussichtlich noch nicht erlassen, da dort die gesetzlichen Grundlagen für Anordnungs- und Validierungsbehörden bislang nicht vollständig vorliegen. Gerade Irland kommt wegen der dort ansässigen europäischen Hauptsitze zahlreicher großer US-amerikanischer Technologieunternehmen eine besondere praktische Bedeutung zu.</p> <p>Hinzu kommt eine weitere Einschränkung, die bereits aus dem Anwendungsbereich der E-Evidence-Richtlinie selbst folgt. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 E-Evidence-RL gilt die Richtlinie nicht für Diensteanbieter, die im Hoheitsgebiet lediglich eines Mitgliedstaats niedergelassen sind und ihre Dienste ausschließlich dort anbieten. Dies kann insbesondere bei Unternehmensgruppen mit nationalen Landesgesellschaften relevant werden. Betreibt ein Konzern seine Dienste in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils über eigenständige, ausschließlich national tätige Gesellschaften, kann die betreffende Gesellschaft unter Umständen als rein innerstaatlicher Anbieter aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und damit von der Pflicht zur Benennung eines Adressaten befreit sein. Für grenzüberschreitende Ermittlungen bedeutet dies, dass es an einem Adressaten fehlen kann und nicht jeder in der Union ansässige Diensteanbieter ohne Weiteres über das E-Evidence-Regime von Behörden eines anderen Mitgliedstaats erreicht werden kann.</p> <p>Damit zeigt sich zum Anwendungsbeginn ein ambivalentes Bild: Während Deutschland die rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das neue Verfahren geschaffen hat, bestehen auf europäischer Ebene weiterhin erhebliche Unterschiede beim Umsetzungsstand und beim tatsächlichen Anwendungsbereich.</p> <h3>III. Handlungsempfehlungen für Diensteanbieter</h3> <p>Für Diensteanbieter besteht der Handlungsbedarf mit dem Anwendungsbeginn der E-Evidence-VO nicht allein in der formalen Registrierung. Entscheidend ist vielmehr, dass der benannte Adressat tatsächlich in der Lage ist, eine EPOC oder EPOC-PR kurzfristig entgegenzunehmen, intern zuzuordnen und fristgerecht zu bearbeiten. Unternehmen sollten daher insbesondere die folgenden praktischen Vorkehrungen treffen.</p> <ul><li data-list-item-id="e6e00a906d3233b55c8a8a313335cf2a9"><strong>Adressat und Erreichbarkeit</strong>: Zunächst sollte überprüft werden, ob der registrierte Adressat tatsächlich über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen verfügt. Bei international tätigen Unternehmensgruppen sollte insbesondere eindeutig festgelegt werden, welche Gesellschaft bzw. Niederlassung für Anordnungen zuständig ist. Ein bloßes Weiterleiten an eine allgemeine Legal- oder Support-Adresse reicht angesichts der kurzen Reaktionsfristen nicht aus. Für Notfälle muss vielmehr eine erreichbare Anlaufstelle bestehen, die auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten reagieren kann.</li><li data-list-item-id="ed3635c4c5e3d2744aad6259da33eff9c"><strong>Schnelle interne Weiterleitung</strong>: Geht eine EPOC beim Adressaten ein, muss innerhalb kurzer Zeit geklärt werden können, welche interne Stelle für die Prüfung und Erfüllung zuständig ist. Sinnvoll ist daher ein fest definierter Prozess, der etwa eine automatische Eskalation an Legal, Strafverfolgungs- bzw. Law-Enforcement-Teams und gegebenenfalls IT vorsieht. Dies ist insbesondere für die Acht-Stunden-Frist bei Notfällen relevant: Eine Anordnung, die beispielsweise nachts oder am Wochenende eingeht, darf nicht erst am nächsten Werktag in den zuständigen Fachbereich gelangen.</li><li data-list-item-id="e9656056a6ce26517ee2e908669b468e0"><strong>Datenkategorie und Speicherort bestimmen</strong>: Vor der Herausgabe sollte zudem unmittelbar festgestellt werden, welche Daten betroffen sind und wo diese gespeichert bzw. technisch zugänglich sind. Dies ist insbesondere bei Cloud- und Plattformanbietern relevant, deren Datenbestände über verschiedene Systeme oder Mitgliedstaaten verteilt sein können. Ein Anbieter sollte daher für die eigenen Produkte nachvollziehbar dokumentieren können, welche Teilnehmer-, Identifizierungs-, Verkehrs- und Inhaltsdaten verarbeitet werden und welche Systeme auf diese Daten zugreifen können.</li><li data-list-item-id="e45dc39bf9148bb94aab47a588b7f468d"><strong>Sicherungsanordnungen technisch abbilden</strong>: Bei einer EPOC-PR muss zudem sichergestellt sein, dass die betroffenen Daten für den vorgesehenen Zeitraum tatsächlich vor Löschung oder Überschreibung geschützt werden. Besonders relevant ist dies bei Diensten mit automatisierten Lösch- oder Rotationsprozessen, etwa bei Log- oder Verkehrsdaten. Unternehmen sollten daher prüfen, ob eine eingehende Sicherungsanordnung automatisch an die für Datenaufbewahrung zuständigen Systeme übergeben werden kann und wie die Sicherung dokumentiert wird.  </li></ul> <h3>IV. Fazit und Ausblick</h3> <p>Mit dem Anwendungsbeginn der E-Evidence-VO steht ein grundsätzlich leistungsfähiges Instrument für den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel bereit, dessen praktische Wirksamkeit derzeit jedoch noch durch den uneinheitlichen Umsetzungsstand in den Mitgliedstaaten begrenzt wird. Während Deutschland die rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen weitgehend geschaffen hat, bleibt abzuwarten, wie schnell die übrigen Mitgliedstaaten nachziehen und ob sich der bislang deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibende Registrierungsstand der Diensteanbieter erhöht. Für die Praxis wird daher zunächst entscheidend sein, dass Diensteanbieter ihre Registrierung nachholen und die internen Prozesse so ausgestalten, dass Herausgabe- und Sicherungsanordnungen tatsächlich fristgerecht bearbeitet werden können. Erst wenn sowohl der Rechtsrahmen als auch die technische Anbindung unionsweit flächendeckend bestehen, wird sich zeigen, ob die E-Evidence-VO die mit ihr verbundenen Erwartungen an eine schnellere und effektivere grenzüberschreitende Beweismittelerhebung erfüllen kann.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>Unsichtbare Wasserzeichen: Wie KI-Texte erkennbar sind</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/unsichtbare-wasserzeichen-wie-ki-texte-erkennbar-sind.html</link><pubDate>Wed, 19 Aug 2026 09:15:27 +0200</pubDate><author>r.hofmann@heuking.de (Dr. Ruben A. Hofmann)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/unsichtbare-wasserzeichen-wie-ki-texte-erkennbar-sind.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Kuenstliche_Intelligenz_Finger_Roboter_Mensch_iStock_erweiter.jpg" type="image/jpeg" length="517400"/><content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Verordnung über Künstliche Intelligenz („KI-VO“ bzw. AI-Act) hat die Europäische Union erstmals einen umfassenden Rechtsrahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz geschaffen. </p> <p>Seit dem 2. August 2026 bestehen Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte. Sie sehen unter anderem vor, dass Anbieter generativer KI-Systeme KI-generierte bzw. KI-manipulierte Inhalte technisch so kennzeichnen müssen, dass ihre künstliche Herkunft maschinenlesbar erkennbar ist. Für bestimmte von Unternehmen veröffentlichte KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte gelten darüber hinaus Kennzeichnungspflichten gegenüber den Nutzern.</p> <p>Damit stellte sich die praktische Frage: Wie soll eine solche technische Kennzeichnung bei KI-generierten Texten funktionieren? </p> <p>Anthropic kündigte an, künftige Modelle mit einem Watermarking für Texte auszustatten.  </p> <h3>Was ist „Watermarking“? </h3> <p>Bei Watermarks denkt man zunächst an sichtbare Hinweise, wie Logos, Muster oder Schriftzüge, die die Herkunft oder den Urheber eines Dokuments zeigen. </p> <p>Bei KI-generierten Texten erfolgt das Watermarking jedoch über ein statistisches Muster in der Wortauswahl, das für den Leser nicht erkennbar ist.</p> <h3>Wie funktioniert das „Watermarking“?</h3> <p>Generative KI erzeugt Texte, indem das zugrunde liegende Modell Schritt für Schritt entscheidet, welches Wort als Nächstes am wahrscheinlichsten passt. Dabei gibt es häufig mehrere Wörter, die gleichermaßen gut passen. <br /><br />Beispiel:<i> „Der Film war ziemlich…“ </i><br /><br />Hier könnte <i>„spannend“</i> oder <i>„fesselnd“</i> folgen. Beide Wörter passen sprachlich und inhaltlich gut. Welche Variante gewählt wird, macht für die Aussage des Satzes kaum einen Unterschied.<br /><br />Diese „Low-Stakes-Entscheidungen“ werden im Watermarking genutzt: Gibt es mehrere gleich geeignete Wörter, wird die Zufallsentscheidung bei deren Auswahl so gesteuert, dass über einen längeren Text hinweg ein bestimmtes statistisches Muster entsteht.<br /><br />Das Modell verändert dabei nicht den Inhalt des Textes und fügt auch keine versteckten Zeichen oder zusätzlichen Wörter ein.<br /><br />Das Wasserzeichen ist so für den Leser nicht erkennbar. Wer jedoch über den entsprechenden Schlüssel verfügt, kann überprüfen, ob der Text das erwartete statistische Muster aufweist.</p> <h3>Die Grenzen des „Watermarkings“</h3> <p>Ein Watermark beweist nicht, dass ein Text vollständig von einer KI erstellt wurde. Es kann vielmehr Aufschluss darüber geben, wie wahrscheinlich ein bestimmtes KI-System an der Erstellung oder Bearbeitung des Textes beteiligt war.</p> <p>Dabei gilt: Je weniger eigene Textentscheidungen das KI-Modell trifft, desto geringer sind auch die Möglichkeiten für das „Watermarking“.</p> <p>Korrigiert eine KI lediglich einen von einem Menschen verfassten Text, stammen die meisten Wörter weiterhin vom Menschen. Die Möglichkeiten ein „Watermarking“ einzubauen sind somit geringer, als bei einem Text der vollständig selbst von der KI generiert wird. </p> <p>Auch bei eindeutigen Antworten gibt es keinen Spielraum für die Wortauswahl. </p> <p>Beispiel: <i>„2 + 2 = …“</i></p> <p>Hier gibt es keine gleichwertige Alternative zu „4“. Das Watermarking kann an dieser Stelle nicht ansetzen. </p> <h3>Was bedeutet das für Unternehmen?</h3> <p>Die Frage, ob und wie KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden müssen ist eine wichtige Compliance-Frage.</p> <p>Wer KI für Marketing, Produktbeschreibungen, Kundenkommunikation oder andere Prozesse im Unternehmen nutzt, sollte unbedingt folgende drei Fragen klären: </p> <p><strong>1. KI-Erkennung:</strong></p> <p>Werden Inhalte mit KI erstellt oder bearbeitet und lässt sich dies technisch nachvollziehen? </p> <p><strong>2. Transparenzpflicht:</strong></p> <p>Muss der Inhalt gegenüber dem Nutzer als KI-generiert oder KI-manipuliert gekennzeichnet werden? </p> <p>Eine technische Kennzeichnung wie das Watermarking von Anthropic ist dabei nicht dasselbe wie eine sichtbare Information für den Nutzer.</p> <p><strong>3. Rechtmäßigkeit des Inhalts:</strong></p> <p>Darf das Unternehmen den Inhalt überhaupt verwenden, etwa mit Blick auf Urheber-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrecht und wer ist für seine Nutzung verantwortlich?</p> <p>Technische Watermarks können bei der ersten Frage helfen. Sie beantworten aber nicht automatisch die zweite und schon gar nicht die dritte Frage. Unternehmen sollten daher nicht nur wissen, ob sie KI einsetzen dürfen, sondern auch, welche Transparenz- und sonstigen rechtlichen Pflichten mit dem konkreten Einsatz verbunden sind. </p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Informationstechnologie &amp; Telekommunikation</practicearea></item><item><title>Kein Übergang des AGB-Pfandrechts bei Abtretung der Darlehensforderung an die KfW</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-uebergang-des-agb-pfandrechts-bei-abtretung-der-darlehensforderung-an-die-kfw.html</link><pubDate>Fri, 07 Aug 2026 11:11:00 +0200</pubDate><author>s.proske@heuking.de (Dr. Stefan Proske)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-uebergang-des-agb-pfandrechts-bei-abtretung-der-darlehensforderung-an-die-kfw.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Stift_mit_Papier_und_Haenden.jpg" type="image/jpeg" length="198879"/><content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 29. April 2026 (Az.: 3 U 118/25) entschieden, dass bei Abtretung der Förderdarlehensforderung an die KfW ein Übergang auch des AGB-Pfandrechts der Hausbank zur Sicherung dieser Forderungen regelmäßig scheitert. Die Hausbank kann sich dann im Insolvenzfall des Kreditnehmers wegen des Förderdarlehens nicht auf ein AGB-Pfandrecht am Kontoguthaben berufen. Für Kreditinstitute ist die Entscheidung damit Anlass, Förderdarlehensdokumentationen und Sicherheitenkonzepte kritisch zu überprüfen.</p> <h3>I. Die Ausgangslage</h3> <p>Neben der Besicherung einzelner Forderungen durch gesonderte Sicherungsabreden sind im Kreditgeschäft der Banken weite Sicherungszweckerklärungen durch AGB sehr verbreitet. Diese sollen Banken in ihrer Geschäftsbeziehung zum Kunden umfassend absichern.</p> <p>So sehen Nr. 14 AGB-Banken und Nr. 21 AGB-Sparkassen vor, dass Kunden der Bank ein Pfandrecht an Werten jeder Art einräumen, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr in den Besitz der Bank gelangen, einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus bestehenden Kontoguthaben. Das eingeräumte Pfandrecht dient dabei der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus deren Geschäftsverbindung.</p> <p>Bei KfW-refinanzierten Förderdarlehen wird regelmäßig vereinbart, dass die aus der Kreditgewährung entstehenden Forderungen bereits mit ihrer Entstehung an die KfW abgetreten werden. Die Hausbank bleibt bis zum Widerruf durch die KfW regelmäßig zur Einziehung berechtigt. Nach Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite im Vertragsverhältnis Hausbank – Endkreditnehmer (AB-EKN) sollen Sicherheiten, soweit sie nicht infolge der Abtretung auf die KfW übergehen, treuhänderisch für die KfW gehalten werden; zugleich sehen die AB-EKN vor, dass die betreffenden Forderungen auch nach der Sicherungsabtretung vom zwischen Hausbank und Endkreditnehmer vereinbarten Sicherungszweck erfasst werden.</p> <h3>II. Die Entscheidung des OLG Stuttgart</h3> <h4>1. Sachverhalt und rechtlicher Hintergrund</h4> <p>Der Entscheidung des OLG Stuttgart lag ein durch die KfW refinanziertes Förderdarlehen über EUR 700.000 zugrunde. Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Geschäftskonto; deren AGB sahen ein Pfandrecht mit weiter Sicherungsabrede zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung vor. Am Vortag der Insolvenzeröffnung wies das Konto ein Guthaben von EUR 400.232,73 auf.</p> <p>Nach Verfahrenseröffnung verlangte der Insolvenzverwalter die Auszahlung des Guthabens. Die Bank berief sich demgegenüber auf das AGB-Pfandrecht und zahlte nur den Betrag aus, der den niedrigsten Guthabenstand im Dreimonatszeitraum vor Insolvenzantragstellung überstieg. Den Restbetrag i. H. von EUR 84.133,63 behielt die Bank als vermeintlich anfechtungsfesten Sockel ein.</p> <p>Der anfechtungsrechtliche Dreimonatszeitraum der §§ 130, 131 InsO bildete damit den Hintergrund der Verteidigung der Bank. Bei Kontoguthaben ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Kunden gegen die Bank mit Belastungen erlischt und mit späteren Gutschriften neu entsteht; entsprechendes gilt für ein daran anknüpfendes (AGB-)Pfandrecht. Guthabenzuwächse im Dreimonatszeitraum sind daher insolvenzrechtlich anfechtungsgefährdet, während der niedrigste durchgehend vorhandene Saldo als anfechtungsfester Sockel in Betracht kommt. Diese Überlegung hätte der Bank aber nur geholfen, wenn überhaupt noch ein Pfandrecht bestanden hätte, das den an die KfW abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruch besicherte. Genau dies verneinte das OLG Stuttgart im vorliegenden Fall jedoch.</p> <h4>2. Die Kernaussagen des OLG Stuttgart</h4> <p>Anders als noch das LG Stuttgart als erstinstanzliches Gericht (Urteil vom 23. Juli 2025 – 27 O 259/24) ließ das OLG Stuttgart dahinstehen, ob das AGB-Pfandrecht der Hausbank ursprünglich wirksam begründet wurde. Selbst ein wirksam entstandenes Pfandrecht besichere nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht mehr den an die KfW abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruch.</p> <p>Zwar gehe ein Pfandrecht als akzessorisches Sicherungsrecht grundsätzlich mit der Abtretung der gesicherten Forderung nach §§ 401, 1273 Abs. 2, 1250 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zessionar über. Das gelte jedoch nicht uneingeschränkt bei einem AGB-Pfandrecht mit weiter Sicherungszweckerklärung, das alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung erfasst und damit gläubiger- statt forderungsbezogen ist. In dieser Konstellation könne das Pfandrecht bei Abtretung einer Einzelforderung nicht im Verhältnis der Forderungen zueinander aufgespalten werden (so auch die ganz h. M., vgl. nur <i>Wiegand</i>, in: Staudinger, Stand 31. Juli 2022, BGB § 1250 Rn. 6; <i>Wilhelm</i>, Sachenrecht, 7. Aufl. 2021, Rn. 1859 mit beachtenswertem Verweis auf eine Analogie zu § 1190 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB). Zum Zeitpunkt der Abtretung sei gerade offen, ob und in welchem Umfang künftig weitere Ansprüche der Bank aus der fortbestehenden Geschäftsverbindung entstehen. Das Pfandrecht verbleibe deshalb bei der Bank, sichere aber nur noch deren eigene Ansprüche und nicht mehr die abgetretene Einzelforderung.</p> <p>Ebenso wenig helfe aus Sicht des OLG Stuttgart die in den AB-EKN vorgesehene Treuhandkonstruktion. Wegen der strengen Akzessorietät des Pfandrechts müssten Pfandgläubiger und Gläubiger der besicherten Forderung identisch sein. Ein treuhänderisches Halten sei daher jedenfalls bei akzessorischen Sicherheiten wie Pfandrechten ausgeschlossen; anders könne dies bei abstrakten Sicherheiten, etwa der Grundschuld, sein.</p> <p>Ein originär zugunsten der KfW begründetes Pfandrecht schloss der Senat ebenfalls aus. Die AGB der Bank sehen ein Pfandrecht nur zugunsten der Bank vor; eine gesonderte Bestellung zugunsten der KfW sei nicht ersichtlich.</p> <p>Auch die Annahme einer dinglichen Verfügung zugunsten Dritter lehnte das OLG Stuttgart im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (siehe nur BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 – IX ZR 222/92, BGHZ 123, 178 = NJW 1993, 2617 m. w. N.) ab. Anders als bei schuldrechtlichen Verträgen zugunsten Dritter nach § 328 BGB lasse das Sachenrecht eine solche Konstruktion grundsätzlich nicht zu. Der Senat beruft sich zur Begründung insbesondere auf den sachenrechtlichen Typenzwang und auf den Umstand, dass die Pfandrechtsbestellung ein Legalschuldverhältnis mit Pflichten des Pfandgläubigers begründe.</p> <h3>III. Bewertung aus Sicht der Kreditpraxis</h3> <p>Die Konsequenz ist für die Kreditpraxis erheblich: Der Rückzahlungsanspruch geht ohne das sichernde Pfandrecht auf die KfW über. Das AGB-Pfandrecht verbleibt bei der Hausbank und besichert die abgetretene Forderung damit nicht mehr. Diese Sicherheitenlücke dürfte gerade in den derzeit vermehrt auftretenden Restrukturierungsfällen besondere praktische Relevanz entfalten, da dort sämtliche Kreditsicherheiten typischerweise einer eingehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Überprüfung unterzogen werden und etwaige Defizite in der Besicherungsstruktur unmittelbar auf die Verwertungsaussichten der Gläubiger durchschlagen.</p> <p>Die Entscheidung überzeugt dogmatisch, steht aber im Spannungsverhältnis zu der auch von der Beklagten vor dem OLG Stuttgart vorgebrachten wirtschaftlichen Erwartung der Beteiligten im Förderkreditgeschäft, das Pfandrecht würde auch nach der Abtretung weiterhin die Darlehensforderung besichern. Der in den AB-EKN der KfW vorgesehene Übergang, das treuhänderische Halten und die fortbestehende Einbeziehung des Pfandrechts unterstreichen diese Erwartung. Das OLG Stuttgart gelangt insofern jedoch zu einem anderen Ergebnis und betont, dass die sachenrechtlichen Grenzen akzessorischer Sicherheiten nicht überwunden werden können.</p> <h3>IV. Fazit und Praxishinweis</h3> <p>Das OLG Stuttgart hat die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision ist mittlerweile auch eingelegt und wird beim BGH unter dem Aktenzeichen XI ZR 46/26 geführt. Eine höchstrichterliche Klärung ist für die Praxis wünschenswert, weil sich die Frage in einer Vielzahl von Förderdarlehensbeziehungen stellt. Bis dahin sollten betroffene Institute nicht darauf vertrauen, dass das AGB-Pfandrecht der Hausbank die an die KfW abgetretene Forderung weiterhin absichert, sondern müssen selbst gestalterisch aktiv werden.</p> <p>Die Entscheidung verdeutlicht, dass der vielfach unterstellte automatische Übergang des AGB-Pfandrechts bei der Abtretung von Darlehensrückzahlungsforderungen an Förderbanken nicht der Rechtslage entspricht. Ebenso zeigt sie, dass ein treuhänderisches Halten akzessorischer Pfandrechte für einen dritten Forderungsinhaber nicht möglich ist.</p> <p>Für Banken und Förderinstitute ist die Entscheidung kein bloßes dogmatisches Detail, sondern ein unmittelbarer Hinweis auf mögliche Sicherheitenlücken in bestehenden und künftigen Förderkreditstrukturen. Für Banken empfiehlt sich daher Folgendes:</p> <ul><li data-list-item-id="e03d653ff93b163431d528b7123aa1212">Bestehende Förderdarlehensverträge sollten darauf überprüft werden, ob abgetretene Forderungen tatsächlich einzeln besichert sind oder lediglich von einer weiten Sicherungszweckabrede zugunsten der Hausbank erfasst werden.</li><li data-list-item-id="e7027e80db9da343a148cb633d6d59764">Soll die Förderbank durch ein Pfandrecht gesichert werden, bedarf es einer spezifischen Vereinbarung unter ihrer Einbindung. Eine bloße Sicherungsabrede zwischen Hausbank und Darlehensnehmer begründet kein Pfandrecht des Förderinstituts.</li></ul> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Christian Rühl erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>Restrukturierung &amp; Insolvenzrecht</practicearea></item><item><title>Neue Herausforderung für den erleichterten Bezugsrechtsausschluss – Rückwirkende Dividendenberechtigung in Frage gestellt?</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/neue-herausforderung-fuer-den-erleichterten-bezugsrechtsausschluss-rueckwirkende-dividendenberechtigung-in-frage-gestellt.html</link><pubDate>Fri, 07 Aug 2026 09:39:00 +0200</pubDate><author>a.meyer@heuking.de (Dr. Andreas Meyer)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/neue-herausforderung-fuer-den-erleichterten-bezugsrechtsausschluss-rueckwirkende-dividendenberechtigung-in-frage-gestellt.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Boersendiagramm_digital_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="1046771"/><content:encoded><![CDATA[<p>Die Kapitalerhöhung einer börsennotierten Aktiengesellschaft aus genehmigtem Kapital mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss ist ein Erfolgsmodell. Seit 1994 können börsennotierte Aktiengesellschaften Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss unter klar definierten Voraussetzungen rechtssicher durchführen. Liegt ein entsprechendes genehmigtes Kapital vor, kann so in begrenztem Umfang Eigenkapital binnen weniger Tage am Kapitalmarkt aufgenommen werden, dadurch kurzfristiger Kapitalbedarf gedeckt und günstige Marktsituationen genutzt werden. Dies setzt nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG voraus, dass die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Umfang einer solchen Kapitalerhöhung war ursprünglich auf 10 % des bestehenden Grundkapitals beschränkt. Eine materielle Rechtfertigung für den Bezugsrechtsausschluss ist dabei nach der Konzeption der Regelung nicht erforderlich, denn dieser ist nach dem Gesetzeswortlaut „insbesondere“ unter diesen Voraussetzungen zulässig. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) wurde der zulässige Umfang Ende 2023 sogar auf 20 % des Grundkapitals erhöht.</p> <h3 class="text-justify">Gesetzliche Regelung der Dividendenberechtigung</h3> <p>Nach dem Gesetzeswortlaut stellt sich indes die Dividendenberechtigung neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung als komplex dar. Ihnen soll nur eine anteilige Beteiligung am laufenden Geschäftsjahr zustehen, die vom Zeitpunkt und der Höhe ihrer Einlageleistung abhängt und sich an einer Vorabdividende von 4 % der geleisteten Einlage orientiert. In der Satzung, ggf. auch im Kapitalerhöhungsbeschluss, kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden. Die Altaktionäre, deren Anteil an der Dividende dadurch geschmälert wird, sind dabei durch ihr Bezugsrecht geschützt. Wird das Bezugsrecht ausgeschlossen, gelten ihre Belange als durch die Anforderungen an den Bezugsrechtsausschluss ausreichend berücksichtigt. Im Schrifttum ist aber nicht unumstritten, ob dies uneingeschränkt auch bei einer rückwirkenden Dividendenberechtigung für ein bereits abgeschlossenes Geschäftsjahr gilt.</p> <h3 class="text-justify">Handhabung in der Praxis</h3> <p>In der Praxis erhalten neue Aktien regelmäßig eine rückwirkende Dividendenberechtigung. Denn bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft lassen sich neue Aktien grds. nur dann erfolgreich bei Anlegern platzieren, wenn sie mit den bereits bestehenden Aktien fungibel (also austauschbar) sind und in einem liquiden Börsenhandel jederzeit veräußert werden können. Dies gilt insbesondere in Fällen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses, bei dem der Platzierungspreis nicht wesentlich unter dem Börsenpreis für die bereits ausgegebenen Aktien liegen darf. Ein solcher Preis lässt sich nur erzielen, wenn die neuen Aktien mit den bestehenden Aktien ausstattungsgleich sind. Dieselben Überlegungen werden auch herangezogen, wenn die Kapitalerhöhung zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die Hauptversammlung über die Verteilung des Gewinns aus einem abgeschlossenen Geschäftsjahr und damit die betreffende Dividendenausschüttung noch nicht beschlossen hat. </p> <h3 class="text-justify">Die Entscheidung des OLG München</h3> <p>In einer Entscheidung vom 28. Mai 2026 hat das OLG München eine Kapitalerhöhung als nicht eintragungsfähig erklärt, die auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen wurde und eine rückwirkende Gewinnberechtigung der neuen Aktien für ein abgelaufenes Geschäftsjahr vorsah. Die Hauptversammlung hatte über die Verwendung des Gewinns aus diesem Geschäftsjahr noch keinen Beschluss gefasst. </p> <p>Nach Auffassung des OLG bestehe in dieser Konstellation kein ausreichender Schutz der Altaktionäre gegen die Beeinträchtigung ihrer Rechte; ein etwaiger Schadensersatzanspruch genüge dafür nicht. Das Gericht bemängelt insbesondere, dass der Eingriff in die Gewinnberechtigung der Altaktionäre weder durch ein Bezugsrecht noch anderweitig kompensiert werde. Der Vorstandsbeschluss über die Kapitalerhöhung lasse auch keine Prüfung der sachlichen Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses erkennen. Diese müsse der Vorstand bei der Ausnutzung einer Ermächtigung zur Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital vornehmen und dabei die Interessen der Gesellschaft und der Altaktionäre in Bezug auf den Bezugsrechtsausschluss und die vorgesehene rückwirkende Dividendenberechtigung abwägen.</p> <h3 class="text-justify">Der erfolgreiche Münchener Parallelfall </h3> <p>Bemerkenswert ist, dass das Handelsregister in München fast parallel zu dem der OLG-Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit erleichtertem Bezugsrechtsausschluss und Dividendenberechtigung der neuen Aktien für ein abgelaufenes Geschäftsjahr eingetragen hat. Der Unterschied beider Fälle liegt darin, dass in dem erfolgreichen Fall der Vorstandsbeschluss eine kurze Begründung enthielt, warum der Vorstand den Bezugsrechtsausschluss für erforderlich und verhältnismäßig erachtet. Dabei wurde auf eine zeitnahe Stärkung der Eigenkapitalausstattung mit Blick auf geplante Investitionen abgestellt.</p> <h3 class="text-justify">Zusammenfassung und Bewertung</h3> <p>Die Entscheidung des OLG München überrascht nicht nur, weil sie der Marktpraxis und der langjährigen Handhabung durch viele Registergerichte widerspricht. Sie lässt außer Acht, dass der Gesetzgeber den Bezugsrechtsausschluss „insbesondere“ unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausdrücklich für zulässig erklärt hat. Damit war bis zu der gesetzlichen Umfangsbegrenzung von ursprünglich 10 % die Unsicherheit über eine ausreichende sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses bewusst beendet worden. Im ZuFinG hatte der Gesetzgeber den Umfang einer solchen Kapitalerhöhung mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss sogar auf 20 % erhöht und die „bewährte Praxis“ bestätigt, insbesondere bei Nutzung eines genehmigten Kapitals. Die Entscheidung setzt sich leider auch nicht mit den wirtschaftlichen Voraussetzungen einer erfolgreichen kurzfristigen Platzierung von Aktien am Kapitalmarkt auseinander, die die Fungibilität neuer Aktien mit den bereits an der Börse gehandelten Aktien erfordert.</p> <p>Für die Praxis bedeutet das:</p> <ul style="margin-left:-16px;"><li data-list-item-id="ecc6e614f4820325eec9d1c43b4dbf6d0"><p class="text-justify">Eine von der Hauptversammlung beschlossene Kapitalerhöhung mit rückwirkender Dividendenberechtigung (sog. Direktbeschluss) sollte unproblematisch sein.</p></li><li data-list-item-id="e4f5e41a754893970bee66b64b61f73fc"><p class="text-justify">Ebenso dürfte auch nach dem OLG München die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit rückwirkender Dividendenberechtigung der neuen Aktien eingetragen werden können, wenn den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht eingeräumt wird. </p></li><li data-list-item-id="e60fd88ffa6679e6c100693cddad2d2fb"><p class="text-justify">Bei einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss sollte der Kapitalerhöhungsbeschluss des Vorstands eine Darstellung ausreichender sachlicher Gründe für den Bezugsrechtsausschluss und eine Abwägung mit den Interessen der Altaktionäre enthalten, insbesondere bei rückwirkender Dividendenberechtigung der neuen Aktien.</p></li><li data-list-item-id="eeb919a5484cf0ef4b346b4f9a82342ca"><p class="text-justify">Die geplante Kapitalmaßnahme, insbesondere die zu fassenden Organbeschlüsse, sollte rechtzeitig mit dem zuständigen Handelsregister abgestimmt werden.</p></li></ul> <p>Weitere Informationen:</p> <ul style="margin-left:-12px;"><li data-list-item-id="e2231a89cb5e3d6e8ada165b2a416437b"><p class="text-justify"><span>OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2026 – 31 Wx 82/26e – NZG 2026, 105</span></p></li><li data-list-item-id="e88545f0149d8bec1f7d716c4287be6c6"><p class="text-justify"><span>Dazu demnächst </span><i><span>de Boer</span></i><span> AG 2026 (im Erscheinen)</span></p></li></ul>]]></content:encoded><practicearea>Gesellschaftsrecht / M&amp;A</practicearea><practicearea>Kapitalmarktrecht</practicearea></item><item><title>Digital Fairness Act – Auf diese Umsetzungspflichten müssen sich Unternehmen einstellen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/digital-fairness-act-auf-diese-umsetzungspflichten-muessen-sich-unternehmen-einstellen.html</link><pubDate>Wed, 05 Aug 2026 08:41:00 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/digital-fairness-act-auf-diese-umsetzungspflichten-muessen-sich-unternehmen-einstellen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/iStock.com_wildpixel-Internet_Daten_Waage_Recht___JM-030223HKLW-001736.jpg" type="image/jpeg" length="1735604"/><content:encoded><![CDATA[<p>Der elektronische Handel und digitale Dienstleistungen unterliegen einem zunehmend dichten Regelungsrahmen. Mit dem Digital Services Act, dem Digital Markets Act und dem AI Act hat der Unionsgesetzgeber in den vergangenen Jahren mehrere sektorübergreifende Rechtsakte geschaffen. Diese adressieren vor allem Plattformen, Marktmacht und technologische Risiken, enthalten mit Art. 25 DSA aber bereits ein Verbot manipulativer Gestaltung von Online-Schnittstellen. Weitgehend unberührt bleibt demgegenüber der sektorübergreifende verbraucherrechtliche Rahmen aus der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD), der Verbraucherrechte-Richtlinie (CRD) und der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (UCTD). Hier setzt der geplante Digital Fairness Act (DFA) an. Ziel der Kommission ist es, die bestehenden verbraucherrechtlichen Vorgaben an die Bedingungen digitaler Märkte anzupassen.</p> <p>Nach dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 ist ein Gesetzgebungsvorschlag für das vierte Quartal 2026 vorgesehen. Ein konkreter Entwurf liegt bislang nicht vor. Für Unternehmen mit digitalen B2C-Angeboten ist es dennoch sinnvoll, sich frühzeitig mit den möglichen Anforderungen auseinanderzusetzen. Erste Anhaltspunkte für die voraussichtlichen Regelungsschwerpunkte lassen sich insbesondere aus dem zugrunde liegenden Fitness Check, den Rückmeldungen aus der abgeschlossenen öffentlichen Konsultation und der laufenden Folgenabschätzung der Kommission ableiten. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über den Hintergrund und die möglichen Inhalte des DFA und zeigt auf, welcher Handlungsbedarf sich daraus für betroffene Unternehmen ergeben könnte.</p> <h3>I. Hintergrund zum Digital Fairness Act</h3> <p>Ausgangspunkt für den geplanten Digital Fairness Act ist die Frage, ob das bestehende europäische Verbraucherrecht den Besonderheiten digitaler Geschäftsmodelle noch hinreichend Rechnung trägt. Eine zentrale Grundlage hierfür bildet der im Oktober 2024 veröffentlichte Fitness Check der Kommission. Im Mittelpunkt der Untersuchung standen insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD), die Verbraucherrechte-Richtlinie (CRD) und die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (UCTD). Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die bestehenden Vorgaben aufgrund ihrer prinzipienbasierten und technologieoffenen Ausgestaltung zwar grundsätzlich auch auf digitale Sachverhalte anwendbar sind. Zugleich zeigen sich jedoch Lücken bei neueren Geschäftsmodellen und problematischen digitalen Praktiken sowie Defizite bei der einheitlichen Durchsetzung der geltenden Vorschriften (wir berichteten in <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=36367">Datenschutzupdate Nr. 211</a>).</p> <p>An diese Bestandsaufnahme schloss sich ab dem 17. Juli 2025 eine öffentliche Konsultation einschließlich eines Call for Evidence an. Die ursprünglich bis zum 9. Oktober 2025 laufende Frist wurde auf den 24. Oktober 2025 verlängert. Insgesamt gingen 4.324 gültige Rückmeldungen ein, die die Kommission ausgewertet hat. Die Folgenabschätzung der Kommission ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Die eingegangenen Rückmeldungen verdeutlichten insbesondere die unterschiedlichen Interessenlagen der betroffenen Akteure. Aus Sicht des Verbraucherschutzes besteht Bedarf an weitergehenden Vorgaben etwa zu manipulativen Kaufanreizen, intransparenten Preisangaben und dem Schutz vulnerabler Verbrauchergruppen. Der europäische Dachverband BEUC und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) haben sich entsprechend für eine ambitionierte Ausgestaltung des DFA ausgesprochen.</p> <p>Demgegenüber warnt etwa die Games-Branche vor einer zusätzlichen Regulierung. Anbieter von Free-to-Play-Spielen wie Supercell und InnoGames sehen die Gefahr, dass weitere Vorgaben die Wirtschaftlichkeit werbefinanzierter Geschäftsmodelle beeinträchtigen könnten, ohne einen entsprechenden Mehrwert für Verbraucher zu schaffen. Kritisiert wird unter anderem, dass die zusätzliche Angabe von Echtgeldpreisen bei virtuellen Gegenständen nicht zwangsläufig zu mehr Transparenz führe, sondern vielmehr künstliche Vergleichsmaßstäbe schaffen könne. Zudem wird auf ein bestehendes Vollzugsdefizit hingewiesen: Entscheidend sei weniger die Schaffung weiterer Regelungen als deren konsequente Durchsetzung gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern, insbesondere gegenüber Anbietern aus Drittstaaten.</p> <h3>II. Voraussichtliche Regelungsinhalte</h3> <p>Welche konkreten Vorgaben der Digital Fairness Act enthalten wird, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen. Anhaltspunkte für die mögliche Ausgestaltung ergeben sich jedoch aus dem Arbeitsprogramm der Kommission und den im Fitness Check identifizierten Defiziten. Im Mittelpunkt stehen danach insbesondere vier Themenbereiche: manipulative Gestaltungselemente, mangelnde Transparenz bei personalisierten Angeboten, auf eine möglichst lange Nutzung oder hohe Ausgaben ausgerichtetes Produktdesign sowie Influencer-Marketing. Daneben zeichnet sich ab, dass die Kommission einzelne Informationspflichten für Unternehmen überprüfen und gegebenenfalls vereinfachen oder reduzieren möchte.</p> <p>Besonders konkret ist die Diskussion um sogenannte Dark Patterns. Darunter fallen Gestaltungselemente, die Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen oder drängen können, die sie ohne die konkrete Gestaltung nicht getroffen hätten. Beispiele sind vorausgewählte kostenpflichtige Zusatzleistungen, künstlich erzeugter Zeitdruck durch Countdown-Anzeigen oder Kündigungsprozesse, die deutlich komplexer ausgestaltet sind als der vorherige Vertragsschluss. Derartige Praktiken werden bereits nach geltendem Recht erfasst, und zwar über Art. 25 DSA sowie über §§ 3 Abs. 2, 4a UWG, wobei die Vorgaben des Art. 25 DSA als Maßstab der unternehmerischen Sorgfalt in die UGP-Richtlinie hineinwirken. Das OLG Bamberg hat mit Endurteil vom 5. Februar 2025 (Az. 3 UKl 11/24 e) zur Bewerbung einer Ticketversicherung im Bestellvorgang entschieden, dass das Zusammenwirken von „Framing“, „Nagging“ und einem irreführend beschrifteten Ablehnungsbutton gegen Art. 25 Abs. 1 DSA und §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG verstößt, während die isolierte farbliche Hervorhebung des Angebots hierfür nicht genügte. Der DFA muss insoweit vor allem Konkretisierung und Abgrenzung zum DSA leisten. Er könnte für spezifischere Kriterien und damit für eine höhere Rechtssicherheit sorgen. Die Auswirkungen wären branchenübergreifend und beträfen grundsätzlich sämtliche digitalen Angebote mit Verbraucherkontakt, vom Online-Shop über Buchungsplattformen bis hin zu Abonnementdiensten.</p> <p>Ein weiterer Regelungsschwerpunkt dürfte die Transparenz datenbasierter Personalisierung bilden. Werden Preise, Produktempfehlungen oder die Darstellung von Angeboten auf Grundlage des individuellen Nutzerverhaltens angepasst, könnte der DFA Unternehmen zu einer deutlicheren Offenlegung dieser Praktiken verpflichten. Von entsprechenden Vorgaben wären insbesondere Anbieter betroffen, die algorithmische Systeme zur Preisgestaltung oder Personalisierung einsetzen. Dies gilt etwa für den Online-Handel, die Reise- und Mobilitätsbranche sowie Vergleichs- und Vermittlungsportale.</p> <p>An Bedeutung gewonnen hat zudem die Diskussion über ein Produktdesign, das gezielt auf eine möglichst lange Nutzungsdauer oder eine Steigerung der Ausgaben ausgerichtet ist. Im Fokus stehen dabei insbesondere digitale Mechanismen, die das Nutzungsverhalten beeinflussen oder die Ausgabebereitschaft erhöhen können. Ein besonders anschauliches Beispiel ist der Einsatz virtueller Währungen in Computerspielen. Verbraucherschützer kritisieren, dass die Umrechnung von Echtgeld in virtuelle Währungen wie Coins oder Gems den tatsächlichen Preis von Inhalten verschleiern kann. Mehrstufige Währungssysteme und nicht auf den Preis einzelner Inhalte abgestimmte Paketgrößen können diesen Effekt zusätzlich verstärken. Von entsprechenden Regelungen könnten neben Spiele- und App-Anbietern auch soziale Netzwerke und Streamingdienste betroffen sein, sofern sie vergleichbare Gutschein-, Trinkgeld- oder Bezahlsysteme einsetzen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem Schutz Minderjähriger, die einen erheblichen Teil der Nutzer entsprechender Angebote ausmachen.</p> <p>Weitere mögliche Regelungsbereiche betreffen das Influencer-Marketing und die Transparenz entsprechender Werbemaßnahmen. Daneben ist mit Vorgaben zu rechnen, die eine einfache und leicht auffindbare Kündigung digitaler Verträge sicherstellen sollen. Zugleich könnte der DFA darauf abzielen, bestehende Informationspflichten zu vereinheitlichen und in bestimmten Bereichen zu reduzieren, um Unternehmen von unnötigen oder redundanten Anforderungen zu entlasten.</p> <p>Der mögliche Anwendungsbereich des DFA ist damit weit gefasst. Entscheidend ist nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche, sondern die konkrete Ausgestaltung der digitalen Interaktion mit Verbrauchern. Betroffen sein könnten daher neben dem Online-Handel und Plattformbetreibern unter anderem Anbieter von Software as a Service, Finanz- und Versicherungsunternehmen mit digitalen Vertriebswegen sowie Unternehmen, die datenbasiertes Online-Marketing einsetzen.</p> <p>Ein weiterer Punkt betrifft die Durchsetzung. Die Kommission überprüft im Jahr 2026 die CPC-Verordnung. Diskutiert werden dabei insbesondere zentralisierte Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse auf EU-Ebene, mit denen grenzüberschreitende Verstöße einheitlicher verfolgt werden könnten. Für Unternehmen bedeutet dies, dass materielle Neuregelungen und verschärfte Durchsetzungsstrukturen zusammen zu betrachten sind.</p> <h3>III. Handlungsempfehlungen</h3> <p>Auch ohne vorliegenden Entwurf lassen sich bereits jetzt sinnvolle Vorbereitungen treffen. Empfehlenswert ist zunächst eine Bestandsaufnahme der eigenen digitalen Verbraucherschnittstellen. Unternehmen sollten prüfen, an welchen Stellen Auswahl-, Einwilligungs- und Kündigungsvorgänge so gestaltet sind, dass sie später als drängend oder irreführend eingestuft werden könnten. Besonders lohnt der Blick auf Bestellstrecken, Cookie-Banner und die Frage, ob sich ein Abonnement ebenso einfach beenden wie abschließen lässt.</p> <p>Daneben sollte erfasst und dokumentiert werden, wo im eigenen Angebot mit personenbezogenen Daten individualisiert wird, sei es bei Preisen, Empfehlungen oder Platzierungen. Zweck und Kriterien dieser Individualisierung sollten dokumentiert und darauf überprüft werden, ob sie sich gegenüber Verbrauchern nachvollziehbar darstellen lassen. Dies setzt regelmäßig ein Zusammenwirken von Rechts-, IT- und Produktabteilung voraus. Unternehmen mit Spiel-, App- oder Community-Angeboten sollten zusätzlich frühzeitig bewerten, inwieweit ihre Monetarisierungs- und Bindungsmechanismen unter dem Gesichtspunkt des suchtfördernden Designs zu bewerten sind, und dabei den Schutz jüngerer Nutzer besonders in den Blick nehmen.</p> <p>Schließlich empfiehlt es sich, den weiteren Gesetzgebungsprozess zu verfolgen und bestehende Beteiligungsmöglichkeiten zu nutzen. Da mit einer Aufwertung der Durchsetzungsinstrumente, insbesondere des CPC-Netzwerks und der kollektiven Rechtsdurchsetzung, zu rechnen ist, verschafft eine frühzeitige und strukturierte Befassung nicht nur Rechtssicherheit, sondern kann auch einen Wettbewerbsvorteil begründen.</p> <h3>IV. Fazit</h3> <p>Der Digital Fairness Act steht noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens. Die Konsultation ist abgeschlossen, die Folgenabschätzung der Kommission läuft und der Vorschlag wird für das vierte Quartal 2026 erwartet. Die Grundrichtung ist damit absehbar. Für Unternehmen bedeutet der DFA keine vollständige Neuordnung des Verbraucherrechts, wohl aber eine spürbare Konkretisierung bestehender Pflichten dort, wo bislang Generalklauseln und die Maßstäbe des Art. 25 DSA griffen. Wer seine digitalen Prozesse, Oberflächen und datenbasierten Angebote frühzeitig überprüft, kann den bis zum erwarteten Vorschlag verbleibenden Zeitraum nutzen, um Anpassungsbedarf zu erkennen und ohne Zeitdruck umzusetzen.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>Die geplante Reform des Genossenschaftsrechts</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/die-geplante-reform-des-genossenschaftsrechts.html</link><pubDate>Tue, 04 Aug 2026 08:36:00 +0200</pubDate><author>t.kreuz@heuking.de (Dr. Thomas Kreuz)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/die-geplante-reform-des-genossenschaftsrechts.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Mann_Waage_Recht_fe.jpg" type="image/jpeg" length="39609"/><content:encoded><![CDATA[<p>Mit einem neuen Gesetzentwurf will der Gesetzgeber die genossenschaftliche Rechtsform stärken und damit das im Kern seit 2006 unveränderte Genossenschaftsgesetz weiter modernisieren. Gegenüber dem früheren Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums hat sich an der grundsätzlichen Ausrichtung nichts geändert; das Vorhaben wurde vielmehr weiterentwickelt. Nach wie vor stützt sich der Entwurf auf drei Leitgedanken: die Digitalisierung genossenschaftlicher Abläufe, eine größere Attraktivität der Rechtsform sowie einen wirksameren Schutz vor Missbrauch.</p> <h3>Digitalisierung</h3> <p>Künftig soll die Textform zum Regelfall werden – etwa beim Beitritt, bei der Protokollierung, bei Mitgliederdarlehen und bei Anmeldungen zum Register. Darüber hinaus werden virtuelle und hybride Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat ebenso zugelassen wie eine digital durchgeführte Gründungsversammlung; den Weg dafür hatte bereits das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von 2024 geebnet.</p> <h3>Attraktivitätssteigerung</h3> <p>Zur Steigerung der Attraktivität gehören differenzierte Regelungen für investierende Mitglieder, die Möglichkeit, das Vorstandsamt bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit ruhen zu lassen, sowie eine Regelfrist von 20 Werktagen für die Eintragung in das Genossenschaftsregister. Ob diese Frist Gründungen tatsächlich beschleunigt, hängt jedoch davon ab, ob auch die begleitenden Schritte – die notarielle Vorprüfung und standardisierte Gründungsgutachten – in der Praxis entsprechend zügiger ablaufen.</p> <h3>Missbrauchsabwehr</h3> <p>Bemerkenswert ist der Ausbau der Missbrauchsabwehr: Der Entwurf stellt klar, dass eine reine Kapitalanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt, und verbietet die Vorratsgründung von Genossenschaften – beides Reaktionen auf unseriöse Kapitalanlagegenossenschaften. Zudem werden die Rechte des Prüfungsverbands erweitert, bis hin zu einer Pflicht, die BaFin bei Gefährdungslagen zu informieren. Damit wird die präventive Kontrolle gestärkt, ohne seriöse Genossenschaften übermäßig zu belasten.</p> <h3>Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf</h3> <p>Der Regierungsentwurf geht in mehreren zentralen Punkten über den Referentenentwurf hinaus: Die Nachschusspflicht wird vom verpflichtenden zu einem optionalen Satzungsbestandteil; ein neuer § 69 GenG-E regelt die Eintragung der Mitgliederliste systematisch neu, und das Datenschutzniveau bei der Einsicht in die Mitgliederliste wird deutlich angehoben. Gleichzeitig wurden Details nachjustiert, etwa die Schwelle für die Weisungsgebundenheit des Vorstands, die von ursprünglich 1.500 Mitgliedern im Referentenentwurf auf 150 Mitglieder abgesenkt wurde, sowie eine gesetzliche Obergrenze von 50 Prozent für investierende Mitglieder. Diese Anpassungen überzeugen, da die ursprünglich vorgeschlagenen, deutlich höheren Schwellenwerte die genossenschaftliche Selbstverwaltung und die Mitgliederdemokratie strukturell hätten gefährden können</p> <h3>Fazit</h3> <p>Kritisch ist, dass die Neuregelung in einzelnen Bereichen – etwa bei den Ordnungswidrigkeitentatbeständen und beim Datenaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden – eine Regelungsdichte erreicht, die dem traditionell schlank gehaltenen Genossenschaftsrecht eher fremd ist. Im Ergebnis überzeugt der Entwurf dennoch als maßvolle und praxisnahe Weiterentwicklung, die die genossenschaftliche Rechtsform zukunftsfest macht, ohne ihre Grundprinzipien aufzugeben.</p>]]></content:encoded><practicearea>Gesellschaftsrecht / M&amp;A</practicearea></item><item><title>Aktuelle Entwicklungen im Genossenschaftsrecht – Was Genossenschaften jetzt beachten müssen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/aktuelle-entwicklungen-im-genossenschaftsrecht-was-genossenschaften-jetzt-beachten-muessen.html</link><pubDate>Mon, 03 Aug 2026 14:18:00 +0200</pubDate><author>t.kreuz@heuking.de (Dr. Thomas Kreuz)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/aktuelle-entwicklungen-im-genossenschaftsrecht-was-genossenschaften-jetzt-beachten-muessen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Besprechungszimmer_mit_Menschen.jpg" type="image/jpeg" length="244779"/><content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsprechung des Jahres 2025 hat mehrere grundlegende Weichenstellungen für die genossenschaftliche Praxis vorgenommen – von strengeren Anforderungen an Mitgliederausschlüsse über steuerliche Risiken atypischer Mitgliedschaftsformen bis zu den Grenzen der Staatsaufsicht über Prüfungsverbände. Die nachfolgende Übersicht, fasst die wesentlichen Entscheidungen zusammen und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für Genossenschaften, deren Organe und Prüfungsverbände.</p> <h3>1. Strengere Anforderungen an Mitgliederausschlüsse</h3> <h4>Kernaussage</h4> <p>Generalklauselartige Ausschlussgründe in der Satzung können unwirksam sein.</p> <p>Das AG Bad Salzungen hat einen Ausschließungsbeschluss für nichtig erklärt, weil der (verbreitet genutzte) Satzungstatbestand – ein Verhalten, das „<i>mit den Belangen der Genossenschaft nicht zu vereinbaren ist”</i> – zu unbestimmt sei. Zusätzlich wurde die hinreichend substanziierte Begründung des Ausschließungsbeschlusses gerügt.</p> <h4>Handlungsempfehlung</h4> <ul><li data-list-item-id="e4de8ada75f009328932ecb0ffdb4dd16">Überprüfen Sie Ihre Satzung auf generalklauselartige Ausschlussregelungen – diese finden sich verbreitet in Mustersatzungen der genossenschaftlichen Verbände. </li><li data-list-item-id="ec3a6129fd59ca2aaed1d9f9d02c42a35">Formulieren Sie Ausschlussgründe möglichst konkret und typisiert. </li><li data-list-item-id="e1c08c24fa6510e93972241016f627a3e">Bei Ausschließungsbeschlüssen müssen die Vorwürfe so konkret bezeichnet werden, dass sich das betroffene Mitglied angemessen verteidigen kann.</li></ul> <h3>2. Verbraucherwiderrufsrecht beim Genossenschaftsbeitritt – offene Fragen</h3> <h4>Kernaussage</h4> <p>Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Reichweite des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen vorgelegt.</p> <p>Es geht um die Frage, ob bei einem Widerruf des Beitritts zu einer bereits in Liquidation befindlichen Genossenschaft das Geschäftsguthaben vollständig zurückzuzahlen ist – oder ob die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gelten, die nur einen Abfindungsanspruch zum Ausscheidungszeitpunkt gewähren. </p> <h4>Handlungsempfehlung</h4> <ul><li data-list-item-id="e8c8e83742d468afb1025c80d5b76103c">Bei Werbung mit langfristigen Anlagemodellen (z. B. Altersvorsorge) achten Sie auf ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen nach der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie.</li><li data-list-item-id="eb502de44b3fbea15208f40a139fb02aa">Beobachten Sie die EuGH-Entscheidung – eine verbraucherfreundliche Auslegung könnte erhebliche finanzielle Risiken für Genossenschaften in der Liquidation begründen.</li></ul> <h3>3. Wahlordnungen: Wahlbezirke mit eigenen Unterschriftenquoren zulässig</h3> <h4>Kernaussage</h4> <p>Das OLG München hat bestätigt, dass bei Vertreterwahlen die Bildung von Wahlbezirken mit jeweils eigenen Unterschriftenquoren zulässig ist. </p> <p>Das gesetzliche Höchstquorum von 150 Unterschriften (§ 43a Abs. 4 S. 6 GenG) gilt pro Wahlbezirk, nicht genossenschaftsweit. </p> <h4>Handlungsempfehlung</h4> <ul><li data-list-item-id="e6c95d023ff00a69716177216e880dd6f">Genossenschaften mit großer Mitgliederzahl können Wahlordnungen mit Wahlbezirken und separaten Quoren einführen. </li><li data-list-item-id="e3583f413a99d875a70a99ed83c2f2310">Aufgrund der genossenschaftsrechtlichen Treuepflicht muss Mitgliedern jedoch ermöglicht werden, etwa durch Aushänge in Geschäftsstellen, Unterstützer für Wahlvorschläge zu gewinnen. </li><li data-list-item-id="e93a420c24cbb8a431e0b3ba6f65fada7">Bei berechtigtem Interesse besteht ein Recht auf Abschrift der die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbezirks betreffenden Teile der Mitgliederliste.</li></ul> <h3>4. Steuerrisiken durch atypische Mitgliedschaftsformen</h3> <h4>Kernaussage</h4> <p>Die Einführung „solidarischer Mitglieder" ohne Stimmrecht führte zum Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung.</p> <p>Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass das Genossenschaftsgesetz nur zwei Mitgliedschaftsformen kennt: Ordentliche Mitglieder mit allen Rechten und investierende Mitglieder nach § 8 Abs. 2 GenG. Eine Mitgliedschaftsform mit Förderanspruch, aber ohne Stimmrecht ist unzulässig. </p> <h4>Handlungsempfehlung</h4> <ul><li data-list-item-id="ee61ae320f10f37ad0e869514cc03bd58">Verzichten Sie auf Mitgliedschaftskategorien außerhalb des gesetzlichen Rahmens. </li><li data-list-item-id="e1524db1e070af1d14463c8ef50197147">Bei Wohnungsgenossenschaften können Mieteinnahmen von investierenden Mitgliedern über 10 % der Gesamteinnahmen die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG gefährden. </li><li data-list-item-id="e401310d598b752c230bb9556fd2a3bb6">Der BFH hat die Revision zugelassen – eine höchstrichterliche Klärung steht aus.</li></ul> <h3>5. Verdeckte Gewinnausschüttung bei privaten Aufwendungen</h3> <h4>Kernaussage</h4> <p>Aufwendungen für die private Lebensführung von Mitgliedern (Reisen, Bewirtung, Freizeitaktivitäten) stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.</p> <p>Die Förderung der Mitglieder muss funktional aus dem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb resultieren. Bei einer IT-Dienstleistungsgenossenschaft etwa stehen Mallorca-Reisen und Tierparkbesuche in keinem Zusammenhang zum Unternehmensgegenstand. </p> <h4>Handlungsempfehlung</h4> <ul><li data-list-item-id="e292f1c8b9fa86f2041b7c88f6f527c80">Prüfen Sie kritisch, ob Ausgaben einen funktionalen Bezug zum Geschäftsbetrieb und Förderzweck aufweisen.</li><li data-list-item-id="e15676056c26ba58ec278f992043d06b9">Soziale und kulturelle Förderung ist nur zulässig, wenn sie durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgt (z.B. Schulgenossenschaften, Sportgenossenschaften).</li><li data-list-item-id="e23c51247a63556da15a2b25faa9bc7af">Die Genossenschaftsform bietet keinen Schutz vor allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen.</li></ul> <h3>6. Staatsaufsicht über Prüfungsverbände: Grenzen der Eingriffsbefugnisse</h3> <h4>Kernaussage</h4> <p>Die Staatsaufsicht nach § 64 GenG ist reine Rechtsaufsicht und darf keine fachaufsichtlichen Vorgaben zur Prüfungspraxis machen.</p> <p>Der VGH Mannheim stellte klar, dass detaillierte Anordnungen zur künftigen Prüfungstätigkeit die Grenzen der Rechtsaufsicht überschreiten. Die Feststellung von Rechtsverstößen als mildestes Aufsichtsmittel ist jedoch zulässig. </p> <h4>Handlungsempfehlung für Prüfungsverbände</h4> <ul><li data-list-item-id="e2e1f78717b3fedf4cf8e2d2dbe493033">Die Einhaltung interner Prüfungsrichtlinien wird kontrolliert. </li><li data-list-item-id="efe7165f7cf6cb8be000c631eee7c7196">Die Förderzweckprüfung ist Hauptzweck jeder genossenschaftlichen Pflichtprüfung – formale Feststellungen genügen nicht.</li><li data-list-item-id="ef49c770d024f89250251c84cefd786d7">Bei gravierenden Pflichtverletzungen kann sich das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung in eine Pflicht wandeln.</li></ul> <h3>Fazit für die Praxis</h3> <p>Die Rechtsprechung 2025 verdeutlicht: Die Genossenschaftsform erfordert die sorgfältige Beachtung der besonderen genossenschaftsrechtlichen Anforderungen. Der Förderzweck und die Mitgliederrechte sind keine bloßen Formalien, sondern bilden den Prüfungsmaßstab für Satzungsgestaltung, Geschäftsführung und steuerliche Behandlung.</p> <p>Sie haben Fragen zur Ausgestaltung Ihrer Satzung, zu Mitgliedschaftsformen oder zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Genossenschaftsrecht? Dr. Thomas Kreuz, LL.M., berät Genossenschaften, ihre Organe und Prüfungsverbände in allen Fragen des Genossenschaftsrechts – sprechen Sie uns gerne an.</p>]]></content:encoded><practicearea>Gesellschaftsrecht / M&amp;A</practicearea></item><item><title>Nicht jeder Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigung</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/nicht-jeder-fehler-bei-der-massenentlassungsanzeige-fuehrt-zur-unwirksamkeit-der-kuendigung.html</link><pubDate>Fri, 31 Jul 2026 15:57:00 +0200</pubDate><author>h.kapfenberger@heuking.de (Hannah Victoria Kapfenberger)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/nicht-jeder-fehler-bei-der-massenentlassungsanzeige-fuehrt-zur-unwirksamkeit-der-kuendigung.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Rechtsberatung_Anwalt_Syndikus_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="247253"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>BAG Pressemitteilung Nr. 26/26 - Urt. v. 25. Juni 2026 – 6 AZR 7/26</i></p> <p>Die ordnungsgemäße Erstattung einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG gehört zu den zentralen formalen Anforderungen bei größeren Personalabbauvorhaben. Fehler im Anzeigeverfahren können zur Unwirksamkeit sämtlicher ausgesprochener Kündigungen führen – ein Risiko, das insbesondere im Insolvenz- und Restrukturierungskontext von erheblicher praktischer Bedeutung ist. In der Praxis stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob geringfügige Ungenauigkeiten bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige bereits zur Unwirksamkeit der nachfolgenden Kündigungen führen. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. Juni 2026 (6 AZR 7/26) schafft hierzu willkommene Klarheit.</p> <h3>Sachverhalt</h3> <p>Der Kläger war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer (der späteren Schuldnerin) tätig. Im November 2024 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser unterrichtete den bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat über die beabsichtigte Betriebsschließung und die Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Am 25. Februar 2025 wurde ein Interessenausgleich abgeschlossen.</p> <p>Im Anschluss erstattete der Beklagte die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit und kündigte nach deren Eingang das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Mai 2025. In der Anzeige hatte der Beklagte angegeben, 34 Kündigungen zu beabsichtigen. Tatsächlich erfolgten jedoch nur 31 oder 32 Kündigungen. Der Kläger machte geltend, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.</p> <h3>Entscheidung</h3> <p>Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Die streitbefangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis damit zum 31. Mai 2025 beendet.</p> <h3>Zentral: Wahrung des Zwecks des Anzeigeverfahrens</h3> <p>Das BAG stellte klar, dass das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen soll, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigten Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige – je nach den Umständen des Einzelfalls – den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL).</p> <p>Dass der Beklagte in der Massenentlassungsanzeige eine geringfügig höhere Zahl von Arbeitnehmern angegeben hatte, die gekündigt werden sollten, als tatsächlich gekündigt wurden, stellt nach Auffassung des BAG keinen erheblichen Fehler der Anzeige dar, der zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Die Agentur für Arbeit wird in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, nicht beeinträchtigt, da sie sich auf dieser Grundlage auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüfen kann. Die Anzeige gewährleistet in einem solchen Fall noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Sie ist deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam. Die Kündigung ist nicht wegen eines Fehlers bei der Massenentlassungsanzeige unwirksam und beendete das Arbeitsverhältnis daher mit Ablauf der Kündigungsfrist.</p> <h3>Praxishinweis</h3> <p>Die Entscheidung des BAG bringt für die Praxis eine wichtige Klarstellung: Nicht jeder Fehler bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige führt zwingend zur Unwirksamkeit der nachfolgenden Kündigungen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Fehler den Zweck des Anzeigeverfahrens – die Lösungssuche durch die Agentur für Arbeit – beeinträchtigt. Geringfügige Abweichungen bei der Angabe der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer „nach oben“ sind danach unschädlich, weil sie die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe behindern.</p> <p>Im Rahmen von Restrukturierungen und Betriebsschließungen kann dies für Arbeitgeber eine Entlastung sein: Sofern das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Anzeige den Zweck des Verfahrens insgesamt erfüllt, führen geringfügige Ungenauigkeiten bei der Anzahl der angekündigten Entlassungen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Gleichwohl bleibt zu empfehlen, bei der Erstellung der Massenentlassungsanzeige größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und die Angaben – insbesondere zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer – vor Einreichung gründlich zu prüfen. Dem Urteil lässt sich lediglich entnehmen, dass im Einzelfall bei nur geringfügigen Fehlern keine Fehlerhaftigkeit der Anzeige vorliegt. Bei gravierenden Falschangaben dürfte weiterhin von einer Unwirksamkeit der Anzeige und damit der Kündigungen auszugehen sein.</p> <p>Die Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass ihnen weitere Hinweise zum Zweck der Anzeige und den damit verbundenen Pflichten des Arbeitgebers zu entnehmen sein werden. </p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Profifußballer: Pro Punktprämie nur bei Spieleinsatz</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/profifussballer-pro-punktpraemie-nur-bei-spieleinsatz.html</link><pubDate>Fri, 31 Jul 2026 15:51:00 +0200</pubDate><author>t.schulz@heuking.de (Dr. Thomas Schulz)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/profifussballer-pro-punktpraemie-nur-bei-spieleinsatz.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Besprechung_Vertrag_Tisch___JM-140819HKLW-000010_1.jpg" type="image/jpeg" length="695460"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>LAG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2026 – 11 SLa 106/26</i></p> <p>Eine vertragliche Nachzahlungsklausel, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer einsatzabhängigen Punktprämie steht, ist auch dann als einsatzabhängig auszulegen, wenn ihr Wortlaut isoliert betrachtet keinen eigenen Einsatzvorbehalt enthält (§§ 133, 157 BGB). Das LAG Düsseldorf hatte sich mit der in der Sportbranche praxisrelevanten Frage auseinanderzusetzen, ob einem Profisportler eine vertragliche „Nachzahlung“ auf die Punkteinsatzprämie für sämtliche Saisonpunkte des Vereins zusteht oder nur für solche Spiele, in denen er tatsächlich eingesetzt wurde.</p> <h3 class="text-justify"><span>Sachverhalt</span></h3> <p>Der Kläger war bei dem Beklagten, einem Zweitligaverein, vom 16. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2025 als Profifußballspieler tätig. Im Zuge von Vertragsverhandlungen ab Sommer 2021 bot der Beklagte dem Kläger eine Punkteinsatzprämie für die 2. Bundesliga in Höhe von 2.500 EUR pro Punkt an; die Berater des Klägers forderten 3.500 EUR pro Punkt. Der Vorstand Finanzen, Recht und Personal des Beklagten übersandte am 19. April 2022 ein stichpunktartiges Vertragsangebot, das u. a. eine Punkteinsatzprämie von 2.500 EUR vorsah und zugleich eine „Nachzahlung“ von 1.000 EUR pro Punkt bei Erreichen von Platz 1 bis 6 der Abschlusstabelle; dort war ausdrücklich festgehalten, dass der Spieler die volle Prämie nur bei Einsatz von Beginn an oder ab Beginn der zweiten Halbzeit erhält (bei späterer Einwechslung nur 50 %). Nach weiteren Vertragsentwürfen unterzeichneten die Parteien am 17.05.2022 die Anlage „Besondere Regelungen“ zum Arbeitsvertrag. § 4 Abs. 2 Satz 1–3 sahen vor, dass der Spieler bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder als Einwechselspieler von mindestens 45 Minuten eine Punkteinsatzprämie von 2.500 EUR brutto pro Punkt erhält (bei kürzerem Einsatz 50 %). § 4 Abs. 2 Satz 4 regelte, dass der Spieler bei einem Platz von 1 bis 6 der Abschlusstabelle der jeweiligen Vorsaison eine „Nachzahlung“ von 1.000 EUR brutto pro erreichtem Punkt erhält – ohne ausdrückliche Wiederholung eines Einsatzvorbehalts in dieser Satzklausel. Nach Regelung C.2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags waren Einsatzpunktprämien im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder anteilig zu zahlen.</p> <p>Am Ende der Saison 2024/2025 belegte der Beklagte mit 53 Punkten Platz 6 der Abschlusstabelle. Für Juni 2025 zahlte der Beklagte dem Kläger eine Prämie nach § 4 Abs. 2 Satz 4 in Höhe von 31.100 EUR brutto aus; dabei berechnete er jeweils 1.000 EUR nur für solche Spiele, in denen der Kläger auch tatsächlich zum Einsatz gekommen war. Der Kläger forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 11. August 2025 eine weitere Zahlung von 21.900 EUR brutto mit der Begründung, die Nachzahlung nach § 4 Abs. 2 Satz 4 sei unabhängig von seinem eigenen Einsatz für alle 53 Saisonpunkte zu zahlen (53.000 EUR abzüglich bereits gezahlter 31.100 EUR). Der Kläger machte geltend, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da der Beklagte lediglich die Höhe der Prämie zur Disposition gestellt habe; anders als in den übrigen einsatzabhängigen Prämienregelungen (§§ 3, 5, 6 der Anlage) sei die Nachzahlung nach § 4 Abs. 2 Satz 4 gerade nicht ausdrücklich an einen Spieleinsatz geknüpft; zumindest bestehe eine Unklarheit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Beklagten als Verwender. Er erhob Klage auf Zahlung von 21.900 EUR brutto nebst Zinsen.</p> <h3 class="text-justify"><span>Entscheidung</span></h3> <p>Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die vom Kläger vor dem LAG Düsseldorf eingelegte Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das LAG Düsseldorf bestätigte die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz.</p> <p>Das LAG Düsseldorf führte aus, dass zwar der isolierte Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 4 noch für die Sichtweise des Spielers sprechen möge, jedoch Systematik, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vertragsbestimmung deutlich dagegen sprächen. Bereits die Überschrift „Punkteinsatzprämie“ mache deutlich, dass sämtliche Zahlungen in dieser Vertragsklausel einen Spieleinsatz voraussetzten. Auch die Vertragsverhandlungen stützten dieses Ergebnis. Die Parteien hätten mit der streitigen Klausel lediglich unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe der Einsatzprämie (3.500 oder 2.500 EUR pro Punkt) überbrücken wollen. Eine vom Spieleinsatz unabhängige Prämie sei dabei nie gefordert worden. Bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte in der Vorinstanz ausführlich dargelegt, dass sich die Einsatzabhängigkeit aus dem Wortlaut („Nachzahlung“ setzt eine vorangegangene Erstzahlung voraus, die ihrerseits einen Einsatz nach § 4 Abs. 2 Satz 1–3 erfordert), dem systematischen Zusammenhang sowie dem Verhandlungsverlauf ergebe – wonach die zusätzlichen 1.000 EUR genau der Differenz zwischen der vom Spieler geforderten und der vom Verein angebotenen Punkteinsatzprämie entsprachen und die Nachzahlung bereits im Stichpunktangebot vom 19.04.2022 ausdrücklich als einsatzabhängig ausgewiesen war.</p> <p>Das LAG Düsseldorf stellte ferner klar, dass das Auslegungsergebnis selbst dann eindeutig sei, wenn man zugunsten des Spielers das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterstelle. Auch unter Anwendung der §§ 305 ff. BGB bliebe kein Raum für die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, da die systematische Einordnung der Klausel unter der Überschrift „Punkteinsatzprämie“ ein eindeutiges Auslegungsergebnis begründe. Die Revision wurde vom LAG Düsseldorf nicht zugelassen.</p> <h3 class="text-justify"><span>Praxistipp</span></h3> <p>Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer klaren und in sich geschlossenen Vertragsgestaltung bei einsatzabhängigen Prämien- und Bonusregelungen in Profisportverträgen. Clubs sollten folgende Punkte beachten: Erstens sollten Nachzahlungs- oder Bonusklauseln, die im Zusammenhang mit einer einsatzabhängigen Prämie stehen, die Einsatzvoraussetzungen ausdrücklich wiederholen oder eindeutig in Bezug nehmen, anstatt sich allein auf den systematischen Zusammenhang zu verlassen. Eine Regelung im unmittelbaren Kontext einer „Einsatzprämie“ wird im Zweifel zwar als einsatzabhängig ausgelegt – die ausdrückliche Klarstellung vermeidet jedoch kostspielige Auslegungsstreitigkeiten. Zweitens kann der Verlauf der Vertragsverhandlungen (E-Mails, Vertragsentwürfe, Stichpunktangebote) für die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB entscheidend sein. Clubs sollten Verhandlungsunterlagen sorgfältig dokumentieren und aufbewahren, da diese im Streitfall den Nachweis über den übereinstimmenden Parteiwillen ermöglichen. Drittens hängt die Frage, ob eine Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als Individualabrede zu behandeln ist, maßgeblich davon ab, ob der Arbeitgeber sie im Verhandlungsverlauf ernsthaft zur Disposition gestellt hat; entsprechende Zugeständnisse bei verwandten Vergütungsregelungen können hierfür sprechen und sollten dokumentiert werden. Selbst wenn eine Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist, schützt eine eindeutige systematische Einordnung davor, dass die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders greift.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Ständiger Datenzugriff für lokale Betriebsräte? LAG Köln setzt Grenzen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/staendiger-datenzugriff-fuer-lokale-betriebsraete-lag-koeln-setzt-grenzen.html</link><pubDate>Fri, 31 Jul 2026 14:49:00 +0200</pubDate><author>t.gross@heuking.de (Torsten Groß)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/staendiger-datenzugriff-fuer-lokale-betriebsraete-lag-koeln-setzt-grenzen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Uhr_Frau_am_Laptop_Arbeitszeit_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="873809"/><content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesamtbetriebsrat hat keinen allumfassenden Durchsetzungsanspruch für Rechte lokaler Betriebsräte aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Wenn keine wirksame Delegation durch die lokalen Betriebsräte vorliegt, kommt es darauf an, ob die Angelegenheit objektiv auf lokaler Betriebsebene geregelt werden kann. </p> <h3>Sachverhalt</h3> <p>Zwei Arbeitgeber haben mehrere Gemeinschaftsbetriebe und nutzen ein gemeinsames digitales Zeiterfassungssystem. In diesem System werden die Arbeitszeiten aller Beschäftigten erfasst – aber auch Abwesenheitsgründe wie Krankheit oder Mutterschutz.</p> <p>Die Arbeitgeber haben insgesamt 20 Standorte mit jeweils eigenen Betriebsräten. Zusätzlich gibt es einen Gesamtbetriebsrat, der für standortübergreifende Angelegenheiten zuständig ist.</p> <p>Im Jahr 2018 schlossen die Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung, die den einzelnen Betriebsräten einen dauerhaften elektronischen Lesezugriff auf die Zeiterfassungsdaten der Mitarbeiter gewährte. Die Betriebsräte konnten jederzeit einsehen, wann Beschäftigte gearbeitet haben, ob sie krank waren oder sich im Mutterschutz befanden.</p> <p>Ein lokaler Betriebsrat nutzte diesen Datenzugang, um eine Excel-Tabelle mit allen Krankheitstagen der Beschäftigten zu erstellen. Diese Datei wurde unverschlüsselt auf einem internen Laufwerk gespeichert – ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz. Die Datenschutzbeauftragte reagierte und verlangte, den Betriebsräten den permanenten Zugriff auf das Zeiterfassungssystem sofort zu entziehen. Die Arbeitgeber setzten dies um und sperrten die Zugänge der lokalen Betriebsräte.</p> <p>Der Gesamtbetriebsrat verlangte nun, dass die Arbeitgeber die elektronischen Zugriffsrechte für die lokalen Betriebsräte wiederherstellen, so wie dies in der Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegt worden war.</p> <h3>Die Entscheidung des LAG Köln</h3> <p>Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Forderung des Gesamtbetriebsrats zurück. Die Begründung enthält zwei Aspekte:</p> <p><strong>Der Gesamtbetriebsrat war nicht zuständig</strong>. Die Einräumung der Zugriffsrechte unterlag nicht dem originären Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates. Der Gesamtbetriebsrat ist nur für Angelegenheiten zuständig, die nicht auf Betriebsebene geregelt werden können. Alternativ, bei fehlender originärer Zuständigkeit, hätte er durch die örtlichen Betriebsräte entsprechend ermächtigt worden sein müssen. </p> <p>Wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner originären Zuständigkeit mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung schließt, hat er grundsätzlich aus eigenem Recht einen Anspruch auf Durchführung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung.</p> <p>Die Einführung des hier streitgegenständlichen Zeiterfassungssystems sollte einheitlich für alle Betriebe eingeführt und verwaltet werden, so dass es einer Regelung mit dem Gesamtbetriebsrat bedurfte. Allerdings begründet dies laut dem Gericht keine allumfassende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung aller damit zusammenhängender Fragen. Der Gesamtbetriebsrat sei den lokalen Betriebsräten nicht übergeordnet, sondern nur zuständig, wenn eine Angelegenheit nicht auf Betriebsebene geregelt werden kann. </p> <p>Ein mögliches elektronisches Zugriffsrecht des Betriebsrates richte sich nach § 80 Abs. 1 Nr. BetrVG (Überwachung der Einhaltung von Gesetzen – hier u. a. das Arbeitszeitgesetz). Es richte sich nicht nach dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG. Die Einräumung von Lesezugriffen ist laut dem LAG Köln nicht vom Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen) gedeckt.</p> <p>Ein örtlicher Betriebsrat könne selbst am besten entscheiden, ob und wie er die Überwachungsaufgaben gemäß § 80 BetrVG wahrnimmt. Es bestehe kein Erfordernis für eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung. Eine Delegation des Rechts von den örtlichen Betriebsräten an den Gesamtbetriebsrat lag nicht vor. Die Frage, wie ein Betriebsrat seine Kontrollaufgaben wahrnimmt und welche Informationen er dafür vom Arbeitgeber erhält, gehöre zu den Aufgaben des jeweiligen örtlichen Betriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat dürfe diese Rechte daher nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die einzelnen Betriebsräte regeln. Daher stehe dem Gesamtbetriebsrat auch kein diesbezüglicher Durchführungsanspruch zu.</p> <p>Das LAG hat zudem ausgeführt, dass die Durchsetzung eines ständigen Zugriffsrechts für die örtlichen Betriebsräte auch Pflichten mit sich gebracht hätte. Der jeweilige örtliche Betriebsrat müsse sicherstellen, dass der Datenschutz eingehalten wird und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies sei eine große Verantwortung mit einhergehenden Pflichten. </p> <p><strong>Der Datenschutz steht einem ständigen Lesezugriff entgegen</strong>. Das Gericht stellte fest, dass ein permanenter elektronischer Zugriff auf sensible Mitarbeiterdaten auch nicht mit dem Datenschutz vereinbar sei. Eine ständige Zugriffsmöglichkeit sei nicht erforderlich. Das Recht des Betriebsrates auf Unterrichtung gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG gebe Betriebsräten keinen gesetzlichen Anspruch, auf die Arbeitszeitdaten permanent elektronisch zugreifen zu können.</p> <p>Ein dauerhafter Lesezugriff ohne konkreten Anlass geht über das hinaus, was Betriebsräte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tatsächlich benötigen. Arbeitgeber hätten zudem das Recht, Informationen vor der Weitergabe zu prüfen und gegebenenfalls nicht relevante Daten zu entfernen.</p> <p>Das hier streitgegenständliche Zeiterfassungssystem enthielt zudem besonders geschützte Gesundheitsinformationen, z. B. Fehlzeiten wegen Krankheit. Die Interessen der hier betroffenen Arbeitnehmer seien schutzwürdiger und schwerer zu gewichten als ein mögliches (ständiges) Auskunftsinteresse der Betriebsräte.</p> <h3>Praxistipp</h3> <p>Bei datenschutzrechtlichen Sachverhalten ist immer das Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Ein ständiger Zugriff auf eine Vielzahl von personenbezogenen Daten ist nicht notwendig, wenn man sich die Aufgaben des Betriebsrates vor Augen führt. Der Umgang mit Mitarbeiterdaten muss auf das Minimum eingeschränkt werden. Ein solcher Umgang bringt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten und Verantwortung mit sich.</p> <p>Bei der Prüfung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist zu hinterfragen, ob die jeweilige Angelegenheit objektiv nicht auf lokaler Betriebsebene geregelt werden kann.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Diskriminierung durch „Sekretärin“-Stellenanzeige</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/diskriminierung-durch-sekretaerin-stellenanzeige.html</link><pubDate>Fri, 31 Jul 2026 08:10:00 +0200</pubDate><author>r.segler@heuking.de (Dr. Ramona Segler)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/diskriminierung-durch-sekretaerin-stellenanzeige.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Business_HR_Personen_iStock.jpg" type="image/jpeg" length="6284380"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>LAG Hessen Urt. v. 26. Januar 2026 – 7 SLa 435/25</i></p> <p>Mit Urteil vom 26. Januar 2026 (Az.: 7 SLa 435/25) hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden, dass die beklagte Arbeitgeberin dem Kläger wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 1 AGG eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen hat. Die nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenausschreibung begründet eine Vermutung für eine unmittelbare Diskriminierung. Der von der Beklagten erhobene Einwand des rechtsmissbräuchlichen AGG-Hoppings greift nicht durch, da die Beklagte die hierfür erforderlichen Tatsachen nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat.</p> <h3>A. Sachverhalt</h3> <p>Der Kläger bewarb sich am 23. Mai 2023 über die Online-Plattform "Indeed" auf eine von der Beklagten veröffentlichte Stellenanzeige mit dem Titel <i>"kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin“ </i>per E-Mail, wobei die Ausschreibung im Fließtext zwar keine geschlechtsspezifische Differenzierung hinsichtlich der Anforderungen oder der Ausgestaltung der Tätigkeit enthielt, jedoch als Vollzeitstelle mit einem vorgesehenen Bruttomonatsgehalt von 3.300,00 Euro ausgeschrieben war. Der Kläger, der eine Ausbildung zum Industriekaufmann/-frau absolviert hatte, fügte seiner Bewerbung ein Anschreiben, einen Lebenslauf sowie weitere Bewerbungsunterlagen bei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2024 erhielt er eine Absage von der Beklagten. Der Kläger vertrat die Auffassung, er sei wegen seines Geschlechts abgelehnt worden, was eine nach § 1 AGG verbotene Ungleichbehandlung darstelle, und dass sich aus der Stellenausschreibung unter Beachtung des § 11 AGG die Vermutung einer Diskriminierung ergebe. Er hielt eine Entschädigung in Höhe von mindestens zwei Bruttomonatsvergütungen, also in Höhe von mindestens 6.600,00 Euro, für angemessen und begründete dies damit, dass er immer noch ohne eine Beschäftigung sei. Er verwies zudem darauf, dass die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG grundsätzlich der Höhe nach nicht auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt sei. Er wies den von der Beklagten erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs zurück und machte geltend, dass allein der Umstand, sich auf mehrere Stellen auch in größerer Entfernung vom Wohnort beworben zu haben, keinen Rechtsmissbrauch begründe, zumal weiterhin ein ernsthaftes Interesse an einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten bestehe.</p> <p>Der Kläger legte ferner dar, dass die Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem möglichen Arbeitsplatz bei der Beklagten der Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung nicht entgegenstehe, da ein Arbeitsplatzwechsel eine gewisse örtliche Mobilität voraussetze, und dass auch die Vielzahl gerichtlicher Entschädigungsverfahren, die der Kläger gegen verschiedene Beklagte führt, nicht gegen die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung spreche. Als alternative Erklärung für sein Bewerbungsverhalten verwies er auf seine Verpflichtung zur Meldung als arbeitslos gemäß § 141 Abs. 1 S. 3 SGB III sowie auf die drohenden Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld bei ungenügenden Eigenbemühungen nach § 159 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Auch sein Fernstudium stehe einer Bewerbung nicht entgegen, da es bereits abgeschlossen sei.</p> <p>Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (vgl. Urt. v. 2. April 2025 - 14 Ca 4541/24) hatte zunächst ein klageabweisendes Versäumnisurteil verkündet, gegen das der Kläger form- und fristgerecht Einspruch einlegte. Die Beklagte erhob den Einwand des Rechtsmissbrauchs und behauptete, der Kläger sei ein sogenannter "AGG-Hopper" mit einem systematischen Geschäftsmodell, da er mehrere Gerichtsverfahren ausschließlich zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegen verschiedene Beklagte führe. Sie stützte dies unter anderem auf ein angeblich nur oberflächliches Bewerbungsschreiben, die Unvereinbarkeit der Stelle mit dem Fernstudium des Klägers, eine fortlaufende Anpassung seines Prozess- und Bewerbungsverhaltens sowie die erhebliche Entfernung des Arbeitsortes der Stelle von dem Wohnort des Klägers, wozu dieser keine Umzugspläne dargelegt habe.</p> <p>Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beklagte sodann zur Zahlung einer Entschädigung an den Kläger in Höhe von 4.500,00 Euro, da die Vermutungswirkung des § 22 AGG wegen der fehlerhaften, nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung gemäß § 11 AGG eingreife und dies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 19. September 2024 - 8 AZR 21/24) eine unmittelbare Diskriminierung begründe. Es sah weder die Bewerbungsunterlagen noch die Anzahl der von dem Kläger gegen verschiedene Beklagte geführten Entschädigungsverfahren als ausreichendes Indiz für einen Rechtsmissbrauch an.</p> <h3>B. Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts Hessen</h3> <p>Die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Beklagten zum Landesarbeitsgericht Hessen blieb ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung der Beklagten als unbegründet zurück, da der Kläger aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Stellenausschreibung wegen seines Geschlechts benachteiligt worden sei, was nach der Absage die Annahme einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 3 Abs. 1 AGG begründe.</p> <p>Der persönliche Anwendungsbereich des AGG sei eröffnet, da der Kläger Beschäftigter im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG und die Beklagte Arbeitgeberin im Sinne des § 6 Abs. 2 AGG sei. Der Entschädigungsanspruch sei auch form- und fristgerecht geltend gemacht worden (vgl. § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG, § 167 ZPO).</p> <h4>I. Vorliegen einer Diskriminierung</h4> <p>Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte die streitige Stelle entgegen § 11 AGG nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben habe, was eine Ungleichbehandlung indiziere, und dass der Kläger durch die Ablehnung seiner Bewerbung eine weniger günstige Behandlung erfahren habe als eine vergleichbare Person, sodass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG vorlägen.</p> <p>Der Vortrag der Beklagten, es habe sich lediglich um einen sprachlichen Formulierungsfehler ohne geschlechtsbezogene Vorauswahl gehandelt, genügte nach Auffassung des Gerichts nicht, um die nach § 22 AGG angeordnete Beweislastumkehr zu widerlegen, zumal die wiederholte Verwendung der weiblichen Form typischerweise eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts indiziere. Die Beklagte hätte konkrete Umstände darlegen müssen, die ein objektives, standardisiertes und ausschließlich auf die Stellenbesetzung bezogenes Auswahlverfahren belegen, was sie jedoch unterlassen habe. Auch die Behauptung, die Stelle sei letztlich mit einem männlichen Bewerber besetzt worden, oder der Hinweis auf zahlreiche später geschlechtsneutral formulierte Stellenanzeigen im Zeitraum August 2023 bis Oktober 2024 änderten hieran nichts, da das streitgegenständliche Bewerbungsverfahren bereits im Juni 2024 mit der Absage beendet gewesen sei und die Beklagte keine Auswahlkriterien offengelegt habe.</p> <h4>II. Kein Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB</h4> <p>Das Gericht führte weiterhin aus, dass ein Entschädigungsverlangen zwar dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt sein könne, wenn sich der Bewerber nicht um die Stelle, sondern nur um den formalen Bewerberstatus mit dem ausschließlichen Ziel der Anspruchsgeltendmachung beworben habe, wofür ein objektives und ein subjektives Element erforderlich seien. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet und müsse entsprechende Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen.</p> <p>Die bloße Bezeichnung des Klägers als "AGG-Hopper" begründe für sich genommen keinen Rechtsmissbrauchseinwand und stelle kein geeignetes Indiz dar.<br /><br />Auf Rechtsmissbrauch könne nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt habe, da sich ein solches Verhalten auch mit einem ernsthaften Stelleninteresse und der zulässigen Wahrnehmung von Rechten nach dem AGG erklären lasse. An die Annahme eines durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands seien daher hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich sei ein im Einzelfall festzustellendes systematisches und zielgerichtetes Verhalten, das auf der Erwägung beruhe, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben.</p> <p>Die Berufungskammer unterstellte zugunsten der Beklagten, dass sich der Kläger laufend und deutschlandweit auf offensichtlich nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen als "Sekretärin" oder "Bürokauffrau" beworben und nach erfolgten Absagen jeweils Entschädigungsansprüche gerichtlich durchzusetzen versucht habe, konnte jedoch aus dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten weder ableiten, wie die konkreten Bewerbungsvorgänge im Einzelnen abgelaufen seien, noch welche Anpassungen der Kläger an seinen Bewerbungsunterlagen oder seinem Verhalten vorgenommen habe. Auch die Bezugnahme der Beklagten auf gerichtliche Entscheidungen belegte keine solche Anpassung oder Veränderung des Verhaltens. Unter Verweis auf die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 19. September 2024 - 8 AZR 21/24) zur Sachverhaltsaufklärung stellte das Gericht fest, dass es mangels entsprechender Ermittlungen der Beklagten auf der Grundlage des Beibringungsgrundsatzes keine weiteren Feststellungen zu einem etablierten Geschäftsmodell des Klägers treffen könne.</p> <p>Auch in der Berufungsinstanz ergab sich nach Auffassung des Gerichts nichts anderes: Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten folge nicht bereits daraus, dass ein Bewerbungsschreiben standardisiert oder oberflächlich abgefasst sei, da es weder einen Erfahrungssatz gebe, wonach nur ein sorgfältig verfasstes Bewerbungsschreiben ernsthaftes Interesse belege, noch den umgekehrten Erfahrungssatz.</p> <p>Auch der Umstand, dass der Kläger in einem Gütetermin eine Frage des Prozessbevollmächtigten nicht beantwortet und sich anschließend auf eine weitere geschlechtsneutral ausgeschriebene Stelle beworben habe, genügte nicht, um ein Geschäftsmodell nachzuweisen, da die Beklagte auch insoweit die erforderliche Sachverhaltsaufklärung nicht geleistet habe.</p> <p>Zu der Frage der fehlenden Umzugswilligkeit stellte das Gericht klar, dass diese für sich genommen schwerlich ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein könne, zumal der Kläger auf seine Arbeitslosigkeit, seine gesetzliche Bewerbungspflicht und seine Bereitschaft, die Stelle anzutreten, verwiesen habe und ihm nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie nach den sozialrechtlichen Vorgaben gestattet sei, sich im gesamten Bundesgebiet zu bewerben.</p> <p>Auch die von der Beklagten behauptete Unvereinbarkeit der Bewerbung mit dem Fernstudium des Klägers verfing nicht, da der Kläger dargelegt hatte, das Studium sei bereits abgeschlossen, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre.</p> <p>Schließlich nahm die Berufungskammer eine Gesamtwürdigung der von der Beklagten angeführten Umstände (= Anzahl der von dem Kläger geführten Gerichtsverfahren, weitere Verfahren gegen die Beklagte, bundesweite Bewerbungen, Entfernung vom Wohnort, fehlende Umzugspläne) vor, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass sich auch aus deren Kumulation kein Nachweis eines auf einen auskömmlichen Gewinn gerichteten Geschäftsmodells ergebe, da die hierfür erforderliche Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Datenerhebung zu früheren Bewerbungsverfahren, von der Beklagten nicht geleistet worden sei. <br />Auch im Hinblick auf das subjektive Element des Rechtsmissbrauchs stellte das Gericht fest, dass der individuelle Tatsachenvortrag des Klägers zu seiner Ausbildung, seiner Betroffenheit von der Geschlechtsdiskriminierung sowie seiner Situation der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Grundsicherung eine rein generalpräventive Motivation zumindest relativiere. Der Rechtsmissbrauchseinwand ergebe sich daher wegen fehlender weiterer Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte nicht.</p> <h3>C. Praxishinweis</h3> <p>Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber, die sich gegenüber einer AGG-Entschädigungsklage auf den Einwand des rechtsmissbräuchlichen "AGG-Hoppings" berufen wollen, die volle Darlegungs- und Beweislast für ein objektives und ein subjektives Element des Rechtsmissbrauchs tragen, wobei hierfür hohe Anforderungen bestehen.</p> <p>Weder eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen und Entschädigungsprozesse noch die erhebliche Entfernung des Arbeitsplatzes vom Wohnort, eine standardisierte oder oberflächliche Bewerbung oder fehlende Umzugspläne des Klägers genügen nach der Entscheidung für sich genommen oder kumulativ, um ein systematisches, gewinnorientiertes Geschäftsmodell zu belegen, wenn der Arbeitgeber seiner Darlegungs- und Beweislast für ein objektives und ein subjektives Rechtsmissbrauchselement - wie vorliegend mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung - nicht ausreichend nachkommen kann. Erforderlich sei vielmehr eine konkrete Sachverhaltsaufklärung durch den beklagten Arbeitgeber, etwa durch eine "Datenerhebung" zu anderen Bewerbungsverfahren des jeweiligen Klägers sowie der Nachweis von Strategieanpassungen zwischen den einzelnen geführten Klageverfahren zur Minimierung von Risiken. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Geschäftsmodell des Klägers substantiiert darlegen und beweisen kann.</p> <p>Insgesamt stellt die Entscheidung hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für Arbeitgeber für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in Form des sog. „AGG-Hoppings“. In der Praxis wird ein derartiger Detailgrad bei der Sachverhaltsaufklärung von Arbeitgebern - vor allem im Hinblick auf mögliche parallele Bewerbungs- und/oder Gerichtsverfahren des Klägers gegen andere potenzielle Arbeitgeber - nur schwerlich zu leisten sein. Es ist zu befürchten, dass der Rechtsmissbrauchseinwand aufgrund der erheblichen Anforderungen, die von den Gerichten hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast an Arbeitgeber gestellt werden, praktisch entwertet wird.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>EU-Digitalrecht: Diese neuen Anforderungen kommen auf Unternehmen ab August 2026 zu</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eu-digitalrecht-diese-neuen-anforderungen-kommen-auf-unternehmen-ab-august-2026-zu.html</link><pubDate>Mon, 27 Jul 2026 08:36:00 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eu-digitalrecht-diese-neuen-anforderungen-kommen-auf-unternehmen-ab-august-2026-zu.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Internet_Daten_Waage_Recht_ohne_law_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="89089"/><content:encoded><![CDATA[<p>Im August und September 2026 werden mehrere unionsrechtliche Regelungen wirksam, die für Unternehmen mit digitalen Produkten und Dienstleistungen unmittelbare praktische Bedeutung haben. Betroffen sind die Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte, die Geltung der E-Evidence-VO, die Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle nach dem CRA sowie die Pflicht zum Datenzugang durch Design nach Art. 3 Abs. 1 Data Act für vernetzte Produkte und verbundene Dienste. Die Regelungswerke verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen, betreffen in der Umsetzung aber vielfach dieselben Bereiche: Produktgestaltung, interne Prozesse und vertragliche Dokumentation. Zugleich sind zentrale Auslegungsfragen bislang weder gerichtlich geklärt noch abschließend durch behördliche Leitlinien konkretisiert, so dass Unternehmen ihre Compliance-Maßnahmen unter fortbestehender Rechtsunsicherheit aufsetzen müssen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die jeweiligen Neuerungen und ihre Auswirkungen und zeigt auf, welche Vorbereitungen Unternehmen kurzfristig treffen sollten.</p> <h3>I. Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO</h3> <p>Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO. Die Vorschrift setzt nicht wie die übrigen Regelungen der KI-VO bei der Risikoeinstufung des Systems an, sondern erfasst grundsätzlich KI-Systeme, die mit Menschen interagieren oder Inhalte für sie erzeugen. Verpflichtet werden sowohl Anbieter als auch Betreiber solcher Systeme.</p> <p>Anbieter müssen KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so gestalten, dass die Nutzer über die Interaktion mit einer KI informiert werden (Abs. 1). Erzeugt ein System synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte, ist zudem sicherzustellen, dass die Ausgaben maschinenlesbar gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind (Abs. 2). Betreiber trifft demgegenüber eine Offenlegungspflicht, wenn sie Deepfakes verbreiten oder KI-generierte Texte veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (Abs. 4). Die Offenlegung muss nach Abs. 5 klar und eindeutig erfolgen, und zwar spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Wahrnehmung.</p> <p>Als Umsetzungshilfe dient der <a href="https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content">Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content</a> der EU-Kommission. Für Anbieter sieht er grundsätzlich einen mehrschichtigen Kennzeichnungsansatz aus digital signierten Metadaten und einem nicht wahrnehmbaren Wasserzeichen vor, ergänzt um eine Detektionslösung, die Behörden, Medien und Forschungseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Für Betreiber enthält er Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung der Kennzeichnung. Hierfür steht ein EU-Icon zur freien Verwendung bereit, das zwischen vollständig KI-generierten und lediglich KI-veränderten Inhalten unterscheidet. Der Kodex ist rechtlich nicht bindend und begründet auch bei vollständiger Einhaltung keinen abschließenden Konformitätsnachweis, dürfte in der Aufsichtspraxis aber als Maßstab herangezogen werden.</p> <p>Zu beachten ist schließlich, dass die im Rahmen des <a href="https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2026/06/29/artificial-intelligence-council-gives-final-green-light-to-simplify-and-streamline-rules/">Digital Omnibus</a> geregelte Verschiebung von Anwendungsfristen der KI-VO die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO in ihrer Substanz nicht erfasst (wir berichteten in <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38527">Datenschutzupdate Nr. 256</a>, die Verordnung vom 8. Juli 2026 finden Sie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202601744">hier</a>, sie ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten). Diese gelten unverändert ab dem 2. August 2026. Lediglich für Anbieter generativer KI-Systeme, die ihre Systeme bereits vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht haben, ist ein Übergangszeitraum zur Umsetzung der technischen Kennzeichnungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 vorgesehen. Unternehmen sollten daher nicht darauf vertrauen, dass sich der Umsetzungsdruck durch den Omnibus allgemein entspannt. entspannt.</p> <h3>II. Inkrafttreten E-Evidence-VO</h3> <p>Am 18. August 2026 werden die zentralen Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1543 („E-Evidence-VO") anwendbar. Die Verordnung ermöglicht es Strafverfolgungsbehörden erstmals, elektronische Beweismittel unmittelbar bei Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern, ohne den bislang üblichen Weg über Europäische Ermittlungsanordnungen oder sonstige Rechtshilfeersuchen zu beschreiten.</p> <p>Kernstück der Verordnung sind zwei Instrumente. Mit der Europäischen Herausgabeanordnung (EPOC) können Justizbehörden die Übermittlung elektronischer Daten verlangen. Die Frist beträgt grundsätzlich zehn Tage, in Notfällen lediglich acht Stunden. Die Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR) verpflichtet demgegenüber zur vorläufigen Sicherung der Daten für zunächst 60 Tage, um deren Löschung oder Veränderung bis zu einer späteren Herausgabe zu verhindern. Die materiellen Voraussetzungen richten sich nach der betroffenen Datenkategorie: Während Teilnehmerdaten grundsätzlich bei Verdacht jeder Straftat angefordert werden können, setzt der Zugriff auf Verkehrs- und Inhaltsdaten eine im Anordnungsstaat mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Tat oder bestimmte internetbezogene Delikte voraus.</p> <p>Der Adressatenkreis ist weit. Der Begriff des Diensteanbieters nach Art. 3 Nr. 3 E-Evidence-VO folgt einem funktionalen Ansatz und erfasst neben klassischen Telekommunikationsunternehmen auch Messenger- und E-Mail-Dienste, Anbieter von Domainnamen- und IP-Diensten sowie andere Dienste der Informationsgesellschaft. Zu letzteren zählen bereits Plattformen mit lediglich integrierter Kommunikationsfunktion, etwa Online-Marktplätze mit Nachrichtensystemen oder Gaming-Angebote, sowie Cloud- und Hosting-Dienste, bei denen Datenspeicherung oder -verarbeitung einen wesentlichen Bestandteil des Angebots bildet. Auch vermeintlich unentgeltliche Dienste fallen in den Anwendungsbereich, da datengetriebene Geschäftsmodelle dem Entgeltmerkmal genügen.</p> <h3>III. Meldepflichten nach Art. 14 CRA</h3> <p>Der Cyber Resilience Act („CRA") begründet erstmals verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen. Vollständig anwendbar wird die Verordnung erst ab dem 11. Dezember 2027 (wir berichteten in <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38116">Datenschutzupdate Nr. 243</a>). Die Meldepflichten des Art. 14 CRA gelten jedoch bereits ab dem 11. September 2026 und sind damit der erste Pflichtenkomplex, dem Hersteller in der Praxis nachkommen müssen.</p> <p>Der CRA richtet sich an sämtliche Wirtschaftsakteure, die Produkte mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Der Schwerpunkt der Regulierung liegt bei den Herstellern. Als solche gelten nicht nur klassische Hardwareproduzenten, sondern auch Anbieter von Software sowie Unternehmen, die Produkte unter eigener Marke vertreiben. Nach den <a href="https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/cyber-resilience-act-implementation-frequently-asked-questions">FAQ der EU-Kommission</a> können sowohl Standalone-Software als auch Firmware und zahlreiche Hardwareprodukte erfasst sein, während reine Websites und eigenständige SaaS-Angebote regelmäßig nicht unter den CRA fallen, sofern sie nicht als Datenfernverarbeitungslösung Bestandteil eines Produkts mit digitalen Elementen sind. Die Meldepflichten des Art. 14 CRA treffen ausschließlich Hersteller.</p> <p>Inhaltlich verlangt Art. 14 CRA die Meldung zweier Ereignistypen: aktiv ausgenutzter Schwachstellen in einem Produkt mit digitalen Elementen sowie schwerwiegender Sicherheitsvorfälle, die sich auf dessen Sicherheit auswirken. Die Meldung erfolgt gestuft und über eine einheitliche Meldeplattform an das jeweils zuständige CSIRT und die ENISA. Zunächst ist binnen 24 Stunden nach Kenntniserlangung eine Frühwarnung abzugeben, innerhalb von 72 Stunden folgt eine Schwachstellen- beziehungsweise Vorfallmeldung mit näheren Angaben zu Art, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Ein Abschlussbericht ist bei Schwachstellen binnen 14 Tagen nach der Meldung, bei Sicherheitsvorfällen binnen eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung vorzulegen. Ergänzend sind die betroffenen Nutzer über den Vorfall und erforderliche Korrekturmaßnahmen zu unterrichten.</p> <p>Für die praktische Umsetzung sind neben den CRA-FAQ, die als fortlaufend ergänztes Dokument geführt werden, insbesondere die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202600881">Durchführungsvorschriften</a> zur technischen Ausgestaltung des Meldeverfahrens heranzuziehen.</p> <h3>IV. Pflicht der Zugänglichmachung gem. Art. 3 Abs. 1 Data Act</h3> <p>Der Data Act gilt bereits seit dem 12. September 2025. Die Pflicht zum Datenzugang durch Design nach Art. 3 Abs. 1 DA greift jedoch gemäß Art. 50 Abs. 3 DA erst für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Bestandsprodukte bleiben insoweit unberührt. Der Zugangsanspruch des Nutzers gegen den Dateninhaber nach Art. 4 Abs. 1 DA konnte demgegenüber schon seit September 2025 geltend gemacht werden.</p> <p>Art. 3 Abs. 1 DA verlangt, dass Konzeption, Herstellung und Erbringung vernetzter Produkte und verbundener Dienste so erfolgen, dass die bei der Nutzung erzeugten Daten für den Nutzer standardmäßig einfach, sicher, unentgeltlich sowie in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zugänglich sind. Soweit relevant und technisch durchführbar, muss der Zugang unmittelbar aus dem Produkt oder Dienst heraus möglich sein. Adressat ist der Hersteller. Da die Anforderung bereits in der Produktentwicklung zu berücksichtigen ist, betrifft sie Produktarchitektur, Schnittstellen und Datenformate und lässt sich nachträglich regelmäßig nicht ohne erheblichen Aufwand abbilden. Ergänzt wird sie durch die vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 3 Abs. 2 und 3 DA, die unter anderem Angaben zu Art, Umfang und Format der erzeugten Daten sowie zur Inhaberschaft von Geschäftsgeheimnissen verlangen.</p> <h3>V. Handlungsempfehlungen für Unternehmen</h3> <h4>1. Betroffenheit klären</h4> <p>Die neuen Pflichten knüpfen an Rollen an, die sich nicht immer mit der bisherigen Selbsteinordnung eines Unternehmens decken. Wer einen Chatbot lediglich entwickeln lässt und unter eigenem Namen einsetzt, kann als Anbieter nach der KI-VO gelten. Eine Plattform mit bloßer Nachrichtenfunktion kann Diensteanbieter sein (E-Evidence). Auch reine Softwareanbieter sind Hersteller (CRA). Unternehmen sollten daher ihr Produkt- und Leistungsportfolio durchgehen und für jedes Angebot festhalten, welche Pflichten greifen. In Konzernstrukturen ist zusätzlich zu klären, welche Gesellschaft die Pflicht trifft und wer sie operativ umsetzt.</p> <h4>2. Technische und organisatorische Umsetzung rechtzeitig anstoßen</h4> <p>Ein Großteil der Anforderungen lässt sich nicht kurzfristig nachholen. Kennzeichnungslösungen für KI-generierte Inhalte, Datenzugangsschnittstellen in vernetzten Produkten oder Prozesse zur Schwachstellenerkennung müssen entwickelt, getestet und in bestehende Systeme eingebunden werden. Ebenso sollten Muster und Textbausteine für Hinweise und Meldungen vorbereitet und Vertragswerke sowie Produktinformationen angepasst werden. Wo Fristen kurz sind – etwa acht Stunden für Herausgabeanordnungen in Notfällen oder 24 Stunden für die Frühwarnung bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen – ist ein eingespielter Ablauf wichtiger als eine ausführliche Verfahrensbeschreibung.</p> <h4>3. Zuständigkeiten benennen und Umsetzung dokumentieren</h4> <p>Die Pflichten verteilen sich über Produktentwicklung, IT-Sicherheit, Recht, Marketing und Kommunikation. Unternehmen sollten festlegen, welche Funktion für welche Anforderung verantwortlich ist und wer im Anordnungs- oder Vorfallsfall kurzfristig erreichbar und entscheidungsbefugt ist. Für die E-Evidence-VO ist die Benennung eines Adressaten ohnehin gesetzlich vorgeschrieben. Getroffene Maßnahmen und die zugrunde liegenden Erwägungen sollten nachvollziehbar festgehalten werden, um sie gegenüber Behörden und Vertragspartnern belegen zu können. Da Leitlinien, Verhaltenskodizes und FAQ der Kommission fortlaufend ergänzt werden und mit dem Digital Omnibus weitere Änderungen absehbar sind, empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung des Umsetzungsstands.</p> <h3>VI. Fazit und Ausblick</h3> <p>Der August und September 2026 bringen für Unternehmen mit digitalen Produkten und Dienstleistungen eine Reihe unmittelbar wirksamer Pflichten. Trotz unterschiedlicher Regelungsziele überschneiden sich die Umsetzungsanforderungen: Sie betreffen die Produktgestaltung, technische Schnittstellen und Kennzeichnungslösungen, interne Melde- und Reaktionsprozesse sowie die begleitende Dokumentation. Wer diese Themen bislang getrennt bearbeitet hat, sollte prüfen, ob sich Aufwand durch eine gemeinsame Betrachtung reduzieren lässt.</p> <p>Zugleich bleibt die Rechtslage in Bewegung. Zentrale Begriffe sind bislang weder gerichtlich geklärt noch abschließend durch behördliche Leitlinien konkretisiert, und mit dem Digital Omnibus stehen weitere Änderungen im Raum, deren endgültiger Zuschnitt derzeit nicht absehbar ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass Compliance-Konzepte anpassungsfähig ausgestaltet und in regelmäßigen Abständen überprüft werden sollten. </p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>Patientenarmbänder als Medizinprodukt oder bloßes Identifikationsmittel? EuGH zur Zweckbestimmung unter der MDR</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/patientenarmbaender-als-medizinprodukt-oder-blosses-identifikationsmittel-eugh-zur-zweckbestimmung-unter-der-mdr.html</link><pubDate>Thu, 23 Jul 2026 11:40:00 +0200</pubDate><author>m.epping@heuking.de (Dr. Manja Epping)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/patientenarmbaender-als-medizinprodukt-oder-blosses-identifikationsmittel-eugh-zur-zweckbestimmung-unter-der-mdr.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Arzt_Stethoskop_krank_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="13310386"/><content:encoded><![CDATA[<p>Patientenarmbänder gehören zum Standardinventar der stationären Versorgung. Durch individuelle Bedruckung mit Namen, Geburtsdaten oder Strichcodes sollen sie die korrekte Zuordnung von Patienten zu Behandlungsmaßnahmen sicherstellen. Nicht selten werden die Patientenarmbänder mit dem Hinweis darauf vermarktet, dass die Identifizierung der Patienten mit Hilfe dieser Armbänder die Patientensicherheit verbessert. Ob ein solches Produkt aufgrund dieses Bezugs als Medizinprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte („<strong>MDR</strong>“) einzustufen ist, war bislang ungeklärt. Mit Urteil vom 2. Juli 2026, C-427/24 – Wettbewerbszentrale / Diagramm Halbach hat der Gerichtshof der Europäischen Union („<strong>EuGH</strong>“) diese Frage verneint und grundlegende Aussagen zur Zweckbestimmung nach Art. 2 Nr. 12 MDR getroffen.</p> <p>Im Ausgangsfall hatte Diagramm Halbach Patientenarmbänder aus thermoplastischem Harz vertrieben, die vom Hersteller Zebra Technologies hergestellt worden waren. Die Patientenarmbänder waren unbedruckt und konnten individuell mit Patientendaten (Name, Geburtsdatum, Barcode) versehen werden. Die Armbänder trugen keine CE-Kennzeichnung nach der MDR. In den Werbematerialien von Zebra wurde aber hervorgehoben, dass die Armbänder es dem Personal ermöglichen, die „fünf Richtigen“ am Patientenbett (richtiger Patient, richtiges Medikament, richtige Dosis, richtiger Zeitpunkt, richtige Verabreichungsmethode) zu überwachen und dass die Verwendung der Armbänder die Patientensicherheit verbessern könne, insbesondere bei Medikamentengaben, Untersuchungen, Bluttransfusionen und Probenerfassung. Ferner enthielt das Material Angaben zur statistischen Häufigkeit von Identifikationsfehlern und deren Folgen.</p> <p>Die deutsche Wettbewerbszentrale machte Unterlassungsansprüche geltend und argumentierte, dass die Armbänder – zumindest in Kombination mit anderen Produkten – der Überwachung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen dienten und daher unter die MDR fielen. Auf Vorlage des Landgerichts Bochum entschied der EuGH nun, dass die betroffenen Patientenarmbänder nicht als Medizinprodukt eingestuft werden können.</p> <h3>I. Nur verwendungsbezogene Herstellerangaben sind relevant</h3> <p>Der EuGH stellt zunächst klar, dass die maßgebliche Zweckbestimmung nach Art. 2 Nr. 12 MDR zwar anhand der vom Hersteller bereitgestellten Angaben auf der Kennzeichnung, in der Gebrauchsanweisung, im Werbe- und Verkaufsmaterial sowie in der klinischen Bewertung zu bestimmen ist, für die Festlegung aber nicht alle dieser Angaben zwangsläufig wesentlich sind. Entscheidend seien nach dem Wortlaut nur diejenigen Angaben, die sich tatsächlich auf die Verwendung des betreffenden Produkts beziehen. Kontextbezogene Informationen, die lediglich nützlich sind und die darauf abzielen, den Absatz bestimmter Produkte zu fördern, wie etwa allgemeine Statistiken über Behandlungsfehler oder pauschale Hinweise auf Vorteile für die Patientensicherheit, seien daher für die Festlegung der Zweckbestimmung nicht maßgeblich. Mit Blick auf die Patientenarmbänder führt der EuGH aus, dass Werbematerialien, die Patientenarmbänder lediglich hinsichtlich ihrer Verwendung zur Patientenidentifikation beschreiben, eben keine Hinweise auf eine medizinische Verwendung liefern.</p> <h3>II. Objektive Begrenzung der Zweckbestimmung</h3> <p>Ferner betont der EuGH, dass die MDR ein Medizinprodukt nicht ausschließlich auf Grundlage der vom Hersteller gewählten Darstellung definiert. Anders als bei Arzneimitteln nach Art. 1 Nr. 2 lit. a) Richtlinie 2001/83/EG sei bei der Einstufung eines Produkts als Medizinprodukt auch zu berücksichtigen, ob dieses Produkt objektiv die in Art. 2 Nr. 1 MDR genannten spezifischen medizinischen Funktionen erfüllen könne. Der EuGH begründet diesen Ansatz auch teleologisch: Einige Hersteller könnten die medizinrechtliche CE-Kennzeichnung schlicht aus reinen Marketinggründen vornehmen. Der objektive Funktionstest dient damit als Korrektiv in beide Richtungen. Er verhindert sowohl eine Umgehung der MDR durch bewusstes Weglassen medizinischer Zweckangaben als auch eine überschießende Regulierung von Produkten, deren tatsächliche Funktion keinen medizinischen Charakter aufweist. Für die in Rede stehenden Patientenarmbänder stellt der EuGH fest, dass sie objektiv gerade nicht geeignet sind, selbst eine medizinische Leistung zu erbringen, auch wenn sie in einem medizinischen Zusammenhang verwendet werden. Die Patientenarmbänder wurden unbedruckt ausgeliefert und dienten rein administrativen Zwecken. Das Identifikationsziel könne ebenso durch das Tragen eines Namensschilds oder ein anderes Identifizierungsmittel erreicht werden. Dies zeige, dass die Identifizierungsmethode als solche keinen unmittelbaren Einfluss auf die Medikamentengabe, Untersuchungen, Bluttransfusionen oder die Probenerfassung habe. Sämtliche medizinischen Vorteile hingen von anderen Faktoren ab – nicht davon, ob der Patient ein Armband trage.</p> <h3>III. Bekräftigung der Snitem-Rechtsprechung</h3> <p>Der EuGH bekräftigt schließlich seine Abgrenzung zwischen administrativen und medizinischen Produkten aus seiner Entscheidung C-329/16 (Snitem). Die dort streitgegenständliche Software habe gerade nicht ausschließlich administrative Funktionen wie die Patientenidentifikation wahrgenommen, sondern die eingegebenen Daten verarbeitet und den Ärzten entscheidungsunterstützende Informationen bereitgestellt. Demgegenüber sei ein Produkt, das die Daten lediglich archiviert, sammelt und überträgt, etwa reine Speichersoftware oder Software zur Anzeige von Generika-Bezeichnungen, kein Medizinprodukt, auch wenn es im medizinischen Kontext eingesetzt werde. Die Abgrenzung verläuft damit weiterhin entlang der Frage, ob ein Produkt lediglich Daten archiviert, sammelt und übermittelt oder ob es darüber hinaus eine spezifisch medizinische Funktion ausübt.</p> <h3>IV. Fazit und Ausblick</h3> <p>Im Ergebnis überrascht die Entscheidung des EuGH nicht: Dass ein unbedrucktes Armband objektiv keine medizinische Funktion erfüllen kann, liegt nahe. Und die Einordnung ist auch in der Sache zutreffend, da sie die vom Unionsgesetzgeber angelegte Zweistufigkeit von Herstellerangabe und objektiver Funktionsfähigkeit konsequent nachzeichnet. Für Hersteller ist die Entscheidung dennoch von erheblicher praktischer Bedeutung. Zum einen schafft der EuGH willkommene Klarheit darüber, dass auch im medizinischen Kontext die Bewerbung von Produkten mit kontextuellen Informationen – etwa Hinweise auf Patientensicherheit oder Statistiken zu Fehlerquoten – zulässig ist. Bemerkenswert ist zudem der Befund des vorlegenden Gerichts, dass einige Hersteller vergleichbarer Patientenarmbänder eine CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht offenbar allein aus Marketinggründen angebracht haben, ohne dass die zugrunde liegenden Produkte tatsächlich einen medizinischen Verwendungszweck erfüllen. Ein solches Vorgehen ist rechtlich nicht ungefährlich. Wer sich mit einer medizinproduktrechtlichen CE-Kennzeichnung schmückt, ohne einen tatsächlichen klinischen Nutzen und die geforderte Leistungsfähigkeit nachweisen zu können, geht ein wettbewerbs- und aufsichtsrechtlich relevantes Irreführungsrisiko ein. Dies gilt im Übrigen ebenso, wenn eine Zertifizierung als Klasse IIa / IIb-Produkt durch eine Benannte Stelle erfolgt ist.</p> <p>Zum anderen eröffnet die Entscheidung durch die Bestätigung der Snitem-Rechtsprechung eine begrüßenswerte Perspektive für die AI-Branche. Für sogenannte Medical Scribes und andere Dokumentationstools, die lediglich Daten archivieren, sammeln und übertragen (etwa Arzt-Patienten-Gespräche transkribieren oder medizinische Dokumentation automatisieren), bestätigt die Entscheidung, dass diese nicht der MDR unterfallen, solange keine klinische Entscheidungsunterstützung geleistet wird. Sobald eine Software jedoch patientenbezogene Daten verarbeitet und daraus Empfehlungen oder Hinweise für den behandelnden Arzt ableitet, überschreitet sie die Grenze zum Medizinprodukt.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unseren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Carla Alpüstün und Sophia Heun erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>Health Care &amp; Life Sciences</practicearea></item><item><title>Bolar Revisited: Was das überarbeitete EU-Pharmapaket für Generikahersteller, Zulieferer und Originatoren bedeutet</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/bolar-revisited-was-das-ueberarbeitete-eu-pharmapaket-fuer-generikahersteller-zulieferer-und-originatoren-bedeutet.html</link><pubDate>Thu, 23 Jul 2026 11:25:00 +0200</pubDate><author>p.schroeler@heuking.de (Philipp Roman Schröler)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/bolar-revisited-was-das-ueberarbeitete-eu-pharmapaket-fuer-generikahersteller-zulieferer-und-originatoren-bedeutet.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Arzt_AErztin_mit_Tablet_Icons_Gesundheit_DNA_Ausschnitt_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="222204"/><content:encoded><![CDATA[<p>Das EU-Pharmapaket wird oft als Harmonisierungsprojekt beschrieben. Das ist zutreffend, doch es steckt mehr dahinter. Für Generika- und Biosimilar-Unternehmen, für Zulieferer in der pharmazeutischen Wertschöpfungskette und für Originatoren, die einem bevorstehenden Markteintritt gegenüberstehen, ist die relevantere Veränderung praktischer Natur: Die überarbeitete Bolar-Ausnahme verschiebt wettbewerbsrelevante Aktivitäten zeitlich nach vorne. Die Vorbereitung des Markteintritts wird zunehmend noch während des Bestehens des Patentschutzes stattfinden. In der Praxis können wesentliche Elemente des Marktwettbewerbs, einschließlich Preisgestaltung und Marktzugang, nunmehr vor Ablauf des Patentschutzes bestimmt werden.</p> <p>Die Bolar-Ausnahme war schon immer an der Schnittstelle von Patentrecht und Arzneimittelregulierung angesiedelt. Sie erlaubt es Unternehmen, die für den Markteintritt erforderlichen regulatorischen Schritte vor Ablauf des Patentschutzes abzuschließen, sodass Produkte unmittelbar danach auf den Markt gebracht werden können. In der EU wurde dieses Konzept in Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG kodifiziert, eingefügt durch die Richtlinie 2004/27/EG im März 2004. Die Anwendung war jedoch nie einheitlich, und die Mitgliedstaaten füllten wesentliche Lücken unterschiedlich.</p> <p>Im Rahmen des nun vereinbarten neuen Rechtsrahmens erfasst die Bolar-Ausnahme ausdrücklich Tätigkeiten, die für die Erlangung einer Marktzulassung, die Durchführung einer Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA), Preis- und Erstattungsverfahren sowie die Einreichung von Vergabeanträgen im öffentlichen Beschaffungswesen erforderlich sind. Sie erstreckt sich zudem ausdrücklich auf externe Zulieferer und Dienstleister. Dies definiert neu, wo die regulatorische Vorbereitung endet und wo patentverletzendes Verhalten beginnt.</p> <h3>I. Der bisherige Rechtsrahmen und seine Grenzen</h3> <p>Unter dem bestehenden Regime deckt die Bolar-Ausnahme Studien und Prüfungen ab, die für die Erlangung einer Marktzulassung erforderlich sind. Dieses Kernszenario war nie die eigentliche Schwierigkeit. Die Herausforderungen entstanden an den Rändern. Die Mitgliedstaaten wichen bei der Umsetzung der Richtlinie in mehreren kleineren, aber wesentlichen Punkten voneinander ab.</p> <p>Einige erlaubten ein breiteres Spektrum vorbereitender Handlungen, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Preisgestaltung, Erstattung oder Zulassungen außerhalb der EU. Andere verfolgten einen engeren Ansatz und beschränkten die Ausnahme stärker auf regulatorische Einreichungen für Generika und Biosimilars. Diese Unterschiede prägten das praktische Verhalten. Sie beeinflussten, wo klinische Studien durchgeführt wurden, wie Lieferketten strukturiert wurden und auch den Zeitpunkt, zu dem Patentinhaber versuchten, einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen. Regulatorische Schritte wie Preisanträge oder Teilnahmen an Vergabeverfahren wurden in einigen Rechtsordnungen als Indikatoren für eine bevorstehende Patentverletzung gewertet.</p> <p>Die Abgrenzung zwischen der Bolar-Ausnahme und dem Versuchsprivileg war ebenfalls teilweise verwischt. Das Versuchsprivileg schützt Arbeiten, die auf die Gewinnung neuer technischer Erkenntnisse gerichtet sind. Die Bolar-Ausnahme dient einem anderen Zweck: Sie erlaubt die Nutzung patentierter Erfindungen zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen. In der Praxis können sich beide überschneiden, sind jedoch nicht austauschbar. Wo eine Tätigkeit primär regulatorischen Zwecken diente, erwies sich die alleinige Berufung auf das Versuchsprivileg tendenziell als nicht ausreichend.</p> <h3>II. Der neue Art. 85: ein funktionaler Ansatz</h3> <p>Art. 85 der neuen Richtlinie verfolgt einen funktionalen Ansatz. Ziel ist es, die Bolar-Ausnahme EU-weit zu harmonisieren und ihren Anwendungsbereich klarzustellen. Die Vorschrift identifiziert die regulatorischen Verfahren, die die Nutzung patentierter Erfindungen rechtfertigen, und erstreckt die Ausnahme auf die zu ihrer Durchführung erforderlichen Handlungen.</p> <p>Die Vorschrift erfasst ausdrücklich Tätigkeiten, die zum Zweck der Erlangung einer Marktzulassung, der Durchführung einer Bewertung von Gesundheitstechnologien, der Erlangung von Preis- und Erstattungsgenehmigungen sowie der Einreichung von Vergabeanträgen im öffentlichen Beschaffungswesen durchgeführt werden. Dies spiegelt die Realität des Markteintritts wider. Regulatorische Zulassung, Preisentscheidungen und Beschaffung sind eng miteinander verbunden. Der überarbeitete Rechtsrahmen behandelt sie entsprechend.</p> <p>Die Ausnahme erstreckt sich zudem auf ein breites Spektrum von Handlungen, einschließlich Herstellung, Lieferung, Lagerung, Einfuhr, Verwendung und Erwerb sowie damit zusammenhängende Handlungen, sofern diese ausschließlich für die erlaubten Zwecke durchgeführt werden. Sie umfasst ausdrücklich Zulieferer und Dienstleister.</p> <p>Dies bringt den rechtlichen Rahmen mit der etablierten Branchenpraxis in Einklang. All diese Tätigkeiten müssen „erforderlich“ sein und „ausschließlich“ auf den erlaubten Zweck gerichtet sein. Dieses Erfordernis führt einen funktionalen Test mit Auslegungsspielraum ein. Die Grenzen werden daher dadurch bestimmt, wie nationale Gerichte diese Begriffe in konkreten Fällen auslegen.</p> <p>Die zentrale Frage wird nicht mehr sein, ob vorbereitende Handlungen vorliegen, sondern ob diese Handlungen an ein regulatorisches Ziel gebunden sind. Die Richtlinie stellt ferner klar, dass Rechte des geistigen Eigentums als solche keinen gültigen Grund darstellen, Entscheidungen in den relevanten regulatorischen Verfahren abzulehnen, auszusetzen oder zu widerrufen. Dies verhindert nicht die Durchsetzung von Patentrechten. Es reduziert jedoch die Bedeutung regulatorischen Verhaltens als Indiz für eine Patentverletzung und begrenzt die Rolle regulatorischer Verfahren als Druckmittel in Patentstreitigkeiten.</p> <p>Zusammengefasst werden die folgenden Tätigkeiten nach den neuen Regelungen keine Patent- oder ESZ-Verletzung darstellen:</p> <ul><li data-list-item-id="e5dab444ea6819d353dee6f18038c4c42">Durchführung von Bewertungen von Gesundheitstechnologien.</li><li data-list-item-id="e5e66153f3cbd3c1afa5630f63a213c18">Erlangung von Genehmigungen für Preisgestaltung und Erstattung.</li><li data-list-item-id="ed1a4488ba10285a5185b160d3dab6f26">Durchführung von Studien, Prüfungen und sonstigen Tätigkeiten, die zur Erlangung einer Marktzulassung für ein Generikum oder Biosimilar, ein Hybridarzneimittel oder ein Bio-Hybridprodukt erforderlich sind.</li><li data-list-item-id="e7d8584d86572fd141750a75031209bf4">Erfüllung praktischer Anforderungen, die mit einer der vorstehenden Tätigkeiten verbunden sind.</li><li data-list-item-id="ecc42afc3ad9648e76049d59f9f97297c">Teilnahme an Vergabeverfahren für den Verkauf eines Arzneimittels nach Ablauf des Patents oder des ESZ.</li><li data-list-item-id="e01076fe9624e6db09d1ebd18a43b9a70">Jegliche unterstützende Tätigkeiten für die vorgenannten Zwecke, einschließlich Verkauf, Angebot, Herstellung, Verwendung, Erwerb und Einfuhr des Arzneimittels oder der Verfahren.</li><li data-list-item-id="ef7d56d447a4801f74abd1c8aed4d4dfb">Zulieferer und Dienstleister, die eine dieser Tätigkeiten ausführen, genießen denselben Schutz.</li></ul> <p>Obwohl dies relativ klar und eindeutig klingt, lohnt sich ein genauerer Blick auf einige Aspekte:</p> <h4>1. Die äußere Grenze: kein Inverkehrbringen</h4> <p>Die Ausweitung der Ausnahme ist mit einer klaren Grenze verbunden. Sie erstreckt sich nicht auf das Inverkehrbringen von Arzneimitteln.</p> <p>In klaren Fällen ist diese Grenze eindeutig. In der Praxis wird dies nicht immer der Fall sein. Großvolumige Herstellung, Aufbau von Lagerbeständen oder verbindliche kommerzielle Verpflichtungen können darauf hindeuten, dass ein Unternehmen über die regulatorische Vorbereitung hinausgegangen ist. Die Beurteilung wird sich nach Zweck und Kontext richten. Hier liegt nunmehr die rechtliche Unsicherheit.</p> <h4>2. Vergabeverfahren und vorgezogener Wettbewerb</h4> <p>Die Einbeziehung von Vergabeverfahren ist eine der folgenreichsten Änderungen. Unternehmen können nunmehr Vergabeanträge vor Ablauf des Patentschutzes einreichen, sofern dies keinen Verkauf, kein Verkaufsangebot oder kein Inverkehrbringen während der Schutzfrist beinhaltet.</p> <p>Dies verlagert den Wettbewerb auf entscheidende Weise nach vorne. In vielen Gesundheitssystemen bestimmen Vergabeverfahren den Marktzugang, die Preisgestaltung und die Mengen bereits lange vor der Lieferung der ersten Einheit. Die praktische Konsequenz ist, dass die wettbewerbliche Positionierung vor Ablauf des Patentschutzes etabliert werden kann, wobei die eigentliche Belieferung zu einem nachgelagerten Schritt wird.</p> <p>Zugleich ist die Grenzziehung heikel. Die Unterscheidung zwischen einer erlaubten Vergabeeinreichung und einem verbotenen Verkaufsangebot dürfte zu einer der zentralen Streitfragen in künftigen Rechtsstreitigkeiten werden. Vergabestrukturen, die verbindliche Lieferverpflichtungen begründen oder wirtschaftlichen oder rechtlichen Druck zur Lieferung vor Ablauf des Schutzes ausüben, können außerhalb der Ausnahme liegen. Die Beurteilung wird von der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens, der rechtlichen Natur der Verpflichtungen und der wirtschaftlichen Realität der Vereinbarung abhängen.</p> <h4>3. Dritte und Lieferketten</h4> <p>Art. 85 umfasst nunmehr ausdrücklich Zulieferer und Dienstleister. Dies beseitigt eine langjährige Unsicherheit und trägt der tatsächlichen Funktionsweise pharmazeutischer Lieferketten Rechnung.</p> <p>Die Frage war in der Vergangenheit umstritten. Das Verfahren Astellas/Polpharma verdeutlichte die Divergenz innerhalb Europas. Das Oberlandesgericht Düsseldorf akzeptierte, dass Handlungen Dritter unter bestimmten Voraussetzungen unter die Ausnahme fallen können, während der Polnische Oberste Gerichtshof eine restriktivere Auffassung vertrat.</p> <p>Der Gerichtshof der Europäischen Union (CJEU - Case C-661/13: Request for a preliminary ruling from the Higher Regional Court of Düsseldorf) hat die Frage nicht geklärt, da der Fall vor Erlass einer Entscheidung durch Vergleich beigelegt wurde.</p> <p>Die neue Vorschrift schafft mehr Klarheit: Lohnhersteller, Wirkstofflieferanten und Forschungseinrichtungen können sich auf die Ausnahme berufen, sofern ihre Tätigkeiten regulatorischen Zwecken dienen. Dies ermöglicht eine flexiblere Strukturierung von Lieferketten über Ländergrenzen hinweg. Der Fokus wird sich nunmehr auf Zweck und Zurechenbarkeit verlagern. Wo Tätigkeiten sowohl regulatorischen als auch kommerziellen Zielen dienen, kann der Anwendungsbereich der Ausnahme zu Unsicherheit führen.</p> <h4>4. Rechtsdurchsetzung unter dem neuen Rechtsrahmen</h4> <p>Die Reform verändert die Beweislage für die Patentdurchsetzung vor Schutzablauf. Regulatorische Handlungen wie Preisanträge, Erstattungsverfahren, HTA-Einreichungen oder Vergabeteilnahmen werden grundsätzlich weniger Gewicht als Indikatoren für eine bevorstehende Patentverletzung haben, soweit sie unter die Bolar-Ausnahme fallen.</p> <p>Für die Einleitung rechtlicher Schritte müssen Patentinhaber zusätzliche Risiken identifizieren, die über diese Handlungen hinausgehen. Relevante Indikatoren können großvolumige Herstellung, die Bildung kommerzieller Lagerbestände oder verbindliche Verpflichtungen sein, die eine Belieferung vor Ablauf des Patents oder des ESZ vorwegnehmen. Ein Regulierungsdossier allein wird nicht mehr genügen.</p> <p>Dies erhöht die Schwelle für den einstweiligen Rechtsschutz und steigert die Bedeutung interner Beweismittel. Produktionsdaten, Liefervereinbarungen und interne Planungsunterlagen werden bei der Beurteilung, ob ein Verhalten innerhalb des erlaubten Rahmens bleibt, zentral werden. Diese Art von Informationen und Dokumentation ist jedoch bekanntermaßen schwer zu erlangen.</p> <p>Die Wechselwirkung mit dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) fügt eine weitere Ebene hinzu. Konsequenterweise verweist Art. 27 lit. d EPGÜ auf die Bolar-Ausnahme in der Richtlinie 2001/83/EG und erfasst damit nachfolgende Änderungen. Es ist offensichtlich, dass das EPG das jeweils geltende Recht anwenden wird.</p> <p>Die überarbeitete Vorschrift wird daher als Maßstab in künftigen EPG-Verfahren dienen, in denen die Bolar-Ausnahme als Verteidigung geltend gemacht wird, und es ist zu erwarten, dass das EPG eine entscheidende Rolle bei der Auslegung des neuen Rechts einschließlich seiner Grenzen spielen wird. Divergenzen zwischen dem EPG und nationalen Gerichten können nicht ausgeschlossen werden, da die Ausnahme in einer Richtlinie geregelt ist und ihre genauen Konturen von der nationalen Umsetzung und Auslegung abhängen.</p> <h4>5. Datenexklusivität und paralleler Schutz</h4> <p>Die erweiterte Bolar-Ausnahme erlaubt es Generikaherstellern nunmehr auch, Studien durchzuführen und regulatorische Einreichungen während des Patentschutzes vorzubereiten, berührt jedoch nicht das EU-System der Daten- und Marktexklusivität. Im überarbeiteten Rahmen bleibt die Standardfrist bei acht Jahren regulatorischem Unterlagenschutz, gefolgt von einem Jahr Marktschutz, mit möglichen zusätzlichen Verlängerungen unter bestimmten Voraussetzungen (das überarbeitete 8+1(+1)(+1)-System). Eine frühzeitige regulatorische Vorbereitung unter der Bolar-Ausnahme ermöglicht daher keinen früheren Markteintritt, soweit diese Exklusivitätszeiträume gelten.</p> <h3>III. Offene Fragen</h3> <p>Der überarbeitete Rechtsrahmen ist klarer als das bisherige Regime, und er entwickelt sich weiter. Die territoriale Reichweite der Ausnahme bleibt offen. Es ist nicht geklärt, ob Tätigkeiten, die in der EU zum Zweck der Erlangung von Marktzulassungen in Drittstaaten durchgeführt werden, in ihren Anwendungsbereich fallen. Die neue Richtlinie schließt eine Erstreckung der Bolar-Ausnahme auf Prüfungen und Studien, die in der EU für regulatorische Anträge außerhalb der EU durchgeführt werden, weder ausdrücklich ein noch aus. Der begrenzte Verweis auf die Verordnung (EU) 2021/2282 für HTA-bezogene Tätigkeiten könnte auf eine restriktivere, EU-fokussierte Auslegung hindeuten. Dieser Ansatz birgt das Risiko, bestehende Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten zu verfestigen. Unter dem geltenden Rechtsrahmen bestehen solche Unterschiede bereits: Einige Mitgliedstaaten, wie Deutschland, erstrecken den Anwendungsbereich der Ausnahme auf Tätigkeiten zur Unterstützung von Anträgen außerhalb der EU, während andere, wie Frankreich, dies nicht tun. Es bleibt abzuwarten, wie die Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen und ihre bestehenden nationalen Regelungen ändern werden.</p> <p>Schließlich werden die Begriffe der Erforderlichkeit und Ausschließlichkeit, wie bereits oben erörtert, weiterer Entwicklung bedürfen. Die Grauzone wird dort liegen, wo regulatorische Vorbereitung und kommerzielle Planung sich überschneiden. Dieser Auslegungsspielraum ermöglicht eine gewisse Ausweitung von Tätigkeiten, sofern diese als mit einem regulatorischen Ziel verbunden gerechtfertigt werden können.</p> <h3>IV. Praktische Konsequenzen</h3> <p>Die Reform verschiebt den Zeitpunkt und die Struktur des Markteintritts.</p> <p><strong>Für Generika- und Biosimilar-Unternehmen</strong> besteht die wesentliche Änderung in der Möglichkeit, Marktzulassung, Bewertung von Gesundheitstechnologien, Preis- und Erstattungsverfahren sowie öffentliche Vergabeverfahren zu einem früheren Zeitpunkt aufeinander abzustimmen. Diese Prozesse können nunmehr parallel vorbereitet und in vielen Fällen vor Ablauf des Patentschutzes nahezu abgeschlossen werden, was eine koordinierte Day-One-Markteintrittsstrategie ermöglicht.</p> <p>Dies erfordert eine integrierte Organisation von regulatorischen Funktionen, Marktzugangsfunktionen und Versorgungsfunktionen. Marktteilnehmer sollten daher eine frühere und stärker koordinierte Markteintrittsdynamik antizipieren, die sowohl den Wettbewerbsdruck auf Originatoren erhöht als auch die Notwendigkeit einer integrierten regulatorischen und kommerziellen Planung auf der Generikaseite verstärkt.</p> <p>Alle vorbereitenden Tätigkeiten müssen so strukturiert und dokumentiert werden, dass sie dem Ausschließlichkeitserfordernis der Bolar-Ausnahme genügen. Es empfiehlt sich zudem, bestehende Verträge mit Zulieferern und Dienstleistern zu überprüfen, um die neue Rechtssicherheit vollständig zu nutzen.</p> <p>Besondere Sorgfalt ist im Vergabekontext geboten: Die Vergabeteilnahme muss streng auf die regulatorische oder administrative Vorbereitung beschränkt bleiben und darf sich nicht auf kommerzielles Verhalten vor Ablauf des Patentschutzes oder Verpflichtungen erstrecken, die als Markteintritt ausgelegt werden könnten.</p> <p><strong>Für Zulieferer</strong> bietet die Einbeziehung in die Ausnahme Rechtssicherheit, sofern die Tätigkeiten streng auf erlaubte vorbereitende Zwecke beschränkt sind. Dies erfordert eine klare vertragliche Zweckbegrenzung und Dokumentation, die die Leistungserbringung mit regulatorischen, HTA-, Preis- oder vergabebezogenen Tätigkeiten verknüpft. Wo Dienstleistungen gemischte regulatorische und kommerzielle Ziele verfolgen, wird die Anwendbarkeit der Ausnahme unsicher.</p> <p><strong>Für Originatoren</strong> bietet die Harmonisierung größere Rechtssicherheit, auch wenn der erweiterte Anwendungsbereich zu einem früheren Generikawettbewerb führen kann.</p> <p>Die Rechtsdurchsetzung verlagert sich weg von regulatorischen Einreichungen als Indikatoren für einen bevorstehenden Markteintritt hin zur tatsächlichen Marktvorbereitung. Dies umfasst Produktionshochlauf, Aufbau von Lagerbeständen, Aktivierung der Lieferkette und frühzeitige vertragliche Strukturierung. Die Überwachung muss daher früher in der Wertschöpfungskette ansetzen, wobei die Durchsetzung zunehmend faktenintensiv und abhängig von logistischen und wirtschaftlichen Nachweisen wird.</p> <p>Innovatoren sollten ihre Strategien am neuen Rechtsrahmen ausrichten, mit dem Ziel, eine hinreichend lange Marktexklusivität durch Patentschutz, ergänzende Schutzzertifikate sowie regulatorischen Unterlagen- und Marktschutz zu sichern. Sie müssen mit einem früheren Markteintritt von Generika und Biosimilars und einer entsprechend früheren Umsatzerosion rechnen und sollten hierauf mit einer Stärkung der Patentportfoliostrategie, einer Verstärkung gestaffelter Exklusivitätspositionen und der Sicherstellung der Bereitschaft für eine rasche Substitution nach Schutzablauf reagieren.</p> <h3>Fazit</h3> <p>Die überarbeitete Bolar-Ausnahme bringt den Rechtsrahmen näher an die tatsächliche Funktionsweise pharmazeutischer Märkte heran. Sie ermöglicht eine frühere Vorbereitung, eine engere Verzahnung von regulatorischer und kommerzieller Planung und einen besser vorhersehbaren Markteintritt. Zugleich verlagert sie den Wettbewerb in die Phase vor Schutzablauf und schärft die Grenze zwischen zulässiger Vorbereitung und Patentverletzung. Künftige Streitigkeiten werden sich um Zweck, Kontext und Beweismittel drehen. Dort werden die entscheidenden Fragen gelöst werden.</p> <p>Die überarbeitete Bolar-Ausnahme ist noch nicht in Kraft getreten. Nach der formellen Verabschiedung des EU-Pharmapakets durch das Europäische Parlament und den Rat bedürfen die einschlägigen Bestimmungen der neuen Richtlinie der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Eine EU-weite Anwendung des überarbeiteten Regelwerks wird daher voraussichtlich um 2028 erwartet.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Philipp Wiese erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>Health Care &amp; Life Sciences</practicearea><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Patentrecht</practicearea></item><item><title>Die EU-Kommission konkretisiert die Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte und Deepfakes</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/die-eu-kommission-konkretisiert-die-kennzeichnungspflichten-fuer-ki-generierte-inhalte-und-deepfakes.html</link><pubDate>Tue, 21 Jul 2026 10:11:00 +0200</pubDate><author>r.hofmann@heuking.de (Dr. Ruben A. Hofmann)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/die-eu-kommission-konkretisiert-die-kennzeichnungspflichten-fuer-ki-generierte-inhalte-und-deepfakes.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Kuenstliche_Intelligenz_IP__Media_Technology_iStock_klein.jpg" type="image/jpeg" length="263814"/><content:encoded><![CDATA[<p>Mit den Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO hat der europäische Gesetzgeber erstmals unionsweite Offenlegungs- und Kennzeichnungspflichten für bestimmte KI-generierte Inhalte geschaffen. Gerade im Bereich generativer KI gewinnt diese Regelung zunehmend praktische Relevanz. Denn moderne KI-Systeme ermöglichen heute ohne größeren technischen Aufwand die Erstellung täuschend echter Bild-, Audio-, Video- und Textinhalte, deren künstlicher Ursprung für Nutzer häufig nicht ohne Weiteres erkennbar ist. </p> <p>Während die Vorschrift bislang vor allem abstrakte Anforderungen formulierte, konkretisiert die Europäische Kommission nun die praktische Umsetzung. Gemeinsam mit einem neuen „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ veröffentlicht die Kommission am 10. Juni 2026 erstmals offizielle EU-Icons, die zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte oder KI-manipulierter Inhalte verwendet werden können. Die Icons sowie weitere Informationen zur praktischen Umsetzung der Transparenzpflichten stellt die Europäische Kommission auf ihrer <a href="https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content">offiziellen Webseite</a> öffentlich zur Verfügung.</p> <h3>I. Freiwilliger Verhaltenskodex statt verbindlicher Vorgaben </h3> <p>Bei dem Verhaltenskodex handelt es sich allerdings ausdrücklich nicht um verbindliches Recht. Der Kodex ist freiwillig ausgestaltet und soll Anbietern sowie Betreibern generativer KI-Systeme praktische Orientierung bei der Umsetzung der Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO geben. Die eigentlichen gesetzlichen Kennzeichnungspflichten ergeben sich weiterhin unmittelbar aus der KI-VO selbst und gelten ab dem 2. August 2026. </p> <p>Dennoch dürften die neuen Leitlinien erhebliche praktische Bedeutung entfalten. Denn die Kommission konkretisiert hier erstmals, wie sie sich die technische und visuelle Umsetzung der Transparenzpflichten vorstellt. Dies betrifft insbesondere: </p> <ul><li data-list-item-id="e1212c2e55942d9dd70cd1ea0b19613de">die Gestaltung von Kennzeichnungen, </li><li data-list-item-id="eb25728c4e49a0bfe9784c1ba76fd9e38">deren Sichtbarkeit und Platzierung, </li><li data-list-item-id="e0be892ec6d5c3851d5db75f0ba494022">die dauerhafte Erkennbarkeit beim Teilen oder Herunterladen, </li><li data-list-item-id="e9c985ac3e6f1348b835ca2d81c1debaf">sowie Anforderungen an Barrierefreiheit und maschinenlesbare Hinweise. </li></ul> <p>Ab dem 2. August 2026 verlangt Art. 50 KI-VO insbesondere eine klare Kennzeichnung von: </p> <ul><li data-list-item-id="e9bacb784cf1627c8f0826ec668725a8b">Deepfakes, </li><li data-list-item-id="ece0566f7748b7fb5be04067219b4eac8">KI-generierten oder KI-manipulierten Bild-, Audio- und Videoinhalten, </li><li data-list-item-id="efbb1a9b5690e92e1d44a1060101f2bf9">sowie bestimmten KI-generierten Texten zu Themen öffentlichen Interesses. </li></ul> <p>Daneben müssen Nutzer informiert werden, wenn sie mit interaktiven KI-Systemen wie Chatbots oder virtuellen Assistenten kommunizieren. </p> <h3>II. Die neuen EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte </h3> <p>Die nun veröffentlichten EU-Icons sollen dabei helfen, solche Inhalte für Nutzer „klar wahrnehmbar und unterscheidbar“ als künstlich generiert oder manipuliert erkennbar zu machen. Vorgesehen sind insbesondere: </p> <ul><li data-list-item-id="eba28e089460d1687a714f30e75ceea48">ein Basic-Icon für allgemeine KI-Beteiligung, </li><li data-list-item-id="e76704e8a8d663e82716524a5fe720af0">ein Kennzeichen für vollständig KI-generierte Inhalte,</li><li data-list-item-id="ef062664e8b2ffdd99875afe3807d01b2">sowie ein Symbol für teilweise KI-manipulierte Inhalte.</li></ul> <h3>III. Freiwillige Unterzeichnung des Verhaltenskodex </h3> <p>Flankierend zur Veröffentlichung der neuen Transparenzleitlinien hat das AI Office der Europäischen Kommission Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme ausdrücklich dazu eingeladen, den „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ freiwillig zu unterzeichnen. </p> <p>Mit einer solchen Unterzeichnung bringen Unternehmen zum Ausdruck, dass sie die im Kodex enthaltenen Standards künftig als praktische Leitlinie für die Umsetzung der Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO berücksichtigen wollen. Nach Vorstellung der Kommission soll dies nicht nur zu größerer Rechts- und Planungssicherheit innerhalb der Europäischen Union beitragen, sondern zugleich den späteren Compliance-Aufwand spürbar reduzieren.</p> <p>Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die angekündigte Aufsichtspraxis der Kommission. Die Unterzeichnung des Kodex solle nach Angaben der Kommission größere Vorhersehbarkeit, mehr Rechtssicherheit innerhalb der Europäischen Union sowie einen reduzierten administrativen Compliance-Aufwand ermöglichen. Künftige Durchsetzungsmaßnahmen sollen sich gegenüber Unterzeichnern vorrangig an der Einhaltung des Kodex orientieren. Unternehmen, die den Verhaltenskodex unterzeichnen, könnten dadurch von einer unionsweit vereinfachten und stärker harmonisierten Compliance-Praxis profitieren, unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat sie tätig sind oder welcher Marktüberwachungsbehörde sie unterfallen. </p> <p>Nach Angaben der Kommission sollen die Unterzeichner des Kodex bereits im Juli 2026 öffentlich bekannt gemacht werden und damit noch vor dem offiziellen Geltungsbeginn der Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO am 2. August 2026. </p> <p>Für die Unterzeichnung stellt die Europäische Kommission ein offiziellen „Signatory Form“ bereit. Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme können den Kodex freiwillig durch Übermittlung des unterzeichneten Formulars an das AI-Office unterstützen und sich dem Transparenzstandard anschließen. </p> <h3>IV. Ausblick</h3> <p>Der neue Verhaltenskodex der Europäischen Union bleibt zwar freiwillig, dürfte die praktische Umsetzung der Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO künftig jedoch maßgeblich prägen. Eine Unterzeichnung kann Vorteile hinsichtlich Rechts- und Planungssicherheit bieten, zugleich aber auch die Erwartungen an die eigene Compliance erhöhen. </p> <p>Wie stark sich der Kodex künftig in der behördlichen Praxis und bei Marktstandards auswirken wird, bleibt derzeit noch abzuwarten. </p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea></item><item><title>Wettbewerbsrechtliche Durchsetzung der KI-VO: Neue Risiken für Unternehmen und Creator</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/wettbewerbsrechtliche-durchsetzung-der-ki-vo-neue-risiken-fuer-unternehmen-und-creator.html</link><pubDate>Thu, 16 Jul 2026 09:42:00 +0200</pubDate><author>r.hofmann@heuking.de (Dr. Ruben A. Hofmann)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/wettbewerbsrechtliche-durchsetzung-der-ki-vo-neue-risiken-fuer-unternehmen-und-creator.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Kuenstliche_Intelligenz_Roboter_Mensch_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="3231204"/><content:encoded><![CDATA[<p>Mit der bevorstehenden Anwendbarkeit zentraler Vorschriften der KI-VO ab dem 2. August 2026 wird auch die wettbewerbsrechtliche Durchsetzung ihrer Vorgaben zunehmend an Bedeutung gewinnen. Verstöße gegen die KI-VO könnten künftig nicht nur behördlich sanktioniert, sondern ebenso zum Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gemacht werden. Was Deepfakes genau sind und warum sie wettbewerbsrechtliche Relevanz haben, können Sie <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38574">hier</a> genauer nachlesen. </p> <p>Vor diesem Hintergrund stellt sich insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine umfangreiche Abmahntätigkeit noch als legitime Rechtsdurchsetzung anzusehen ist und ab wann von einem missbräuchlichen Vorgehen auszugehen ist. </p> <h3>I. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen erkennen </h3> <p>Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein reicht grundsätzlich noch nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen, sofern zugleich zahlreiche Wettbewerbsverstöße im Raum stehen. Wenn viele Mitbewerber gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, muss ein Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Verstöße auch durch mehrere Abmahnungen zu verfolgen. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bedarf es zusätzlicher Umstände, die darauf hindeuten, dass die Abmahnungen nicht vorrangig der Lauterkeit des Wettbewerbs, sondern sachfremden Motiven dienen, die die eigentliche Triebfeder für die Abmahnungen darstellen. Schließlich liegt die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen grundsätzlich auch im Interesse anderer Marktteilnehmer und der Allgemeinheit. </p> <p>Allerdings kann bereits eine einzige Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein, wenn ausreichend Hinweise dafür bestehen, dass mit ihr überwiegend andere Ziele verfolgt werden als der Schutz des Wettbewerbs. Ein solcher Missbrauch liegt insbesondere nahe, wenn der Abmahnende selbst kaum ein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes haben kann, gleichwohl aber eine Vielzahl anwaltlicher Abmahnungen veranlasst. Dies gilt in besonderem Maße, wenn er aufgrund geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit das mit den Abmahnungen verbundene Kostenrisiko kaum selbst tragen könnte. Für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung spricht zudem, wenn Umfang und Intensität der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehen. Das Lauterkeitsrecht soll Unternehmen gerade nicht die Möglichkeit eröffnen, unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen als allgemeine „Wettbewerbshüter“ aufzutreten.</p> <h3>II. Warum Deepfakes eine Grundlage für (rechtsmissbräuchliche) Massenabmahnungen bieten könnten</h3> <p>Gerade im Bereich KI-generierter Inhalte könnte sich künftig ein erhebliches Risiko standardisierter Abmahntätigkeiten entwickeln. Denn ähnlich wie bereits im E-Commerce bei Impressums-, Preisangaben – und Informationspflichten handelt es sich bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflichten, die von der KI-VO vorgeschrieben sind, um Sachverhalte, die im Internet häufig ohne größeren Aufwand identifiziert werden können. Ob ein öffentlich zugänglicher Inhalt als KI-generiert gekennzeichnet wurde oder nicht, lässt sich regelmäßig bereits durch eine einfache Sichtprüfung von Social-Media-Beiträgen, Webseiten oder Werbeinhalten feststellen. </p> <p>Besonders konfliktträchtig ist dabei, dass die Reichweite des Deepfake-Begriffs bislang nicht abschließend geklärt erscheint. Während vielfach an täuschend echte Bild- oder Videoinhalte gedacht wird, deutet sich zunehmend ein weiteres Begriffsverständnis an. So hat auch die Wettbewerbszentrale in ihrem Leitfaden aus Februar 2026 hervorgehoben, dass die Kennzeichnungspflichten nicht nur auf vollständig fotorealistische Inhalte beschränkt sein dürften. Erfasst sein könnten vielmehr bereits Darstellungen, die lediglich einzelne realitätsnahe Elemente enthalten oder geeignet sind, bei Teilen des Verkehrs einen authentischen Eindruck hervorzurufen.</p> <p>Gerade diese Unschärfe dürfte das Abmahnpotenzial erheblich erhöhen. Denn je weiter der Deepfake-Begriff ausgelegt wird, desto größer wird zugleich die Zahl potenziell kennzeichnungspflichtiger Inhalte. Betroffen sein könnten daher nicht nur professionelle Medienunternehmen oder große Plattformbetreiber, sondern insbesondere auch Influencer, Agenturen, Onlinehändler, kleine Unternehmen oder Content-Creator, die KI-generierte Inhalte in Werbung oder Außendarstellung einsetzen.</p> <p>Zugleich entstehen damit typische Strukturen, wie sie bereits aus missbräuchlichen Massenabmahnungen im digitalen Geschäftsverkehr bekannt sind: leicht auffindbare Internetverstöße, standardisierte Prüfmechanismen und eine Vielzahl potenzieller Anspruchsgegner.</p> <p>Besonders weitreichend wäre die Situation zudem dann, wenn die Kennzeichnungspflichten nicht nur für zukünftig veröffentlichte Inhalte, sondern auch für bereits zuvor hochgeladene Deepfakes relevant werden würden. Eine solche Annahme erscheint jedenfalls nicht fernliegend. Denn bei öffentlich weiterhin abrufbaren Inhalten könnte argumentiert werden, dass der Verstoß nicht allein im ursprünglichen Upload liegt, sondern fortdauernd in der gegenwärtigen Bereitstellung eines nicht gekennzeichneten Deepfakes besteht. Sollte sich ein solches Verständnis durchsetzen, würde sich das Abmahnpotenzial erheblich ausweiten, da nicht nur neue Veröffentlichungen, sondern potenziell auch umfangreiche bereits bestehende Content-Bestände nachträglich überprüft und angegriffen werden könnten.</p> <h3>III. Reaktionsmöglichkeiten und Verteidigungsstrategien bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen </h3> <p>Liegen Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor, sollten Betroffene die geltend gemachten Ansprüche nicht vorschnell erfüllen. Vielmehr empfiehlt es sich, zunächst sorgfältig prüfen zu lassen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Denn eine missbräuchliche Abmahnung begründet grundsätzlich weder einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten noch weitergehende Ansprüche aus dem Abmahnverhältnis. Auch Auskunfts- oder Antwortpflichten bestehen bei sachlich unberechtigten Abmahnungen regelmäßig nicht.</p> <p>Der zu Unrecht Abgemahnte ist dabei auch nicht auf eine rein defensive Reaktion beschränkt, sondern kann selbst aktiv gegen die missbräuchliche Rechtsverfolgung vorgehen. In Betracht kommt insbesondere eine Gegenabmahnung. Mit dieser kann der Abgemahnte den vermeintlichen Anspruchsteller seinerseits zur Unterlassung auffordern oder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage ankündigen. Eine solche Gegenabmahnung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn zu erwarten ist, dass der Abmahnende nach ergänzender Sachverhaltsdarstellung oder rechtlicher Klarstellung von seinen Ansprüchen Abstand nimmt. Dies kommt etwa in Betracht, wenn die ursprüngliche Abmahnung auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhte, wesentliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte bislang unberücksichtigt geblieben sind oder der Abmahnende die fehlende Verantwortlichkeit des Betroffenen nicht erkennen konnte. </p> <p>Auch aus prozessualer Sicht kann eine Gegenabmahnung bedeutsam sein. Wird unmittelbar negative Feststellungsklage erhoben, ohne dem Gegner zuvor Gelegenheit zur Rücknahme seiner Ansprüche zu geben, besteht das Risiko einer Kostenlast nach § 93 ZPO, wenn der Gegner den Anspruch sofort anerkennt. </p> <p>Darüber hinaus regelt § 13 Abs. 5 UWG nunmehr ausdrücklich, dass der zu Unrecht Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Zwar umfasst dies nicht automatisch sämtliche Kosten einer Gegenabmahnung, dennoch bestehen heute deutlich bessere Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Abmahnungen auch wirtschaftlich zur Wehr zu setzen.</p> <p>Hat die missbräuchliche Abmahnung bereits zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages geführt, kommt zudem eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nach § 314 BGB in Betracht. In Einzelfällen kann daneben auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB möglich sein. Verlangt der Abmahnende trotz Rechtsmissbrauchs die Zahlung einer Vertragsstrafe, kann dem regelmäßig der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Im Übrigen kommen unter Umständen eigene Schadensersatzansprüche des Abgemahnten in Betracht. </p> <h3>IV. Fazit </h3> <p>Mit den neuen Kennzeichnungspflichten der KI-VO könnten Deepfakes zu einem erheblichen wettbewerbsrechtlichen Risiko werden. Gerade die leichte Auffindbarkeit möglicher Verstöße, die bislang unklare Reichweite des Deepfake-Begriffs und die Vielzahl potenziell betroffener Inhalte schaffen Missbrauchsrisiken. Sollten künftig auch bereits veröffentlichte Inhalte erfasst werden, droht eine erhebliche Ausweitung potenzieller Abmahntätigkeiten. Unternehmen, Influencer und Content-Creator sind daher gut beraten, KI-generierte Inhalte und bestehende Content-Bestände frühzeitig auf mögliche Kennzeichnungspflichten zu überprüfen.</p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea></item><item><title>Wer kennzeichnen muss und welche Risiken drohen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/wer-kennzeichnen-muss-und-welche-risiken-drohen.html</link><pubDate>Tue, 14 Jul 2026 16:16:00 +0200</pubDate><author>r.hofmann@heuking.de (Dr. Ruben A. Hofmann)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/wer-kennzeichnen-muss-und-welche-risiken-drohen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Hand_haelt_GehirnSymbol_Artificial_Intelligence.jpg" type="image/jpeg" length="48845"/><content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. August 2024 ist die KI-VO der Europäischen Union formell in Kraft getreten. Allerdings folgte daraufhin eine lange Schonphase, da die Verordnung eine gestufte Anwendbarkeit vorsieht. Die ersten beiden Stufen sind bereits erreicht. Es folgt nun die dritte Stufe am 2. August 2026, mit der die relevanten Teile der Verordnung erstmals unmittelbar gelten werden. Die KI-VO hat zum Ziel den Einsatz von KI-Systemen zuverlässig, transparent und umfassend zu regulieren. Strukturell basiert die KI-VO auf einem risikobasierten Regulierungsansatz. Danach werden KI-Systeme abhängig von ihrem Gefährdungspotenzial unterschiedlichen Kategorien zugeordnet. Die Verordnung unterscheidet insbesondere zwischen verbotenen KI-Praktiken, Hochrisiko-KI-Systemen, KI-Systemen mit begrenztem Risiko sowie bestimmten KI Anwendungen, für die lediglich freiwillige Verhaltensstandards vorgesehen sind. Je höher das mit einem KI-System verbundene Risiko eingeschätzt wird, desto strenger fallen die regulatorischen Anforderungen aus.</p> <p>Für die aktuell wohl relevanteste generative KI, die Bilder, Texte und Videos erstellt, werden ab dem 2. August 2026 eine Reihe Transparenzpflichten gelten, unter anderem wird es für Betreiber eines KI-Systems zu Kennzeichnungspflichten hinsichtlich KI-generierter Inhalte kommen. Gerade im Zusammenhang mit Deepfakes stellen sich derzeit zahlreiche rechtliche und praktische Fragen, die im Folgenden beleuchtet werden sollen.</p> <h3>I. Was sind Deepfakes?  </h3> <p>Zunächst stellt sich die grundlegende Frage, was unter einem „Deepfake“ im Sinne der KI-VO überhaupt zu verstehen ist. Die KI-VO definiert Deepfakes als mittels künstlicher Intelligenz erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Gegenständen, Orten oder sonstigen Situationen ähneln und dadurch geeignet sind, insbesondere bei technischen Laien den Eindruck zu erwecken, es handele sich um authentische oder reale Darstellungen. Erfasst werden damit insbesondere Inhalte, die täuschend echt wirken und deshalb geeignet sind, über ihren künstlichen Ursprung hinwegzutäuschen. </p> <p>Auf den ersten Blick scheint damit die Definition vergleichsweise klar: Deepfakes sind KI-generierte Inhalte, die real wirken sollen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch schnell, dass gerade die Abgrenzung zwischen bloß künstlich erzeugten Inhalten und tatsächlich kennzeichnungspflichtigen Deepfakes erhebliche Unsicherheiten aufwirft. Insbesondere ist derzeit noch etwas unklar, wie streng die Anforderungen an die „Ähnlichkeit“ mit realen Personen und Situationen tatsächlich zu verstehen sind. </p> <p>Zusätzliche Unsicherheit entsteht dadurch, dass sich bereits jetzt abzeichnet, dass die EU-Kommission den Begriff des Deepfakes eher weit auslegen könnte. Dies spricht dafür, dass nicht nur nahezu fotorealistische Inhalte erfasst sein könnten, sondern möglicherweise bereits solche Darstellungen, die lediglich gewisse realitätsnahe Elemente enthalten oder bei einzelnen Betrachtern einen authentischen Eindruck hervorrufen können. Die Grenze zwischen eindeutig künstlicher Fantasiedarstellung und kennzeichnungspflichtigen Deepfake verschwimmt dadurch zunehmend. </p> <p>Darüber hinaus könnten sich auch weitere Probleme in der praktischen Einordnung von Deepfakes stellen. Denn die Frage, ob eine Darstellung als Deepfake zu qualifizieren ist, dürfte sich nicht isoliert anhand des Bildinhalts beurteilen lassen. Vielmehr könnte auch der konkrete Nutzungskontext eine entscheidende Rolle spielen. Maßgeblich könnte insbesondere sein, zu welchem Zweck eine Darstellung verwendet wird und welche Erwartungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufen werden. </p> <p>Dies wird insbesondere bei künstlerischen oder stilisierten Darstellungen deutlich. So könnte etwa eine KI-generierte Abbildung eines Ölgemäldes mit dem Portrait einer Frau auf den ersten Blick gerade keinen realitätsnahen Eindruck im Sinne eines echten Fotos vermitteln. Gegenüber einer fotografischen Darstellung wäre für viele Betrachter erkennbar, dass es sich um eine künstlich erzeugte oder zumindest künstlerisch verfremdete Darstellung handelt. Wird ein solches Bild jedoch von einem Anbieter von Ölgemälden oder Kunstdrucken zu Werbezwecken eingesetzt, verschiebt sich die Perspektive. Für technische und kunstbezogene Laien könnte in diesem Kontext durchaus der Eindruck entstehen, es handle sich um eine Abbildung eines tatsächlich existierenden Gemäldes oder um ein real geschaffenes Kunstwerk. Die künstliche Generierung der Darstellung würde dann aus Sicht des Verkehrs möglicherweise in den Hintergrund treten. </p> <p>Gerade dieser Perspektivwechsel verdeutlicht die erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Auslegung des Deepfake-Begriffs.</p> <h3>II. Wen können die neuen Pflichten treffen? </h3> <p>Für die Bestimmung von Art und Ausmaß der Transparenzpflichten wird es maßgeblich auf die Unterscheidung zwischen dem Anbieter und Betreiber eines KI-Systems ankommen.</p> <p>Denn nach dem Verständnis der KI-VO ist zwischen den Anbietern eines KI-Systems und einem Betreiber zu unterscheiden. Von einem Anbieter ist auszugehen, wenn das Unternehmen an der Entwicklung eines KI-Systems auch aktiv beteiligt war oder ein KI-System in ein bereits bestehendes Programm integriert. Dagegen ist Betreiber im Sinne der KI-VO, wer ein KI-System für eigene Zwecke einsetzt, ohne dass dabei die KI weiterentwickelt wird oder als eigenes Produkt angeboten wird. Als Betreiber sind daher nicht nur etablierte Unternehmen einzustufen, sondern auch Einzelunternehmer, Influencer oder Kleinunternehmen können als Betreiber mit entsprechenden Pflichten gelten. Im rein privaten Kontext wird jedoch keine Stellung als Betreiber eingenommen. </p> <p>Hinsichtlich der Kennzeichnungspflichten sind primär die Betreiber betroffen, die nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO hinsichtlich von KI-Systemen erstellten Deepfakes verpflichtet sind, offenzulegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.</p> <h3>III. Abmahnrisiko: Was droht bei Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflichten?</h3> <p>Während die KI-VO bereits selbst empfindliche Sanktionen für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten vorsieht, denn nach Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO drohen Bußgelder von bis zu 15 Mio. Euro oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, dürfte insbesondere das wettbewerbsrechtliche Risiko für Betreiber erhebliche praktische Relevanz entfalten.</p> <p>Von zentraler Bedeutung ist hierbei die wettbewerbsrechtliche Einordnung der Kennzeichnungspflichten aus Art. 50 KI-VO. Vieles spricht dafür, dass diese Vorschriften als Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG zu qualifizieren sind. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Maßgeblich ist damit nicht nur, ob eine Norm regulatorischen Charakter besitzt, sondern ob sie zugleich eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion entfaltet.</p> <p>Gerade dies dürfte bei den Kennzeichnungspflichten des Art. 50 KI-VO der Fall sein. Die Vorschriften verfolgen ersichtlich das Ziel, Transparenz im Markt sicherzustellen und Verbraucher davor zu schützen, über die Herkunft oder Authentizität von Inhalten getäuscht zu werden. Nutzer sollen erkennen können, ob sie mit KI-generierten oder manipulierten Inhalten interagieren oder ob es sich um authentische menschliche Kommunikation beziehungsweise reale Bild-, Audio- oder Videoinhalte handelt. Damit bezweckt Art. 50 KI-VO nicht lediglich die abstrakte Regulierung von KI-Systemen, sondern konkret die Steuerung des Marktverhaltens von Unternehmen im Wettbewerb. Die Kennzeichnungspflichten beeinflussen unmittelbar die Art und Weise, wie Unternehmen ihre Produkte, Dienstleistungen und Kommunikationsmaßnahmen am Markt präsentieren dürfen.</p> <p>Hinzu kommt, dass die Regelungen zugleich dem Schutz fairer Wettbewerbsbedingungen dienen. Unternehmen, die KI-generierte Inhalte ordnungsgemäß kennzeichnen, könnten im Wettbewerb gegenüber solchen Marktteilnehmern benachteiligt sein, die bewusst auf eine Kennzeichnung verzichten, um Inhalte authentischer, glaubwürdiger oder emotional wirkungsvoller erscheinen zu lassen. Gerade im Bereich von Werbung, Social-Media-Kommunikation und audiovisuellen Inhalten kann die fehlende Offenlegung KI-generierter Inhalte erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, Art. 50 KI-VO als Norm anzusehen, die nicht nur Individualinteressen schützt, sondern zugleich gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten soll.</p> <p>Wird Art. 50 KI-VO dementsprechend als Marktverhaltensregel qualifiziert, hätte dies erhebliche praktische Konsequenzen. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten könnten dann zugleich Wettbewerbsverstöße nach § 3a UWG darstellen und damit privatrechtlich durchgesetzt werden. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können dabei nicht nur von Aufsichtsbehörden und Verbraucherschutzverbänden, sondern insbesondere auch von Wettbewerbsverbänden sowie Mitbewerbern geltend gemacht werden. Gerade letzteres birgt ein erhebliches Eskalationspotenzial, da Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten vergleichsweise leicht feststellbar und damit attraktiv für wettbewerbsrechtliche Maßnahmen sind. Denkbar wären insbesondere Unterlassungsansprüche, Abmahnungen sowie gerichtliche Eilverfahren.</p> <p>Die Wettbewerbszentrale hat in ihrem <a href="https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/02/2026_2_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_1-1.pdf">Leitfaden</a> aus Februar 2026 bereits ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten der KI-VO zugleich unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des UWG darstellen können. Zugleich weist sie auf das konkrete Risiko hin, dass Mitbewerber und Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen werden, sofern durch den Einsatz nicht oder unzureichend gekennzeichneter KI-Inhalte der faire Wettbewerb beeinträchtigt wird.</p> <p>Vor diesem Hintergrund besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass insbesondere nicht gekennzeichnete Deepfakes künftig verstärkt Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und gerichtlicher Auseinandersetzungen sein werden.</p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea></item><item><title>EDPCI – Europäische Verteidigungsprojekte von gemeinsamem Interesse</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/edpci-europaeische-verteidigungsprojekte-von-gemeinsamem-interesse.html</link><pubDate>Fri, 10 Jul 2026 13:02:00 +0200</pubDate><author>t.jansen@heuking.de (Dr. Thomas Jansen)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/edpci-europaeische-verteidigungsprojekte-von-gemeinsamem-interesse.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Helikopter_Soldaten_Militaermission_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="930148"/><content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission hat am 3. Juli 2026 die ersten fünf <strong>Europäischen Verteidigungsprojekte von gemeinsamem Interesse (EDPCI)</strong> im Rahmen des European Defence Industry Programme (EDIP, VO (EU) 2025/2643) vorgeschlagen. Kombiniertes Investitionsziel: <strong>rund EUR 190 Mrd.</strong> bis 2036. Die Kommission stellt EUR 325 Mio. aus dem EUR 1,5 Mrd. EDIP-Budget bereit. Durchschnittlich 18 Mitgliedstaaten je Projekt. Der Rat muss noch über die formelle Einrichtung beraten.</p> <h3>Die fünf vorgeschlagenen Projekte</h3> <ul><li data-list-item-id="e3856bccc476ee14a1f1a3aff6c89b761"><strong>DECODER (Drohnen &amp; Drohnenabwehr):</strong> 26 Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Ukraine; Volumen EUR 3,5–5 Mrd. bis 2033.</li><li data-list-item-id="e9db1beb771bac21a8208870b52b9d92c"><strong>IMSD – Integrated Maritime and Seabed Defence (Maritime Verteidigung &amp; Meeresbodenschutz):</strong> Volumen EUR 43–72 Mrd. bis 2045.</li><li data-list-item-id="e80126435c9fdb5778a3de63a813c0663"><strong>SPACE (weltraumgestützte Fähigkeiten wie SATCOM, ISR, PNT):</strong> Volumen bis EUR 24 Mrd. bis 2034.</li><li data-list-item-id="e835e4e677f94eb4b7a4e74a87dd665ec"><strong>EU-FIAMD (Luft- und Raketenabwehr inkl. Frühwarnung):</strong> 16 Mitgliedstaaten; Volumen EUR 55–80 Mrd. bis 2040.</li><li data-list-item-id="e4ad63e1d9b8e804ac7ad2883404dcb78"><strong>EFW – Eastern Flank Watch (Multi-Domain-Sicherheit der östlichen EU-Grenze):</strong> 13 Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Ukraine; Volumen EUR 60–100 Mrd. bis 2036.</li></ul> <h3>Relevanz für die Industrie</h3> <p>Besonders relevant für: Hauptauftragnehmer/Systemintegratoren; KMU/Mid-Caps/Scale-ups (Sensorik, KI, Autonomie, Cyber, EloKa, Drohnen, Unterwassersysteme); Weltraum-/New-Space-Unternehmen; Dual-Use-Technologieanbieter; Investoren und strategische Partner.</p> <h3>Zentrale rechtliche Aspekte</h3> <ul><li data-list-item-id="ebf639801360a903da8f106726ad34633"><strong>Förderfähigkeit:</strong> Niederl. in EU/assoziiertem Land erforderlich; Drittstaatkontrolle möglich bei Garantien (IP, Know-how, Verschlusssachen). Prüfung für US-/UK-/CH-Mutterstrukturen.</li><li data-list-item-id="e3e7a0994c3a54e8cd67b4adc149d8597"><strong>Lieferkette:</strong> Max. 35 % Komponentenkosten außerhalb EU. Design Authority ohne Einschränkung durch Drittstaaten – besonders relevant bei ITAR/EAR-Technologie.</li><li data-list-item-id="e2cfbaf2046aaf799e746de74debaf98b"><strong>Beschaffung &amp; Konsortien: </strong>Einstimmige Benennung eines Beschaffungsagenten; frühzeitige vertragliche Strukturierung (Teaming, IP, Exportkontrolle, Geheimschutz).</li><li data-list-item-id="ef872b0164dc404d14c23a12a609fa638"><strong>IP &amp; Verschlusssachen:</strong> Garantien, dass IP/Know-how nicht durch Drittstaat-Kontrolle eingeschränkt wird.</li><li data-list-item-id="e7390d8fb9cb74ea9c41a346b4afbc43f"><strong>Exportkontrolle: </strong>EU-/nationale/ausländische Vorschriften beachten; EDIP sieht allgemeine Verbringungsgenehmigungen vor.</li><li data-list-item-id="e02f61dab857986641cb44bffb2908102"><strong>Beihilfe-/Wettbewerbsrecht:</strong> Art. 107/108 AEUV bleibt anwendbar; Konsortialgespräche kartellrechtlich strukturieren.</li></ul> <h3>Beteiligung Ukraine &amp; Norwegen</h3> <p>Ukraine beteiligt sich an vier von fünf EDPCIs, unterstützt durch das EDIP Ukraine Support Instrument (EUR 260 Mio.). Norwegen kann sich als wichtiger NATO-Verbündeter beteiligen.</p> <h3>Nächste Schritte für Unternehmen</h3> <ul><li data-list-item-id="e70a658d20d0d79adf1c252618ff1c4a4">Fähigkeiten den fünf Projekten und nationalen Prioritäten zuordnen</li><li data-list-item-id="e5cc0a60841fceb624e933312b651ca74">Hauptauftragnehmer, Sponsoren, Konsortialpartner identifizieren</li><li data-list-item-id="ec0b41aef9e4295464aac2f53bbf502f9">Eigentümerschaft, Kontrolle und Drittstaatenabhängigkeiten anhand EDIP-Kriterien prüfen</li><li data-list-item-id="eaeb6d5ed60422dc6f21ac6a2a1bb70cb">Lieferketten (35 %-Schwelle), IP, Design Authority und ITAR/EAR-Exposition bewerten</li><li data-list-item-id="efa78c9457e7997e4256380bbb989e706">Konforme Teaming-/Konsortialdokumentation vorbereiten</li><li data-list-item-id="eed003ee6d5bffb1563418d1467a60c00">Exportkontroll-, Sanktions-, FDI-, Cyber- und Vergaberecht-Implikationen bewerten</li><li data-list-item-id="ef29d88ad1a259ba29ba5dbf0a0769089">Beratungsprozess im Rat verfolgen; EDIP-Aufrufe: Frist Okt. 2026 (1.) / Feb. 2027 (2.)</li></ul> <h3>Fazit</h3> <p>Der Vorschlag markiert den Übergang von fragmentierter nationaler Beschaffung zu großen, kollaborativen Industrieprogrammen (ca. EUR 190 Mrd.). Für Unternehmen in Verteidigung, Luft-/Raumfahrt und Weltraumtechnologie öffnet sich jetzt das Zeitfenster für strategische Positionierung.</p>]]></content:encoded><practicearea>Aerospace &amp; Defense</practicearea></item><item><title>Ein Überblick über die Regelungsgegenstände der Verordnung</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/ein-ueberblick-ueber-die-regelungsgegenstaende-der-verordnung.html</link><pubDate>Thu, 09 Jul 2026 13:14:00 +0200</pubDate><author>r.hofmann@heuking.de (Dr. Ruben A. Hofmann)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/ein-ueberblick-ueber-die-regelungsgegenstaende-der-verordnung.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/artificial_intelligence_KI_Leiterplatte_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="2704972"/><content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Verordnung über Künstliche Intelligenz („KI-VO“ bzw. AI Act) hat die Europäische Union erstmals einen umfassenden Rechtsrahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz geschaffen. Die Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird schrittweise angewendet. Grundsätzlich gelten die meisten Vorschriften ab dem 2. August 2026, während einzelne Regelungen, etwa zu verbotenen KI-Praktiken oder zu General Purpose AI-Modellen, bereits früher beziehungsweise später Anwendung finden.</p> <p>Die KI-VO verfolgt einen risikobasierten Ansatz: Je höher das Risiko eines KI-Systems für Sicherheit und Grundrechte eingeschätzt wird, desto strenger sind die gesetzlichen Anforderungen. KI-Systeme mit einem „unannehmbaren Risiko“, wie bestimmte Formen des Social Scorings, werden vollständig verboten. Hochrisiko-Systeme, beispielsweise im Bereich Recruiting oder kritischer Infrastruktur, bleiben zwar zulässig, unterliegen jedoch umfangreichen Dokumentations-, Transparenz- und Compliancepflichten. Für KI mit geringem Risiko gelten dagegen lediglich begrenzte Transparenzanforderungen.</p> <p>Besondere Bedeutung kommt zudem sogenannten General Purpose AI-Modellen zu, insbesondere generativer KI. Anbieter solcher Systeme müssen künftig zusätzliche Pflichten erfüllen, etwa hinsichtlich Transparenz, Risikomanagement und der Offenlegung von Trainingsdaten. Verstöße gegen die KI-VO können mit erheblichen Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes sanktioniert werden.</p> <p>Neben den umfangreichen Anforderungen an Hochrisiko-KI enthält die KI-VO auch verschiedene Transparenzvorgaben für KI-Anwendungen, die bereits heute in vielen Unternehmen eingesetzt werden. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Systeme, die mit Menschen kommunizieren oder Inhalte erzeugen, deren künstlicher Ursprung für Nutzer nicht ohne Weiteres erkennbar ist.</p> <h3>KI im direkten Kontakt mit Menschen: Chatbots und digitale Assistenten</h3> <p>Sobald Personen mit einem KI-System interagieren, muss für sie erkennbar sein, dass keine menschliche Kommunikation stattfindet. Dies betrifft vor allem Chatbots, virtuelle Assistenten oder automatisierte Supportsysteme. Der Hinweis auf den KI-Einsatz muss klar formuliert, leicht verständlich und spätestens zu Beginn der Kommunikation sichtbar sein.</p> <p>Auch wenn die rechtliche Hauptverantwortung grundsätzlich beim Anbieter des Systems liegt, sollten Unternehmen bei der Einführung entsprechender Anwendungen darauf achten, dass diese Transparenzanforderungen technisch korrekt umgesetzt wurden.</p> <h3>KI-generierte Medieninhalte: Anforderungen bei Deepfakes</h3> <p>Besondere Offenlegungspflichten gelten außerdem für künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- und Videoinhalte. Werden Inhalte erstellt, die echten Personen oder realen Situationen (täuschend) ähnlich erscheinen können, muss deutlich gemacht werden, dass KI eingesetzt wurde.</p> <p>Gerade bei modernen Schulungsformaten, Simulationen oder Marketingkampagnen gewinnt diese Regelung zunehmend an praktischer Bedeutung. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass entsprechende Hinweise gut erkennbar integriert werden. Werden externe Agenturen oder Dienstleister eingesetzt, empfiehlt sich zusätzlich eine vertragliche Regelung zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung solcher Inhalte.</p> <h3>KI-generierte Texte und öffentliche Kommunikation</h3> <p>Auch Texte können unter die Transparenzpflichten der KI-VO fallen. Werden Inhalte automatisiert mithilfe von KI erstellt und beziehen sie sich auf Themen von öffentlichem Interesse, muss grundsätzlich kenntlich gemacht werden, dass KI an der Erstellung beteiligt war. Betroffen sein können etwa Pressemitteilungen, öffentliche Stellungnahmen oder Veröffentlichungen im fachlichen Kontext.</p> <p>Keine Kennzeichnung ist erforderlich, wenn eine tatsächliche menschliche Kontrolle und redaktionelle Verantwortung nachweisbar erfolgt. Unternehmen müssen daher entscheiden, ob sie KI-generierte Inhalte offen kennzeichnen oder interne Prüf- und Freigabeprozesse etablieren und dokumentieren.</p> <h3>Analyse von Personen durch KI-Systeme</h3> <p>Zusätzliche Informationspflichten bestehen bei KI-Systemen, die Emotionen erkennen oder Personen anhand biometrischer Merkmale bewerten beziehungsweise kategorisieren. Personen, die von solchen Anwendungen betroffen sind, müssen vorab transparent über deren Einsatz informiert werden.</p> <p>Praktisch relevant kann dies beispielsweise bei Systemen sein, die Aufmerksamkeit, Ermüdung oder emotionale Reaktionen analysieren.</p> <h3>Handlungsbedarf für Unternehmen</h3> <p>Die Transparenzvorgaben des Art. 50 KI-VO gelten ab dem 2. August 2026. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig einen Überblick über die eingesetzten KI-Anwendungen verschaffen und prüfen, ob einzelne Systeme unter die neuen Informationspflichten fallen.</p> <p>Neben technischen Anpassungen können insbesondere interne Compliance-Strukturen, Mitarbeiterschulungen sowie die Überarbeitung bestehender Verträge mit KI-Anbietern erforderlich werden. Die Umsetzung der KI-VO wird damit nicht nur eine juristische, sondern auch eine organisatorische und technische Aufgabe für Unternehmen darstellen.</p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea></item><item><title>US Supreme Court kippt Unabhängigkeit der FTC – weitreichende Auswirkungen auf den transatlantischen Datentransfer</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/us-supreme-court-kippt-unabhaengigkeit-der-ftc-weitreichende-auswirkungen-auf-den-transatlantischen-datentransfer.html</link><pubDate>Fri, 03 Jul 2026 11:35:40 +0200</pubDate><author>t.jansen@heuking.de (Dr. Thomas Jansen)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/us-supreme-court-kippt-unabhaengigkeit-der-ftc-weitreichende-auswirkungen-auf-den-transatlantischen-datentransfer.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Flagge_USA_Capitol_Graph_Daten_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="381718"/><content:encoded><![CDATA[<p>Im März 2025 entließ US-Präsident Trump die demokratische FTC-Kommissarin Rebecca Kelly Slaughter mit der Begründung, ihre weitere Tätigkeit stehe im Widerspruch zu den Prioritäten seiner Regierung („<i>inconsistent with my Administration’s priorities</i>“). Slaughter erhob Klage und berief sich auf den FTC Act von 1914, der eine Entlassung von Kommissaren nur aus wichtigem Grund („<i>inefficiency, neglect of duty, or malfeasance in office</i>“) zulässt.</p> <p>Der Supreme Court entschied, dass der US-Präsident die Kommissare der FTC (nach seinem Belieben) entlassen kann – unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt (Urteil des US Supreme Court vom 29. Juni 2026, No. 25-332 (Trump v. Slaughter)).</p> <h3>Wesentliche Rechtsfragen</h3> <p>Kernfrage des Verfahrens war, ob der gesetzliche Schutz der Kommissare der Federal Trade Commission (FTC) vor einer grundlosen Entlassung mit dem verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsgrundsatz vereinbar ist.</p> <p>Mit einer 6:3-Mehrheit entschied der US Supreme Court am 29. Juni 2026:</p> <ul><li data-list-item-id="e9a260e14af448752bd66973ac99f7444">Die gesetzliche Beschränkung der präsidialen Entlassungsbefugnis verstößt gegen die in der Verfassung verankerte Gewaltenteilung.</li><li data-list-item-id="ec7ea5f718dbe5ab0886dfb076b120937">Die FTC übt in ihrer heutigen Form eindeutig exekutive Gewalt aus – sie vollzieht rund 80 Bundesgesetze, erlässt verbindliche Verordnungen, führt Untersuchungen durch und erhebt Zivilklagen im Namen der Vereinigten Staaten. Deshalb sei gemäß der Verfassung eine Kontrolle durch den Präsidenten, dem Chef der Exekutive, erforderlich.</li><li data-list-item-id="e1e35bfe28e7d1ab7fa0e9866a65ceac5">Der 91 Jahre alte Präzedenzfall <i>Humphrey's Executor</i> wird ausdrücklich aufgehoben, soweit er Mitgliedern einer Behörde, die exekutive Macht ausübt, Schutz vor ihrer Entlassung durch den Präsidenten einräumt.</li></ul> <p>Das Gericht begründete die Befugnis des Präsidenten, Kommissare der FTC zu entlassen, mit der verfassungsrechtlichen Verantwortungskette: <i>„Subordinates who exercise the President's power are subject to removal by him. Then, and only then, can they remain accountable to the President, and the President to the people."</i></p> <h3>Auswirkung der Entscheidung auf die Unabhängigkeit der FTC</h3> <p>Die Entscheidung stellt die Abberufung von FTC-Kommissaren nicht nur ins Belieben des Präsidenten, sondern entzieht der FTC auch ihre institutionelle Unabhängigkeit. Die drei Richter, die sich der Mehrheitsentscheidung nicht angeschlossen haben, warnen ausdrücklich davor, dass somit auch die Unabhängigkeitsgarantien umgangen werden können und ihre Schutzwirkung verlieren:</p> <ul><li data-list-item-id="eb6a9b25126a85c0bf991e8d08b9d423d"><strong>Überparteiliche Besetzung</strong>: <i>„Bipartisan-appointment requirements can easily be evaded simply by firing all Commissioners of the opposite party. Just look at the FTC today."</i></li><li data-list-item-id="ee79e287d4df236c601e27e52e707b9ec"><strong>Feste Amtszeiten</strong>: <i>„Lengthy fixed terms, aimed at ensuring stability, continuity, and the development of expertise within an agency, can also be cut short at the President's will."</i></li><li data-list-item-id="e1b43d8e4bcb471bd95f75e47a0bbd744"><strong>Kollegialstruktur</strong>: <i>„With the most extreme exercises of at-will removal, the multimember structure itself could be eliminated, by executive fiat, with sufficient arbitrary firings to winnow a commission down to a sole remaining chair."</i></li></ul> <p>Nach der Entlassung der beiden demokratischen Kommissarinnen sind derzeit nur noch zwei republikanische Kommissare im Amt. Die fünfte Stelle war bereits vor der Entlassung der beiden demokratischen Kommissarinnen vakant und wurde bisher nicht nachbesetzt.</p> <h3>Warnung vor Machtkonzentration beim Präsidenten</h3> <p>Auch einer der sechs Richter, der die Entscheidung mitträgt, warnt vor den Konsequenzen. Er weist darauf hin, dass der Kongress unabhängigen Behörden nicht nur exekutive, sondern auch umfangreiche legislative und judikative Befugnisse übertragen hat. Die FTC erlässt Vorschriften mit Gesetzeskraft (legislativ), führt verwaltungsinterne Verfahren mit bindender Wirkung durch (judikativ) und vollzieht ihre Entscheidungen, die Bußgelder in Milliardenhöhe enthalten können (exekutiv). Nach diesem Urteil kann der Präsident in diesem Bereich somit im Ergebnis auf alle drei Staatsgewalten einwirken.</p> <p>Er fordert deshalb: <i>„From here, the only sure path is to finish the journey we start today and restore legislative and judicial powers to where they belong: in Congress and the courts."</i></p> <h3>Auswirkungen auf die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA</h3> <p>Das Urteil hat auch direkte Auswirkungen auf den Datenschutz in der EU. Der aktuell gültige EU-US Data Privacy Framework aus dem Jahr 2023 dient gemeinsam mit dem Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission als Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten von der EU in die USA. Die FTC spielt hierbei eine wesentliche Rolle: Sie fungiert als unabhängige Aufsichtsinstanz, die in den USA die Einhaltung der Datenschutzpflichten durch US-Unternehmen überwacht und durchsetzt. Im Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795) wird explizit und mehrfach auf die FTC als unabhängige Behörde Bezug genommen. In Erwägungsgrund 60 wird explizit ausgeführt: <i>„Die FTC ist eine unabhängige Behörde […]“</i>.</p> <p>Gemäß Art. 16 Abs. 2 AEUV und Art. 8 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta muss die Datenschutzaufsicht durch eine unabhängige Stelle erfolgen. Das Urteil des Supreme Court hebt die Unabhängigkeit der FTC auf und entzieht damit dem EU-US Data Privacy Framework die rechtliche Grundlage. </p> <p>In der Praxis gilt der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission weiterhin, bis er von der EU-Kommission aufgehoben oder vom EuGH für ungültig erklärt wird. Langfristig ist jedoch davon auszugehen, dass das EU-US Data Privacy Framework als Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA entfällt.</p> <h3>Praxishinweise für Unternehmen in der EU</h3> <ol><li data-list-item-id="e7d3351da42a9d9323e7db130cf4a045d"><strong>Datentransfers in die USA überprüfen</strong>: Unternehmen, die sich auf das EU-US Data Privacy Framework als Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA stützen, sollten ihre Transfermechanismen zeitnah evaluieren. Die gerichtliche Aufhebung des EU-US Data Privacy Framework ist nun deutlich wahrscheinlicher.</li><li data-list-item-id="ee48d391a035725994486e8c63935e03f"><strong>Alternative Transferinstrumente stärken</strong>: Standardvertragsklauseln (SCCs) und verbindliche interne Datenschutzvorschriften (BCRs) gewinnen erneut an Bedeutung. Allerdings steht auch deren Tragfähigkeit in Frage, wenn in den USA keine unabhängige Aufsicht und Überprüfung und somit kein gleichwertiges Datenschutzniveau mehr gewährleistet ist.</li><li data-list-item-id="ef0f39f172dda4d753eb75f4ce1baa0a0"><strong>Regulatorische Instabilität einkalkulieren</strong>: Die Entscheidung hat das Potenzial, die Praxis der FTC im Bereich Verbraucherschutz und Wettbewerb grundlegend zu verändern. Unternehmen mit US-Geschäft – insbesondere im Bereich E-Commerce, Plattformökonomie und digitale Dienste – sollten mit erhöhter regulatorischer Volatilität rechnen.</li><li data-list-item-id="e8dfa275b47b9a7de13dbef04ad4b621a"><strong>Weitere Entwicklung beobachten</strong>: Das Urteil führt zu keinem automatischen Stopp transatlantischer Datenübertragungen, die sich auf das EU-US Data Privacy Framework stützen. Die EU-Kommission und die europäischen Datenschutzbehörden werden jedoch auf das Urteil reagieren müssen. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung im Blick behalten und insbesondere im Bereich Datenschutz einen regelmäßigen Evaluationsprozess einführen, um notwendigen Anpassungen rechtzeitig zu erkennen und vorzunehmen.</li></ol>]]></content:encoded><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>Reformpaket der Koalition: Mehr Flexibilität am Arbeitsmarkt</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/reformpaket-der-koalition-mehr-flexibilitaet-am-arbeitsmarkt.html</link><pubDate>Fri, 03 Jul 2026 09:57:38 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/reformpaket-der-koalition-mehr-flexibilitaet-am-arbeitsmarkt.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Mann_zeigt_auf_virtuelle_Zielscheibe_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="619649"/><content:encoded><![CDATA[<p>Angesichts einer stagnierenden Konjunktur will die schwarz-rote Koalition mit einem gestern bekannt gewordenen, umfangreichen Reformpaket den Arbeitsmarkt flexibler gestalten. Bundeskanzler Merz kündigte an, man beginne, „die Fesseln zu lösen“, die das System den Unternehmen auflege.</p> <h3>Hintergrund</h3> <p>Die Spitzen von CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsausschuss auf ein umfangreiches Reformpaket („Programm für Aufschwung und Beschäftigung“) geeinigt. Es soll Deutschland modernisieren, die Wirtschaft wieder in Schwung bringen und den Sozialstaat zukunftsfest machen. Neben einer steuerlichen Entlastung zum 1. Januar 2027 bei der Einkommensteuer sind für die arbeitsrechtliche Praxis weitere Änderungen geplant.</p> <h3>Die geplanten Maßnahmen im Überblick</h3> <h4>Sachgrundlose Befristung</h4> <p>Künftig soll eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu maximal 48 Monaten mit einer bis zu sechsmaligen Verlängerung möglich sein. Das entspricht einer Verdoppelung gegenüber der bisherigen Regelung. Gelten soll die Neuregelung für bis zum 31. Dezember 2030 eingestellte Arbeitnehmer. </p> <h4>Abfindung für Hochverdiener</h4> <p>Für Hochverdiener soll zum 1. Januar 2027 eine Regelung eingeführt werden, die für Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoption ermöglicht. </p> <p>Als Orientierung: Die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt für das Jahr 2026 bei einem Jahreseinkommen von EUR 101.400 brutto. Das 1,75-fache entspricht einem Jahreseinkommen von EUR 177.450 brutto.</p> <p>Zudem sollen Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, desto größer ist der steuerliche Vorteil.</p> <h4>Krankschreibungen</h4> <p>Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft und die Strafen nach § 278 StGB für das unrichtige Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden erhöht. Künftig muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt werden.</p> <h4>Minijobs</h4> <p>Der Pauschalsteuersatz bei Minijobs soll von zwei auf fünf Prozent angehoben werden.</p> <h4>Höhere Zuschläge</h4> <p>Für die steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschläge werden die Obergrenzen nach § 3b Abs. 2 S. 1 EStG bis zu einem Stundenlohn von EUR 75 zum 1. Januar 2027 erhöht. Der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages wird vollständig beitragsfrei gestellt</p> <h3>Praxishinweise und Ausblick</h3> <p>Die vorgelegten Änderungen sind noch Reformpläne und müssen das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.</p> <p>Für Arbeitgeber eröffnet das Reformpaket erhebliche Gestaltungsspielräume, deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung abzuwarten bleibt.</p> <p>Die verlängerte sachgrundlose Befristung würde Arbeitgebern erhebliche Personalplanungs- und Flexibilitätsvorteile verschaffen. Die geplante erleichterte, abfindungsbasierte Trennung von Hochverdienern könnte Aufhebungs- und Abwicklungsprozesse erleichtern. Die verschärften Anforderungen an Krankschreibungen würden betrügerischem Verhalten von Arbeitnehmern zulasten der Arbeitgeber vorbeugen.</p> <p>Ein neues Arbeitszeitgesetz ist im zwölfseitigen Ergebnispapier noch nicht enthalten und soll nach Angaben von Bundeskanzler Merz erst „im Laufe des Sommers“ besprochen werden. Union und SPD hatten im Koalitionsvertrag vereinbart, eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit einzuführen. Hierzu ist ein Referententwurf am 18. Juni 2026 bekannt geworden. Eine erste Entscheidung steht bereits: Die im Koalitionsvertrag vereinbarten längeren Sonntagsöffnungszeiten für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>KI-Omnibus 2026: Trilog-Einigung zur Änderung des AI Acts bringt längere Fristen und weniger Bürokratie</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/ki-omnibus-2026-trilog-einigung-zur-aenderung-des-ai-act-bringt-laengere-fristen-und-weniger-buerokratie.html</link><pubDate>Wed, 01 Jul 2026 10:57:00 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/ki-omnibus-2026-trilog-einigung-zur-aenderung-des-ai-act-bringt-laengere-fristen-und-weniger-buerokratie.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/artificial_intelligence_KI_Leiterplatte_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="2704972"/><content:encoded><![CDATA[<p>Mit <a href="https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/06/29/artificial-intelligence-council-gives-final-green-light-to-simplify-and-streamline-rules/?utm_source=brevo&amp;utm_campaign=AUTOMATED%20-%20Alert%20-%20Newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_id=3318">Beschluss vom 29. Juni 2026</a> hat der Rat der Europäischen Union dem sogenannten <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-30-2026-INIT/de/pdf">Digital-Omnibus zur KI</a> final zugestimmt und damit das ordentliche Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, nachdem das Europäische Parlament den Text bereits am 16. Juni 2026 in erster Lesung gebilligt hatte. Die Änderungsverordnung greift gezielt in die KI-Verordnung (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401689">Verordnung (EU) 2024/1689</a>) ein, bevor deren zentrale Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme überhaupt anwendbar geworden sind und ist Teil der unter dem Schlagwort „Omnibus VII" verfolgten Vereinfachungsagenda der Union. Im Mittelpunkt steht eine Verschiebung des Anwendungsbeginns der Hochrisiko-Pflichten, die andernfalls ab dem 2. August 2026 gegolten hätten. Zugleich führt der Omnibus zwei neue verbotene Praktiken in Art. 5 KI-VO ein und nimmt an verschiedenen Stellen Präzisierungen zur Entlastung der Wirtschaft vor. Mit der Annahme durch den Rat steht der materielle Inhalt nunmehr fest. In Kürze wird die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Für betroffene Unternehmen verschiebt sich damit zwar der zeitliche Rahmen für einen Teil ihrer Compliance-Pflichten, der bestehende Handlungsbedarf entfällt jedoch nicht, sondern verlagert sich lediglich. Der nachfolgende Beitrag ordnet die wesentlichen Änderungen ein und zeigt auf, welche Schritte Unternehmen nunmehr einleiten sollten.</p> <h3>I. Hintergrund zum KI-Omnibus</h3> <p>Die KI-Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und entfaltet ihre Vorgaben gestaffelt: Während die Vorschriften über verbotene Praktiken (Art. 5 KI-VO) und die Bestimmungen zur KI-Kompetenz bereits seit dem 2. Februar 2025 gelten und die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2. August 2025 anwendbar sind, sollten die zentralen Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme nach Kapitel III der Verordnung erst gestaffelt greifen – für eigenständige Systeme nach Anhang III ab dem 2. August 2026 und für als Sicherheitsbauteil in Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2027. Eben diese Hochrisiko-Pflichten bilden den eigentlichen Kern des Pflichtenregimes der KI-Verordnung und sind zugleich mit dem höchsten Umsetzungsaufwand für die betroffenen Anbieter und Betreiber verbunden.</p> <p>In der Durchführung der bereits geltenden Teile der Verordnung zeigte sich allerdings, dass wesentliche Voraussetzungen für eine rechtssichere Anwendung dieser Pflichten noch nicht vorliegen. Insbesondere die harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen und Leitlinien, auf die sich Anbieter beim Nachweis der Konformität stützen sollen, sind verzögert in der Ausarbeitung. Ebenso ist der Aufbau der zuständigen nationalen Behörden sowie der Governance- und Konformitätsbewertungsstrukturen vielerorts nicht abgeschlossen. Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen wären damit gehalten gewesen, ihre Konformitätsbewertung auf noch nicht verfügbare Grundlagen zu stützen, was einen erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Befolgungsaufwand nach sich gezogen hätte.</p> <p>Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission am 19. November 2025 das sogenannte Digital-Omnibus-Paket vorgelegt. Dieses beinhaltet zwei Verordnungsentwürfe, mit denen der digitale Rechtsrahmen der Union, insbesondere in den Bereichen KI, Datenschutz und digitale Dienste, vereinfacht und gestrafft werden soll.</p> <p>Nach Festlegung der Ratsposition am 13. März 2026 und einer vorläufigen Trilog-Einigung am 7. Mai 2026 billigte das Europäische Parlament den Kompromiss am 16. Juni 2026 in erster Lesung, bevor der Rat den Text am 29. Juni 2026 förmlich annahm und das Gesetzgebungsverfahren damit abschloss.</p> <h3>II. Zentrale Änderungen durch den Omnibus</h3> <p>Der Omnibus lässt die grundlegende Systematik der KI-Verordnung – insbesondere den risikobasierten Ansatz, die Kategorie der verbotenen Praktiken sowie die Vorschriften für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck – unverändert. Die Änderungen betreffen vielmehr den zeitlichen Rahmen der Hochrisiko-Pflichten, ergänzen den Katalog verbotener Praktiken und präzisieren einzelne Begriffe und Pflichten mit dem Ziel, den Befolgungsaufwand zu verringern. Die für die Unternehmenspraxis wesentlichen Neuregelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.</p> <h4>1. Verschiebung des Anwendungsbeginns der Hochrisiko-Pflichten</h4> <p>Kernstück des Omnibus ist die Verschiebung des Geltungsbeginns der Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme. Diese wären nach der ursprünglichen Staffelung der KI-Verordnung für eigenständige Systeme nach Anhang III ab dem 2. August 2026 und für in Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2027 anwendbar geworden. Die Neuregelung differenziert dabei nach den beiden Kategorien hochrisikobehafteter Systeme: Für KI-Systeme, die nach Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der KI-Verordnung als hochriskant eingestuft sind – also eigenständige Systeme in bestimmten sensiblen Anwendungsbereichen wie etwa Beschäftigung, Bildung oder dem Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen –, gilt der Anwendungsbeginn nunmehr ab dem 2. Dezember 2027. Für KI-Systeme, die nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der KI-Verordnung als Sicherheitsbauteil eines Produkts oder als ein solches Produkt eingestuft sind, verschiebt sich der Anwendungsbeginn auf den 2. August 2028.</p> <p>Die gestaffelten Zeitpunkte folgen der ursprünglich in der KI-Verordnung angelegten Logik und sollen den betroffenen Wirtschaftsakteuren die erforderliche Zeit zur Anpassung verschaffen, bis die maßgeblichen Normen, gemeinsamen Spezifikationen und Leitlinien tatsächlich verfügbar sind. Flankierend ist die Kommission gehalten, bis spätestens 1. August 2027 Leitlinien zur Einhaltung der Hochrisiko-Anforderungen bereitzustellen.</p> <h4>2. Neue verbotene Praktiken: KI-generiertes Missbrauchsmaterial (Art. 5 KI-VO)</h4> <p>Während der Omnibus die Hochrisiko-Pflichten zeitlich entlastet, erweitert er zugleich den Katalog der verbotenen Praktiken in Art. 5 KI-VO um zwei neue Tatbestände. Untersagt wird zum einen der Einsatz von KI-Systemen, deren Zweck darin besteht, nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material identifizierbarer realer Personen zu erzeugen oder zu manipulieren. Zum anderen werden KI-Systeme verboten, mit denen Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern erzeugt oder manipuliert werden, einschließlich vollständig oder teilweise KI-generierter Inhalte.</p> <p>Das Verbot richtet sich sowohl an Anbieter, die entsprechende Systeme auf dem Unionsmarkt bereitstellen, als auch an Betreiber, die solche Systeme zu den genannten Zwecken einsetzen. Auf Anbieterseite erfasst das Verbot dabei nicht nur Systeme mit entsprechender Zweckbestimmung, sondern auch solche, bei denen die Erzeugung derartiger Inhalte ein vernünftigerweise vorhersehbares und ohne wesentliche technische Änderung reproduzierbares Ergebnis ist und angemessene technische Schutzvorkehrungen zu ihrer zuverlässigen Verhinderung fehlen. Anbieter allgemein einsetzbarer Bild- und Videogeneratoren müssen daher bereits im Design- und Bereitstellungsstadium prüfen, ob eine solche missbräuchliche Nutzung vorhersehbar ist. Anders als die Hochrisiko-Pflichten unterliegen diese neuen Verbote nicht der verschobenen Frist, sondern gelten bereits ab dem 2. Dezember 2026.</p> <h4>3. Präzisierung des Begriffs „Sicherheitsbauteil"</h4> <p>Von erheblicher praktischer Tragweite ist die Neufassung des Begriffs des Sicherheitsbauteils (Art. 3 Nr. 14 KI-VO), der für die Einstufung als Hochrisiko-KI-System nach Art. 6 Abs. 1 KI-VO maßgeblich ist. Künftig erfüllt ein KI-System nur dann eine Sicherheitsfunktion, wenn seine vom Anbieter festgelegte Zweckbestimmung darin besteht, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern. Ausdrücklich ausgenommen sind KI-Systeme, die ausschließlich der Nutzerunterstützung, der Leistungsoptimierung, der Dienstleistungseffizienz, der Automatisierung, dem Bedienkomfort oder nicht sicherheitsrelevanter Aspekte der Qualitätskontrolle dienen. Die bloße Integration eines KI-Systems in ein Produkt, das den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, begründet für sich genommen noch keine Sicherheitsfunktion. Die Präzisierung verengt damit den Anwendungsbereich der Hochrisiko-Einstufung und verschafft Anbietern größere Rechtssicherheit bei der eigenständigen Bewertung ihrer Systeme.</p> <h4>4. Abschwächung der Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO)</h4> <p>Die bislang in Art. 4 KI-VO verankerte Pflicht, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz des Personals sicherzustellen, wird in eine Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz umgewandelt. Anbieter und Betreiber sind danach gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals und anderer in ihrem Auftrag tätiger Personen zu fördern. Kommission und Mitgliedstaaten sollen diese Bemühungen durch Schulungen, Informationsressourcen und den Austausch bewährter Verfahren unterstützen. Die Anforderung bleibt damit in der Sache bestehen, verliert aber ihren strikt verpflichtenden und sanktionsbewehrten Charakter zugunsten eines stärker fördernden Ansatzes.</p> <h4>5. Transparenz- und Kennzeichnungspflichten (Art. 50 KI-VO)</h4> <p>Die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten des Art. 50 KI-VO bleiben in ihrer Substanz unberührt und gelten weiterhin ab dem 2. August 2026. Für Anbieter generativer KI-Systeme, die ihre Systeme bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht haben, sieht der Omnibus jedoch einen Übergangszeitraum vor, innerhalb dessen die technischen Maßnahmen zur Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO umzusetzen sind; der maßgebliche Stichtag wird insoweit auf den 2. Dezember 2026 festgelegt. Unternehmen, die generative KI einsetzen oder bereitstellen, sollten beachten, dass der wesentliche Pflichtenbestand des Art. 50 KI-VO damit gerade nicht von der allgemeinen Fristverschiebung erfasst wird.</p> <h4>6. Weitere Erleichterungen und Klarstellungen</h4> <p>Über die genannten Kernpunkte hinaus enthält der Omnibus eine Reihe weiterer Anpassungen. Eingeführt werden Begriffsbestimmungen für KMU sowie für „kleine Midcap-Unternehmen", verbunden mit der erforderlichenfalls vorgesehenen Ausweitung bestehender Erleichterungen für kleinere Akteure auf diese Unternehmensgruppe. Im Bereich des Datenschutzes wird die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zwecke der Erkennung und Korrektur von Verzerrungen über Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen hinaus auf deren Betreiber sowie auf Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und -Modelle erstreckt, wobei die Verarbeitung denselben Begrenzungen, Bedingungen und Schutzmaßnahmen unterliegt wie bisher. Ferner wird die Frist für die Einrichtung nationaler KI-Reallabore bis zum 2. August 2027 verlängert und die Zuständigkeit des Büros für Künstliche Intelligenz für die Beaufsichtigung von KI-Systemen, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck desselben Anbieters beruhen, näher ausgestaltet, einschließlich der Festlegung von Ausnahmen zugunsten der weiterhin zuständigen nationalen Behörden.</p> <h3>III. Handlungsempfehlungen für Unternehmen</h3> <p>Trotz der gewährten Fristverschiebung sollten Unternehmen die zentrale Vorbereitungsmaßnahme – eine vollständige Bestandsaufnahme der eingesetzten KI-Systeme – unverzüglich vornehmen oder fortführen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich für jedes System bestimmen, ob es in den Anwendungsbereich der KI-Verordnung fällt, welcher Risikokategorie es zuzuordnen ist und welcher der nunmehr gestaffelten Anwendungstermine einschlägig ist. Dabei empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der Einstufung im Lichte der präzisierten Begriffsbestimmung des Sicherheitsbauteils, da Systeme, die ausschließlich der Nutzerunterstützung, der Leistungsoptimierung oder vergleichbaren Funktionen dienen, nach der Neufassung aus der Hochrisiko-Kategorie herausfallen können. Ergibt die Bewertung, dass ein System weiterhin als hochriskant einzustufen ist, sollte die verbleibende Zeit bis zum jeweiligen Anwendungsbeginn genutzt werden, um die erforderlichen Konformitäts-, Risiko- und Qualitätsmanagementprozesse aufzubauen und die angekündigten Leitlinien der Kommission auszuwerten. Spätere Änderungen an bereits in Verkehr gebrachten Systemen sind überdies bewusst zu steuern, da jede signifikante Gestaltungsänderung die vollständigen Hochrisiko-Pflichten auslöst und insoweit ein dokumentierter Änderungsprozess vorzuhalten ist.</p> <p>Unabhängig von der Fristverschiebung für die Hochrisiko-Pflichten bleibt der unmittelbare Handlungsbedarf bei den nicht aufgeschobenen Pflichten bestehen. Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme sollten die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten des Art. 50 KI-VO mit Blick auf den 2. August 2026 sowie die für Bestandssysteme geltende Frist zum 2. Dezember 2026 prioritär umsetzen und ihre Kommunikations-, Marketing- und Publikationsworkflows entsprechend anpassen. Ebenso sollten die neuen Verbote des Art. 5 KI-VO zum Anlass genommen werden, den Einsatz und die Bereitstellung generativer Systeme auf etwaige Risiken hin zu überprüfen und angemessene Schutzmaßnahmen vorzusehen, da diese Verbote bereits ab dem 2. Dezember 2026 gelten.</p> <h3>IV. Fazit und Ausblick</h3> <p>Mit der Annahme des Digital-Omnibus zur KI durch den Rat steht fest, dass sich der zeitliche Rahmen für die zentralen Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung deutlich nach hinten verschiebt, ohne dass die grundlegende risikobasierte Systematik der Verordnung angetastet wird. Für Unternehmen bedeutet dies einen Gewinn an Zeit und Rechtssicherheit, nicht aber einen Wegfall des Handlungsbedarfs – zumal die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO sowie die neuen Verbote des Art. 5 KI-VO bereits kurzfristig greifen. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt und dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung beginnt zugleich die Phase der weiteren Konkretisierung durch Normen, Spezifikationen und Leitlinien, deren rechtzeitige Verfügbarkeit über die praktische Umsetzbarkeit der Pflichten entscheiden wird. Unternehmen sind daher gut beraten, die gewonnene Zeit konsequent zur Vorbereitung zu nutzen und die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam zu verfolgen.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>BGH urteilt erstmals in einer StaRUG-Sache und konkretisiert Darlegungslast bei Fortführung eines StaRUG-Verfahrens trotz Insolvenzreife</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/bgh-urteilt-erstmals-in-einer-starug-sache-und-konkretisiert-darlegungslast-bei-fortfuehrung-eines-starug-verfahrens-trotz-insolvenzreife.html</link><pubDate>Wed, 01 Jul 2026 09:21:00 +0200</pubDate><author>j.schneider@heuking.de (Dr. Johan Schneider)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/bgh-urteilt-erstmals-in-einer-starug-sache-und-konkretisiert-darlegungslast-bei-fortfuehrung-eines-starug-verfahrens-trotz-insolvenzreife.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Diagramm_u._Zahlen_vor_StadtSilhouette_Finanzen.jpg" type="image/jpeg" length="3301705"/><content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem in der letzten Woche veröffentlichten Beschluss vom 23. April 2026 hatte der BGH – soweit veröffentlicht – erstmals Gelegenheit, sich mit den Regelungen des in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu befassen, über das derzeit eine Evaluation auf EU-Ebene läuft und zwei Verfassungsbeschwerden zur Frage des entschädigungslosen Eingriffs in die Rechte von Altgesellschaftern anhängig sind (1 BvR 502/25 – EMAG und 1 BvR 606/25 – Varta).</p> <p>Der BGH hat in dieser Entscheidung erstmals wichtige Leitlinien zur Aufhebung einer Restrukturierungssache nach Anzeige der Insolvenzreife aufgestellt. Die Entscheidung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Restrukturierungsgericht trotz späterer Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von der Aufhebung der Restrukturierungssache absehen darf. Die Entscheidung verdient besondere Beachtung, da der BGH aus Sicht der Restrukturierungspraxis die Anforderungen an den Vortrag des Schuldners deutlich konturiert und zugleich das gerichtliche Prüfungsermessen stärkt.</p> <h3>I. Sachverhalt: Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach Anzeige des Restrukturierungsvorhabens</h3> <p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Schuldnerin – eine reine Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, die Anteile an zwei Gesellschaften hält, über deren Vermögen kurz zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet worden war – hatte beim Amtsgericht – Restrukturierungsgericht - Düsseldorf ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt und dazu den Entwurf eines Restrukturierungsplans vorgelegt. Der Planentwurf sah die Bildung von zwei Gläubigergruppen vor, denen jeweils nur ein Gläubiger zugeordnet war: eine Bank als „Gläubiger wegen Forderungen aus Drittsicherheiten“ und ein Dienstleister als „sonstiger einfacher Restrukturierungsgläubiger“. Die Planquote für beide Gruppen sollte 1 % betragen. Diese sollte finanziert werden durch einen Planbeitrag von EUR 42.000,00 eines polnischen Unternehmens, der noch nicht gesichert war. Nach Anzeige des Restrukturierungsvorhabens stellte die Bank ihre Forderung fällig, worauf die Schuldnerin dem Gericht ihre Zahlungsunfähigkeit anzeigte. Das Amtsgericht hob die Restrukturierungssache auf. Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.   </p> <h3>II. Regelfall gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG: Aufhebung der Restrukturierungssache</h3> <p>Ausgangspunkt ist der folgende gesetzliche Grundsatz: Wird dem Restrukturierungsgericht bekannt, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so ist die Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG grundsätzlich aufzuheben. Das StaRUG-Verfahren ist gerade auf die Bewältigung drohender Zahlungsunfähigkeit zugeschnitten und soll nicht ohne Weiteres an die Stelle eines herkömmlichen Insolvenzverfahrens treten. Das StaRUG sieht in § 33 Abs. 2 allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. </p> <h3>III. Ausnahme: Keine Aufhebung, Ermessensentscheidung des Gerichts</h3> <p>Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 StaRUG kann das Restrukturierungsgericht von einer Aufhebung insbesondere absehen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand der Restrukturierung offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegt. Von der Aufhebung kann das Restrukturierungsgericht nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 3 auch dann absehen, wenn die Insolvenzreife auf der Fälligstellung einer Forderung beruht, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist.</p> <p>Der BGH stellt in seiner jüngsten Entscheidung nun klar, dass dem Restrukturierungsgericht bei seiner Entscheidung Ermessen zusteht. Die Fortführung der Restrukturierungssache ist damit keine zwingende Folge einer vom Schuldner behaupteten besseren Gläubigerbefriedigung im StaRUG-Szenario. Vielmehr darf und muss das Gericht die tatsächlichen Unsicherheiten der Restrukturierung würdigen. Das gilt insbesondere für behauptete Quotenunterschiede zwischen Insolvenz- und Restrukturierungsszenario. Sind die prognostizierten Quoten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, darf das Restrukturierungsgericht diese Unsicherheiten in seine Entscheidung einbeziehen.</p> <h3>IV. Schuldner trifft die Darlegungs- und Beweislast</h3> <p>Nach Auffassung des BGH trägt der Schuldner (konsequenterweise) die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die ein Absehen von der Aufhebung rechtfertigen würden. Beruft sich der Schuldner also auf die Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall, muss er substantiiert darlegen, warum die Fortführung des StaRUG-Verfahrens trotz eingetretener Insolvenzreife gerechtfertigt ist. Erforderlich sind belastbare und nachvollziehbare Angaben zum Stand der Restrukturierung, zu den erwarteten Befriedigungsquoten, zur Finanzierungs- und Liquiditätsplanung sowie zur Umsetzbarkeit des Restrukturierungskonzepts. Bloße Annahmen, optimistische Planrechnungen oder pauschale Hinweise auf einen vermeintlichen Mehrwert des StaRUG-Verfahrens werden den Anforderungen regelmäßig nicht genügen.</p> <p>Besonders deutlich wird die Darlegungslast des Schuldners bei Restrukturierungskonzepten, deren Erfolg von Drittbeiträgen abhängt. Der BGH hält in seiner Entscheidung fest, dass die Erreichung des Restrukturierungsziels nicht überwiegend wahrscheinlich ist, wenn der Erfolg der Restrukturierung von einer freiwilligen, nicht hinreichend abgesicherten Zahlung eines Dritten abhängt. In der Praxis betrifft dies insbesondere Investorenbeiträge, Gesellschafterzuschüsse oder sonstige Finanzierungszusagen, die nicht rechtlich und wirtschaftlich belastbar abgesichert sind. Unverbindliche Absichtserklärungen oder bloße Unterstützungsbekundungen werden daher regelmäßig nicht ausreichen, um die Fortführung der Restrukturierungssache zu rechtfertigen.</p> <h3>V. Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für Beschwerde trotz Aufhebung der Restrukturierungssache</h3> <p>Daneben enthält die Entscheidung noch eine wichtige prozessuale Klarstellung. Das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache entfällt nicht allein deshalb, weil die Anzeige der Restrukturierungssache mit der Aufhebung ihre Wirkung verliert oder seit Eingang der Anzeige mehr als sechs Monate vergangen sind. Damit stellt der BGH sicher, dass Aufhebungsentscheidungen des Restrukturierungsgerichts einer wirksamen Kontrolle im Wege der Beschwerde zugänglich bleiben.</p> <h3>VI. Folgen für die Praxis</h3> <p>Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass die Anforderungen an die Vorbereitung und Begleitung von StaRUG-Verfahren nicht zu unterschätzen sind. Schuldner sollten bereits bei der Anzeige des Vorhabens gegenüber dem Restrukturierungsgericht in der Lage sein, auf eine danach etwaig eintretende Insolvenzreife unmittelbar zu reagieren und zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache substantiiert vorzutragen. Dazu gehören insbesondere das Vorliegen einer belastbaren Vergleichsrechnung zum nächstbesten Alternativszenario, nachvollziehbare Quotenprognosen, eine sachgerechte Gruppenbildung, ein dokumentierter Verhandlungsstand mit den betroffenen Gläubigern sowie verbindliche und durchfinanzierte Zusagen etwaiger Drittmittelgeber. </p> <p>Insgesamt bestätigt der BGH die Ausnahmefunktion der Fortführung einer Restrukturierungssache trotz des Eintritts zwingender Insolvenzgründe. Das StaRUG bleibt ein präventives Restrukturierungsinstrument und kein Ersatz für ein Insolvenzverfahren bei eingetretener Insolvenzreife. Zugleich bleibt Raum für Fälle, in denen die Fortführung ausnahmsweise auch bei nachträglich eintretender Insolvenzreife im Interesse der Gläubigergesamtheit liegt. Entscheidend aus Schuldnersicht für die Nutzung der Ausnahmeregelung ist eine sorgfältige und frühzeitige Vorbereitung, um substantiiert zu den Erfolgsaussichten der Restrukturierung auch nach Eintritt der Insolvenzreife vortragen zu können.</p>]]></content:encoded><practicearea>Restrukturierung &amp; Insolvenzrecht</practicearea></item><item><title>EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Folgen der nicht fristgerechten Umsetzung in nationales Recht zum 7. Juni 2026</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eu-entgelttransparenzrichtlinie-folgen-der-nicht-fristgerechten-umsetzung-in-nationales-recht-zum-7-juni-2026.html</link><pubDate>Tue, 30 Jun 2026 08:23:00 +0200</pubDate><author>r.glaser@heuking.de (Regina Glaser)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eu-entgelttransparenzrichtlinie-folgen-der-nicht-fristgerechten-umsetzung-in-nationales-recht-zum-7-juni-2026.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Frau_arbeitet_Zeit_Geld_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="803668"/><content:encoded><![CDATA[<p>Mit Ablauf des <strong>7. Juni 2026</strong> endete die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) in nationales Recht. Ziel der Richtlinie ist es, den unionsrechtlichen Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch mehr Transparenz und verbesserte Durchsetzungsmechanismen zu stärken.</p> <p>Da der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie bislang nicht in deutsches Recht umgesetzt hat, stellt sich für Arbeitgeber die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen sich hieraus ergeben und ob bereits jetzt Handlungsbedarf besteht.</p> <h3>Aktuelle Rechtslage</h3> <p>Die Entgelttransparenzrichtlinie richtet sich – wie jede EU-Richtlinie – grundsätzlich an die Mitgliedstaaten und bedarf ihrer Umsetzung in nationales Recht. Für private Arbeitgeber führt der Ablauf der Umsetzungsfrist daher nicht automatisch dazu, dass sämtliche Vorgaben der Richtlinie unmittelbar gelten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitgeber die Vorgaben der Richtlinie bis zu einer nationalen Umsetzung außer Acht lassen können. Anders kann dies für öffentliche Arbeitgeber sein, soweit einzelne Regelungen hinreichend bestimmt und unbedingt formuliert sind.</p> <p>Die fehlende Umsetzung bedeutet jedoch keinen rechtsfreien Raum. Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 157 AEUV gilt bereits heute unmittelbar. Darüber hinaus sind die Gerichte verpflichtet, das bestehende nationale Recht – insbesondere das Entgelttransparenzgesetz – unionsrechtskonform auszulegen. Die Wertungen der Richtlinie können daher bereits jetzt Einfluss auf arbeitsgerichtliche Verfahren nehmen.</p> <p>Auch wenn derzeit keine uneingeschränkte unmittelbare Bindung privater Arbeitgeber an sämtliche Vorgaben der Richtlinie besteht, empfiehlt die arbeitsrechtliche Literatur bereits jetzt eine Überprüfung bestehender Vergütungssysteme. Mit der späteren Umsetzung in nationales Recht und einer weiteren Konkretisierung durch die Rechtsprechung dürfte die praktische Bedeutung der Richtlinie weiter zunehmen.</p> <h3>Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber</h3> <h4>1. Vergütungssysteme frühzeitig überprüfen</h4> <p>Auch wenn das nationale Umsetzungsgesetz noch aussteht, sollten Unternehmen ihre bestehenden Vergütungssysteme bereits jetzt überprüfen. Besonderes Augenmerk sollte darauf liegen, ob Entgeltentscheidungen auf objektiven, geschlechtsneutralen und nachvollziehbaren Kriterien beruhen. Eine frühzeitige Überprüfung erleichtert die spätere Umsetzung gesetzlicher Anforderungen und kann zugleich helfen, bestehende Diskriminierungsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Gleichzeitig lassen sich potenzielle Diskriminierungsrisiken reduzieren.</p> <h4>2. Transparenz- und Dokumentationsprozesse stärken</h4> <p>Die Entgelttransparenzrichtlinie legt einen deutlich stärkeren Fokus auf nachvollziehbare Vergütungsentscheidungen. Unternehmen sollten daher bereits jetzt sicherstellen, dass die maßgeblichen Kriterien für Entgeltfestsetzung und Gehaltsentwicklung dokumentiert werden. Eine transparente Dokumentation erleichtert nicht nur die spätere Umsetzung der Richtlinie, sondern kann auch im Falle von Auskunftsersuchen oder arbeitsgerichtlichen Verfahren eine wichtige Grundlage für die Darlegung diskriminierungsfreier Vergütungsentscheidungen bilden.</p> <h4>3. Interne Prozesse auf künftige Auskunftsansprüche vorbereiten</h4> <p>Die Richtlinie sieht erweiterte Informations- und Auskunftsrechte vor. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob bestehende HR- und Vergütungsprozesse geeignet sind, entsprechende Anfragen effizient und rechtssicher zu bearbeiten. Dazu gehört insbesondere die Überprüfung von Zuständigkeiten, internen Abläufen sowie der Verfügbarkeit relevanter Vergütungsdaten.</p> <h4>4. Rechtsprechung und Gesetzgebung aufmerksam verfolgen</h4> <p>Die weitere Entwicklung bleibt dynamisch. Neben dem noch ausstehenden Umsetzungsgesetz wird insbesondere die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung die praktische Anwendung der Entgelttransparenz weiter konkretisieren. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom <strong>19. Februar 2026 (8 AZR 83/25) </strong>den Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz näher ausgestaltet und dessen betriebsbezogenen Charakter hervorgehoben. Auch wenn die Entscheidung noch das geltende Recht betrifft, verdeutlicht sie die zunehmende Bedeutung transparenter Vergütungsstrukturen. </p> <h4>5. Vorbereitungsmaßnahmen nicht bis zum Umsetzungsgesetz aufschieben</h4> <p>Auch wenn derzeit noch kein nationales Umsetzungsgesetz vorliegt, empfiehlt es sich, notwendige Vorbereitungsmaßnahmen bereits jetzt einzuleiten. Auch wenn der konkrete Inhalt eines künftigen Umsetzungsgesetzes abzuwarten bleibt, dürfte sich dieses weitgehend an den unionsrechtlichen Vorgaben orientieren. Unternehmen, die ihre Vergütungsstrukturen und internen Prozesse frühzeitig überprüfen, können auf die neuen gesetzlichen Anforderungen schneller reagieren und den späteren Umsetzungsaufwand deutlich reduzieren. </p> <h3>Fazit</h3> <p>Die nicht fristgerechte Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie führt zwar nicht dazu, dass sämtliche Richtlinienvorgaben unmittelbar für private Arbeitgeber gelten. Gleichwohl sollten Unternehmen die Entwicklung nicht unterschätzen. Der bereits unmittelbar geltende Equal-Pay-Grundsatz des Art. 157 AEUV sowie die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts verleihen den Zielen der Richtlinie bereits heute praktische Relevanz. Auch ohne das nationale Umsetzungsgesetz empfiehlt es sich daher, bestehende Vergütungssysteme sowie interne HR-Prozesse bereits jetzt auf ihre Vereinbarkeit mit den künftigen Transparenzanforderungen zu überprüfen und erforderliche Anpassungen frühzeitig vorzubereiten.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Verfahrensfehlern des Hauptwahlvorstands</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/anfechtung-der-wahl-der-aufsichtsratsmitglieder-der-arbeitnehmer-bei-verfahrensfehlern-des-hauptwahlvorstands.html</link><pubDate>Tue, 30 Jun 2026 08:16:00 +0200</pubDate><author>j.tuerkis@heuking.de (Jonas Türkis)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/anfechtung-der-wahl-der-aufsichtsratsmitglieder-der-arbeitnehmer-bei-verfahrensfehlern-des-hauptwahlvorstands.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Geschaeftsleitung_Aufsichtsrat_Konferenz_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="986398"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 7 ABR 36/24</i></p> <p>Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem MitbestG ist ein organisatorisch komplexes Verfahren, in dem verschiedene Wahlvorstände in einem Stufenverhältnis zusammenwirken. Dem Hauptwahlvorstand kommt dabei nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die übergeordnete Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu. Eine zentrale Pflicht in diesem Zusammenhang besteht darin, eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und den Vorschlagsvertreter bei Ungültigkeit oder Beanstandung schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten (§ 34 Abs. 2 S. 2 der 3. WOMitbestG). In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG nun klargestellt, welche konkreten organisatorischen Anforderungen sich daraus für den Hauptwahlvorstand ergeben und wann eine Verletzung dieser Pflichten zur Anfechtbarkeit der gesamten Aufsichtsratswahl führt.</p> <h3>Sachverhalt</h3> <p>In einem Konzern des Sicherheitsgewerbes mit knapp über 20.000 Mitarbeitern konstituierte sich der Hauptwahlvorstand für die nach der 3. WOMitbestG mittels Delegierter durchzuführende Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Grundlage der betrieblichen Organisation war ein mit einer Gewerkschaft geschlossener Tarifvertrag nach § 3 BetrVG, auf dessen Basis unter anderem Regionalbetriebsräte gebildet worden waren. Für den Betrieb Region Nord – in dem über 1.000 Mitarbeiter beschäftigt waren – konstituierte sich indes kein Betriebswahlvorstand. Die Vorsitzende des Regionalbetriebsrats Nord reichte gleichwohl auf eigene Initiative eine Wählerliste für diesen Betrieb beim Hauptwahlvorstand ein, obwohl diese nicht von einem Betriebswahlvorstand aufgestellt worden war. In derselben E-Mail teilte sie mit, dass sich der Betriebswahlvorstand erst zu einem späteren Zeitpunkt treffe. Der Hauptwahlvorstand nahm die Wählerliste entgegen, ohne weitere Nachforschungen anzustellen, und erließ die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen mit einer Frist bis zum 20. Juni 2022, 16:30 Uhr.</p> <p>Am 17. Juni 2022 – einem Freitag nach Fronleichnam – wurde ein mit 110 Stützunterschriften versehener Wahlvorschlag eingereicht, auf dem unter anderem die Vorsitzende des Regionalbetriebsrats Nord als Bewerberin aufgeführt war. In der Zeit vom 17. Juni bis zum 20. Juni 2022 war die Mehrheit der Mitglieder des Hauptwahlvorstands abwesend. Eine Prüfung des Wahlvorschlags erfolgte erst am 22. Juni 2022, also nach Ablauf der Einreichungsfrist. In einer weiteren Sitzung am 6. Juli 2022 wurde die Wählerliste des Betriebs Region Nord nachträglich für ungültig befunden und der Wahlvorschlag insgesamt nicht zur Wahl zugelassen – eine bloße Streichung einzelner Kandidaten hielt der Hauptwahlvorstand nicht für ausreichend. Zugleich wurden die Mitarbeiter des Betriebs Region Nord von der Wahl ausgeschlossen. </p> <p>Mehrere wahlberechtigte Mitarbeiter fochten die am 29. September 2022 durchgeführte Wahl an. Sie rügten insbesondere eine unzulässige Fristverkürzung, die fehlende frühzeitige Kontrolle der Wählerliste und die verspätete Prüfung des Wahlvorschlags. Die Arbeitgeberseite hielt die Anfechtung bereits für unzulässig und berief sich unter anderem auf eine vermeintliche Interessenkollision des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller sowie auf ein kollusives Zusammenwirken einzelner Antragsteller mit der Regionalbetriebsratsvorsitzenden. Die Vorinstanzen gaben dem Antrag gleichwohl statt; hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberseite.</p> <h3>Entscheidung</h3> <p>Das BAG wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Anfechtbarkeit der Wahl. Zunächst stellte das BAG fest, dass die Zulässigkeit des Anfechtungsantrags nicht dadurch entfalle, dass einzelne anfechtende Mitarbeiter zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren. Maßgeblich sei die Wahlberechtigung im Zeitpunkt der Wahl; erst wenn sämtliche Anfechtende ausgeschieden seien, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Auch der Einwand, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller habe zuvor den Hauptwahlvorstand rechtlich beraten und unterliege deshalb einem berufsrechtlichen Tätigkeitsverbot, führe nicht zur Unwirksamkeit der Antragsschrift. Denn ein etwaiger Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO berühre weder die Prozessvollmacht noch die vom Anwalt vorgenommenen Verfahrenshandlungen. Ebenso wenig stehe der Anfechtung ein angeblich kollusives Zusammenwirken einzelner Antragsteller entgegen, da sich die Antragsschrift bereits auf eigenständige Anfechtungsgründe stützte, auf welche die betreffenden Antragsteller keinen Einfluss hatten. Schließlich sei unerheblich, dass ein Mitglied des Hauptwahlvorstands zugleich für ein Aufsichtsratsmandat kandidiert habe.</p> <p>In der Sache verneinte das BAG zunächst eine unzulässige Verkürzung der sechswöchigen Einreichungsfrist für Wahlvorschläge. Dem Hauptwahlvorstand sei es gestattet, die Einreichungsmöglichkeit am letzten Fristtag zeitlich auf den Schluss der regulären Arbeitszeit zu beschränken, solange dieser Zeitpunkt nicht vor dem Arbeitsende der Mehrheit der Beschäftigten liege.</p> <p>Allerdings habe der Hauptwahlvorstand in zweifacher Hinsicht gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen. Zum einen habe er seine allgemeine Durchführungsverantwortung aus § 3 Abs. 1 der 3. WOMitbestG verletzt, indem er die von der Betriebsratsvorsitzenden übersandte Wählerliste ohne weitere Nachprüfung als ordnungsgemäß behandelt habe, obwohl er hätte erkennen können und müssen, dass diese nicht von einem Betriebswahlvorstand aufgestellt worden war. Nach Auffassung des BAG hätte der Hauptwahlvorstand Kontakt zu den ihm namentlich bekannten Mitgliedern des Betriebswahlvorstands aufnehmen und auf die ordnungsgemäße Aufstellung einer Wählerliste hinwirken müssen. Eine Selbsteintrittspflicht des Hauptwahlvorstands in die Aufgaben der Betriebswahlvorstände bestehe zwar grundsätzlich nicht. Der Hauptwahlvorstand dürfe aber nicht ihm ersichtliche Fehler der Betriebswahlvorstände einfach hinnehmen, ohne zumindest den Versuch einer Abhilfe zu unternehmen.</p> <p>Zum anderen habe der Hauptwahlvorstand gegen seine Prüfpflicht aus § 34 Abs. 2 S. 2 der 3. WOMitbestG verstoßen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eingereichter Wahlvorschläge sei eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Sie diene dazu, dem Vorschlagsvertreter die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb der Einreichungsfrist noch einen neuen, gültigen Wahlvorschlag einzureichen. Insbesondere in der Endphase der Einreichungsfrist müsse der Hauptwahlvorstand organisatorische Vorkehrungen treffen, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Dies habe der Hauptwahlvorstand vorliegend versäumt, da die Mehrheit seiner Mitglieder in den letzten Tagen der Frist abwesend gewesen sei und eine Prüfung erst nach Fristablauf stattgefunden habe. Dabei habe der Hauptwahlvorstand den Wahlvorschlag zu Recht insgesamt für ungültig erklärt und nicht lediglich die nicht wählbare Bewerberin gestrichen – denn der Wahlvorschlag werde in seiner konkreten Zusammensetzung durch den Willen der Unterzeichner getragen, sodass nachträgliche Änderungen ohne Zustimmung aller Unterzeichnenden nicht in Betracht kämen. Dem Einreichenden sei aber durch die verspätete Prüfung die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig einen neuen Wahlvorschlag ohne die nicht wählbare Bewerberin einzureichen. Die Verfahrensfehler seien auch kausal gewesen, da bei ordnungsgemäßem Vorgehen nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden wäre und sich das Wahlergebnis geändert hätte. Die festgestellten Verstöße begründeten die Anfechtbarkeit der Wahlen sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, einschließlich derjenigen der leitenden Angestellten und der Gewerkschaftsvertreter, da es sich zwar um drei Wahlgänge handele, diese jedoch innerhalb einer gemeinsamen Wahl durch denselben Wahlkörper erfolgten und eine gruppenübergreifende Willensbildung der Delegierten nicht ausgeschlossen werden könne.</p> <h3>Praxistipp</h3> <p>Der Beschluss des BAG führt eindrücklich vor Augen, wie viele verfahrensrechtliche Stolpersteine das mehrstufige Wahlverfahren nach dem MitbestG birgt. Selbst organisatorische Versäumnisse, die gemessen am Gesamtaufwand einer Aufsichtsratswahl als nachrangig erscheinen mögen, können die erfolgreiche Anfechtung sämtlicher Wahlgänge begründen. Für Arbeitgeber und alle weiteren Verfahrensbeteiligten ergeben sich daraus mehrere konkrete Handlungsempfehlungen:</p> <ul><li data-list-item-id="ee734956a605adc4ff413f22f71b00304">Zum einen sollte der Hauptwahlvorstand bereits bei der Planung des Fristbeginns für die Einreichung von Wahlvorschlägen sicherstellen, dass das Fristende nicht auf einen Zeitraum fällt, in dem ein kurzfristiges Zusammentreten zur Prüfung eingehender Wahlvorschläge organisatorisch nicht gewährleistet werden kann. Liegt das Fristende etwa auf einem Montag nach einem Feiertag, ist besondere Vorsorge geboten – oder ein späterer Fristbeginn zu wählen.</li><li data-list-item-id="eecbd47ced3cc6313d407871770dd720c">Zum anderen darf sich der Hauptwahlvorstand nicht darauf verlassen, dass ihm übermittelte Wählerlisten ordnungsgemäß aufgestellt sind. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Wählerliste nicht von einem ordnungsgemäß konstituierten Betriebswahlvorstand stammt, muss er dem nachgehen und gegebenenfalls auf eine Korrektur hinwirken, bevor er die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen erlässt.</li><li data-list-item-id="eeb776660bdc8de3d4d45c86c6116de5e">Zudem empfiehlt es sich, für die gesamte Dauer der Einreichungsfrist und insbesondere deren Endphase klare organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit der Hauptwahlvorstand jederzeit kurzfristig zusammentreten und eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich prüfen kann. Die bloße Abwesenheit von Mitgliedern des Hauptwahlvorstands entschuldigt eine verspätete Prüfung nicht. Angesichts der vielfältigen formalen Anforderungen des Wahlverfahrens sollte bei Unsicherheiten frühzeitig anwaltliche Beratung hinzugezogen werden, um das Risiko einer späteren Wahlanfechtung so gering wie möglich zu halten.</li></ul>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>LAG Niedersachsen weist Schadenersatzklagen zweier Whistleblower zurück – Revision zum BAG zugelassen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/lag-niedersachsen-weist-schadenersatzklagen-zweier-whistleblower-zurueck-revision-zum-bag-zugelassen.html</link><pubDate>Tue, 30 Jun 2026 08:11:00 +0200</pubDate><author>h.voelkerding@heuking.de (Dr. Hendrik Völkerding)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/lag-niedersachsen-weist-schadenersatzklagen-zweier-whistleblower-zurueck-revision-zum-bag-zugelassen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Mann_Waage_Recht_fe.jpg" type="image/jpeg" length="39609"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>LAG Niedersachsen, Urteile vom 29. Mai 2026, Az.: 17 SLa 618/25 und 17 SLa 619/25 (bislang nur Pressemitteilung; nicht rechtskräftig)</i></p> <h3><span>Sachverhalt</span></h3> <p>Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufungen zweier Manager zurückgewiesen, die von ihrem Arbeitgeber wegen behaupteter Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt hatten.</p> <p>Die Kläger sind bei der Beklagten, einem großen niedersächsischen Autobauer, nach übereinstimmenden Presseberichten Volkswagen, als Mitglieder des Oberen Managementkreises (OMK) beschäftigt. Sie machen geltend, auf diverse interne Meldungen über Regelverstöße sei nichts unternommen worden; stattdessen hätten sie Repressalien erlitten, insbesondere Benachteiligungen bei Beförderungsentscheidungen. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe gegen das HinSchG verstoßen und schulde ihnen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Nach Presseberichten belief sich die Forderung auf rund vier Millionen Euro pro Kopf, hergeleitet aus entgangenen Einkünften nach einer erwarteten Beförderung bis zur Rente, entgangener betrieblicher Altersversorgung und Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte die Klagen abgewiesen, weil ein auf eine Repressalie zurückzuführender Schaden nicht dargelegt sei und es zudem an einer nach dem Gesetz erforderlichen internen Mitteilung fehle.</p> <h3><span>Entscheidung</span></h3> <p>Das LAG Niedersachsen hat die Berufungen mit den am 29. Mai 2026 verkündeten Entscheidungen zurückgewiesen. Ein Anspruch nach dem HinSchG bestehe nicht: Die internen Mitteilungen der Kläger unterfielen nicht dem HinSchG, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt seien. Die Kläger hätten sich auch nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien seien nicht ausreichend dargelegt, und es fehle an der Darlegung eines kausalen Schadens. Auch die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen lägen nicht vor. Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p> <h3><span>Praxishinweis</span></h3> <p>Bislang liegt nur die Pressemitteilung des Gerichts vor, die Entscheidungsgründe im Volltext sind noch nicht veröffentlicht. Das Urteil ist zudem nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist ausdrücklich zugelassen.</p> <p>Die Kombination aus weitem Repressalienbegriff und Beweislastumkehr in § 36 HinSchG hat bei Arbeitgebern die Sorge geweckt, künftig könne nahezu jede nachteilige Personalmaßnahme nach einer Meldung als Repressalie eingeordnet werden und Schadenersatzansprüche auslösen. Personalverantwortlichen wird deshalb durchgängig geraten, die sachlichen Gründe für arbeitsrechtliche Maßnahmen besonders sorgfältig zu dokumentieren. Zugleich zeigt sich, dass beim noch jungen HinSchG vieles ungeklärt ist.</p> <p>Die vorliegende Entscheidung reiht sich in die Instanzrechtsprechung ein, die zumindest den Geltungsbereich des HinSchG einschränkt: So hat das Arbeitsgericht Hamm etwa entschieden, dass Vorwürfe in einem bloßen Personalgespräch gegenüber dem Arbeitgeber nicht vom Schutz der §§ 35 bis 37 HinSchG erfasst sind, weil es an einer Meldung über eine interne oder externe Meldestelle fehlte. Auch greift die Beweislastumkehr nicht automatisch allein deshalb, weil nach einer Meldung eine Maßnahme ergeht (vgl. Arbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16. Februar 2024, Az: 2 Ca 1229/23). </p> <p>Belastbare Aussagen, insbesondere zur zeitlichen Reichweite des HinSchG und zu den Anforderungen an eine geschützte Meldung, sind daher erst nach Vorliegen der Gründe bzw. einer höchstrichterlichen Klärung möglich. Für weitreichendere Klärungen bedarf es vermutlich ohnehin eines anderen zu entscheidenden Falls, der deutlicher in den Geltungsbereich des HinSchG fällt.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Entzug der Homeoffice-Tätigkeit durch Weisung des Arbeitgebers</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/entzug-der-homeoffice-taetigkeit-durch-weisung-des-arbeitgebers.html</link><pubDate>Tue, 30 Jun 2026 08:05:00 +0200</pubDate><author>r.segler@heuking.de (Dr. Ramona Segler)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/entzug-der-homeoffice-taetigkeit-durch-weisung-des-arbeitgebers.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Laptop_Haende.jpg" type="image/jpeg" length="200517"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>ArbG Düsseldorf Urt. v. 11. Februar 2026 – 3 Ca 6587/25</i></p> <p>Mit Urteil vom 11. Februar 2026 (Az.: 3 Ca 6587/25) hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Weisung der Arbeitgeberin, wonach der Kläger von montags bis donnerstags seine Arbeitsleistung im Betrieb zu erbringen habe, unwirksam ist, weil die Arbeitgeberin nicht hinreichend dargelegt hatte, dass die Präsenzpflicht billigem Ermessen entspricht.</p> <h3>A. Sachverhalt</h3> <p>Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Weisung der Arbeitgeberin, nach der der Kläger nur noch freitags außerhalb der Betriebsstätte arbeiten durfte und im Übrigen im Betrieb erscheinen musste.</p> <p>Der Kläger ist seit dem 1. April 2014 bei der Beklagten im IT-Bereich beschäftigt und hatte bis Sommer 2025 zumindest 50 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet, insbesondere montags und freitags. Im August 2025 teilte der nächsthöhere Vorgesetzte dem Kläger per E-Mail mit, <i>„EA“</i> sei für ihn gestrichen, bis ein Releasewechsel <i>„in trockenen Tüchern“</i> sei, und begründete dies mit aus seiner Sicht gravierenden Missständen in der Abteilung. Die Beklagte verwies auf erhebliche organisatorische Defizite, eine mangelhafte Projektsteuerung beim SAP-Releasewechsel, Kommunikations- und Koordinationsprobleme sowie aus ihrer Sicht bestehende Führungsschwächen des Klägers. Der Kläger machte demgegenüber geltend, es habe keinen Anlass für die Streichung der Homeoffice-Möglichkeit gegeben, er habe über eine dauerhafte Genehmigung verfügt und die Tätigkeit im Homeoffice sei jedenfalls mit seiner unmittelbaren Vorgesetzten abgesprochen gewesen. Außerdem berief er sich auf gesundheitliche und familiäre Umstände, insbesondere Reha- bzw. physiotherapeutische Termine sowie die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Der Kläger verlangte zunächst, ihm 50 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice zu gestatten, hilfsweise montags und freitags für die Dauer seiner Reha-Maßnahme im Homeoffice arbeiten zu dürfen, und beantragte außerdem die Feststellung der Unwirksamkeit der Präsenzweisung.</p> <h3>B. Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Düsseldorf</h3> <p>Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies den Antrag auf Gestattung von 50 % Homeoffice als unbegründet ab, weil sich ein solcher Anspruch weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der internen Mitteilung zum „externen Arbeiten“ ergab. Die Mitteilung zum externen Arbeiten stellte nach Auffassung des Gerichts keine Gesamtzusage dar, weil sie keinen Rechtsbindungswillen und kein hinreichend bestimmtes Leistungsversprechen enthielt. Für das Gericht war maßgeblich, dass „externes Arbeiten“ in der Mitteilung als „Privileg“ bezeichnet wurde, eine schriftliche Genehmigung des Vorgesetzten voraussetzte und lediglich Rahmenbedingungen bzw. Obergrenzen beschrieb. Auch eine betriebliche Übung verneinte das Gericht, weil der Kläger im Kern nur seine bisherige tatsächliche Homeoffice-Praxis schilderte, daraus aber keine auf Dauer angelegte Willenserklärung der Arbeitgeberin zur Gewährung eines Anspruchs folgte. Eine Konkretisierung des Direktionsrechts zugunsten des Klägers nahm das Gericht ebenfalls nicht an, da eine langjährige Handhabung allein nicht genüge und zusätzliche Umstände für ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung bestimmter Arbeitsbedingungen erforderlich seien.</p> <p>Den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sah das Gericht nicht als Anspruchsgrundlage an, weil der Kläger keine sachfremde Differenzierung gegenüber vergleichbaren Beschäftigten hinreichend dargelegt hatte.</p> <p>Den Hilfsantrag auf Homeoffice für montags und freitags für die Dauer der Reha-Maßnahme hielt das Gericht bereits für unzulässig, weil Zeitraum, Voraussetzungen und Ende der begehrten Gestattung nicht hinreichend von dem Kläger bestimmt waren.</p> <p>Erfolgreich war dagegen der Feststellungsantrag gegen die konkrete Weisung, von montags bis donnerstags im Betrieb zu arbeiten. Zwar erkannte das Gericht grundsätzlich an, dass die Arbeitgeberin nach § 106 GewO den Arbeitsort bestimmen kann und dass dieses Weisungsrecht gerichtlich nur auf die Wahrung billigen Ermessens zu überprüfen ist. Die Arbeitgeberin trug jedoch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihre Weisung billigem Ermessen entsprach. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Beklagte nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb die Anwesenheit des Klägers im Betrieb geeignet sein sollte, die behaupteten organisatorischen Defizite, Kommunikationsprobleme oder Leistungsdefizite zu beheben. Insbesondere überzeugte das Gericht nicht, dass die Präsenz des Klägers die Kommunikation verbessern könne, wenn wesentliche Ansprechpartner weiterhin remote arbeiteten und sich die Kommunikationswege dadurch nicht änderten. Das Gericht wertete die Maßnahme deshalb eher als Entzug eines Privilegs bzw. als eine Sanktionierung, denn als nachvollziehbar begründete organisatorische Maßnahme.</p> <p>Mangels ausreichender Verknüpfung zwischen Präsenzpflicht und dem verfolgten betrieblichen Zweck war die Weisung ermessensfehlerhaft und unwirksam.</p> <h3>C. Praxishinweis</h3> <p>Die Entscheidung zeigt, dass aus Homeoffice-Richtlinien nicht ohne Weiteres ein individueller Anspruch auf Homeoffice folgt, wenn die Regelung nur Rahmenbedingungen, Obergrenzen und Genehmigungsvorbehalte enthält.</p> <p>Arbeitgeber sollten daher klar formulieren, ob eine Homeoffice-Regelung lediglich einen genehmigungsabhängigen Rahmen schafft oder einen einklagbaren Anspruch begründen soll. Beim Entzug oder bei der Einschränkung bereits praktizierter Homeoffice-Möglichkeiten genügt es nicht, pauschal auf organisatorische Defizite, Kommunikationsprobleme oder Kontrollinteressen zu verweisen. Vielmehr sollten Arbeitgeber konkret dokumentieren, weshalb gerade die angeordnete Präsenz geeignet und erforderlich ist, um die benannten betrieblichen Ziele zu erreichen.</p> <p>Für Arbeitnehmer ist bedeutsam, dass ein allgemeiner Anspruch auf einen bestimmten Homeoffice-Umfang schwerer durchsetzbar sein kann als die gezielte Feststellung, dass eine konkrete Präsenzweisung ermessensfehlerhaft ist.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Überblick zum Referentenentwurf zur 12. GWB-Novelle und zu der Stellungnahme des Bundeskartellamtes – Was Unternehmen jetzt wissen müssen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/ueberblick-zum-referentenentwurf-zur-12-gwb-novelle-und-zu-der-stellungnahme-des-bundeskartellamtes-was-unternehmen-jetzt-wissen-muessen.html</link><pubDate>Mon, 29 Jun 2026 11:22:00 +0200</pubDate><author>s.bretthauer@heuking.de (Dr. Stefan Bretthauer)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/ueberblick-zum-referentenentwurf-zur-12-gwb-novelle-und-zu-der-stellungnahme-des-bundeskartellamtes-was-unternehmen-jetzt-wissen-muessen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Rechtsberatung_Anwalt_Syndikus_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="247253"/><content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („<strong>BMWE</strong>“) hat am 4. Juni 2026 den Referentenentwurf zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („<strong>GWB</strong>“) vorgelegt (<a href="https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20260604-12-gesetz-wettbewerbsbeschraenkungen.html">hier</a> abrufbar: Entwurf eines 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) | BMWE) („<strong>GWB-Entwurf</strong>“). Ziel des Entwurfs ist ein schnelleres, schlankeres und effektiveres Kartellrecht, das den Wirtschaftsstandort Deutschland stärkt und zugleich den Wettbewerb schützt. Wesentliche Änderungsvorschläge betreffen höhere Umsatzschwellenwerte in der Fusionskontrolle, eine Erweiterung der Anmeldepflichten nach der sog. Transaktionswertschwelle mitsamt neuem Anzeigeverfahren, ein neues Instrument des Bundeskartellamts zum Screening von Bieterdaten in Vergabeverfahren sowie verschiedene Verfahrensvereinfachungen.</p> <p>Das Bundeskartellamt hat in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2026 die wesentlichen Änderungen zur aktuell gültigen Fassung des GWB kritisch kommentiert (<a href="https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/AktuelleMeldungen/2026/22_06_2026_Stellungnahme_GWB12_Referentenentwurf.html?nn=52004">hier</a> abrufbar: Bundeskartellamt – Startseite – Stellungnahme zum Referentenentwurf zur 12.GWB-Novelle).</p> <p>Der GWB-Entwurf ist als Referentenentwurf noch nicht verabschiedet. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren bleiben möglich. Es ist insbesondere denkbar, dass der Gesetzgeber die Anmerkungen des Bundeskartellamtes (teilweise) aufgreift.</p> <p>Nachfolgend stellen wir die praxisrelevantesten vorgeschlagenen Änderungen des GWB-Entwurfs vor:</p> <h3>I. Weniger Anmeldepflichten aufgrund massiv erhöhter Schwellenwerte, aber…</h3> <h4>Was ist neu?</h4> <p>Die in der Praxis bedeutsamste Änderung betrifft die Fusionskontrolle. Voraussetzung für die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens beim Bundeskartellamt ist das Überschreiten gewisser Umsatzschwellenwerte durch die Zusammenschlussbeteiligten im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss. Diese Schwellenwerte sollen nach dem Vorschlag in § 35 Abs. 1 GWB-Entwurf nun erheblich angehoben werden:</p> <ul><li data-list-item-id="e1011a9052d02fe6efe4da50d33ea07a3"><span><strong>Weltweite Umsatzschwelle</strong> (weltweite Umsätze aller beteiligten Unternehmen zusammengerechnet): Anhebung von EUR 500 Mio. auf <strong>EUR 750 Mio. </strong>(+ 50 %)</span></li><li data-list-item-id="e878404db93cfce610bc08281413dfdbc"><span><strong>1. Inlandsumsatzschwelle</strong> (deutsche Umsätze eines beteiligten Unternehmens): Anhebung von EUR 50 Mio. auf <strong>EUR 75 Mio. </strong>(+ 50 %)</span></li><li data-list-item-id="eac1ec06704a73fb3808f93b2f7201c24"><span><strong>2. Inlandsumsatzschwelle</strong> (deutsche Umsätze eines anderen beteiligten Unternehmens): Anhebung von EUR 17,5 Mio. auf <strong>EUR 20 Mio. </strong>(+ 14 %)</span></li></ul> <p>Die Erhöhung der Schwellenwerte soll dazu führen, dass deutlich weniger Zusammenschlüsse angemeldet werden müssen (nach den Schätzungen des BMWE um ca. 13 – 14 %). Dadurch soll vor allem das Bundeskartellamt entlastet werden, indem nur noch gesamtwirtschaftlich besonders relevante Zusammenschlüsse geprüft werden.</p> <h4>Kommentar des Bundeskartellamts</h4> <p>Das Bundeskartellamt sieht das allerdings – durchaus überraschend – kritisch. Es warnt, dass die erneute Anhebung Schutzlücken insbesondere auf kleineren und regionalen Märkten verursachen kann. Vor dem Hintergrund der erst 2021 erfolgten Verdopplung der 1. Inlandsumsatzschwelle und sogar mehr als Verdreifachung der 2. Inlandsumsatzschwelle sieht das Bundeskartellamt keinen Bedarf für eine weitere Anpassung.</p> <p>Das BMWE selbst räumt ein, dass die Schwellenwerterhöhung voraussichtlich jedes Jahr einen wettbewerbsschädlichen Zusammenschluss ermöglicht. Das Bundeskartellamt merkt vor diesem Hintergrund an, dass bereits ein einziger Zusammenschluss, der nun nicht mehr prüffähig ist, zu Preissteigerungen auf den Märkten führen kann, die die vom BMWE kalkulierten Einsparungen deutlich übersteigen.</p> <h4>Praktische Bedeutung</h4> <p>Unternehmen, die bislang anmeldepflichtige Zusammenschlüsse planen, sollten prüfen, ob ihr Vorhaben nach dem GWB-Entwurf noch von der Fusionskontrolle erfasst wird – vor allem, wenn ihre Umsätze die bisherigen Schwellen nur knapp überschreiten. In nicht eilbedürftigen Fällen, in denen ein kompliziertes deutsches Fusionskontrollverfahren zu erwarten ist, könnte sich hier ein Abwarten auf die neuen Regelungen lohnen. Für Wettbewerber, Zulieferer und Kunden bedeuten die höheren Schwellen zugleich ein potenziell verringertes Schutzniveau, insbesondere auf regionalen Märkten. Nach der Stellungnahme des Bundeskartellamtes, das offenkundig die bisherige Arbeitsbelastung bei Fusionskontrollverfahren weiterhin bewältigen kann, dürften die nun vorgeschlagenen Schwellenwerte jedoch noch näher im Gesetzgebungsverfahren diskutiert werden.</p> <h3>II. … im Gegenzug Ausweitung des Anwendungsbereichs der Transaktionswertschwelle</h3> <h4>Was ist neu?</h4> <p>Die 2017 im § 35 Abs. 1a GWB eingeführte Transaktionswertschwelle wird nun in die Systematik der „normalen“ Umsatzschwellenwerte eingegliedert (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) GWB-Entwurf), sodass nunmehr klargestellt ist, dass beide Schwellenwerte gleichrangig sind. Die weltweite Umsatzschwelle sowie die 1. Inlandsumsatzschwelle finden auch für die Fälle der Transaktionswertschwelle Anwendung. Eine Anmeldepflicht besteht anstelle des Überschreitens der 2. Inlandsumsatzschwelle auch dann, wenn ein Transaktionswert – vereinfacht ausgedrückt: ein Kaufpreis – von mehr als EUR 400 Mio. gegeben ist.</p> <p>Künftig sollen nunmehr auch Fälle erfasst werden, in denen das Zielunternehmen noch nicht in Deutschland tätig ist, aber voraussichtlich in Deutschland tätig werden soll. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Problematik der sogenannten „Killer Acquisitions“, also etwa strategische Aufkäufe innovativer Start-ups durch marktstarke Unternehmen. Das BMWE nennt beispielsweise die vergangenen Zusammenschlüsse <i>Microsoft/OpenAI</i> und <i>Microsoft/Inflection</i>, die mangels Inlandstätigkeit der Zielunternehmen nicht der deutschen Fusionskontrolle unterlagen.</p> <p>Neu ist zudem ein vorgeschaltetes Anzeigeverfahren (die sog. „Phase 0“): Zusammenschlüsse, die allein aufgrund der Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind, müssen zunächst nur „schlank“ angezeigt werden. Das Bundeskartellamt entscheidet dann innerhalb von zwei Wochen, ob eine vollständige Anmeldung erforderlich ist. Andernfalls gilt der Zusammenschluss als freigegeben.</p> <h4>Kommentar des Bundeskartellamts</h4> <p>Das Bundeskartellamt begrüßt diesen Ansatz grundsätzlich, hält die Regelung aber für nicht weitreichend genug und regt an, auf den Begriff der „erheblichen Inlandstätigkeit" zugunsten des etablierten Kriteriums der Inlandsauswirkung zu verzichten. Zudem schlägt es vor, das neue Anzeigeverfahren freiwillig zu gestalten, damit die Zusammenschlussbeteiligten in offensichtlich anzumeldenden Fällen nicht den „Umweg“ über das Anzeigeverfahren gehen müssen.</p> <h4>Praktische Bedeutung</h4> <p>Nach der Neufassung ist bei sämtlichen Zusammenschlüssen mit einem Kaufpreis von mehr als EUR 400 Mio. und Überschreiten der weltweiten sowie der 1. Inlandsumsatzschwelle eine Anmeldepflicht besonders kritisch zu prüfen. Dies gilt nun unabhängig davon, ob das Zielunternehmen bislang auch nur geringfügigen Umsatz in Deutschland erzielt hat oder in irgendeiner Form auf dem deutschen Markt vertreten war.</p> <p>Das neu aufgenommene Kriterium der „voraussichtlichen Tätigkeit in Deutschland“ ist zudem völlig unbestimmt. Sofern eine künftige Tätigkeit in Deutschland auch nur irgendwie möglich erscheint, sollte bereits aus Vorsichtsgründen das Vorliegen dieser Voraussetzung angenommen werden.</p> <p>Sollte die Regelung umgesetzt werden, bleibt es zu hoffen, dass das Bundeskartellamt seinen Leitfaden zur Transaktionswertschwelle (aktuelle Fassung <a href="https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitfaden/Leitfaden_Transaktionsschwelle.html">hier</a> abrufbar: Bundeskartellamt – Homepage – Leitfaden Transaktionswert-Schwellen) überarbeitet und konkretisierende Beispiele aufnimmt.</p> <p>Begrüßenswert ist jedoch das Anzeigeverfahren, welches die bislang in Zweifelsfällen praktizierte informelle Vorabstimmung mit dem Bundeskartellamt formalisiert und damit Rechtssicherheit hinsichtlich einer nicht erforderlichen Anmeldung gewährleistet. Fraglich erscheint nur, wie „<i>schlank</i>“ die Anzeige tatsächlich erfolgen kann, wenn auch eine Darstellung der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss enthalten sein soll (was bislang in Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt nicht erforderlich ist).</p> <h3>III. Mehr Rechtssicherheit bei Vertikalvereinbarungen</h3> <h4>Was ist neu?</h4> <p>Der Anspruch von Unternehmen auf eine förmliche Entscheidung des Bundeskartellamts, dass kein Anlass zum Tätigwerden besteht (§ 32c GWB), wird durch die Streichung der Wörter „zwischen Wettbewerbern“ auf vertikale Vereinbarungen ausgeweitet. Künftig können auch Hersteller-Händler-Beziehungen oder andere Vertikalvereinbarungen, etwa selektive Vertriebssysteme oder Datenpools, bei erheblichem rechtlichem und wirtschaftlichem Interesse dem Bundeskartellamt zur Bewertung vorgelegt werden.</p> <h4>Kommentar des Bundeskartellamts</h4> <p>Das Bundeskartellamt befürchtet durch die Ausweitung eine erhebliche Ressourcenbelastung, da insbesondere große Markenhersteller ihre Vertriebsmodelle der Behörde vorlegen dürften. Ein Bedarf bestehe wegen der Freistellungsmöglichkeiten nach der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU 2022/720) sowie den detaillierten Leitlinien der Europäischen Kommission nicht.</p> <h4>Praktische Bedeutung</h4> <p>Unternehmen mit komplexen oder innovativen Vertriebsstrukturen dürften durch die überarbeitete Regelung gleichwohl eine wertvolle Möglichkeit erhalten, regulatorische Sicherheit zu gewinnen.</p> <h3>IV. Vergabescreening: Neue Waffe gegen Submissionsabsprachen</h3> <h4>Was ist neu?</h4> <p>Mit der Neuregelung wird dem Bundeskartellamt erstmals eine verdachtsunabhängige, systematische Auswertung von Bieterdaten aus öffentlichen Vergabeverfahren ermöglicht (§§ 32h, 114 Abs. 4 und 5 GWB-Entwurf). Hierzu werden öffentliche Auftraggeber künftig verpflichtet, die Daten aller am Verfahren beteiligten Bieter – einschließlich der nicht bezuschlagten Unternehmen – an den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. Auf diese Daten soll auch das Bundeskartellamt Zugriff erhalten.</p> <h4>Kommentar des Bundeskartellamts</h4> <p>Das Bundeskartellamt begrüßt diese – bereits in anderen Mitgliedsstaaten etablierte – Neuerung ausdrücklich und verweist auf die enormen Schäden durch Submissionsabsprachen. Gerade vor dem Hintergrund des über 500 Milliarden Euro schweren Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität erlange dieses Instrument besondere Bedeutung. Die Neuregelung habe zudem Abschreckungswirkung.</p> <h4>Praktische Bedeutung</h4> <p>Die erweiterten Analysekapazitäten des Bundeskartellamts erhöhen die Transparenz im Vergabewesen und die Prävention von Submissionskartellen. Eine robuste Compliance-Organisation trägt dazu bei, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.</p> <h3>V. Energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht verlängert</h3> <h4>Was ist neu?</h4> <p>Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 29 GWB (eine Sondervorschrift für Energiemärkte), die dem Bundeskartellamt zahlreiche einschneidende Maßnahmen gegenüber marktbeherrschenden Energieversorgern ermöglicht, wird um fünf Jahre bis Ende 2032 verlängert (§ 187 Abs. 1 GWB-Entwurf).</p> <h4>Kommentar des Bundeskartellamts</h4> <p>Das Bundeskartellamt begrüßt die Verlängerung, hätte sich aber eine dauerhafte Entfristung gewünscht, da in Bereichen wie der Fernwärmeversorgung oder der Stromerzeugung auf absehbare Zeit keine Verbesserung der Marktstruktur zu erwarten sei.</p> <h4>Praktische Bedeutung</h4> <p>Energieversorger und Stadtwerke sollten beachten, dass die verschärfte Preiskontrolle fortbesteht und sich die politische Diskussion um eine weitere Verschärfung – insbesondere bei Fernwärme – intensivieren dürfte.</p> <h3>VI. Verfahrensvereinfachungen und Sonstiges</h3> <p>Der GWB-Entwurf enthält ein umfangreiches Bündel an Verfahrensvereinfachungen: Ab 2028 müssen Fusionskontrollanmeldungen ausschließlich digital erfolgen (§ 39 Abs. 1 S. 3 GWB-Entwurf). Die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte wird zulassungsfrei, was langwierige Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren am Bundesgerichtshof überflüssig macht (§ 77 GWB-Entwurf). Zudem werden Zustellungsverfahren vereinfacht und die Veröffentlichungspflichten des Bundeskartellamts ausgeweitet (§§ 43 Abs. 4, 61 Abs. 3 GWB-Entwurf).</p> <p>Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts wird erstmals auf acht Jahre befristet, ohne Möglichkeit der Wiederernennung (§ 51a GWB-Entwurf) (zur Einordnung: der aktuelle Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt ist bereits seit mehr als 17 Jahren im Amt). Deutschland folgt damit dem europäischen Standard, da es bisher das einzige EU-Land ohne eine solche Befristung ist.</p> <p>Die bisher bis Ende 2027 befristete Regelung in § 30 Abs. 2b GWB, die bestimmte Vereinbarungen von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen vom Kartellverbot ausnahm, wurde nunmehr entfristet (§ 187 Abs. 6 GWB-Entwurf).</p> <p>Die Gebühren für die Durchführung von Verwaltungs- und Fusionskontrollverfahren werden deutlich angehoben (§ 62 Abs. 2 GWB-Entwurf). Die durchschnittlichen Gebühren für Phase I-Fusionskontrollverfahren dürften von EUR 7.500 auf EUR 10.000 steigen.</p> <p>Bei einer erfolgreichen Beschwerde eines Beigeladenen gegen eine Fusionskontrollfreigabe ist keine Entflechtung mehr vorgesehen, sondern stattdessen ein neues Hauptprüfverfahren (§§ 40 Abs. 6, 41 Abs. 1 GWB-Entwurf).</p> <p>Im Bereich Tankstellenpreise werden Tankstellenbetreiber nunmehr dazu verpflichtet, zusätzlich zu der bisher erforderlichen Übermittlung der Preise für Diesel, Super E5 und Super E10 nunmehr auch die Preise für Super Plus an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln (welche wiederum an Tank-Apps weitergeleitet werden) (§ 47k GWB-Entwurf).</p> <h3>VII. Fazit</h3> <p>Der vorgelegte GWB-Entwurf bringt frischen Wind ins deutsche Kartellrecht: Weniger Anmeldepflichten durch höhere Umsatzschwellen, dafür mehr Biss bei Submissionsabsprachen und „Killer Acquisitions“. Das Bundeskartellamt hat in seiner Stellungnahme differenziert Stellung bezogen; insbesondere die erneute Schwellenwerterhöhung sieht die Behörde kritisch. Für Unternehmen bedeutet dies: Compliance-Strukturen und M&amp;A-Strategien sollten bereits jetzt auf den Prüfstand gestellt werden. Der Entwurf durchläuft derzeit das Gesetzgebungsverfahren, Änderungen bleiben möglich. Wir begleiten die weiteren Entwicklungen und halten Sie auf dem Laufenden.</p>]]></content:encoded><practicearea>Kartellrecht</practicearea></item><item><title>EuGH zur DSGVO im Gerichtsverfahren: Kein automatisches Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstößen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eugh-zur-dsgvo-im-gerichtsverfahren-kein-automatisches-beweisverwertungsverbot-bei-datenschutzverstoessen.html</link><pubDate>Mon, 29 Jun 2026 08:22:00 +0200</pubDate><author>t.jansen@heuking.de (Dr. Thomas Jansen)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eugh-zur-dsgvo-im-gerichtsverfahren-kein-automatisches-beweisverwertungsverbot-bei-datenschutzverstoessen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/iStock.com_wildpixel-Internet_Daten_Waage_Recht___JM-030223HKLW-001736.jpg" type="image/jpeg" length="1735604"/><content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 in der Rechtssache C-484/24 – NTH Haustechnik GmbH gegen EM eine praxisrelevante Entscheidung zur Verwendung personenbezogener Daten als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren getroffen. Die Entscheidung ist insbesondere für Arbeitgeber, Compliance-Abteilungen und Unternehmen relevant, die interne Ermittlungen durchführen und dabei auf Mitarbeiterdaten, E-Mail-Konten, Logfiles oder sonstige digitale Daten zugreifen müssen.</p> <h3>1. Sachverhalt</h3> <p>Dem Verfahren liegt ein Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zugrunde. Ein Arbeitgeber machte gegen eine ehemalige Arbeitnehmerin Schadensersatzansprüche geltend, da diese Unternehmensgegenstände unbefugt online verkauft haben soll. Die im Verfahren vom Arbeitgeber als Beweise vorgelegten Daten waren möglicherweise unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben erhoben worden.</p> <p>Das vorlegende Gericht wollte vom EuGH insbesondere wissen, ob die DSGVO der gerichtlichen Verwendung solcher Daten entgegensteht, welche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Gerichtsverfahren einschlägig ist und ob Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO insofern als eigenständige Erlaubnisnorm herangezogen werden kann.</p> <h3>2. Kernaussagen des EuGH</h3> <p>Der EuGH stellt klar, dass sich aus der DSGVO kein automatisches Beweisverwertungsverbot für personenbezogene Daten ergibt, die zuvor unter Verstoß gegen die DSGVO erhoben oder anderweitig verarbeitet wurden.</p> <p>Die datenschutzrechtlich fragwürdige Erhebung personenbezogener Daten durch eine Partei oder einen Dritten hindert ein nationales Gericht als solches (noch) nicht daran, das betreffende Beweismittel zu verwerten. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, Art. 6 Abs. 3 DSGVO i. V. m. einer nationalen Rechtsgrundlage in Betracht, soweit das Gericht nach nationalem Recht zur Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung verpflichtet ist.</p> <p>Für das deutsche Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahren sind insbesondere Art. 92 GG, §§ 138, 286, 355 ff. ZPO sowie die arbeitsgerichtlichen Verfahrensvorschriften relevant. Diese Normen verpflichten die Parteien zum substantiierten Tatsachenvortrag und das Gericht zur umfassenden Würdigung des Prozessstoffs.</p> <p>Zugleich betont der EuGH, dass Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung darstellt. Die Vorschrift beschränkt lediglich den Löschungsanspruch, soweit die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung muss weiterhin anhand von Art. 6 DSGVO und gegebenenfalls weiteren Vorschriften geprüft werden.</p> <h3>3. Kein Freibrief für rechtswidrige Datenerhebung</h3> <p>Die Entscheidung wirkt sich im Verfahren zugunsten der beweisbelasteten Partei aus, ist aber kein Freibrief für rechtswidrige Datenerhebungen. Datenschutzverstöße bei der ursprünglichen Erhebung oder Sicherung von personenbezogenen Daten können weiterhin erhebliche Folgen haben, insbesondere:</p> <ul><li data-list-item-id="e8ff8f105e7bcdac19f1763f46ecd2ac0">Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO,</li><li data-list-item-id="eeb9ee078e0d07efdb212e06939a68945">aufsichtsbehördliche Maßnahmen und Geldbußen nach Art. 58, 83 DSGVO,</li><li data-list-item-id="e3fdd9dc0d1084cf1267b9673950fbed6">Löschungsansprüche nach Art. 17 DSGVO,</li><li data-list-item-id="e24b3d34fe965f38574f2e363512b53aa">Reputationsschäden,</li><li data-list-item-id="ee47a79c33a80862ecdf09d25f21434a9">und im Einzelfall nationale Beweisverwertungsverbote bei besonders schwerwiegenden Grundrechtsverstößen.</li></ul> <p>Für Unternehmen bedeutet dies: Ein Datenschutzverstoß zerstört nicht zwingend den prozessualen Wert eines Beweismittels. Jeder Datenschutzverstoß bleibt aber ein eigenständiges Compliance- und Haftungsrisiko.</p> <h3>4. Bedeutung für interne Ermittlungen</h3> <p>Besonders relevant ist die Entscheidung für interne Untersuchungen, etwa bei Verdacht auf Betrug, Untreue, Geheimnisverrat, Korruption, Kartellrechtsverstöße, Datenschutzverstöße, oder andere Pflichtverletzungen.</p> <p>In der Praxis werden im Rahmen interner Ermittlungen häufig personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet, betroffen sind insbesondere:</p> <ul><li data-list-item-id="eacbdadeeaf2dfacc02089ccb784cfebb">dienstlichen E-Mail-Konten,</li><li data-list-item-id="e604e7340c91e2906e328c334395a3c7b">Chat- und Kollaborationstools,</li><li data-list-item-id="e14e399ac7509c14de15e16cc0e42ade9">Logfiles und Zugriffsdaten,</li><li data-list-item-id="ee5357d5587f8e9c9747ff3d881678402">Cloud-Speicher,</li><li data-list-item-id="e97f614fd4752056adc20fdcb78bf0ab2">CRM- und ERP-Systeme,</li><li data-list-item-id="e222b8084644a70cc0d02b730f962926b">Zutrittsdaten,</li><li data-list-item-id="e4457f981cf91df101e1504882ef58662">anderweitige Geräte- und Nutzungsdaten.</li></ul> <p>Der Zugriff auf und die Auswertung personenbezogener Daten müssen stets auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruhen. In Betracht kommen insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses sowie bei Ermittlungen zur Aufdeckung von Straftaten § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG. Handelt es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsdaten, Gewerkschaftszugehörigkeit oder die Religionszugehörigkeit sind zusätzlich Art. 9 DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG und gegebenenfalls § 22 BDSG zu beachten. Betreffen die Daten Straftaten oder strafrechtliche Verurteilungen gilt Art. 10 DSGVO.</p> <h3>5. Zugriff auf E-Mail-Konten von Mitarbeitern</h3> <p>Die private Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel sollte klar geregelt sein. Dies schafft Rechtssicherheit und erleichtert die rechtlich zulässige Ausgestaltung des Zugriffs im Bedarfsfall.</p> <p>Aus Arbeitgebersicht ist die sicherste Gestaltung regelmäßig die private Nutzung dienstlicher E-Mail-Konten und IT-Systeme ausdrücklich zu verbieten. Das Nutzungsverbot für private Zwecke sollte im Arbeitsvertrag, einer IT-Richtlinie oder einer Betriebsvereinbarung geregelt und in der Praxis auch durchgesetzt werden. Wird eine private Nutzung trotz Verbots über längere Zeit geduldet, kann dies die Zulässigkeit späterer Zugriffe beeinträchtigen, da die rechtlichen Anforderungen deutlich höher sind. </p> <p>Zwar wird zunehmend vertreten, dass Arbeitgeber auch bei erlaubter oder geduldeter Privatnutzung nicht dem Fernmeldegeheimnis nach § 3 TDDDG unterliegen. Eine höchstrichterliche Klärung steht jedoch bisher aus. Unternehmen sollten die private Nutzung daher entweder untersagen oder zumindest klar regeln und zusätzlich technische und organisatorische Schutzmechanismen einsetzen.</p> <p>Eine IT- oder E-Mail-Richtlinie sollte den Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO genügen und ferner insbesondere regeln:</p> <ul><li data-list-item-id="e27e9ad2fee6e1b0110b055ce894f2c5d">ob die private Nutzung erlaubt, verboten oder nur ausnahmsweise gestattet ist,</li><li data-list-item-id="e02717930be6d4e59cc08a1983565d044">ob private Inhalte besonders zu kennzeichnen oder in privaten Ordnern abzulegen sind,</li><li data-list-item-id="e5cf49553021c4e7739a16dd427b25146">unter welchen Voraussetzungen dienstliche Postfächer eingesehen werden dürfen,</li><li data-list-item-id="e41237f2689ae3a366c33d52a10ba940c">welche Stellen über einen Zugriff entscheiden,</li><li data-list-item-id="ee97f84a79290bccbfd2272873e51b5ff">wie private oder offensichtlich irrelevante Inhalte ausgesondert werden,</li><li data-list-item-id="e6f1d8b3ffeff0dc8b37ea639494df631">welche Protokollierungs- und Dokumentationspflichten gelten,</li><li data-list-item-id="e8bd1612f96a1e6ecebbe6e1d2ddb2ff1">wie lange Daten gespeichert werden.</li></ul> <h3>6. Anforderungen an interne Ermittlungen</h3> <p>Interne Ermittlungen müssen anlassbezogen, zweckgebunden und verhältnismäßig erfolgen. Maßgeblich sind insbesondere die Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO: Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit.</p> <p>Besteht der Verdacht, dass Straftaten im Beschäftigungsverhältnis begangen wurden, müssen gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte diesen Verdacht begründen. Zudem muss die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufdeckung erforderlich sein und das schutzwürdige Interesse des betroffenen Arbeitnehmers darf nicht überwiegen. Art und Ausmaß der Datenverarbeitung müssen im Hinblick auf den Anlass verhältnismäßig sein.</p> <p>Vor einem Zugriff auf (private) Kommunikationsdaten sollte daher geprüft werden, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen, wie z. B. die Auswertung von Vertragsunterlagen, Rechnungen, Systemprotokollen, Metadaten oder auch die Befragung anderer Beteiligter. E-Mail-Postfächer sollten erst ausgewertet werden, wenn dies zur (weiteren) Aufklärung erforderlich ist.</p> <h3>7. Betriebsrat und Kollektivvereinbarungen</h3> <p>Besteht ein Betriebsrat, sind die Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten, sofern technische Einrichtungen eingesetzt werden, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies betrifft u. a. Logfile-Auswertungen, Monitoring-Tools, DLP-Systeme, SIEM-Systeme und Kollaborationstools.</p> <p>Eine Betriebsvereinbarung kann auch eine wichtige datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sein. Gemäß § 26 Abs. 4 BDSG können personenbezogene Beschäftigtendaten auf Grundlage von Kollektivvereinbarungen verarbeitet werden; diese müssen jedoch die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllen und angemessene Schutzmaßnahmen für die Rechte und Freiheiten der Beschäftigten vorsehen.</p> <h3>8. Dokumentation und Schutzmaßnahmen</h3> <p>Interne Ermittlungen sollten stets auf Grundlage eines dokumentierten Freigabeprozesses erfolgen. Vor Beginn der Maßnahme sollte insbesondere Folgendes dokumentiert werden:</p> <ul><li data-list-item-id="e1bbb9bc45d52d01ab1da96ca08adbc90">der konkrete Untersuchungsanlass,</li><li data-list-item-id="e499cbfb8678125f229024cd4c0927aaa">die Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO und gegebenenfalls § 26 BDSG,</li><li data-list-item-id="e6c9cd813ee7f7a2c884598c862f132ad">der Untersuchungszweck,</li><li data-list-item-id="ec443db6ff0374c27b41b196fe7164471">die betroffenen Datenquellen,</li><li data-list-item-id="e45c7d14fe951724006421a6bf5f85512">die geprüften milderen Mittel,</li><li data-list-item-id="e6abc9b325538a6dbda910328f4249405">der Kreis der zugriffsberechtigten Personen,</li><li data-list-item-id="e646e69d393707c093e51a9437252a390">die Suchkriterien und Auswertungsmethode,</li><li data-list-item-id="ea692c59c538564bacc16569e5b5900be">der Umgang mit privaten oder nicht relevanten Inhalten,</li><li data-list-item-id="e6657203c64cce98867dcd188901a30c9">Lösch- und Aufbewahrungsfristen,</li><li data-list-item-id="ec81001676c9a91e808fdb51e7b989fac">sowie die Einbindung von Legal, Compliance, HR, IT und des Datenschutzbeauftragten.</li></ul> <p>Organisatorisch sollten insbesondere das Need-to-know-Prinzip, das Vier-Augen-Prinzip, Zugriffsbeschränkungen, die Protokollierung, Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit und Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO beachtet und umgesetzt werden. Bei umfangreichen oder systematischen Überwachungsmaßnahmen ist zudem regelmäßig eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO erforderlich. Die Verarbeitung ist in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO aufzunehmen.</p> <h3>9. Prozessuale Konsequenz</h3> <p>Soll ein Untersuchungsergebnis später in einem gerichtlichen Verfahren verwendet werden, sollten Unternehmen die Daten bereits im Rahmen der Ermittlungen prozessfest aufbereiten. Nicht erforderliche personenbezogene Daten, private Inhalte und Daten unbeteiligter Dritter sollten ausgesondert, geschwärzt oder pseudonymisiert werden.</p> <p>Die EuGH-Entscheidung stärkt zwar die Möglichkeit, personenbezogene Daten als Beweismittel im Rahmen von Gerichtsverfahren zu verwenden. Zugleich bestätigt sie jedoch auch, dass für jede Verarbeitung personenbezogener Daten einer Rechtsgrundlage erforderlich ist und dass bei der Offenlegung gegenüber Prozessparteien oder Dritten stets der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu beachten ist.</p> <h3>10. Handlungsempfehlungen</h3> <p>Unternehmen sollten nicht erst im Krisenfall im Rahmen von internen Ermittlungen tätig werden, sondern bereits vorher proaktiv und transparent Richtlinien etc. bereitstellen. </p> <p>Empfehlenswert ist insbesondere:</p> <p><strong>a.</strong> Einführung und/oder regelmäßige Aktualisierung einer internen IT- und E-Mail-Richtlinie.<br /><strong>b.</strong> Klare Regelung der privaten Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel.<br /><strong>c.</strong> Transparente Zugriffsvorbehalte für Compliance- und Ermittlungsfälle.<br /><strong>d.</strong> Betriebsvereinbarung bei mitbestimmungspflichtigen technischen Systemen.<br /><strong>e. </strong>Untersuchungs- und Freigabeprozesse regeln und dokumentieren.<br /><strong>f.</strong> Einbindung von Datenschutzbeauftragtem, Legal, Compliance, HR und IT.<br /><strong>g.</strong> Protokollierung der jeweiligen Maßnahmen und der Interessenabwägung.<br /><strong>h.</strong> Klare Lösch- und Aufbewahrungskonzepte.<br /><strong>i.</strong> Datenschutzkonforme Aufbereitung von Beweismitteln für gerichtliche Verfahren.</p> <h3>11. Fazit</h3> <p>Der EuGH stellt klar: Die DSGVO begründet kein automatisches Beweisverwertungsverbot für personenbezogene Daten, die möglicherweise unter Verstoß gegen die DSGVO erlangt wurden. </p> <p>Dennoch muss auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit interner Ermittlungen weiterhin überprüft werden. Arbeitgeber sollten daher frühzeitig die rechtlichen Grundlagen für den Zugriff auf Mitarbeiterdaten schaffen. Entscheidend sind klare Regelungen und Konzepte sowie im Ermittlungsfall die Dokumentation der Verdachtsanhaltspunkte sowie der Maßnahmen zur Wahrung der Rechte betroffener Mitarbeiter.</p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>Refinanzierung im veränderten Zinsumfeld: Was Geschäftsleitungen angesichts der „Wall of Maturity“ jetzt wissen müssen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/refinanzierung-im-veraenderten-zinsumfeld-was-geschaeftsleitungen-angesichts-der-wall-of-maturity-jetzt-wissen-muessen.html</link><pubDate>Fri, 26 Jun 2026 10:08:00 +0200</pubDate><author>g.streit@heuking.de (Prof. Dr. Georg Streit)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/refinanzierung-im-veraenderten-zinsumfeld-was-geschaeftsleitungen-angesichts-der-wall-of-maturity-jetzt-wissen-muessen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Boersendiagramm_digital_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="1046771"/><content:encoded><![CDATA[<p>Die Nullzinszeiten sind lange vorbei. Die Energiepreise sind infolge des Kriegs im Nahen Osten gestiegen und die Inflationsrate im Euroraum erreichte im Mai 2026 einen Höchststand von 3,2 Prozent. Die EZB hat reagiert und erstmals seit fast drei Jahren die Leitzinsen angehoben, um 0,25 Prozentpunkte auf 2,25 Prozent. Eine weitere Zinserhöhung im Laufe des Jahres wird teilweise erwartet. </p> <p>Gleichzeitig steigt insbesondere im Immobiliensektor das Volumen fällig werdender Verbindlichkeiten erheblich an. Allein im Jahr 2026 werden in Deutschland gewerbliche Immobilienfinanzierungen in Höhe von rund EUR 82 Mrd. fällig. Ein großer Teil dieser Kredite stammt dabei aus der Niedrigzinsphase der Jahre 2015-2020. Eine Refinanzierung ist nunmehr nur zu deutlich ungünstigeren Konditionen möglich. Das Risiko von Covenant-Brüchen und Kreditkündigungen wächst. Gleichzeitig wird das vorhandene Kapital auch aufgrund gestiegener regulatorischer Anforderungen für Kreditinstitute selektiver vergeben. Zusammengefasst: Eine Refinanzierungswelle trifft auf ein deutlich schwieriger gewordenes Marktumfeld. </p> <p>Für Geschäftsleitungen stellt sich deshalb die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, wenn nötige Anschlussfinanzierungen schwierig oder gar unmöglich sind. </p> <h3>I. Options Review bei schwieriger Anschlussfinanzierung </h3> <h4>Option 1: Zeitgewinn durch Amend &amp; Extend-Gestaltungen</h4> <p>Die Bedeutung von Amend &amp; Extend-Gestaltungen hat vor dem Hintergrund des gestiegenen Zinsniveaus und der „Wall of Maturity“ zugenommen. Hierbei werden einerseits die Konditionen bereits bestehender Kredite angepasst bzw. ergänzt („Amend“), beispielsweise durch „leichtere“ Covenants (Finanzkennzahlen) und eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten. Andererseits werden die Laufzeiten der Finanzverbindlichkeiten verlängert („Extend“). Dies ist insbesondere zur Überwindung eines zeitlich überschaubaren Engpasses an Liquidität sinnvoll. Durch Verschiebung der unmittelbar bevorstehenden Fälligkeit eines Kredits wird Zeit für Restrukturierungsmaßnahmen gewonnen. Eine Amend and Extend-Gestaltung stellt deshalb regelmäßig ein Instrument zur Überbrückung dar, bevor weitergehende Restrukturierungsmaßnahmen erfolgen bzw. ein verbessertes Marktumfeld später eine Refinanzierung ermöglicht. Soweit nicht das StaRUG bzw. das SchVG genutzt werden, ist ein Konsens des Schuldners mit allen an der Restrukturierung beteiligten Finanzierern erforderlich.</p> <h4>Option 2: Restrukturierung von Verbindlichkeiten im StaRUG-Verfahren</h4> <p>Ab Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist die Restrukturierung mittels des StaRUG eine praxiserprobte Handlungsoption. Kernstück der Neuordnung der Verbindlichkeiten ist in diesem Fall ein detaillierter Restrukturierungsplan, nebst einer Vergleichsrechnung bezüglich des nächstbesten Alternativszenarios. Geregelt werden können insbesondere neue Fälligkeitsdaten, Zinsgestaltungen, Schuldenschnitte oder auch der Tausch von Forderungen in Anteilsrechte.</p> <p>Ein wesentlicher Vorteil der Restrukturierung im StaRUG-Verfahren liegt darin, dass der Restrukturierungsplan nicht alle Gläubiger und Anteilsinhaber einbeziehen muss. Vielmehr wählt das Unternehmen die Planbetroffenen nach sachgerechten Kriterien selbst aus und teilt diese entsprechend in Gruppen ein. Zur Planannahme ist eine Mehrheit von 75 % der nach Forderungs- bzw. Anteilswert bemessenen Stimmrechte in allen Gruppen erforderlich. Die fehlende Zustimmung einer oder mehrerer Gruppen kann unter bestimmten Voraussetzungen mittels eines „Cross-Class-Cram-Down“ gerichtlich ersetzt werden. Werden die nötigen Mehrheiten erreicht, ist der Restrukturierungsplan für alle Planbetroffenen verbindlich, unabhängig davon, ob sie an der Abstimmung teilgenommen und wie sie ggf. abgestimmt haben.</p> <h4>Option 3: Restrukturierung von Anleihen nach dem Schuldverschreibungsgesetz</h4> <p>Für den Fall, dass ausschließlich Anleihen betroffen sind, ist eine Restrukturierung nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) möglich. Das SchVG ermöglicht Änderungen der Anleihebedingungen, wie z. B. die Verringerung von Zinsen, die Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung oder den Austausch von Sicherheiten. </p> <p>Voraussetzung ist ein Beschluss der Anleihegläubiger, welcher im Rahmen einer ersten Anleihegläubigerversammlung oder in einer Abstimmung ohne Versammlung gem. § 18 SchVG getroffen wird. Diese ist beschlussfähig, sofern mindestens 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen einer Anleihe vertreten sind, § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG. Bei Änderungen des wesentlichen Inhalts der Anleihebedingungen ist allerdings eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte erforderlich. Wird das Beschlussfähigkeitsquorum nicht erreicht, so kann eine zweite Anleihegläubigerversammlung einberufen werden. Für die hier interessierenden Beschlüsse, die einer qualifizierten Mehrheit (vgl. oben) bedürfen, ist zur Beschlussfähigkeit dann ein Quorum in Höhe von 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen erforderlich.</p> <p>Ein wesentlicher Unterschied zum StaRUG-Verfahren liegt dabei darin, dass für jede betroffene Anleihe ein eigenes Verfahren nach dem SchVG erforderlich ist, in dem jeweils die erforderlichen Mehrheiten erzielt werden müssen.</p> <h4>Option 4: Plansanierung in Eigenverwaltung</h4> <p>Sobald zwingende Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO, bei haftungsbeschränkten Rechtsträgern auch Überschuldung gem. § 19 InsO) vorliegen, besteht für die Mitglieder des Vertretungsorgans die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Eine Sanierung ist bei ausreichender Vorbereitung grundsätzlich in Eigenverwaltung gem. §§ 270 ff InsO möglich, wodurch Vorstand bzw. Geschäftsführung weiterhin verfügungsbefugt und handlungsfähig bleiben. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird allein ein Sachwalter als Aufsichtsperson bestellt, der insbesondere über die Beachtung der Gläubigerrechte wacht. Voraussetzung ist vor allem eine sorgfältige Eigenverwaltungsplanung, wonach das Unternehmen während des Verfahrens für sechs Monate durchfinanziert ist. Zudem muss ein Grobkonzept für eine Sanierung vorgelegt werden. Der Erhalt des insolventen Rechtsträgers, also bspw. der AG bzw. GmbH, ist durch eine Insolvenzplansanierung möglich. Sofern noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und die angestrebte Sanierung nicht aussichtslos ist, besteht in der Eröffnungsphase die Möglichkeit eines Schutzschirmverfahrens (§ 270d InsO), das dem Schuldner ein grundsätzlich bindendes Vorschlagsrecht hinsichtlich der Person des Sachwalters verschafft. </p> <p>Aufgrund des Insolvenzgeldes und der Möglichkeit des Eingriffs in außerhalb der Insolvenz verbindliche Verträge durch Wahlrechte und Sonderkündigungsrechte kann eine Insolvenzsanierung nach sorgfältiger Abwägung im Einzelfall die beste Handlungsoption sein. Sie steht auf freiwilliger Basis bereits ab Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (Zeithorizont: 24 Monate) alternativ zu einer reinen Finanzrestrukturierung gem. StaRUG zu Verfügung.</p> <h3>II. Fazit</h3> <p>Die „Wall of Maturity“ trifft die deutsche Wirtschaft mit Wucht und wird diese noch längere Zeit beschäftigen. Geschäftsleitungen sollten in Erfüllung Ihrer allgemeinen Krisenabwehrpflichten gem. § 1 StaRUG deshalb rechtzeitig prüfen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Handlungsoptionen ihnen im Falle problematischer Refinanzierungen zur Verfügung stehen. Zeitdruck, Komplexität und Haftungsrisiken können auch erfahrene Geschäftsleitungen mitunter überfordern. Die frühe und konsequente Einbindung von Experten sowie eine sorgfältige Optionsanalyse sind deshalb zu empfehlen. </p>]]></content:encoded><practicearea>Restrukturierung &amp; Insolvenzrecht</practicearea></item><item><title>„Lösungen in Sicht?“</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/loesungen-in-sicht.html</link><pubDate>Wed, 24 Jun 2026 16:44:00 +0200</pubDate><author>a.lenz@heuking.de (Dr. Andreas Lenz)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/loesungen-in-sicht.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Bild_der_Erde_aus_dem_Weltraum_Satellit_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="1702554"/><content:encoded><![CDATA[<p>Der im Juni 2025 veröffentlichte Entwurf des Weltraumgesetzes der Europäischen Union („2025 Entwurf EUSA“) zielt darauf ab, Sicherheits-, Resilienz- und Nachhaltigkeitsvorschriften für Weltraumaktivitäten zu harmonisieren und die regulatorische Fragmentierung im Binnenmarkt zu verringern, um dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Weltraumsektors zu stärken und das Ziel der EU-Autonomie im Weltraum zu fördern.</p> <p>Während das Ziel allgemein begrüßt wurde, war und ist der 2025 Entwurf EUSA mit erheblicher Kritik seitens der Interessenträger konfrontiert. Die Kritik konzentriert sich auf die Zuständigkeit, das Verfahren, den Anwendungsbereich, die Verhältnismäßigkeit, den Zugang für Drittstaaten sowie die Funktionsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten, der EUSPA, der ESA und der Kommission.</p> <p>Vor diesem Hintergrund veröffentlichte die dänische Ratspräsidentschaft der Europäischen Union im Dezember 2025 einen „Kompromisstext“, und die zyprische Präsidentschaft folgte im März 2026 mit einem überarbeiteten „Kompromisstext 2“ (zusammen die „Kompromisstexte“). Letzterer war Berichten zufolge informell mit der EU-Kommission und einigen Mitgliedstaaten abgestimmt. Auf Seiten des Europäischen Parlaments legten der ITRE-Ausschuss (3. März 2026, „ITRE-Bericht“), der IMCO-Ausschuss (25. März 2026) und der ENVI-Ausschuss (März 2026) ebenfalls Vorschläge für wesentliche Änderungen vor. Darüber hinaus veröffentlichte die Fraktion Renew Europe am 14. April 2026 ein umfassendes Paket von Änderungsanträgen („Renew-Änderungsanträge“), in denen eine grundlegende Neustrukturierung der Governance-Architektur vorgeschlagen wird, wobei die ESA stärker als Kooperationspartner eingebunden werden soll, als es der 2025 Entwurf EUSA vorsah. Weitere, noch nicht offiziell veröffentlichte Papiere und Positionen anderer Fraktionen des Europäischen Parlaments werden ebenfalls diskutiert.</p> <p>Um den Stand dieser etwas unübersichtlichen Lage zu bestimmen, veröffentlichte die Ratspräsidentschaft der Europäischen Union am 8. Mai 2026 einen „Fortschrittsbericht“ (der „Rats-Fortschrittsbericht“) mit dem Ziel, die jeweiligen Positionen zu klären.</p> <h2>Der 2025 Entwurf EUSA und der aktuelle Stand in Kürze:</h2> <h3>Das Gesamtbild – Primäre Ziele des 2025 Entwurfs EUSA (EUSA-Ziele)</h3> <ul style="margin-left:8px;"><li data-list-item-id="e74c438232bc2dfc1bf115e3994564822">sicherstellen, dass Weltraumaktivitäten auf sichere, resiliente und nachhaltige Weise durchgeführt werden („Tätigkeitsziel“)</li><li data-list-item-id="e54987f6c057b10e2944d347d6b3b8081">die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Weltraumindustrie stärken („Strategisches Ziel“), indem die rechtliche Fragmentierung verringert und gleiche regulatorische Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts geschaffen werden</li></ul> <h3>Wesentliche Merkmale des 2025 Entwurfs EUSA</h3> <ul style="margin-left:8px;"><li data-list-item-id="e0aa186eeffacc5238cb0bbb5e4a37da1">unmittelbar bindende Verordnung mit harmonisierten Sicherheits-, Resilienz- und Nachhaltigkeitsanforderungen; kein allgemeiner Umsetzungsspielraum für die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des 2025 Entwurfs EUSA</li><li data-list-item-id="ec4f1aba60a8ddca557a9638bfb1af569">Verantwortung auf Ebene der Mitgliedstaaten, während die Zuständigkeit für die Registrierung und die Erteilung eines E-Zertifikats auf EU-Ebene liegt</li><li data-list-item-id="e1c94e6e63aa8add81fb79b8ee603a4b3">interne Chancengleichheit durch harmonisierte Genehmigung nach dem Prinzip einer einzigen Anlaufstelle (One-Stop-Shop) in der gesamten EU</li><li data-list-item-id="e9cf36a98a54d860b3ef828324d3bc834">Festlegung strenger und teilweise auf Mikroebene präskriptiver Anforderungen, zusammen mit noch detaillierteren technischen Anhängen und weiteren noch ausstehenden delegierten Rechtsakten</li><li data-list-item-id="e89f17f93280efb05c9d98b90638ba277">(begrenzte) vereinfachte Regelungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um den erwarteten wirtschaftlichen Belastungen durch den 2025 Entwurf EUSA entgegenzuwirken</li></ul> <h3>Strategisches Ziel der EUSA – Erreichung der Wettbewerbsfähigkeit</h3> <ul style="margin-left:8px;"><li data-list-item-id="e2a33d8a3fde6b0491278604c8567bda8">gleiche Wettbewerbsbedingungen für den Binnenmarkt sicherstellen mit dem Ziel, regulatorische Fragmentierung und Forum Shopping zu vermeiden</li><li data-list-item-id="eac3c9075fcd3cc38f1c2b27c0bdd007d">Freizügigkeit innerhalb der EU mit dem Ziel, ein One-Stop-Shop-Prinzip für die Genehmigung zu verwirklichen</li><li data-list-item-id="e7f7b0aa08f629c8fcf1196e6f7678f8f">erhöhte Rechtssicherheit für technologische Entwicklung und Finanzierung</li><li data-list-item-id="eb8345072000ed8699c94a385a94837d1">Förderung von Innovation durch Schaffung von Rechtssicherheit und Anwendung des One-Stop-Shop-Prinzips</li><li data-list-item-id="e573e88d8805265218b5b0cecc68bd082">Anwendung auch auf Nicht-EU-Akteure, die Dienstleistungen für den Binnenmarkt erbringen wollen</li></ul> <h3>Reaktionen der Interessenträger – Bereiche veröffentlichter Bedenken und Kritik</h3> <ul style="margin-left:8px;"><li data-list-item-id="e92cef6a05f14ea383732e1c781bf4476"><strong>Gesamte EU-Kompetenz</strong>, sowohl hinsichtlich der generellen Zuständigkeit der EU zur Harmonisierung der Weltraumregulierung als auch hinsichtlich der extensiven Nutzung von Kompetenzübertragungen für weitere Regulierung durch unzureichend kontrollierte delegierte Rechtsakte</li><li data-list-item-id="ec5ee8c29680c2c58b6df09ee330cedfe"><strong>Erreichung der strategischen Ziele</strong>, insbesondere hinsichtlich des Ziels der Freizügigkeit / des One-Stop-Shop, einschließlich verschiedener potenzieller Hindernisse, und des übergeordneten Ziels der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit</li><li data-list-item-id="e24d96ff7fa0a21e677e9d985b7b4bf99"><strong>Verfahrensrechtliche Bedenken</strong> aufgrund von Unsicherheiten, der Komplexität und Länge der Verfahren, des Risikos doppelter Elemente, der Anforderung zahlreicher paralleler Genehmigungen und der gesamten Verwaltungslast</li><li data-list-item-id="ef2fb5452dab81d7687b66e2f5dd1adb8"><strong>Anwendungsbereich</strong>, unter anderem mit dem Vorschlag, die Resilienz außerhalb des Anwendungsbereichs zu belassen (unter Befürwortung der Anwendung bestehender NIS2- und CER-Regime auf alle Weltraumoperationen), mit der Infragestellung der Notwendigkeit verbindlicher Umweltnachhaltigkeitsbestimmungen anstelle von regulatorischen Sandboxes und hinsichtlich der Aufnahme strenger Beschränkungen der Lichtverschmutzung</li><li data-list-item-id="ea8f6f097af34da8162c63705a40667e9"><strong>Anwendung auf Nicht-EU-Akteure</strong>, insbesondere hinsichtlich verschiedener Schlupflöcher oder überschießender Wirkungen, zahlreicher Unsicherheiten bezüglich der Anwendung auf Nicht-EU-Akteure und des Risikos einer Abkopplung von kritischen Lieferketten</li><li data-list-item-id="ea41e7cc888838e027453883a66ea1f56"><strong>Ausnahme für die nationale Sicherheit</strong>, die als Gefahr für die Gesamtanwendung der EUSA angesehen wird wegen der durch den bestehenden Wortlaut geschaffenen Lücken und Schlupflöcher</li><li data-list-item-id="efa559e5d33bf1b026d7582fd0b055a07"><strong>Technische Redaktionsmängel</strong>, hinsichtlich des tatsächlichen Wortlauts, der Struktur, der Mehrdeutigkeit wesentlicher Definitionen und des teilweise doppelten Charakters des Textes</li><li data-list-item-id="e92e68fe3e405ef2de3ac6867900433bf"><strong>Die praktische Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit</strong> wird ebenfalls stark kritisiert, hauptsächlich wegen des Fehlens einer robusten risiko-kalibrierten Regulierung, während andere eine größenbasierte Verhältnismäßigkeit ablehnen.</li></ul> <h3>Verbesserungsvorschläge – Wesentliche Empfehlungen der Interessenträger</h3> <p>Die übergreifenden Themen der vorgebrachten Empfehlungen sind:</p> <ul style="margin-left:8px;"><li data-list-item-id="e1695630e05685f544604f3e0b86da1c2">Vereinfachung ist notwendig, und Verfahrensfristen sollten begrenzt werden</li><li data-list-item-id="edc16304c693d1fdb410d20aea10f5702">Anforderungen sollten proportional zum Risiko zurückgefahren werden und nicht nach Zahlen oder anderen formalen KPIs</li><li data-list-item-id="e118e1d2fbc8839e8a24799563b540998">Überprüfung und Einschränkung des Umfangs verbindlicher Anforderungen, insbesondere für Nachhaltigkeit auf der Erde, auch unter Nutzung bestehender Regime (NIS2 – Resilienz)</li><li data-list-item-id="e8505c840a2f6f71018763af29914a941">Nutzung bereits bestehender technischer Standards und Lösungen der Weltraumindustrie und Vermeidung künstlicher neuer Standards, die nicht aufeinander abgestimmt sind</li><li data-list-item-id="e3f1c138018b81b2298230b33739be3bc">Bereitstellung konkreterer Erleichterungen und kostendeckender Zuschüsse, um die den Interessenträgern und Mitgliedstaaten auferlegte Last auszugleichen</li><li data-list-item-id="ed09b7ad0224682ae24ac4871939f26cd">Arbeit mit Zielvorgaben und Zielsetzungen anstelle verbindlich vorgeschriebener Lösungen</li><li data-list-item-id="e41cf1ea466d211f3ae587a8a3d1f4c96">generell Überprüfung von Technik, Definitionen und Struktur zur Vermeidung von Doppelungen, Schlupflöchern und logischen Fehlern und um den Entwurf zu einem besseren, technisch robusteren Dokument zu machen</li><li data-list-item-id="ed3f16f1b00bb2a52cd19a0c9800a740a">Bereitstellung regulatorischer Sandboxes zur Förderung von Innovation, wo dies angemessen ist</li><li data-list-item-id="e5a98dbdd2853db3b937d6bdfaf12a4db">Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten als Partner zur Erreichung gegenseitiger Anerkennung und Vermeidung zusätzlicher Herausforderungen für Lieferketten, die den strategischen Zielen entgegenwirken würden</li><li data-list-item-id="e4909e31e66bf968f3006915ac11c3684">insbesondere die ESA als sachkundigeren Partner in bestimmten Bereichen betrachten und nicht als eine zu regulierende Einrichtung.</li></ul> <h3>Reaktion der Kompromiss- und sonstigen Texte auf die Bedenken der Interessenträger</h3> <p>Die verschiedenen Papiere und Alternativvorschläge gehen auf die Hauptanliegen in unterschiedlicher und sehr verschiedener Weise ein:</p> <ul style="margin-left:8px;"><li data-list-item-id="e4b484506fd441d44d188a45e88cbde43">Vereinfachungsvorschläge reichen von geringfügigen Anpassungen und wesentlichen Änderungen am Definitionsteil bis hin zur Konzentration nahezu aller Zuständigkeiten auf EU-Ebene, weg von den Mitgliedstaaten</li><li data-list-item-id="e7c07a9c98a50bbd112c2a8806e889acb">Anpassungen des Anwendungsbereichs schlagen hauptsächlich vor, den Resilienzteil aus der EUSA zu streichen und auf die bestehende NIS2-Gesetzgebung zu verlagern</li><li data-list-item-id="e5fa0540d9eba183d2cbdcca3d18bc739">die Verhältnismäßigkeit bleibt stark umstritten, mit Lösungen, die von breiteren Erleichterungen und leichteren Regimen bis zur Streichung aller rein größenbasierten Erleichterungen reichen</li><li data-list-item-id="e4b01f53e12ebddac5d3d9bed3254315a">die Anwendung auf Nicht-EU-Akteure wird weiterhin diskutiert, mit Vorschlägen, die von einem noch strengeren Regime bis zu erheblichen Ausnahmen und leichteren Verfahren zum Schutz von Lieferketten und bestehenden Kooperationsvereinbarungen reichen.</li></ul> <p>Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es zwar eine gewisse Annäherung gegeben hat – etwa durch die Verlagerung von Teilen der Resilienzanforderungen in die allgemeine NIS2-Gesetzgebung –, die meisten anderen von den Interessenträgern als problematisch gekennzeichneten Aspekte jedoch weiterhin auf sehr unterschiedliche Weise diskutiert werden. Klar ist, dass die Diskussion, die während des größten Teils des Jahres 2025 und zu Beginn des Jahres 2026 primär technisch und juristisch geführt wurde, nun deutliche Anzeichen zeigt, zunehmend zu einer Debatte über Kompromisslinien zwischen den Fraktionen des Europäischen Parlaments zu werden.</p> <p>Der Rats-Fortschrittsbericht bestätigt dasselbe Bild von Seiten des Rates.</p> <hr /> <h4><strong>Co-Autor</strong></h4> <p><a href="https://www.linkedin.com/in/merve-erdem-burger-40800b100/"><strong>Dr. Merve Erdem Burger</strong></a></p> <p>Mitbegründerin des Swiss Space Law Forum, unabhängige Beraterin für Weltraumrecht</p> <p>Dr. Merve Erdem Burger betreibt derzeit ihre unabhängige Beratungsfirma für Weltraumrecht und -politik in der Schweiz und der Türkei und bietet spezialisierte Schulungen im Bereich Weltraumrecht für akademische Einrichtungen und Regierungsbehörden an. Vor der Gründung ihrer Beratungsfirma absolvierte sie ihre Postdoktorandenforschung am Lehrstuhl für Völkerrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Neuenburg in der Schweiz, wo sie auch im Masterstudiengang Rechtswissenschaften internationales Weltraumrecht unterrichtete.</p>]]></content:encoded><practicearea>Space</practicearea></item><item><title>Neue EU-Antikorruptionsrichtlinie: Was Unternehmen jetzt tun müssen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/neue-eu-antikorruptionsrichtlinie-was-unternehmen-jetzt-tun-muessen.html</link><pubDate>Tue, 23 Jun 2026 09:36:00 +0200</pubDate><author>a.szesny@heuking.de (Dr. André-M. Szesny)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/neue-eu-antikorruptionsrichtlinie-was-unternehmen-jetzt-tun-muessen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/zwei_Maenner_Gespraech_Mann_in_Handschellen_Strafe_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="547219"/><content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Antikorruptionsrichtlinie ist am 31. Mai 2026 in Kraft getreten. Sie verschärft das Korruptionsstrafrecht und schafft zugleich klare Anreize für wirksame Prävention. Wirksame Compliance-Programme, Ethikschulungen und schnelle Abhilfemaßnahmen können künftig als mildernde Umstände berücksichtigt werden – allerdings nur, wenn sie tatsächlich gelebt werden. Für Unternehmen heißt das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Compliance-Programme auf den Prüfstand zu stellen.Wer Risiken früh prüft, reduziert spätere Bußgeldrisiken.</p> <p>Die Richtlinie ersetzt den Rahmenbeschluss 2003/568/JI und das EU-Bestechungsübereinkommen. Sie entfaltet keine unmittelbare Geltung. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten umsetzen. Für nationale Antikorruptionsstrategien und Risikobewertungen gelten 36 Monate.</p> <h3>Was kommt: Die neuen Straftatbestände im Überblick</h3> <p>Die Richtlinie vereinheitlicht das europäische Korruptionsstrafrecht. Der Deliktskatalog umfasst:</p> <ul><li data-list-item-id="edb21e59798e974ddc1d3bc7effd0cbad"><strong>Bestechung im öffentlichen Sektor</strong> (Art. 3): Vorteilsgewährung an Amtsträger für pflichtwidrige oder pflichtgemäße Diensthandlungen</li><li data-list-item-id="e4ea2548713cfbde5f08d1d4708512e44"><strong>Bestechung im privaten Sektor</strong> (Art. 4): Vorteilsgewährung an Mitarbeiter privater Unternehmen für pflichtwidriges Verhalten</li><li data-list-item-id="eb50b2c361da1ae5be8233c253cab359f"><strong>Veruntreuung </strong>(Art. 5): Zweckwidrige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte durch öffentliche Bedienstete (und optional Privatpersonen)</li><li data-list-item-id="e8a2ee8eab6d766ad65879bcb1163d0e4"><strong>Unerlaubte Einflussnahme</strong> (Art. 6): Vorteilsgewährung für die Ausübung unzulässigen Einflusses auf öffentliche Bedienstete – neu für Deutschland</li><li data-list-item-id="e0f9405351d7679ab34d192f500dd17ff"><strong>Rechtswidrige Amtsausübung </strong>(Art. 7): Schwere Rechtsverstöße bei der Amtsführung – in Deutschland bereits erfasst</li><li data-list-item-id="e4cbe604fe5f6e0e3f26268292df7630f"><strong>Flankierende Delikte</strong> (Art. 8–11): Behinderung der Justiz, Bereicherung durch Korruptionsdelikte, Verheimlichung von Taterträgen, Anstiftung/Beihilfe/Versuch</li></ul> <p>Für Deutschland besonders relevant ist Art. 6: Wer einem Dritten einen Vorteil dafür gewährt, dass dieser unzulässigen Einfluss auf einen öffentlichen Bediensteten ausübt, macht sich strafbar – unabhängig davon, ob der Einfluss tatsächlich ausgeübt wird. Der deutsche Gesetzgeber wird hier einen neuen Tatbestand schaffen müssen, da § 108f StGB nur Mandatsträger erfasst. Für Unternehmen bleibt die Abgrenzung zur legitimen Lobbyarbeit vorerst unklar.</p> <h3>Sanktionen und Prävention</h3> <p>Die Richtlinie verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Für natürliche Personen müssen die Höchststrafen je nach Delikt mindestens drei, vier oder fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichen. Bei Bestechung im öffentlichen Sektor mit Pflichtverletzung verlangt Art. 12 ein Höchstmaß von mindestens fünf Jahren.</p> <p>Juristische Personen geraten stärker in den Fokus. Sie können verantwortlich sein, wenn Leitungspersonen Korruptionsdelikte zugunsten des Unternehmens begehen oder wenn mangelhafte Aufsicht oder Kontrolle die Tat ermöglicht hat. Das deutsche System der Verbandsgeldbuße nach §§ 30, 130 OWiG ist bereits unionsrechtskonform.</p> <p>Für Kernverstöße (Bestechung, Veruntreuung) müssen die Bußgeldrahmen Höchstbeträge von mindestens fünf Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes oder 40 Mio. Euro vorsehen. Für unerlaubte Einflussnahme, Justizbehinderung und Bereicherung sind mindestens drei Prozent oder 24 Mio. Euro vorgesehen. Die geplante Novellierung des § 30 OWiG zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie wird diese Anforderungen bereits erfüllen.</p> <h3>Compliance als Schutzschild: Mildernde Umstände für Unternehmen</h3> <p>Die Richtlinie setzt nicht nur auf Repression, sondern auch auf Prävention. Art. 16 nennt ausdrücklich wirksame interne Kontrollen, Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance-Programme als mildernde Umstände für juristische Personen. Ebenso können eine schnelle freiwillige Meldung an die Behörden und die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen mildernd wirken.<br />Erwägungsgrund 29 stellt aber klar: Reine „Papiertiger" ohne praktische Umsetzung bleiben unberücksichtigt. Nur wer im Ernstfall nachweisen kann, dass sein Programm tatsächlich gelebt wird, profitiert von der Milderungswirkung.<br />Flankierend verpflichtet Art. 20 die Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen und hebt konkrete Risikobereiche hervor: Interessenkonflikte, Parteienfinanzierung und „Drehtür“-Situationen beim Wechsel zwischen öffentlichem und privatem Sektor. Art. 25 stärkt den Schutz von Hinweisgebern.</p> <h3>Praxishinweis</h3> <p>Unternehmen sollten die Umsetzungsfrist nicht abwarten. Wer bereits jetzt über ein funktionierendes Antikorruptionsprogramm verfügt, sollte dieses anhand der neuen Vorgaben überprüfen. Wer noch keines hat, sollte die Zeit bis zur nationalen Umsetzung nutzen, um eines aufzubauen.</p> <p>Der praktische Nutzen eines Antikorruptionsprogramms zeigt sich in der Durchsetzbarkeit im Ernstfall. Dokumentation ist dabei der Schlüssel: Nur wer nachweisen kann, dass Kontrollen, Schulungen und Prüfungen tatsächlich stattgefunden haben, profitiert von der Milderungswirkung. Die Richtlinie ist ein guter Anlass, das eigene Programm einem strukturierten Check zu unterziehen.</p> <p>Dazu gehören vor allem folgende Schritte:</p> <ul><li data-list-item-id="eaf78c2b8a482f53d32592a8b4a139e7b"><strong>Anti-Korruptions-Policy aktualisieren</strong>: Geschenke, Einladungen, Spenden, Sponsoring, Interessenkonflikte und den Einsatz von Beratern klar regeln. Zahlungen an Intermediäre besonders prüfen.</li><li data-list-item-id="e96d30cf08ff51706ca46b25d9f8eb562"><strong>Risikoanalyse nachschärfen</strong>: Korruptionsrisiken nach Geschäftsbereich, Region, Transaktionsart und Geschäftspartner erfassen. Ergebnisse dokumentieren und Maßnahmen ableiten.</li><li data-list-item-id="e35db9aa25bb33e48349527739e2f6e98"><strong>Third-Party-Due-Diligence stärken</strong>: Vermittler, Vertriebsberater, Joint-Venture-Partner und Public-Affairs-Dienstleister risikobasiert prüfen. Vertragsklauseln, Freigaben und Monitoring verbinden.</li><li data-list-item-id="ec28eddbbd9c756d5aa8be710137cdcce"><strong>Schulungen zielgerichtet ausrichten</strong>: Vertrieb, Einkauf, Public Affairs, Geschäftsführung und Auslandsorganisationen mit kurzen Fallstudien trainieren. Unerlaubte Einflussnahme und Amtsträgerkontakte einbeziehen.</li><li data-list-item-id="eadacc7e925edb64dceb7aa4a36ebc4be"><strong>Hinweisgebersystem testen</strong>: Meldekanäle, Zuständigkeiten, Reaktionsfristen und Dokumentation prüfen. Meldungen müssen nachweisbar bearbeitet werden.</li><li data-list-item-id="ee6495322c38b20eb5f223bd148c6c239"><strong>Compliance-Nachweise sichern</strong>: Kontrollen, Prüfungen, Freigaben und Abhilfemaßnahmen so dokumentieren, dass sie in Ermittlungen schnell vorgelegt werden können.</li></ul> <p><i>Dieser Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Saskia Reimann erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>Compliance &amp; Internal Investigations</practicearea></item><item><title>Konzessionsvergaben: Rat muss selbst über Rüge entscheiden</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/konzessionsvergaben-rat-muss-selbst-ueber-ruege-entscheiden-1.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 12:54:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/konzessionsvergaben-rat-muss-selbst-ueber-ruege-entscheiden-1.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Geschaeftsleitung_Aufsichtsrat_Konferenz_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="986398"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Celle, 30.10.2025, 13 U 55/25</i></p> <p>Bei Konzessionsvergaben muss der Gemeinderat selbst entscheiden, wie er mit Rügen umgeht. Die Entscheidung darf er nicht auf die Verwaltung übertragen.</p> <h3>Konzessionsverfahren</h3> <p>Bei einer kommunalen Konzessionsvergabe rügte ein unterlegener Bieter die Auswahlentscheidung. Über die Nichtabhilfe der Rügen entschied nicht der Gemeinderat, sondern die Verwaltung, gestützt auf einen Ratsbeschluss, der die Zuständigkeit für den Umgang mit Rügen auf den Bürgermeister übertrug. Der unterlegene Bieter meinte, die Auswahlentscheidung sei wegen des Verstoßes gegen die kommunalrechtliche Zuständigkeit rechtswidrig.</p> <h3>Zuständigkeit des Rates für Umgang mit Rügen</h3> <p>Das OLG stellt klar, dass die Entscheidung über den Umgang mit Rügen Bestandteil der Auswahlentscheidung ist. Damit greift zwingend die kommunalrechtliche Zuständigkeitsordnung. Sieht diese – wie in Niedersachsen – vor, dass der Rat über den Abschluss von Konzessionsverträgen entscheiden muss, darf er auch die Entscheidung über Rügen nicht auf die Verwaltung delegieren. Der Verstoß stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar und führt zur Rechtswidrigkeit der Auswahl eines anderen Bieters.</p> <p><a href="t3://file?uid=50963">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Vergaberecht schlägt Preisrecht</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/vergaberecht-schlaegt-preisrecht.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 12:50:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/vergaberecht-schlaegt-preisrecht.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Internet_Daten_Waage_Recht_ohne_law_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="89089"/><content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Köln bestätigt in einem weiteren Fall, dass die Verträge zur Beschaffung von Corona-Masken im sogenannten Open-House-Verfahren trotz eines Verstoßes gegen das öffentliche Preisrecht wirksam sind.</p> <h3>Preisrecht grundsätzlich auf Open-House-Verfahren anwendbar</h3> <p>Die Preisverordnung (VO PR Nr. 30/53) sei zwar grundsätzlich auf die im Open-House-Verfahren abgeschlossenen Lieferverträge anwendbar. Dies hätte zur Folge, dass die Lieferanten der Masken anstelle der vereinbarten Preise lediglich weit darunter liegende Selbstkostenpreise verlangen könnten.</p> <h3>Im konkreten Fall jedoch nicht</h3> <p>Im konkreten Fall hat das OLG Köln die Anwendung der VO PR Nr. 30/53 abgelehnt, weil diese gegen das unmittelbar europarechtliche Transparenz-gebot verstoßen würde. Das Transparenzgebot verlangt, dass alle Bedingungen des Verfahrens, einschließlich preisrelevanter Kriterien, für alle Bieter klar, genau und vorhersehbar formuliert sind. Dies war in dem vorliegenden Verfahren nicht der Fall: Hier enthielten weder die Bekanntmachung noch die Vergabeunterlagen einen Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen Preisüberprüfung. Im Ergebnis bleibt die VO PR Nr. 30/53 im Wege des Anwendungsvorrangs des europäischen Primärrechts unangewendet. Die vereinbarten Preise sind verbindlich.</p> <h3>BGH verhandelt am 16. September 2026</h3> <p>Der BGH wird am 16. September 2026 über vier der Masken-Fälle verhandeln. Wir werden berichten.</p> <p><a href="t3://file?uid=50987">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Preisprüfung bei Unterkostenangeboten</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/preispruefung-bei-unterkostenangeboten.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 12:44:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/preispruefung-bei-unterkostenangeboten.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Arbeitsrecht_05_Besprechung.jpg" type="image/jpeg" length="252518"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Düsseldorf, 17.05.2024, Verg 30/23</i></p> <p>Bei der Preisprüfung nach § 60 VgV muss der Auftraggeber stets sozial- und arbeitsrechtliche Vorgaben prüfen. Zweifelsfragen dürfen vor dem Zuschlag nicht offen bleiben.</p> <h3>Ausgangslage</h3> <p>Die Auftraggeberin schrieb Sicherheitsdienstleistungen für eine Flüchtlingsunterkunft aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Die Antragstellerin landete auf Rang fünf und rügte unter anderem eine fehlerhafte Preis- und Eignungsprüfung. Die Auftraggeberin hatte zwar eine Preisprüfung eingeleitet, jedoch nicht überprüft, ob die Bieter bei der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes neben dem Mindestlohn auch die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Soziallohn, Lohnnebenkosten) beachteten.</p> <h3>Anforderungen an die Preisprüfung</h3> <p>Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass die Preisprüfung gegen das Vergaberecht verstieß. Die Auftraggeberin hätte die Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorgaben (§ 128 Abs. 1 GWB) zumindest kursorisch prüfen müssen. Bei konkreten Anhaltspunkten ist eine detaillierte Prüfung erforderlich, wobei Zweifelsfragen vor dem Zuschlag nicht offen bleiben dürfen.</p> <h3>Unrealistischer Soziallohn</h3> <p>Im konkreten Fall lag der Stundensatzberechnung ein deutlich unter zehn Prozent liegender Prozentsatz an Lohnnebenkosten zugrunde, was angesichts der tarifvertraglich vorgeschriebenen Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unrealistisch war.</p> <p><a href="t3://file?uid=50988">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Wieviel Information gehört ins Absageschreiben?</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/wieviel-information-gehoert-ins-absageschreiben.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 12:41:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/wieviel-information-gehoert-ins-absageschreiben.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Stift_mit_Papier_und_Haenden.jpg" type="image/jpeg" length="198879"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>KG Berlin, 14.04.2026, Verg 13/25</i></p> <p>Der Auftraggeber muss den unterlegenen Bietern auch den Preis des Bestbieters mitteilen.</p> <h3>Mangelnde Information</h3> <p>Der Auftraggeber teilte einem unterlegenen Bieter vor der Zuschlagserteilung nur mit, sein Angebot belege Platz 12 und ein anderer Bieter sei günstiger. Den konkreten Preis des Bieters, der den Zuschlag erhalten sollte, nannte er nicht.</p> <h3>Transparenz überwiegt Geheimhaltung</h3> <p>Ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium, muss der Auftraggeber auch den Preis des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes mitteilen. Das Interesse des unterlegenen Bieters an einem transparenten Vergabeverfahren überwiegt nach Ansicht des Kammergerichts das Geheimhaltsungsinteresse des Bestbieters an seinem angebotenen Gesamtpreis.</p> <h3>Praxistipp</h3> <p>Für Bieter bedeutet das: Wer nach einer Absage nur eine pauschale Begründung erhält, sollte zeitnah rügen und weitere Informationen einfordern. Der Auftraggeber muss seine Entscheidung so erläutern, dass der unterlegene Bieter nachvollziehen kann, ob seine Rechte gewahrt wurden.</p> <p><a href="t3://file?uid=50986">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Eignungsprüfung anhand vergleichbarer Referenzen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eignungspruefung-anhand-vergleichbarer-referenzen.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 12:29:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eignungspruefung-anhand-vergleichbarer-referenzen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Blaetterstapel_Papierstapel_.jpg" type="image/jpeg" length="204653"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Düsseldorf, 16.07.2025, Verg 3/25</i></p> <p>Die Forderung “vergleichbarer” Referenzen in der Bekanntmachung ist hinreichend transparent und bestimmt. Voraussetzung ist, dass sich die Anforderungen aus der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ergeben.</p> <h3>Bewertungsvorgaben sind einzuhalten</h3> <p>Der Auftraggeber darf bei der Eignungsprüfung nicht von seinen eigenen Bewertungsvorgaben abweichen. Tut er dies dennoch, überschreitet er – vergaberechtswidrig – seinen Beurteilungsspielraum.</p> <h3>Präqualifikationsverzeichnis ersetzt nicht Eignungsnachweis</h3> <p>Der Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis ersetzt nicht den Eignungsnachweis. Er erleichtert lediglich die Nachweisführung: Der Auftraggeber kann auf die hinterlegten Referenzen zugreifen. Der Bieter hat einen geringen Verwaltungsaufwand. Inhaltlich unzureichende Referenzen kann der Bieter nicht nachträglich korrigieren. Eine Nachforderung scheidet in diesem Fall aus.</p> <p><a href="t3://file?uid=50985">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Vergabekammer darf Zuschlag endgültig gestatten</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/vergabekammer-darf-zuschlag-endgueltig-gestatten.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 12:21:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/vergabekammer-darf-zuschlag-endgueltig-gestatten.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Internet_Daten_Recht_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="2147659"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Naumburg, 08.05.2026, 6 Verg 2/26</i></p> <p>Die Vergabekammer darf das prozessuale Zuschlagsverbot im Nachprüfungsverfahren endgültig aufheben.</p> <h3>Kompetenz der Vergabekammer</h3> <p>Die Vergabekammer darf dem Auftraggeber gestatten, den Zuschlag endgültig – und nicht lediglich vorläufig – zu erteilen, wenn die Interessenabwägung dies rechtfertigt.</p> <h3>Interessenabwägung</h3> <p>Im Rahmen der Interessenabwägung darf die Vergabekammer insbesondere die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags berücksichtigen. Ist dieser offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann dies dafür sprechen, den Zuschlag zu gestatten. Daneben kann ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers gegeben sein. Ein solches liegt beispielswiese vor, wenn die ausgeschriebenen Leistungen der Daseinsvorsorge dienen und zeitlich nicht verschiebbar sind. Eine bestehende Interimsversorgung beseitigt das Beschleunigungsinteresse nicht, wenn kleinteilige sukzessive Einzelvergaben angesichts des begrenzten Leistungszeitraums unverhältnismäßig wären.</p> <h3>Vereinbarkeit mit Unionsrecht</h3> <p>Die oben dargestellte Kompetenz der Vergabekammer beschränkt den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz nicht in unzulässiger Weise. Ein effektiver Primärrechtsschutz kann nicht nur dadurch erfolgen, dass bis zur endgültigen Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ein Zuschlagsverbot besteht. Die Nachprüfungsstelle muss lediglich darüber entscheiden, ob und ggf. bis wann ein Zuschlagsverbot im Nachprüfungsverfahren gelten soll.</p> <p><a href="t3://file?uid=50983">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Insiderinformation im Vergabeverfahren</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/insiderinformation-im-vergabeverfahren.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 12:16:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/insiderinformation-im-vergabeverfahren.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Reisebus_faehrt_auf_der_Strasse_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="1047641"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>EuGH, 16.04.2026, C-229/24</i></p> <p>Die Information über den Nichtzuschlag ersetzt keine Mitteilung nach der Marktmissbrauchsverordnung.</p> <h3>Ausgangslage</h3> <p>In einem Vergabeverfahren für Elektrobusse informierte der Auftraggeber die beteiligten Firmen per E-Mail über die Absicht, den Zuschlag zu erteilen. Unmittelbar nach Erhalt dieser Information verkauften zwei Angestellte eines nicht berücksichtigten Unternehmens ihre Aktien dieses Unternehmens. Im Anschluss veröffentlichte das Unternehmen eine Pressemitteilung und teilte mit, den Zuschlag nicht erhalten zu haben. Der Börsenwert sank stark. Im anschließenden Strafverfahren wegen Insidergeschäften wandten die Angestellten ein, die Information sei aufgrund der vorherigen E-Mail bereits öffentlich gewesen.</p> <h3>Ad-hoc-Meldung</h3> <p>Der EuGH entschied, dass die Information aus dem Vergabeverfahren eine zwingende kapitalmarktrechtliche Ad-hoc-Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht ersetzt. Eine E-Mail an Beteiligte im Vergabeverfahren macht die Nichtzuschlagsentscheidung nicht „öffentlich“ im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung.</p> <h3>Praxistipp</h3> <p>Für die Praxis bedeutet das: Börsennotierte Bieter, die in Vergabeverfahren Informationen erhalten, müssen prüfen, ob es sich dabei um Insiderinformationen handelt. Insiderinformationen müssen sie auf ihrer Website veröffentlichen.</p> <p><a href="t3://file?uid=50984">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Verfahrensaufhebung und Bindefristverlängerung</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/verfahrensaufhebung-und-bindefristverlaengerung.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 12:12:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/verfahrensaufhebung-und-bindefristverlaengerung.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Mann_Waage_Recht_fe.jpg" type="image/jpeg" length="39609"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>BayObLG, 24.11.2025, Verg 11/25</i></p> <p>Das BayObLG präzisiert die Voraussetzungen von Verfahrensaufhebungen und die Folgen verlängerter Bindefristen.</p> <h3>Bei Verschulden: Aufhebung möglich, aber Schadensersatz</h3> <p>Liegt ein gesetzlicher Aufhebungsgrund vor, darf der öffentliche Auftraggeber ein Verfahren rechtmäßig aufheben. Als Auffangtatbestand fungieren die sog. „anderen schwerwiegenden Gründe“. Das BayObLG stellt jedoch klar: Hat der Auftraggeber den „schwerwiegenden Grund“ zu vertreten, liegt der gesetzliche Aufhebungsgrund nicht vor und die Aufhebung ist zwar möglich, aber rechtswidrig. Die Bieter können in diesem Fall Schadensersatz verlangen.</p> <h3>Verlängerung der Bindefrist</h3> <p>Eine Bindefristverlängerung führt nicht per se zu einer einseitigen, unange-messenen Benachteiligung der Bieter. Die Bindefrist beschreibt den Zeitraum, für den die Bieter an ihre Angebote gebunden sind und sie nicht zurücknehmen oder ändern dürfen. Die Bindefristverlängerung darf nicht dazu führen, dass die Vergabegrundsätze – insbesondere der Gleichbehandlungs- und der Wettbewerbsgrundsatz – verletzt werden.</p> <h3>Auswirkung der Bindefristverlängerung</h3> <p>Verlängert der Auftraggeber die Bindefrist und stimmen die Bieter zu, wirkt sich dies grundsätzlich nicht auf den Vertragsinhalt – insbesondere auf Termine und Vergütung – aus. Der Vertrag ist insoweit ergänzend auszulegen und der Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B anzupassen.</p> <p><a href="t3://file?uid=50971">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Eignungskriterien – was in der Bekanntmachung steht, zählt!</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eignungskriterien-was-in-der-bekanntmachung-steht-zaehlt.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 12:08:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eignungskriterien-was-in-der-bekanntmachung-steht-zaehlt.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Blaetterstapel_Papierstapel_.jpg" type="image/jpeg" length="204653"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Koblenz, 24.03.2026 Verg 2/25</i></p> <p>Grundlage für die Auslegung von Eignungskriterien ist nur die Bekanntmachung. Die Vergabeunterlagen sind unbeachtlich.</p> <h3>Präzisierte Eignungsanforderungen</h3> <p>Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Entsorgungsleistungen für Bioabfälle aus. Er forderte zum Nachweis der Eignung in der Bekanntmachung eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb für die ausgeschriebene Abfallart. Die Abfallart präzisierte der Auftraggeber im Vertragsentwurf. Ein Bieter rügte, dass für diese Abfallart kein Bieter die Eignungsanforderungen erfüllen könne.</p> <h3>Bekanntmachung ist maßgebend</h3> <p>Ohne Erfolg! Die Eignungsanforderungen bestimmten sich allein nach der Bekanntmachung. Sinn und Zweck sei, dass potenzielle Bieter unmittelbar auf Grundlage der Bekanntmachung entscheiden sollen, ob sie sich an der Ausschreibung beteiligen können und wollen.</p> <h3>Praxistipp</h3> <p>Vor Beginn eines Vergabeverfahrens sollten Auftraggeber prüfen, ob sie die Eignungskriterien in der Bekanntmachung umfassend und abschließend beschrieben haben. Die Eignung der Bieter dürfen sie nur anhand dieser Angaben prüfen.</p> <p><a href="t3://file?uid=50968">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Wann der Auftraggeber doch ein bestimmtes Produkt fordern darf</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/wann-der-auftraggeber-doch-ein-bestimmtes-produkt-fordern-darf.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 12:02:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/wann-der-auftraggeber-doch-ein-bestimmtes-produkt-fordern-darf.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Unterschrift_Papier_Stift.jpg" type="image/jpeg" length="314411"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>EuGH, 16.04.2026, C-568/24</i></p> <p>Der Fall eines Operationsrobers zeigt: Technische Vorgaben in einer Ausschreibung dürfen nur unter engen Voraussetzungen auf ein bestimmtes Produkt zugeschnitten sein.</p> <h3>Typenverweis grundsätzlich verboten</h3> <p>Ein öffentlicher Auftraggeber darf in seiner Leistungsbeschreibung grundsätzlich keine konkreten technischen Anforderungen an Modularität und Mobilität, Gewicht, Platzbedarf und Anordnung der Arme eines Operationsroboters vorgeben. Diese technischen Anforderungen beziehen sich auf „Typen“ einer Ware oder eine „bestimmte Produktion“ und führen zum Ausschluss bestimmter Unternehmen oder Waren.</p> <h3>Zulässige Ausnahme</h3> <p>Von diesem grundsätzlichen Verbot darf der Auftraggeber abweichen, wenn sich aus dem Beschaffungsbedarf zwangsläufig Anforderungen ergeben, die nur ein bestimmter Produkttyp erfüllt. In diesem eng auszulegenden Ausnahmefall darf der Auftraggeber auch auf den Zusatz „oder gleichwertig“ verzichten. </p> <h3>Keine vorgelagerte Begründungspflicht</h3> <p>Der Auftraggeber muss die in der Leistungsbeschreibung festgelegten technischen Spezifikationen nicht in den Auftragsunterlagen objektiv begründen. Er muss aber begründen können, inwiefern der Detaillierungsgrad der betreffenden technischen Spezifikation erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Die Entscheidung befreit ihn also nicht von der Pflicht, die Gründe im Vergabevermerk zu dokumentieren. </p> <p><a href="t3://file?uid=50969">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Versprochen ist versprochen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/versprochen-ist-versprochen.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 11:58:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/versprochen-ist-versprochen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Bildschirm_Daten_fe.jpg" type="image/jpeg" length="194143"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Celle, 29.04.2025, 13 Verg 1/25</i></p> <p>Der Auftraggeber muss das Leistungsversprechen eines Bieters grundsätzlich nicht überprüfen.</p> <h3>Transparente Leistungsbeschreibung</h3> <p>Dazu muss der Auftraggeber die Leistungen eindeutig und unmissverständlich beschreiben. Ein verständiger Bieter muss erkennen können, welche Leistungspflichten er übernimmt. Nach Auffassung des OLG Celle hat der Auftraggeber mit der Anforderung der „nahtlosen Integration" eindeutig vorgegeben, dass die bestehende Auswerteplattform die vom anzubietenden System generierten Daten ohne Weiteres verarbeiten können muss.</p> <h3>Vertrauen</h3> <p>Beschreibt der Auftraggeber die Anforderungen eindeutig und unmissverständlich, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Bieter sein Leistungsversprechen einhält.</p> <h3>Kontrolle</h3> <p>Erst wenn konkrete Tatsachen Zweifel an dem Leistungsversprechen begründen, muss der Auftraggeber dieses überprüfen. Im Fall des OLG Celle bestanden solche Zweifel nicht: Die Leistungsbeschreibung war eindeutig und der Auftraggeber durfte davon ausgehen, dass die bestehende Auswerteplattform die vom angebotenen System generierten Daten ohne Weiteres verarbeiten kann.</p> <p><a href="t3://file?uid=50970">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded></item><item><title>Vergabebeschleunigungsgesetz gilt ab 01.07.2026</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/vergabebeschleunigungsgesetz-gilt-ab-01072026.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 11:55:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/vergabebeschleunigungsgesetz-gilt-ab-01072026.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/iStock.com_wildpixel-Internet_Daten_Waage_Recht___JM-030223HKLW-001736.jpg" type="image/jpeg" length="1735604"/><content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der Bundesrat dem Vergabebeschleunigungsgesetz zugestimmt hat, tritt das Gesetz am 1. Juli 2026 in Kraft. Das Gesetz gilt für Verfahren, die Auftraggeber ab Inkrafttreten starten, in der Regel mit der Bekanntmachung.</p> <h3>Gebot der losweisen Vergabe aufgeweicht</h3> <p>Der Bundestag hat nach zähem Ringen das Gebot der losweisen Vergabe geringfügig aufgeweicht. Eine Gesamtvergabe ist nun auch aus zeitlichen Gründen bei (Verkehrs-)Infrastrukturvorhaben zulässig, wenn der Auftragswert das Zweifache des Schwellenwerts übersteigt.</p> <h3>Erhöhte Wertgrenzen</h3> <p>Die Wertgrenzen für Direktaufträge erhöhen sich auf EUR 50.000. Gleichlaufend ist die Abfrage beim Wettbewerbsregister und die Vergabestatistikmeldung ebenfalls erst ab EUR 50.000 verpflichtend.</p> <h3>Aufschiebende Wirkung entfällt – verfassungsgemäß?</h3> <p>Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde nach Unterliegen vor der Vergabekammer entfällt. Der Auftraggeber darf den Zuschlag erteilen. Ob dies verfassungsgemäß ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht klären. Das OLG Düsseldorf hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur gleichlautenden Regelung im Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz vorgelegt.</p>]]></content:encoded></item><item><title>Angebot unauskömmlich? Wie klärt man auf?</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/angebot-unauskoemmlich-wie-klaert-man-auf.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 11:51:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/angebot-unauskoemmlich-wie-klaert-man-auf.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Stift_mit_Papier_und_Haenden.jpg" type="image/jpeg" length="198879"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Brandenburg, 16.12.2025, 19 Verg 1/25</i></p> <p>Ein Auftraggeber kann ein Angebot nur wegen Unauskömmlichkeit ausschließen, wenn er zuvor hinreichend klar vom Bieter verlangt hat, den Preis aufzuklären.</p> <h3>Begrenztes Aufklärungsverlangen</h3> <p>Verlangt der Auftraggeber, die Preise von bestimmten Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses aufzuklären, muss der Bieter nur darauf antworten. Die übrigen nicht ausdrücklich benannten Kalkulationsansätze muss der Bieter nicht näher erläutern.</p> <h3>Klarheitsgebot</h3> <p>Das Aufklärungsverlangen muss eindeutig und verständlich formuliert sein. Der Bieter muss erkennen können, welche Angaben oder Nachweise verlangt werden, damit er die Ernsthaftigkeit seines Angebots vollständig belegen kann. Dies verhindert willkürliche Entscheidungen des Auftraggebers und gewährleistet einen fairen Wettbewerb.</p> <h3>Aufklärungsumfang</h3> <p>Der Auftraggeber muss die Aufklärung auf die konkreten Zweifel beschränken, die sich aus dem Angebot ergeben. Er darf keine pauschalen Erläuterungen zu allgemeinen Projektrisiken verlangen. Aufzuklären sind nur Risiken, die mit den Kalkulationsansätzen des Bieters zusammenhängen und die ordnungsgemäße Leistung gefährden können.</p> <p><a href="t3://file?uid=50954">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Streit über Konzessionen nur mit einstweiliger Verfügung</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/streit-ueber-konzessionen-nur-mit-einstweiliger-verfuegung.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 11:43:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/streit-ueber-konzessionen-nur-mit-einstweiliger-verfuegung.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Kugelatom_in_Energiefeld_blau_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="629140"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Stuttgart, 27.11.2025, 2 U 109/24</i></p> <p>Das OLG Stuttgart trifft eine für den Energiesektor praktisch bedeutsame Entscheidung: In Streitigkeiten ist nur ein Eilverfahren möglich.</p> <h3>Statthafter Rechtsbehelf</h3> <p>Wehrt sich ein Bieter gegen Vergabeverstöße aus einem vergabeähnlichen Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz, ist nur das einstweilige Verfügungsverfahren, also das Eilverfahren, statthaft.</p> <h3>Umfassende Auslegung des § 47 Abs. 5 EnWG</h3> <p>Grund dafür ist eine Regelung des Energiewirtschaftsgesetzes, wonach für Rechtsverletzungen das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach der Zivilprozessordnung gilt. Das OLG Stuttgart legt die Norm nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, der Systematik und dem Zweck der Regelung aus.</p> <h3>Ergebnis: Kein Hauptsacheverfahren</h3> <p>Ergebnis: Eine nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens erhobene Klage in der Hauptsache ist unzulässig.</p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Nachverhandlungsverbot im Teilnahmewettbewerb</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/nachverhandlungsverbot-im-teilnahmewettbewerb.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 11:39:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/nachverhandlungsverbot-im-teilnahmewettbewerb.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Besprechung_im_Buero.jpg" type="image/jpeg" length="76580"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Düsseldorf, 17.09.2025, Verg 31/24</i></p> <p>Ungeeignete Bewerber dürfen nach Ablauf der Teilnahmefrist keine Referenzen mehr nachreichen, die ihre Eignung belegen sollen. Das Nachverhandlungsverbot gilt auch im Teilnahmewettbewerb.</p> <h3>Verspäteter Eignungsnachweis</h3> <p>Der Auftraggeber schloss einen Bewerber aus, da die eingereichten Referenzen ein Mindestkriterium nicht erfüllten. Der Bewerber reichte anschließend unaufgefordert weitere Referenzen nach, die der Auftraggeber nicht berücksichtigte.</p> <h3>Nachverhandlungverboten</h3> <p>Zu Recht! Das Nachverhandlungsverbot gilt nach Auffassung des Vergabesenats auch im Teilnahmewettbewerb. Wesentliche Änderungen des Teilnahmeantrags seien aus Gleichbehandlungs- und Transparenzgründen unzulässig. Eine wesentliche Änderung liege vor, wenn der Bewerber zunächst ungeeignet sei und seine Eignung nachträglich nachweise.</p> <p><a href="t3://file?uid=50961">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Streit über Konzessionen nur mit einstweiliger Verfügung</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/konzessionsvergaben-rat-muss-selbst-ueber-ruege-entscheiden.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 11:32:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/konzessionsvergaben-rat-muss-selbst-ueber-ruege-entscheiden.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Geschaeftsleitung_Aufsichtsrat_Konferenz_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="986398"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Celle, 30.10.2025, 13 U 55/25</i></p> <p>Bei Konzessionsvergaben muss der Gemeinderat selbst entscheiden, wie er mit Rügen umgeht. Die Entscheidung darf er nicht auf die Verwaltung übertragen.</p> <h3>Konzessionsverfahren</h3> <p>Bei einer kommunalen Konzessionsvergabe rügte ein unterlegener Bieter die Auswahlentscheidung. Über die Nichtabhilfe der Rügen entschied nicht der Gemeinderat, sondern die Verwaltung, gestützt auf einen Ratsbeschluss, der die Zuständigkeit für den Umgang mit Rügen auf den Bürgermeister übertrug. Der unterlegene Bieter meinte, die Auswahlentscheidung sei wegen des Verstoßes gegen die kommunalrechtliche Zuständigkeit rechtswidrig.</p> <h3>Zuständigkeit des Rates für Umgang mit Rügen</h3> <p>Das OLG stellt klar, dass die Entscheidung über den Umgang mit Rügen Bestandteil der Auswahlentscheidung ist. Damit greift zwingend die kommunalrechtliche Zuständigkeitsordnung. Sieht diese – wie in Niedersachsen – vor, dass der Rat über den Abschluss von Konzessionsverträgen entscheiden muss, darf er auch die Entscheidung über Rügen nicht auf die Verwaltung delegieren. Der Verstoß stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar und führt zur Rechtswidrigkeit der Auswahl eines anderen Bieters.</p> <p><a href="t3://file?uid=50963">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Datenschutz bei Bietern mit US-Konzernmutter</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/datenschutz-bei-bietern-mit-us-konzernmutter.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 11:27:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/datenschutz-bei-bietern-mit-us-konzernmutter.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Datenschutz.jpg" type="image/jpeg" length="1175899"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Düsseldorf, 05.06.2024, Verg 25/23</i></p> <p>Gute Nachrichten für international aufgestellte Bieter: Der Auftraggeber darf einem Bieter vertrauen, der zusichert, die DSGVO einzuhalten – obwohl das Unternehmen einem US-Konzern angehört.</p> <h3>DSGVO-Zweifel</h3> <p>Der Bund schrieb Reisebürodienstleistungen aus und forderte Daten in der EU zu speichern. Den Zugschlag erhielt das Tochterunternehmen eines US-Konzerns. Ein Konkurrent rügte: Wegen der Konzernstruktur und systembedingter Zugriffsrechte der Konzernmutter könne das Unternehmen nicht DSGVO-konform leisten.</p> <h3>US-Mutter ist kein Makel</h3> <p>Das Gericht folgte dem nicht. Ein öffentlicher Auftraggeber darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Bieter ihre Zusagen erfüllen. Die Zugehörigkeit zu einem US-Konzern allein begründet keinen Verdacht, dass Daten unzulässig in die USA fließen. Entscheidend ist, was der Bieter im Angebot zusichert – nicht, was im Konzern theoretisch möglich wäre.</p> <h3>Vertrauen ja – aber nicht blind</h3> <p>Erklärt sich der Bieter zum Datenschutz allerdings widersprüchlich, ist der Auftraggeber nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, das Angebot aufzuklären.</p> <p><a href="t3://file?uid=50959">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Neues zu Masken-Vergaben</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/neues-zu-masken-vergaben.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 09:09:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/neues-zu-masken-vergaben.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Schreibtisch_mit_Maske_und_Desinfektionsmittel_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="413178"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Köln, 12.03.2026, 8 U 17/25</i></p> <p>Das OLG Köln spricht einer Maskenlieferantin über 21 Millionen Euro zu. Der Bund scheitert mit seinem Rücktritt und dem Einwand, der vereinbarte Kaufpreis verstoße gegen das Preisrecht auch im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (CISG).</p> <h3>Bund darf sich nicht auf Preisrecht berufen</h3> <p>Das Gericht bestätigt seine Rechtsprechung zum Preisrecht: Der im Open-House-Verfahren geschlossene Vertrag war nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 3 PreisVO Nr. 30/53 nichtig. Der öffentlichen Auftraggeberin wäre es insbesondere gemäß Art. 7 Abs. 1 CISG nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die behauptete Teilnichtigkeit zu berufen. Die Auftraggeberin hat den Preis in Kenntnis der Marktlage selbst einseitig festgelegt.</p> <h3>Fixgeschäftsklausel unwirksam</h3> <p>Das OLG Köln bestätigt auch seine Rechtsprechung zum absoluten Fixgeschäft: Die vom Bund verwendete Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie benachteiligt die Lieferanten zudem unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des UN-Kaufrechts (CISG) nicht vereinbar ist. Das CISG verlangt eine Nachfristsetzung oder eine wesentliche Vertragsverletzung für die Vertragsaufhebung. Die formularmäßige Abweichung davon ist unwirksam. Der ohne Nachfristsetzung erklärte Rücktritt war unwirk-sam.</p> <p><a href="t3://file?uid=50965">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb erfordert Abwägung</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/verhandlungsverfahren-mit-teilnahmewettbewerb-erfordert-abwaegung.html</link><pubDate>Mon, 22 Jun 2026 08:45:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/verhandlungsverfahren-mit-teilnahmewettbewerb-erfordert-abwaegung.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Personengruppe_Gespraech_Business_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="1102497"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Naumburg, 20.02.2026, 6 Verg 5/25</i></p> <p>Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Wahl des Verhandlungsver-fahrens mit Teilnahmewettbewerb die Vor- und Nachteile der Verfahrensart abwägen.</p> <h3>Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb</h3> <p>Eine obere Landesbehörde schrieb nach erfolglosem offenen Verfahren eine Fachsoftware im Wege des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb aus. Der Bestandsauftragnehmer rügte u. a. die unangemessene Ein-schränkung des Wettbewerbs.</p> <h3>Abwägung erforderlich</h3> <p>Zu Recht! Bereits die Wahl der Verfahrensart war vergaberechtswidrig. Die für die rechtmäßige Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb erforderliche Ermessensausübung fehlte. Ein öffentlicher Auftraggeber muss auch bei Vorliegen eines Zulässigkeitsgrundes die Vorteile der Verfahrensart mit den Nachteilen – Intransparenz, weniger Wettbewerb – abwägen.</p> <h3>Wer schreibt, der bleibt</h3> <p>Der Auftraggeber muss die Gründe für die Wahl der Verfahrensart zeitnah dokumentieren. In der Dokumentation muss sich der Auftraggeber auch mit den gegen die Verfahrenswahl sprechenden Aspekten auseinandersetzen.</p> <p><a href="t3://file?uid=50966">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Preisprüfung: Plausibilisierung genügt</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/preispruefung-plausibilisierung-genuegt.html</link><pubDate>Fri, 19 Jun 2026 15:26:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/preispruefung-plausibilisierung-genuegt.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Taschenrechner_Stift_Diagramm_Zahlen.jpg" type="image/jpeg" length="473852"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Frankfurt, 22.01.2026, 11 Verg 6/25</i></p> <p>Der Auftraggeber prüft Preise sorgfältig genug, wenn er das Angebot mit einer belastbaren Kostenschätzung vergleicht und die Kalkulation des Bieters – etwa durch Anforderung einer Urkalkulation – aufklärt und plausibilisiert.</p> <h3>Auffällig günstiges Angebot</h3> <p>Öffentliche Auftraggeber müssen vor dem Zuschlag prüfen, ob der Bestbieter ein ungewöhnlich niedriges Angebot so auskömmlich kalkuliert hat, dass er die Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann. Die Prüfpflicht greift regelmäßig, wenn ein Angebot mindestens 20 % unter dem nächsthöheren liegt.</p> <h3>Vergleichsmaßstab</h3> <p>Um den Angebotspreis zu überprüfen, darf der Auftraggeber eine realistische Kostenschätzung heranziehen. Für diese muss er bewährte Methoden an-wenden, alle verfügbaren Informationen einbeziehen und die ausgeschriebene Leistung exakt abbilden. Liegt das Angebot nur knapp - hier rund 2 % - unter dieser Schätzung, spricht dies für einen ordnungsgemäß kalkulierten Preis.</p> <h3>Eingeschränkte Kontrolle</h3> <p>Dem Auftraggeber steht beim Überprüfen von Preisen ein Beurteilungsspielraum zu. Nachprüfungsinstanzen kontrollieren nur, ob er auf solider Grundlage nachvollziehbar entschieden hat. Ein Vergabefehler liegt erst bei willkürlichen oder sachwidrigen Erwägungen vor.</p> <p><a href="t3://file?uid=50964">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Niedriger Preis kann zulässig sein</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/niedriger-preis-kann-zulaessig-sein.html</link><pubDate>Fri, 19 Jun 2026 15:19:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/niedriger-preis-kann-zulaessig-sein.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Stift_und_Geld.jpg" type="image/jpeg" length="31750"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Frankfurt, 03.02.2026, 11 Verg 5/25</i></p> <p>Wer die Preise eines Konkurrenten als unangemessen niedrig angreift, muss mehr liefern als nur ein Bauchgefühl.</p> <h3>Preisrüge</h3> <p>Ein Bieter rügte die Preise eines Konkurrenten als unangemessen niedrig. Er argumentierte, als Bestandsunternehmen habe er äußert knapp kalkuliert. Dass ein anderer Bieter günstiger anbiete, sei nur durch eine nicht kostendeckende Kalkulation erklärbar.</p> <h3>Mangels Substanz</h3> <p>Dieser Vortrag genügte dem OLG Frankfurt nicht. Erforderlich sind einigermaßen plausible Anhaltspunkte für einen Vergabeverstoß. Reine Spekulationen “ins Blaue hinein” sind unzulässig. Zum Nachweis kann der Bieter z. B. seine eigene Preiskalkulation erläutern.</p> <h3>Gescheitert</h3> <p>Genau daran fehlte es. Der Bieter legte seine Kalkulation nicht offen – nicht mal die Gewinnspanne. Solange ein Bieter selbst mit Gewinn kalkuliert, kann er bei gleicher Kostenstruktur unterboten werden – schlicht dadurch, dass ein Konkurrent einen geringeren Gewinn einpreist. Bei günstigerer Kostenstruktur gilt das erst recht.</p> <p><a href="t3://file?uid=50962">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Verpasste Planung führt nicht zu Dringlichkeit</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/verpasste-planung-fuehrt-nicht-zu-dringlichkeit.html</link><pubDate>Fri, 19 Jun 2026 15:09:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/verpasste-planung-fuehrt-nicht-zu-dringlichkeit.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Rechtsberatung_Anwalt_Syndikus_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="247253"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Düsseldorf, 23.07.2025, Verg 1/25</i></p> <p>Ein Verhandlungsverfahren wegen Dringlichkeit ist nicht erlaubt, wenn Vergabefristen noch einzuhalten sind, selbst dann nicht, wenn nach einem Ministerialerlass abstraktgenerell von Dringlichkeit auszugehen wäre.</p> <h3>Was war geschehen?</h3> <p>Der Antragsgegner vergab Sicherheitsleistungen für eine Geflüchtetennotunterkunft im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, weil andere Unterbringungsplätze wegfielen. Er begründete dies mit zeitlichen Zwängen und verwies im Vergabevermerk auf ein Ministeriumsrundschreiben und einen Ministerialerlass, wonach bei Vergabeverfahren im Flüchtlingskontext von besonderer Dringlichkeit ausgegangen werden könne.</p> <p>Das OLG Düsseldorf stellte die Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 135 Abs. 2 Nr. 2 GWB fest, weil die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht erfüllt waren.</p> <h3>Ministerialerlass erlaubt keinen Gesetzesverstoß</h3> <p>Verweise auf Ministerialerlasse oder Rundschreiben entbinden den öffentlichen Auftraggeber nicht davon, die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Einzelfall zu prüfen. Meint er, dass sie vorliegen, muss er dies im Vergabevermerk nachvollziehbar dokumentieren.</p> <h3>Frühzeitige Überprüfung des Beschaffungsbedarfs</h3> <p>Hätte der Auftraggeber rechtzeitig seinen Beschaffungsbedarf geprüft, hätte er die Mindestfristen für ein Verfahren mit Teilnahmewettbewerb noch einhalten können. Deshalb hätte er auch eines durchführen müssen.</p> <p><a href="t3://file?uid=50960">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>EuGH zu sozialen Zuschlagskriterien</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eugh-zu-sozialen-zuschlagskriterien.html</link><pubDate>Fri, 19 Jun 2026 15:03:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eugh-zu-sozialen-zuschlagskriterien.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Internet_Daten_Recht_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="2147659"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>EuGH, 05.03.2026, C-210/24</i></p> <p>Öffentliche Auftraggeber dürfen bei der Wertung Punkte dafür vergeben, dass ein Bieter dem Personal, das den Auftrag ausführt, mehr Lohn zahlt als im einschlägigen Tarifvertrag vorgesehen.</p> <h3>Auftragsbezug</h3> <p>Ein für die Zulässigkeit des Kriteriums erforderlicher Auftragsbezug ist insbesondere bei personalintensiven Sozialdiensten gegeben. Bei diesen Aufträgen sind die Personalkosten prägend für den Leistungswert. Eine höhere Vergütung des Personals kann die Qualität, Kontinuität und Verfügbarkeit der Leistung stärken.</p> <h3>Grenzen</h3> <p>Das Kriterium darf den Wettbewerb nicht in unzulässiger Weise verzerren oder bestimmte Marktteilnehmer (insb. KMU) ausschließen. Vergabestellen müssen das Kriterium so ausgestalten, dass sie die Leistungsqualität bewerten und nicht bloß die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters.</p> <h3>Tarifvertrag</h3> <p>Verlangt die Vergabestelle, dass der spätere Auftragnehmer zu den Lohnerhöhungen einen Tarifvertrag anstreben soll, verletzt dies nicht das Grund-recht auf Kollektivverhandlungen (Art. 28 EU-Grundrechte Charta). Wichtig ist nur: Das Ergebnis darf nicht vorgegeben sein. Die Verhandlungen müssen frei bleiben.</p> <p><a href="t3://file?uid=50957">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Notbremse im Verfahren – ein sachlicher Grund reicht</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/notbremse-im-verfahren-ein-sachlicher-grund-reicht.html</link><pubDate>Fri, 19 Jun 2026 14:31:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/notbremse-im-verfahren-ein-sachlicher-grund-reicht.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Internet_Daten_Waage_Recht_ohne_law_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="89089"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>Bayerisches Oberstes Landgericht, 21.11.2025, Verg 11/25 e</i></p> <p>Ein sachlicher Grund genügt, um ein Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entscheidet darüber, ob Bieter Schadensersatz verlangen dürfen. Dafür sind gesetzlich anerkannte Gründe erforderlich.</p> <h3>Sachlich ist ausreichend</h3> <p>Öffentliche Auftraggeber sind nicht gezwungen, ein begonnenes Vergabeverfahren zu Ende zu führen. Wirksam aufgehoben ist ein Verfahren bereits dann, wenn der Auftraggeber sachlich begründen kann, warum er es nicht forführen will. Das bedeuet, der Auftraggeber kann das Verfahren auch dann wirksam aufheben, wenn kein rechtlich anerkannter Grund, wie z. B. ein unwirtschaftliches Ergebnis, vorliegt.</p> <h3>Ausstieg ja – aber mit Risiko</h3> <p>Die Rechtmäßigkeit ist von der Frage der Wirksamkeit zu unterscheiden. Hebt der Auftraggeber ohne anerkannten Grund auf, bleibt das zwar wirksam, kann aber Schadensersatzansprüche der Bieter auslösen.</p> <h3>Aufheben ist kein Muss</h3> <p>Selbst bei einem sachlichen Grund ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, aufzuheben. Sein Ermessen reduziert sich nur ausnahmsweise auf Null – etwa wenn wettbewerblich und wirtschaftlich fundiert nicht mehr vergeben werden kann oder ein Bieter einseitig und schwerschwiegend beeinträchtigt würde.</p> <p><a href="t3://file?uid=50955">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Vergabe: ab 2026 Sache der Landgerichte</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/vergabe-ab-2026-sache-der-landgerichte.html</link><pubDate>Fri, 19 Jun 2026 14:28:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/vergabe-ab-2026-sache-der-landgerichte.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Anwalt_Richter_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="249506"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>BGBl. Nr. 318 vom 11.12.2025</i></p> <p>In Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzes-sionen oder Rahmenvereinbarungen im Unterschwellenbereich sind seit dem 1. Januar 2026 die Landgerichte ausschließlich zuständig.</p> <h3>Änderung des GVG</h3> <p>Durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen wurden unter anderem §§ 71 Abs. 2 und 72a Abs. 1 GVG geändert.</p> <h3>(Fast) ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte</h3> <p>Anders als bisher, sind seit dem 1. Janauar 2026 die Landgerichte streitwertunabhängig für den Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich und den Sekun-därrechtsschutz im Ober- und Unterschwellenbereich zuständig, § 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG n.F. Dies ergibt sich daraus, dass die Zuständigkeitsregelungen des GWB gerade unberührt bleiben.</p> <h3>Kammern für Vergabesachen</h3> <p>Die Ergänzung des § 72a Abs. 1 GVG hat zur Folge, dass nunmehr spezielle Kammern für Vergabesachen zuständig sind. Dies ist ein Ausfluss der Intention, die Spezialisierung der Justiz zu fördern.</p> <p><a href="t3://file?uid=50958">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Angebote von Gesellschaften mit Russland-Verbindung</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/angebote-von-gesellschaften-mit-russland-verbindung.html</link><pubDate>Fri, 19 Jun 2026 14:22:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/angebote-von-gesellschaften-mit-russland-verbindung.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Mann_Waage_Recht_fe.jpg" type="image/jpeg" length="39609"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>EuGH, C-313/24 12.02.2026</i></p> <p>Der EuGH verbietet den Zuschlag an Unternehmen, deren Geschäftsführer russische Staatsbürger sind, falls eine plausible Gefahr besteht, dass europäische Mittel in die russische Wirtschaft umgeleitet werden.</p> <h3>Umfassende Prüfung</h3> <p>Vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags ist der Sachverhalt genau zu prüfen. Die Tatsache, dass ein Geschäftsführer russischer Staatsangehöriger ist, reicht nicht aus, um den Anwendungsbereich des Art. 5k Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 833/2014 („Russland-Sanktionsverordnung“) zu eröffnen.</p> <h3>Faktische Kontrolle zwingend</h3> <p>Ein Geschäftsführer kontrolliert eine Gesellschaft faktisch, wenn er unabhängig von formalen Beteiligungsverhältnissen diese tatsächlich steuert. Wenn diese Person maßgeblichen Einfluss auf wesentliche Geschäftsentscheidungen hat, ist das der Fall. Falls Einflussmöglichkeiten fehlen oder ein Abfluss von europäischen Mitteln als höchst unwahrscheinlich erscheint, liegt keine faktische Kontrolle vor. Ein Ausschluss ist dann rechtswidrig.</p> <p><a href="t3://file?uid=50956">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>Nachträgliches „Best Offer“ unzulässig</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/nachtraegliches-best-offer-unzulaessig.html</link><pubDate>Fri, 19 Jun 2026 13:06:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/nachtraegliches-best-offer-unzulaessig.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Besprechung_Vertrag_Tisch___JM-140819HKLW-000010_1.jpg" type="image/jpeg" length="695460"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>EuGH, 05.02.2026, C-810/24</i></p> <p>Ein Auftraggeber hat bei der Gestaltung eines Konzessionsverfahrens zwar einen weiten Spielraum, ist jedoch an die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung gebunden.</p> <h3>Auftraggeber gewährt Vorrecht</h3> <p>Ein Auftraggeber gewährte dem privaten Initiator (Projektwerber) eines Verfahrens zur Projektfinanzierung ein Vorrecht, welches ihm ermöglichte, sein Angebot an das des ursprünglich ausgewählten Bieters anzupassen und somit den Zuschlag zu erhalten.</p> <h3>Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz</h3> <p>Ein solches Vorrecht verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Vorrecht hat zur Folge, dass nur der Projektwerber nach Ablauf der Angebotsfrist die Bedingungen seines Angebots sowie den Preis anpassen kann. Dass der Auftraggeber durch das Vorrecht einen Anreiz für Unternehmen schaffe und damit die Verwirklichung öffentlicher Interessen fördere, rechtfertige eine Ungleichbehandlung der Bieter nicht.</p> <h3>Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit</h3> <p>Das Vorrecht verstößt außerdem gegen die Niederlassungsfreiheit, da es Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten von der Teilnahme am Verfahren abhalten kann.</p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>EuGH: Trassenpreisbremse verstößt gegen Europarecht</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eugh-trassenpreisbremse-verstoesst-gegen-europarecht.html</link><pubDate>Fri, 19 Jun 2026 11:45:00 +0200</pubDate><author>info@heuking.de (HEUKING)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/eugh-trassenpreisbremse-verstoesst-gegen-europarecht.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/EU_Pins_auf_Globus_iStock_web.jpg" type="image/jpeg" length="215588"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>EuGH, 19.03.2026, C-770/24</i></p> <p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutsche Preisbremse für Eisenbahntrassen für unionsrechtswidrig erklärt.</p> <h3>Hintergrund des Verfahrens</h3> <p>Auslöser des Verfahrens waren stark gestiegene Kosten im Eisenbahnsektor. Trassenpreise bilden einen zentralen Kostenfaktor für Güter- und Personenverkehr auf der Schiene und fließen direkt in Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des Schienennetzes. Der Gesetzgeber koppelte die Preisentwicklung im SPNV an die Regionalisierungsmittel, um starke Anstiege zu vermeiden. Dadurch verschob sich jedoch ein Teil der Kostenlast auf den Fern- und Güterverkehr. Daher fielen dort deutlich höhere Entgelte an. Hiergegen wandten sich DB InfraGO und DB RegioNetz mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Köln, das die Frage dem EuGH vorlegte.</p> <h3>Infrastrukturbetreiber muss Entgelte festlegen dürfen</h3> <p>Im Zentrum der Entscheidung steht die Rolle des Infrastrukturbetreibers. Er muss laut EuGH die Entgelte eigenständig festlegen dürfen. Die starre Kopplung der Trassenpreise an die Dynamik der Regionalisierungsmittel nimmt ihm diesen Spielraum und verstößt daher gegen Unionsrecht.</p> <h3>Unmittelbare Wirkung und Folgen</h3> <p>Das Urteil wirkt sofort und erfasst auch bestehende Trassenpreissysteme. Für den SPNV zeichnet sich damit ein deutlicher Anstieg der Entgelte ab. Die Bundesnetzagentur hatte beantragt, dass die Entscheidung nur für die Zu-kunft gilt. Der EuGH stellte klar, dass das Urteil zeitlich nicht beschränkt ist. Auch rückwirkend drohen daher Mehrkosten.</p> <p><a href="t3://file?uid=50953">Download Volltext</a></p>]]></content:encoded><practicearea>Öffentlicher Sektor und Vergabe</practicearea></item><item><title>ICC Arbitration Rules 2026 – Was sich ändert und was Unternehmen jetzt beachten sollten</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/icc-arbitration-rules-2026-was-sich-aendert-und-was-unternehmen-jetzt-beachten-sollten.html</link><pubDate>Thu, 18 Jun 2026 14:12:00 +0200</pubDate><author>e.umbeck@heuking.de (Dr. Elke Umbeck)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/icc-arbitration-rules-2026-was-sich-aendert-und-was-unternehmen-jetzt-beachten-sollten.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Internet_Daten_Recht_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="2147659"/><content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. Juni 2026 ist die neue Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, „ICC“) in Kraft getreten. Die überarbeiteten ICC Arbitration Rules 2026 lösen die Fassung aus dem Jahr 2021 ab. Sie gelten für alle Schiedsverfahren, die ab dem 1. Juni 2026 eingeleitet werden, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen und ordnen diese für die Praxis ein.</p> <h3>Abschaffung des Schiedsauftrags (Terms of Reference)</h3> <p>Eine der auffälligsten Änderungen ist der Wegfall des bislang verpflichtenden Schiedsauftrags (Terms of Reference). Dieser hielt Streitgegenstand, Anträge und Verfahrensrahmen frühzeitig fest. In der Praxis empfanden ihn viele jedoch als kosten- und zeitintensiven Zwischenschritt.</p> <p>Damit wird die erste Verfahrensmanagementkonferenz (<i>initial Case Management Conference</i>, „CMC”) prozessual entscheidend. Sie muss innerhalb von 30 Tagen nach Aktenübermittlung an das Schiedsgericht stattfinden. In dieser Konferenz legen die Beteiligten Verfahrenszeitplan, Beweisaufnahme und verfahrensleitende Maßnahmen fest. Neue Ansprüche können nach der ersten CMC nur noch mit Genehmigung des Schiedsgerichts eingeführt werden.</p> <h3>Beschleunigte Verfahren: Höherer Schwellenwert und neues Schnellverfahren</h3> <p>Die ICC hat den Schwellenwert für das automatisch anwendbare beschleunigte Verfahren (<i>Expedited Procedure</i>) von USD 3 Mio. auf USD 4 Mio. angehoben (vgl. Art 32 mit Anlage V). Maßgeblich ist nicht die Verfahrenseinleitung, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Für ab dem 1. Juni 2026 geschlossene Schiedsvereinbarungen gilt daher das beschleunigte Verfahren, sofern der Streitwert USD 4 Mio. nicht übersteigt und die Parteien die Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben (<i>Opt-out</i>).</p> <p>Darüber hinaus führt die ICC in Art. 33 und Anlage VI ein völlig neues, besonders beschleunigtes Verfahren ein: Die Highly Expedited Arbitration Provisions („<i>HEAP</i>“). Dieses Verfahren setzt die Zustimmung aller Parteien voraus (<i>Opt-in</i>). Ein Einzelschiedsrichter erlässt den Schiedsspruch innerhalb von drei Monaten nach der ersten CMC. Die Schiedsklage und die Erwiderung müssen jeweils vollständige Begründungen enthalten. Das Schiedsgericht kann nach eigenem Ermessen auf mündliche Verhandlungen und Zeugenvernehmungen verzichten. Die Parteien können einen Schiedsspruch ohne Urteilsgründe vereinbaren. Das HEAP-Verfahren ist nicht an einen bestimmten Streitwert geknüpft und eignet sich für klar umrissene, weniger komplexe Streitigkeiten, bei denen die Parteien eine besonders schnelle Entscheidung anstreben. Die Parteien können während eines HEAP-Verfahrens einvernehmlich zu einem klassischen Schiedsverfahren zurückkehren. Ansonsten kann nur eine Entscheidung des Gerichtshofs (Court) eine Rückkehr ermöglichen.</p> <h3>Frühzeitige Entscheidung offensichtlich unbegründeter Ansprüche (Early Determination)</h3> <p>Erstmals enthalten die ICC Rules in Art 30 einen ausdrücklichen Mechanismus zur frühzeitigen Entscheidung (<i>Early Determination</i>). Jede Partei kann beantragen, dass das Schiedsgericht offensichtlich unbegründete Ansprüche oder Einwendungen ohne vollständige Beweisaufnahme entscheidet. Dieses Instrument soll Verfahrensdauer und -kosten reduzieren und das Verfahren auf die wesentlichen Kernpunkte fokussieren.</p> <h3>Stärkere Anforderungen an Unabhängigkeit und Offenlegung der Schiedsrichter</h3> <p>Die ICC Rules 2026 verschärfen die Offenlegungspflichten der Schiedsrichter. Zentral ist die nunmehr ausdrücklich geregelte Pflicht: Schiedsrichter müssen Zweifel an der Offenlegungsbedürftigkeit eines Umstands künftig stets zugunsten der Offenlegung auflösen. Gleichzeitig stellen die Regeln ausdrücklich klar, dass eine Offenlegung per se keine Zweifel an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit begründet. Die Parteien müssen ihrerseits bereits bei Einreichung der Schiedsklage bzw. der Erwiderung eine Liste von Personen und Unternehmen vorlegen, die die Schiedsrichter bei ihrer Konfliktprüfung berücksichtigen sollen. Diese Regelung zielt insbesondere auf komplexe Konzernstrukturen und Prozessfinanzierung ab.</p> <p>Darüber hinaus verpflichten die neuen Regeln Schiedsrichter ausdrücklich zur Vertraulichkeit. Sie müssen alle das Schiedsverfahren betreffenden Informationen vertraulich behandeln, sofern diese nicht bereits öffentlich zugänglich sind, die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.</p> <h3>Erweiterte Eilschiedsrichterverfahren (Emergency Arbitrator)</h3> <p>Die ICC hat die Bestimmungen in Art 31 und Anlage IV zum Eilschiedsrichterverfahren (<i>Emergency Arbitrator</i>) erweitert. Parteien können Eilverfahren künftig auch gegen solche Parteien einleiten, bei denen nach Überzeugung des Präsidenten des ICC-Schiedsgerichtshofs möglicherweise eine bindende Schiedsvereinbarung besteht – nicht mehr nur gegen Unterzeichner und deren Rechtsnachfolger. Zudem kann der Eilschiedsrichter vorläufige Anordnungen (<i>Preliminary Orders</i>) nunmehr auch ohne vorherige Anhörung der Gegenseite erlassen (<i>ex parte</i>), um zu verhindern, dass der Zweck des Eilantrags vereitelt wird. Die betroffene Partei erhält anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme.</p> <h3>Digitalisierung und elektronische Kommunikation</h3> <p>Die ICC Rules 2026 machen die elektronische Kommunikation zum Standard. Die Parteien übermitteln Schriftsätze, Anträge und sonstige Verfahrensunterlagen grundsätzlich elektronisch. Schiedssprüche können elektronisch unterzeichnet und zugestellt werden. Das Schiedsgericht kann seine Beratungen virtuell durchführen. Grundsätzliche Neuerungen ergeben sich insofern nicht. Vielmehr handelt es sich vielfach um Klarstellungen, die eine erhöhte Rechtssicherheit gewährleisten.</p> <h3>Weitere Neuerungen</h3> <p>Die ICC Rules 2026 enthalten eine Reihe weiterer Anpassungen: </p> <ul><li data-list-item-id="ed372efde0c8e0ec68241525142456072">Die bisherige Sechs-Monats-Frist für den Erlass des Schiedsspruchs entfällt. Stattdessen legt der Präsident des ICC-Schiedsgerichtshofs die Frist unter Beachtung des Verfahrenskalenders fest.</li><li data-list-item-id="eeaf9e927c0d6ed60a53dbe29e3df7ad3">Die Regeln erfassen Schiedsgerichtssekretäre (<i>Tribunal Secretary</i>) erstmals formell. Diese müssen dieselben Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen wie Schiedsrichter.</li><li data-list-item-id="e7da266bcf5dcf6d4ad0cd114a1499ad2">Die Prüfung des Schiedsspruchs (<i>Scrutiny</i>) berücksichtigt ausdrücklich auch dessen Gültigkeit und Vollstreckbarkeit. Zudem tritt eine neue Gebührenordnung in Kraft.</li></ul> <h3>Praxishinweise</h3> <p>Die neuen ICC Rules 2026 wirken sich unmittelbar auf Vertragsgestaltung und Verfahrensstrategie aus. Unternehmen sollten insbesondere Folgendes beachten:</p> <ul><li data-list-item-id="e0c9faef46aeea6c2e487456173375974">Bei neu eingeleiteten ICC-Schiedsverfahren gelten die neuen Regelungen. Für das beschleunigte Verfahren bei alten Schiedsklauseln gelten jedoch weiterhin die alten Schwellenwerte.</li><li data-list-item-id="e978364b8e4741f79d4b1e31f097bd052">Der erhöhte Schwellenwert von USD 4 Mio. für das beschleunigte Verfahren gilt für ab dem 1. Juni 2026 abgeschlossene Schiedsvereinbarungen. Bei Verträgen mit potenziell niedrigen Streitwerten sollten Sie prüfen, ob ein Opt-out empfehlenswert ist, da die Komplexität eines Rechtsstreits nicht zwingend vom Streitwert abhängt.</li><li data-list-item-id="e4b88c520d3774969428638210217554c">Für Streitigkeiten, die sich für eine besonders schnelle Erledigung eignen, kann eine HEAP-Klausel sinnvoll sein. Die ICC bietet hierfür eine Musterklausel an. Die Parteien können sich auch nach Auftreten des Streits auf ein HEAP-Verfahren einigen. In der Praxis gelingt eine Einigung zu diesem Zeitpunkt jedoch regelmäßig nicht mehr.</li><li data-list-item-id="ec1ab0804523c21af8c43e0f65a62d239">Die erweiterten Offenlegungspflichten erfordern eine frühzeitige interne Prüfung möglicher Interessenkonflikte, insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen und bei Inanspruchnahme einer Prozessfinanzierung.</li><li data-list-item-id="e1b060d627cf85546ce8f4a8b71ebb47f">Bei der Einleitung des Schiedsverfahrens sollten Sie beachten, in welchen Jurisdiktionen eine spätere Vollstreckung möglich erscheint. Vielfach reicht die elektronische Zustellung der Unterlagen aus. Teilweise ist jedoch noch eine nachweisbare Zustellung in Papierform notwendig, um eine spätere Vollstreckbarkeit sicher zu gewährleisten.</li></ul> <p>Wir beraten Sie gern bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Schiedsklauseln sowie zu allen Fragen rund um die neue ICC-Schiedsordnung 2026.</p>]]></content:encoded><practicearea>Prozessführung &amp; Schiedsverfahren</practicearea></item><item><title>Cyber Resilience Act: Aktuelle Entwicklungen und neue Orientierungshilfen für Unternehmen</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/cyber-resilience-act-aktuelle-entwicklungen-und-neue-orientierungshilfen-fuer-unternehmen.html</link><pubDate>Tue, 16 Jun 2026 13:29:00 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/cyber-resilience-act-aktuelle-entwicklungen-und-neue-orientierungshilfen-fuer-unternehmen.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/iStock.com_wildpixel-Internet_Daten_Waage_Recht___JM-030223HKLW-001736.jpg" type="image/jpeg" length="1735604"/><content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Cyber Resilience Act (CRA) hat die Europäische Union neue verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen geschaffen. Für Hersteller endet damit die bisherige, vielfach von freiwilligen Standards geprägte Regulierung und wird durch einen europaweit harmonisierten Rechtsrahmen ersetzt. Mit Blick auf die ab dem 11. September 2026 geltenden Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle sowie die vollständige Anwendbarkeit des CRA ab dem 11. Dezember 2027 gewinnen die praktischen Vorbereitungen auf die neuen Pflichten zunehmend an Bedeutung. Unternehmen sind insbesondere gefordert, ihre Produktentwicklungs-, Schwachstellenmanagement- und Compliance-Prozesse frühzeitig an die Anforderungen des CRA anzupassen. Gleichzeitig werden zahlreiche Auslegungsfragen durch die Europäische Kommission und nationale Behörden schrittweise konkretisiert. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der regulatorischen Konkretisierung und zeigt auf, welche Orientierungshilfen Unternehmen bereits heute für die Umsetzung des CRA nutzen können.</p> <h3>I. Wesentliche Inhalt des CRA</h3> <p>Der CRA richtet sich an sämtliche Wirtschaftsakteure, die Produkte mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Erfasst werden insbesondere Hersteller, Importeure und Händler, wobei der Schwerpunkt der Regulierung auf den Herstellern liegt. Als Hersteller gelten nicht nur klassische Hardwareproduzenten, sondern auch Anbieter von Software sowie Unternehmen, die Produkte unter eigener Marke vertreiben. Ihnen obliegt die Einhaltung der umfassenden Cybersicherheitsanforderungen des CRA über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg (wir berichteten in <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38116">Datenschutzupdate Nr. 243</a>).</p> <p>Kern der Verordnung sind Vorgaben zur sicheren Entwicklung und Gestaltung von Produkten, zur Durchführung von Cybersicherheitsrisikobewertungen sowie zur Einrichtung eines wirksamen Schwachstellenmanagements. Hersteller müssen insbesondere Sicherheitslücken dokumentieren, beheben und während eines festgelegten Unterstützungszeitraums Sicherheitsupdates bereitstellen. Ergänzt werden diese Pflichten durch Konformitätsbewertungs-, Dokumentations- und Meldepflichten, insbesondere bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen und schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen. Importeure und Händler treffen demgegenüber vor allem Prüf-, Überwachungs- und Kooperationspflichten, um sicherzustellen, dass nur CRA-konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.</p> <h3>II. Konkretisierungen durch die EU-Kommission</h3> <p>Mit dem Inkrafttreten des CRA hat die EU-Kommission begonnen, zentrale Auslegungsfragen durch ergänzende Dokumente und Rechtsakte zu konkretisieren.</p> <p>Die <a href="https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/cyber-resilience-act-implementation-frequently-asked-questions">CRA-FAQ</a> stellen die bislang umfassendste praktische Auslegungshilfe der Kommission dar. Zwar entfalten sie keine rechtliche Bindungswirkung, sollen aber als „living document“ fortlaufend ergänzt werden und dürften daher für Marktüberwachungsbehörden und Unternehmen erhebliche praktische Bedeutung gewinnen. Die FAQ präzisieren insbesondere den sachlichen Anwendungsbereich des CRA und bestätigen, dass sowohl Standalone-Software als auch Firmware und zahlreiche Hardwareprodukte erfasst sein können. Zugleich stellt die Kommission klar, dass reine Websites sowie eigenständige SaaS-Angebote regelmäßig nicht unter den CRA fallen, sofern sie nicht als Datenfernverarbeitungslösung Bestandteil eines Produkts mit digitalen Elementen sind. Weitere wichtige Klarstellungen betreffen den Begriff der wesentlichen Änderung, die Anforderungen an die Cybersicherheitsrisikobewertung sowie die Schwachstellenbehandlung. Besonders praxisrelevant ist die Aussage, dass Hersteller nicht jede Schwachstelle zwingend durch einen Patch beheben müssen, sondern risikobasiert auch andere Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen können. Ebenso konkretisieren die FAQ die Pflichten bei der Integration von Drittkomponenten und Open-Source-Bestandteilen. Für Unternehmen bleibt allerdings die Frage offen, welche Anforderungen künftig konkret an die Dokumentation der Risikobewertung und an die Ausübung der erforderlichen Sorgfaltspflichten gestellt werden.</p> <p>Noch größere praktische Auswirkungen dürfte die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202502392">Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392</a> haben. Der CRA verweist für „wichtige“ und „kritische“ Produkte mit digitalen Elementen auf die Anhänge III und IV, ohne die dort genannten Produktkategorien näher zu definieren. Die Durchführungsverordnung schafft nun erstmals detaillierte technische Beschreibungen dieser Kategorien und konkretisiert damit, wann verschärfte Konformitätsbewertungsverfahren greifen. Von besonderer Bedeutung ist dabei das von der Kommission hervorgehobene Kriterium der „Kernfunktion“ eines Produkts. Danach führt die bloße Integration einer kritischen oder wichtigen Komponente nicht automatisch dazu, dass das Gesamtprodukt ebenfalls als wichtiges oder kritisches Produkt einzustufen ist. Maßgeblich bleibt vielmehr die Hauptfunktion des Gesamtprodukts. Dadurch werden zwar zahlreiche Abgrenzungsfragen entschärft, gleichzeitig entstehen neue Herausforderungen bei multifunktionalen Produkten und komplexen Softwarelösungen. Hersteller werden künftig verstärkt dokumentieren müssen, weshalb sie eine bestimmte Funktion als kernbestimmend ansehen. Offen bleibt insbesondere, wie Marktüberwachungsbehörden in Grenzfällen etwa bei KI-gestützten Plattformen oder integrierten Sicherheitslösungen die Einordnung vornehmen werden.</p> <p>Die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202600881">Delegierte Verordnung (EU) 2026/881</a> betrifft demgegenüber die Meldepflichten nach Art. 14 und 16 CRA. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein zuständiges CSIRT (Computer Security Incident Response Team; nationale Cybersicherheits-Notfallteams der EU-Mitgliedsstaaten) die Weiterverbreitung von Meldungen über aktiv ausgenutzte Schwachstellen oder schwerwiegende Sicherheitsvorfälle vorübergehend aufschieben darf. Hintergrund ist die Sorge, dass eine vorschnelle Weitergabe besonders sensibler Informationen selbst zusätzliche Cybersicherheitsrisiken schaffen könnte. Ein Aufschub kommt insbesondere dann in Betracht, wenn kurzfristig ein Patch oder eine andere wirksame Risikominderungsmaßnahme bereitgestellt werden soll, wenn die gemeldeten Informationen unmittelbar zur Entwicklung eines Exploits genutzt werden könnten oder wenn ein Verfahren der koordinierten Offenlegung von Schwachstellen noch läuft. Für Hersteller schafft die Verordnung damit mehr Rechtssicherheit im Umgang mit sensiblen Schwachstellenmeldungen. Gleichzeitig stellen sich neue praktische Fragen zur Abstimmung mit den zuständigen CSIRTs und zur Abgrenzung der Fälle, in denen tatsächlich ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht.</p> <p>Schließlich arbeitet die Kommission derzeit an den in Art. 26 CRA vorgesehenen<a href="https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/16959-Draft-Commission-guidance-on-the-Cyber-Resilience-Act_en"> Leitlinien</a> (wir berichteten in <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38116">Datenschutzupdate Nr. 243</a>). Nach den bislang veröffentlichten Entwürfen sollen diese insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen Hilfestellung bei der praktischen Umsetzung der Verordnung geben und zentrale Auslegungsfragen, etwa zur Risikobewertung, zu wesentlichen Änderungen von Produkten, zu Supportzeiträumen und zur Schwachstellenbehandlung, näher erläutern. Gerade im Bereich der „wesentlichen Änderung“ besteht derzeit erhebliche Rechtsunsicherheit, weil hiervon abhängt, ob bereits in Verkehr gebrachte Produkte erneut den Anforderungen des CRA unterfallen. Die Leitlinien könnten deshalb zu einem der wichtigsten Instrumente für die praktische Anwendung des CRA werden. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, inwieweit die Kommission lediglich bestehende Unklarheiten erläutert oder faktisch neue Anforderungen formuliert. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung daher eng verfolgen und ihre Compliance-Maßnahmen fortlaufend anpassen.</p> <h3>III. Technische Richtlinien des BSI</h3> <p>Auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) begleitet die Umsetzung des CRA durch die <a href="https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Technische-Richtlinien/TR-nach-Thema-sortiert/tr03183/TR-03183_node.html">Technical-Guideline-Reihe TR-03183</a>. Die Richtlinien sollen Herstellern konkrete technische und organisatorische Hilfestellungen für die praktische Umsetzung der CRA-Anforderungen geben und schließen teilweise die Lücke, die bis zur Verfügbarkeit harmonisierter europäischer Standards besteht.</p> <p>Die bislang veröffentlichten Teile der Richtlinienreihe befassen sich insbesondere mit den Anforderungen an sichere Entwicklungsprozesse, Software Bill of Materials (SBOM), Schwachstellenmanagement sowie Melde- und Offenlegungsprozesse. So konkretisiert die <a href="https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/EN/BSI/Publications/TechGuidelines/TR03183/BSI-TR-03183-3_v1_0_0.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3">TR-03183-3</a> die Anforderungen an den Umgang mit Schwachstellenmeldungen und an Verfahren zur Coordinated Vulnerability Disclosure (CVD). Sie enthält unter anderem Vorgaben zur Einrichtung geeigneter Sicherheitskontaktstellen, zur Veröffentlichung einer „security.txt“ sowie zur organisatorischen Ausgestaltung von Melde- und Kommunikationsprozessen für Sicherheitsforscher und Behörden.  </p> <p>Mit der am 30. Mai 2026 veröffentlichten Technical Guideline TR-03183-H hat das BSI zudem erstmals eine Umsetzungshilfe für die Konformitätsbewertung nach dem Verfahren des Moduls H („Full Quality Assurance“) vorgelegt. Modul H ist eines der im CRA vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren und stellt nicht das einzelne Produkt, sondern die Prozesse des Herstellers in den Mittelpunkt. Geprüft wird insbesondere, ob der Hersteller über ein geeignetes Qualitäts- und Sicherheitsmanagementsystem verfügt, das die Einhaltung der CRA-Anforderungen während Entwicklung, Produktion und Schwachstellenbehandlung dauerhaft sicherstellt.</p> <p>Die TR-03183-H beschreibt hierzu einen Ansatz, bei dem ein bestehendes Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) nach ISO/IEC 27001 um CRA-spezifische Anforderungen ergänzt wird. Im Fokus stehen insbesondere die kontinuierliche Risikobewertung, sichere Entwicklungsprozesse, Sicherheitsprüfungen, Änderungsmanagement sowie ein strukturiertes Vulnerability-Management über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg.  </p> <p>Obwohl die BSI-Richtlinien keine harmonisierten Standards darstellen und keine unmittelbare Konformitätsvermutung auslösen, gewinnen sie bereits heute erhebliche praktische Bedeutung. Sie geben Herstellern einen konkreten Orientierungsrahmen für die Ausgestaltung CRA-konformer Prozesse und dürften zugleich Hinweise darauf liefern, welche Anforderungen benannte Stellen und Marktüberwachungsbehörden künftig bei der Bewertung der CRA-Compliance heranziehen werden.</p> <h3>IV. Fazit und Ausblick</h3> <p>Mit den FAQ der Europäischen Kommission, den bislang erlassenen Rechtsakten sowie den technischen Richtlinien des BSI liegen mittlerweile erste wichtige Konkretisierungen des CRA vor. Gleichwohl befindet sich die Verordnung weiterhin in einer Übergangs- und Konkretisierungsphase. Insbesondere die noch ausstehenden harmonisierten europäischen Standards werden für die praktische Umsetzung und den Nachweis der Konformität von zentraler Bedeutung sein.</p> <p>Bereits für das dritte Quartal 2026 werden erste <a href="https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/factpages/cyber-resilience-act-implementation">Standardisierungsergebnisse </a>erwartet, darunter sowohl horizontale als auch produktspezifische Standards. Diese sollen die allgemeinen Anforderungen des CRA in konkrete technische und organisatorische Maßnahmen übersetzen und Herstellern künftig den Nachweis der Konformität erleichtern. Für das vierte Quartal 2026 hat die Europäische Kommission zudem einen delegierten Rechtsakt angekündigt, der die Voraussetzungen für eine Konformitätsvermutung auf Grundlage des europäischen Cybersicherheitszertifizierungssystems EUCC (<a href="https://certification.enisa.europa.eu/certification-library/eucc-certification-scheme_en">European Cybersecurity Certification Scheme on Common Criteria</a>) festlegen soll. Dadurch könnte die Bedeutung bestehender Cybersicherheitszertifizierungen im Rahmen der CRA-Compliance weiter zunehmen.</p> <p>Unabhängig von diesen weiteren Konkretisierungen sollten betroffene Unternehmen die verbleibende Übergangszeit aktiv nutzen. Mit Blick auf die ab dem 11. September 2026 geltenden Meldepflichten empfiehlt sich insbesondere die frühzeitige Etablierung von Prozessen zur Schwachstellenbehandlung, Incident Response und regulatorischen Meldung. Bis zur vollständigen Anwendbarkeit des CRA am 11. Dezember 2027 sollten zudem die Produktentwicklungs-, Dokumentations- und Compliance-Prozesse überprüft und an die Anforderungen des CRA angepasst werden. Angesichts der fortschreitenden Konkretisierung der Vorgaben spricht vieles dafür, bereits heute mit der Umsetzung zu beginnen, anstatt auf das Vorliegen sämtlicher Standards und Leitlinien zu warten.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>LAG München: Kein Anspruch auf Zugriff auf Compliance-Abschlussberichte nach DSGVO – aber Einfallstor für Personalakte</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/lag-muenchen-kein-anspruch-auf-zugriff-auf-compliance-abschlussberichte-nach-dsgvo-aber-einfallstor-fuer-personalakte.html</link><pubDate>Fri, 12 Jun 2026 12:37:00 +0200</pubDate><author>l.bokranz@heuking.de (Laura-Felicia Bokranz)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/lag-muenchen-kein-anspruch-auf-zugriff-auf-compliance-abschlussberichte-nach-dsgvo-aber-einfallstor-fuer-personalakte.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Focus_Compliance_Hand_Icons_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="961271"/><content:encoded><![CDATA[<p>Art. 15 DSGVO vermittelt keinen Anspruch auf Herausgabe eines vollständigen Compliance-Abschlussberichts. Das hat das Landesarbeitsgericht München genau vor einem Jahr – mit Urteil vom 12. Juni 2025 – klargestellt. Die Entscheidung zieht eine überfällige Grenze zwischen berechtigtem Datenschutzinteresse und dem Versuch, unter dem Deckmantel der DSGVO Einblick in interne Ermittlungsergebnisse zu erzwingen. Zugleich bejahte das Gericht jedoch das Einsichtsrecht in die Personalakte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG (bzw. § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Das wirft erhebliche Folgefragen auf, insbesondere zum Umfang der Einsicht und zur praktischen Umsetzung der Schwärzungen.</p> <h3>Der Fall: Interne Untersuchung nach Hinweisgeberbeschwerden</h3> <p>Die Klägerin war seit 2015 als leitende Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Anfang April 2023 informierte die betriebsinterne Ombudsfrau die Compliance-Abteilung über Beschwerden mehrerer Hinweisgeber, die den Führungsstil der Klägerin als einschüchternd, herabwürdigend und respektlos beschrieben. Die Beklagte führte daraufhin von August 2023 bis Januar 2024 eine interne Compliance-Untersuchung durch. Eine externe Kanzlei erstellte einen Abschlussbericht mit Zeugenaussagen, Bewertungen und Empfehlungen. Gestützt auf diesen Bericht beantragte die Beklagte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung während der Elternzeit. Die Klägerin verlangte daraufhin unter Berufung auf Art. 15 DSGVO eine vollständige Kopie des Berichts. Das Arbeitsgericht München gab der Klage erstinstanzlich statt. Die Entscheidung: Keine Berichtskopie, aber Einsicht über die Personalakte. Das LAG München hob die erstinstanzliche Entscheidung teilweise auf: Einen Anspruch auf Herausgabe des vollständigen Abschlussberichts verneinte es. Zugleich bejahte es jedoch ein Einsichtsrecht in den Bericht als Bestandteil der Personalakte. Die beim BAG anhängige Revision der Klägerin (Az. 8 AZR 169/25)  wurde mittlerweile zurückgewiesen. Die Urteilsbegründung ist jedoch bislang nicht veröffentlicht worden.</p> <h3>Art. 15 DSGVO: Datenkopie ja, Berichtskopie nein</h3> <p><strong>Ausgangspunkt ist die gefestigte EuGH-Rechtsprechung: </strong>Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Dokumentenherausgabe, sondern konkretisiert den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich auf die personenbezogenen Daten – nicht auf das Dokument (<a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document?source=document&amp;text=&amp;docid=273286&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3957110">EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C 487/21</a>, Rn. 32; <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:62022CJ0307">EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22</a>, Rn. 72). Nur ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Dokumentenkopien, wenn deren Zurverfügungstellung unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Rechtsausübung zu ermöglichen. Das LAG betonte – im Anschluss an den BFH (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410108/">Urt. v. 12.3.2024 – IX R 35/21</a>) –, dass keine Vermutung zugunsten dieser Unerlässlichkeit besteht und die Darlegungslast bei der betroffenen Person liegt.</p> <p><strong>Für Compliance-Berichte zog das LAG eine klare Trennlinie:</strong> Personenbezogene Daten der Klägerin seien nur Angaben, die Tatsachen über sie betreffen. Bewertungen, rechtliche Würdigungen, Empfehlungen sowie weite Teile der Zeugenaussagen qualifizierte das Gericht ausdrücklich nicht als personenbezogene Daten der Klägerin. Der Bericht gehe „weit über“ die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten hinaus.</p> <p>Das Argument, die Klägerin müsse die Objektivität der Untersuchung und die Gewichtung der Zeugenaussagen überprüfen können, überzeugte das Gericht ebenfalls nicht. Maßgeblich für die datenschutzrechtliche Prüfung sei allein die Kenntnis der verarbeiteten personenbezogenen Daten und der Verarbeitungszwecke – nicht die Frage, welche Schlüsse der Arbeitgeber zieht. Auch der pauschale Verweis auf Informationsasymmetrien und prozessuale Waffengleichheit begründe nicht die Unerlässlichkeit einer Dokumentenkopie.</p> <h4>Personalakte als Einfallstor: Einsicht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG</h4> <p>Während das Gericht den datenschutzrechtlichen Kopieanspruch ablehnte, bejahte es das Einsichtsrecht in den Compliance-Abschlussbericht als Teil der Personalakte. Personalakten umfassen alle Urkunden und Vorgänge, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (<a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-782-11/">BAG, Urt. v. 19.7.2012 – 2 AZR 782/11, Rn. 18</a>). Da sich der Bericht auf das Führungsverhalten der Klägerin beziehe und die Beklagte ihn zur Begründung des Kündigungsantrags herangezogen habe, sei der erforderliche innere Zusammenhang gegeben. Das Einsichtsrecht sei gesetzlich nicht eingeschränkt.</p> <p><strong>Den Einwand der Beklagten, die Einsicht müsse zum Schutz der befragten Mitarbeiter verweigert werden, wies das LAG zurück:</strong> Das Führen von Geheimakten sei unzulässig. Habe der Arbeitgeber Hinweisgebern Anonymität zugesichert, müsse er dem durch Schwärzung entsprechender Passagen Rechnung tragen. Unterlasse er dies, könne er die Einsicht nicht deshalb verweigern. Zudem sei die Ermittlung abgeschlossen, sodass keine Gefährdung mehr bestehe.</p> <h3>Klare Datenschutzgrenze, offene Personalaktenfragen</h3> <h4>Datenschutz ist kein Discovery-Instrument</h4> <p>Soweit das LAG den Kopieanspruch aus Art. 15 DSGVO ablehnt, überzeugt die Entscheidung. Der Fall illustriert ein zunehmendes Problem: Art. 15 DSGVO wird nicht zur Kontrolle der Datenverarbeitung genutzt, sondern als Hebel, um Zugang zu internen Ermittlungsergebnissen zu erzwingen. Die Klägerin begründete ihr Begehren formal mit dem Wunsch, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. Tatsächlich ging es erkennbar um Einblick in das gesamte Compliance-Verfahren – in die Zeugenaussagen, deren Würdigung und die Ermittlungsstrategie des Arbeitgebers.</p> <p>Indem das LAG den Begriff der personenbezogenen Daten im Compliance-Kontext eng fasst und klarstellt, dass pauschale Verweise auf Informationsasymmetrien nicht genügen, schiebt es dieser Instrumentalisierung überzeugend einen Riegel vor.</p> <p>Es wäre kaum tragfähig, wenn interne Untersuchungsberichte unter dem Deckmantel des Datenschutzes an die Gegenseite gelangen müssten. Art. 15 DSGVO dient der Transparenz – nicht der Ausforschung interner Ermittlungsergebnisse für arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen.</p> <h3>Die Personalakten-Hintertür überzeugt nicht</h3> <p>Soweit das LAG der Klägerin über das Einsichtsrecht faktisch dennoch Zugang zum Bericht gewährt, überzeugt die Entscheidung hingegen nicht. Das Gericht schließt die datenschutzrechtliche Tür mit überzeugender Begründung – und öffnet über das Einsichtsrecht eine andere, ohne die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und der Hinweisgeber – spätestens über § 242 BGB – hinreichend zu berücksichtigen.</p> <p>Das LAG spricht zwar nur ein Einsichtsrecht dem Grunde nach zu und verweist darauf, dass der Arbeitgeber Passagen schwärzen müsse, die Rückschlüsse auf die Identität anonymisierter Hinweisgeber zulassen. Was das praktisch bedeutet, insbesondere wenn eine Schwärzung unterblieben ist, bleibt jedoch offen.</p> <p>Das Gericht beantwortet nicht, welche Teile des Berichts der Einsicht unterliegen, wie weit die Schwärzungsobliegenheit reicht und ob auch die Bewertungen und Empfehlungen der Kanzlei – die das Gericht bei Art. 15 DSGVO gerade nicht als personenbezogene Daten qualifiziert hat – Gegenstand des Einsichtsrechts sein sollen. Ist dies der Fall, gelangt der Bericht doch an die Klägerin – einschließlich der taktisch relevanten Inhalte. Auch das Argument, die Einsichtnahme störe keine laufende Ermittlung mehr, überzeugt nicht: Zum einen schließt sich hier ein streitiges Verfahren an. Zum anderen liefe ein Schutz, der nach Ermittlungsabschluss entfällt, praktisch ins Leere.</p> <p><strong>Hinzu kommt:</strong> Das LAG subsumiert Compliance-Abschlussberichte als solche unter den materiellen Personalaktenbegriff. Ein Bericht, der sich auf das Verhalten eines Mitarbeiters bezieht, ist nach Auffassung des Gerichts kraft seines Inhalts Teil der Personalakte – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ihn dort ablegen will. Diese Sichtweise verkennt, dass ein Compliance-Abschlussbericht primär der internen Sachverhaltsaufklärung und rechtlichen Bewertung dient – nicht der Dokumentation der persönlichen Verhältnisse. Indem das LAG allein auf den inhaltlichen Bezug abstellt, droht der materielle Personalaktenbegriff konturenlos zu werden.</p> <p><strong>Die praktischen Konsequenzen sind erheblich:</strong> Wird ein Compliance-Abschlussbericht über die Personalakte zugänglich, verliert er seine Vertraulichkeit. Arbeitgeber müssten bei jeder Untersuchung damit rechnen, dass der Bericht später offengelegt wird. Das kann die Bereitschaft von Zeugen zur Mitwirkung beeinträchtigen und gefährdet damit die Wahrheitsfindung, die das Compliance-Verfahren gewährleisten soll.</p> <h3>Ausblick: BAG hat Revision der Klägerin zurückgewiesen – Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht </h3> <p>Die Entscheidung fügt sich in die wachsende Kritik ein, dass Art. 15 DSGVO zunehmend über seinen Transparenzzweck hinaus als allgemeines Informationsinstrument zweckentfremdet wird. Dass das LAG dieser Entwicklung einen Riegel vorschiebt, ist zu begrüßen. Dass es über das Einsichtsrecht eine Hintertür öffnet, deren Reichweite unklar bleibt, schmälert jedoch die Tragweite der Entscheidung.</p> <p>Das BAG hat die Revision der Klägerin jüngst erfreulicherweise zurückgewiesen. Die Urteilsbegründung ist bislang nicht veröffentlicht worden. Es ist jedoch entsprechend davon auszugehen, dass das BAG die strenge Linie des LAG zum Kopieanspruch bestätigt hat. Zu hoffen bleibt, dass das Gericht auch die offenen Fragen zum Einsichtsrecht thematisiert hat – insbesondere, ob ein solches Recht überhaupt besteht, und wenn ja, in welchem Umfang und mit welchen Schwärzungspflichten –, auch wenn das LAG München hier keine klärungsbedürftige Rechtsfrage gesehen hat, was unseres Erachtens nicht überzeugt.</p> <h3>Praxistipps für Arbeitgeber</h3> <p><strong>Berichtsstruktur klar trennen:</strong> Sachliche Feststellungen zum Verhalten des betroffenen Mitarbeiters sollten fortan in einem separaten Dokument festgehalten werden, das ohne erkennbare Risiken zur Personalakte genommen werden kann. Rechtliche Analysen, strategische Bewertungen und Handlungsempfehlungen sollten in einem gesonderten Mandantenmemorandum dokumentiert werden, das nicht den persönlichen und dienstlichen Verhältnissen des Mitarbeiters zugeordnet werden kann – und damit voraussichtlich nicht dem materiellen Personalaktenbegriff unterfällt.</p> <p><strong>Anonymität von Beginn an absichern:</strong> Zugesicherte Anonymität muss technisch und organisatorisch abgesichert werden. Wer dies versäumt, kann die Einsicht nicht unter Verweis auf die eigene Unterlassung verweigern.</p>]]></content:encoded><practicearea>Compliance &amp; Internal Investigations</practicearea></item><item><title>Erleichtert die Börse das Downlisting in Scale? Ja, aber …</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/erleichtert-die-boerse-das-downlisting-in-scale-ja-aber.html</link><pubDate>Thu, 11 Jun 2026 13:01:00 +0200</pubDate><author>a.meyer@heuking.de (Dr. Andreas Meyer)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/erleichtert-die-boerse-das-downlisting-in-scale-ja-aber.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Boersendiagramm_digital_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="1046771"/><content:encoded><![CDATA[<p>Seit Frühjahr 2026 ermöglicht das Standortfördergesetz (StoFöG) Emittenten, deren Aktien bisher im <strong>regulierten Markt</strong> gehandelt wurden, in das Segment Scale des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse ohne Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre zu wechseln. Ein solcher Segmentwechsel erscheint aufgrund der in Scale geltenden geringeren Berichtspflichten attraktiv. Das Verfahren eines solchen <strong>Downlistings </strong>gestaltete sich jedoch bisher auch ohne öffentliches Erwerbsangebot als mühsam. Denn hierfür mussten die allgemeinen für die Neueinführung in das Scale-Segment geltenden Anforderungen erfüllt werden wie bei einem Börsengang einer bisher noch nicht börsennotierten Gesellschaft.</p> <p>Nun hat die Frankfurter Wertpapierbörse ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr („<strong>AGB</strong>“) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 angepasst. Dabei wurden bei der Einbeziehung in das Segment „Scale“ auch einige Erleichterungen für bisher schon im regulierten Markt notierte Emittenten eingeführt. Einige der bisherigen Anforderungen bleiben aber erhalten. </p> <h3>Einbeziehungsvoraussetzungen</h3> <h4>Capital Market Partner</h4> <p>Weiterhin erfordert der Antrag eines Emittenten auf Einbeziehung in Scale die Mitwirkung eines Capital Market Partners. Dieser „<strong>Antragstellende Capital Market Partner</strong>“ muss wie bisher ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder nach § 53 oder § 53b KWG tätiges Unternehmen sein. Dieser hat auch im Fall des Downlistings in einer förmlichen Erklärung aufgrund einer „angemessenen Legal und Financial Due Diligence“ die <strong>Geeignetheit </strong>des Emittenten für das Segment Scale anhand bestimmter in den AGB festgelegter rechtlicher, geschäftsbezogener, finanzieller, organisatorischer und personeller Kriterien zu bestätigen.</p> <p>Auch die fortlaufende Betreuung des Emittenten durch einen Capital Market Partner ist weiterhin vorgesehen. Die Aufgabe als sog. <strong>betreuender Capital Market Partner</strong> kann allerdings – anders als bei der Antragstellung – auch ein von der Deutsche Börse AG anerkannter Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer übernehmen. Sie besteht darin, einmal jährlich ein Informationsgespräch mit dem Emittenten über die Einbeziehungsfolgepflichten des Emittenten nach den AGB sowie den einschlägigen gesetzlichen Regelungen wie nach der MAR und dem WpHG zu führen. Ferner soll der Capital Market Partner den Emittenten in Bezug auf dessen Investor Relations-Aktivitäten und eine mögliche Zulassung der Wertpapiere zum regulierten Markt beraten. Künftig ist dies aber nur noch während der <strong>ersten beiden Jahre</strong> ab der Einbeziehung vorgeschrieben, ebenso wie die Veröffentlichung von (ggf. durch den Emittenten zu beauftragenden) Finanzanalysen (sog. Research-Berichte).</p> <h4>Marktkapitalisierung und Streubesitz</h4> <p>Die bisherige Mindest-Marktkapitalisierung von EUR 30 Mio. wurde ersatzlos gestrichen. Der weiterhin vorgesehene <strong>Mindest-Streubesitzanteil</strong> beträgt künftig wie im regulierten Markt nur noch grds. <strong>10 %</strong>. Die Börse kann einen niedrigeren Streubesitzanteil akzeptieren, wenn sie die Zahl der vom Publikum gehaltenen Aktien, der Anteilseigner oder den Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien für ausreichend hält, um einen ordnungsgemäßen Börsenhandel zu gewährleisten.</p> <h4>Einbeziehungsdokumentation</h4> <p>Am Erfordernis eines <strong>Wertpapierprospekts </strong>oder <strong>Einbeziehungsdokuments </strong>wird festgehalten. Letzteres bleibt ein Dokument eigener Art mit spezifischen Angaben, die in den AGB aufgeführt werden. Im Fall des Downlistings gelten dafür künftig gegenüber der „normalen“ Einführung <strong>erleichterte Anforderungen</strong>. </p> <p>Dazu müssen die Aktien des Emittenten mehr als 18 Monate ununterbrochen zum Handel in einem regulierten Markt zugelassen und im Zusammenhang mit der Zulassung ein nach den für diesen Markt geltenden Vorschriften gebilligter Prospekt veröffentlicht worden sein. In Bezug auf das Alter dieses Prospekts gelten keine konkreten Anforderungen. Der Emittent muss zudem die laufenden Pflichten aus der Zulassung seiner Aktien eingehalten haben. Dazu hat der <strong>Antragstellende Capital Market Partner</strong> eine <strong>Bestätigung </strong>abzugeben, wonach ihm weder gegenteilige Umstände bekannt sind noch er sich über allgemein zugängliche Informationsquellen darüber in zumutbarer Art und Weise Kenntnis verschaffen kann. Hier stellen sich ähnliche Fragen wie bei der Compliance-Bestätigung zum sog. Anhang IX-Dokument nach der EU Prospektverordnung. Dort wurde in Einzelfällen eine qualifizierte Bestätigung aufgenommen, die bekannte Abweichungen offenlegt. Die BaFin hat diese Vorgehensweise offenbar nicht beanstandet. Ob die FWB ähnlich verfahren wird, bleibt im Hinblick auf die anders gelagerte Zielrichtung im vorliegenden Zusammenhang abzuwarten. Eine frühzeitige Abstimmung mit der FWB erscheint jedenfalls empfehlenswert.</p> <p>Im <strong>vereinfachten Einbeziehungsdokument</strong> werden die Angaben zu „Geschäftstätigkeit und Aussichten“ durch einen neuen Abschnitt mit wesentlichen Angaben zur Geschäfts- und Finanzlage ersetzt. Dieser besteht im Wesentlichen in der Einbeziehung der Jahres- bzw. Konzernabschlüsse des Emittenten durch Verweis, ferner aus Angaben über bedeutende Veränderungen seiner Finanzlage und einer eigenen <strong>Erklärung des Emittenten </strong>über die Einhaltung der aus der Börsenzulassung folgenden Pflichten (<strong>Compliance-Erklärung</strong>). Zudem muss der Emittent bestätigen, dass sein Geschäftskapital für die derzeitigen Anforderungen ausreichend ist (<strong>Working Capital Statement</strong>) bzw. wie er etwa erforderliches zusätzliches Geschäftskapital beschaffen will. Offenbar mit Blick auf die fortlaufende Regel- und Ad-hoc-Publizität eines bereits im regulierten Markt börsennotierten Emittenten wurde die Aufnahme der für den Emittenten spezifischen Risikofaktoren gestrichen, während die <strong>für die Wertpapiere wesentlichen Risikofaktoren</strong> weiterhin aufzunehmen sind. Ansonsten bleiben die Mindestangaben weitestgehend erhalten. Insbesondere muss die für das <strong>Einbeziehungsdokument verantwortliche Person</strong> erklären, dass ihres Wissens die Angaben in dem Dokument richtig und vollständig sind. Zudem muss der <strong>Antragstellende Capital Market Partner</strong> bestätigen, dass seines Wissens die Angaben in dem Einbeziehungsdokument vollständig, kohärent und verständlich sind.</p> <h3>Zusammenfassung und Bewertung</h3> <p>Mit der Anpassung der AGB für den Freiverkehr hat die Frankfurter Wertpapierbörse den Wechsel von Emittenten aus dem regulierten Markt in das Freiverkehrssegment Scale erleichtert. Insbesondere der Wegfall der Mindest-Marktkapitalisierung und die reduzierten Anforderungen an den Streubesitz stellen erhebliche Vereinfachungen dar. Das lässt sich nicht in demselben Maße für die Einbeziehungsdokumentation sagen. Hier hatte der europäische Gesetzgeber mit dem sog. <strong>Anhang IX-Dokument</strong> ein schlankes Format für ein prospektersetzendes Dokument geschaffen, das den Aufwand für Folgeemissionen – das Angebot und die Zulassung von weiteren Aktien bereits börsennotierter Emittenten – erheblich reduziert, indem die aufgrund der Börsennotierung im Markt bereits vorhandenen Informationen aus der bisherigen Prospekt-, Regel- und Ad-hoc-Publizität als bekannt vorausgesetzt werden und nicht wiederholt werden müssen. Dies würde auch Inkonsistenzen in der Offenlegung von Risiken vermeiden. Diese wird im Einbeziehungsdokument unverständlicherweise nun auf für die Wertpapiere spezifische Risiken beschränkt. Im Umkehrschluss werden damit offenbar emittentenbezogene Risiken ausgespart, möglicherweise im Vertrauen auf die Risikoberichterstattung im Lagebericht. Dagegen sind in einem Anhang IX-Dokument die spezifischen Risikofaktoren des Emittenten ein wesentlicher Bestandteil.</p> <p>Konsequent wäre daher gewesen, ein Anhang IX-Dokument auch für die Zwecke des Wechsels des Börsensegments zu nutzen, anstatt weiterhin ein Einbeziehungsdokument mit eigenen Anforderungen zu verlangen. Dabei fällt insbesondere auf, dass insoweit und in Bezug auf die bisherige Einhaltung der Zulassungsfolgepflichten auch <strong>eigene Erklärungen</strong> eines <strong>Antragstellenden Capital Market Partners</strong> verlangt werden. Dies mag bei bisher noch nicht börsennotierten Emittenten einen guten Sinn haben. Bei kapitalmarkterfahrenen Unternehmen erscheint sie entbehrlich. Die potenziell haftungsträchtige Erklärung dürfte den Aufwand für die Beauftragung eines Antragstellenden Capital Market Partners nicht unerheblich erhöhen. Dies erscheint umso weniger verständlich, als die Frankfurter Wertpapierbörse erst 2025 von der nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz möglichen Vereinfachung der <strong>Zulassung zum regulierten Markt</strong> im General Standard-Segment Gebrauch gemacht hat. Dort wird der Zulassungsantrag nur noch durch den Emittenten gestellt; die Mitwirkung einer Bank ist nicht mehr erforderlich. Dass deren Mitwirkung beim Wechsel eines bereits börsennotierten Emittenten in Scale als einem – weniger streng regulierten – Freiverkehrssegment erforderlich ist, erscheint nicht konsistent. Auch in einem Anhang IX-Dokument für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung weiterer Aktien zum regulierten Markt wird eine solche Erklärung eines außenstehenden Beraters wie eines Capital Market Partners nicht verlangt.</p> <p>Die vorgeschriebene Beauftragung eines <strong>betreuenden Capital Market Partners</strong> während der ersten zwei Jahre der Notierung in Scale verwundert bei Emittenten, deren Aktien bereits geraume Zeit im regulierten Markt notiert waren. Denn von diesen sollte man aufgrund der vorherigen Notierung in einem strengeren Börsensegment ebenfalls ausreichende Erfahrung im Umgang mit den Folgepflichten aus der Notierung erwarten können.</p> <p>Es erscheint daher wünschenswert, das gesonderte Format des Einbeziehungsdokuments und die verbliebenen Verfahrensanforderungen für die Einbeziehung in Scale für den Fall des Downlistings noch einmal kritisch zu prüfen. Auch einige der für diesen Fall verbliebenen Vorgaben sind auf kapitalmarktunerfahrene Wachstumsunternehmen zugeschnitten. Bei schon längerer Zeit im regulierten Markt zugelassenen Unternehmen, die nur einen Segmentwechsel vornehmen, erscheinen sie als lästige und ggf. auch kostenintensive, aber letztlich unnötige Formalie. Mit einer weiteren Vereinfachung des Downlistings könnte die Frankfurter Wertpapierbörse daher einen echten Beitrag zur aktuellen Deregulierungsdiskussion leisten.</p> <p><strong>Weitere Hinweise:</strong></p> <ul><li data-list-item-id="e8525a8f8610e88cc1cd8c93b368d4dc2">Open Market-Rundschreiben 01/2026 der Frankfurter Wertpapierbörse vom 21. Mai 2026 zur <a href="https://www.cashmarket.deutsche-boerse.com/cash-de/Informieren/rundschreiben-newsletter/open-market-rundschreiben/-nderung-der-Allgemeinen-Gesch-ftsbedingungen-der-Deutsche-B-rse-AG-f-r-den-Freiverkehr-an-der-Frankfurter-Wertpapierb-rse-5164976">Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse</a></li><li data-list-item-id="eaf0ef95f5df8535cca58977e18b9c208">Update Kapitalmarktrecht Nr. 63: <a href="t3://record?identifier=technicalarticle&amp;uid=38124">Downlisting vom Regulierten Markt in das KMU-Wachstumssegment Scale ohne Delisting-Erwerbsangebot</a></li></ul>]]></content:encoded><practicearea>Kapitalmarktrecht</practicearea></item><item><title>Standardvertragsklauseln für klinische Prüfverträge</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/standardvertragsklauseln-fuer-klinische-pruefvertraege.html</link><pubDate>Wed, 10 Jun 2026 14:11:00 +0200</pubDate><author>s.aschenbrenner@heuking.de (Sarah Aschenbrenner)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/standardvertragsklauseln-fuer-klinische-pruefvertraege.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Arzt_Stethoskop_krank_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="13310386"/><content:encoded><![CDATA[<p>Mit der <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/215/VO.html">Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen</a> („<strong>StandVKlV</strong>“) wurden am 18. September 2025 verbindliche Standardvertragsklauseln für Verträge über die klinische Prüfung von Arzneimitteln in Deutschland veröffentlicht. Ziel ist es, Mindestinhalte in Verträgen zwischen Sponsoren und Prüfzentren zu standardisieren. Dadurch sollen bislang oft langwierige und komplexe Vertragsverhandlungen verkürzt und die Vertragspraxis vereinheitlicht werden. Auf diese Weise soll der deutschen Pharmastrategie Rechnung getragen werden, die dem Rückgang klinischer Studien in Deutschland entgegenwirken und der Abwanderung pharmazeutischer Entwicklungsprojekte verhindern soll.</p> <p>Die Standardvertragsklauseln sind für bestimmte Verträge über klinische Prüfungen von Arzneimittel anzuwenden, die <strong>ab dem 18. Dezember 2025</strong> zwischen kommerziellen Sponsoren und Prüfzentren in Deutschland abgeschlossen werden. </p> <h3>Rechtsnatur und Anwendbarkeit</h3> <p>Die Standardvertragsklauseln stellen verbindliche Mindestinhalte für klinische Prüfverträge dar, die zwischen einem kommerziellen Sponsor und einem Prüfzentrum für die Durchführung einer klinischen Prüfung mit Arzneimitteln geschlossen werden. Für die Konstellation einer prüfer-initiierten klinischen Studie (IIT), in der ein nicht-kommerzieller Sponsor (etwa eine Universität) die klinische Prüfung durchführt, kommen die Standardvertragsklauseln hingegen nicht zur Anwendung.</p> <p>Die Standardvertragsklauseln sind nicht geeignet, vollständige Verträge zu ersetzen. Dies liegt insbesondere daran, dass nicht alle für einen Vertrag notwendigen Regelungen in den Standardvertragsklauseln Berücksichtigung gefunden haben. Vielmehr wurden nur diejenigen aufgenommen, die in der Praxis als besonders verhandlungsintensiv gelten. </p> <p>Die Standardvertragsklauseln sind grundsätzlich verbindlich. Gemäß § 42d Abs. 2 Arzneimittelgesetz können die Parteien jedoch einvernehmlich Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen vereinbaren. </p> <h3>Wesentliche Inhalte der Standardvertragsklauseln</h3> <p>Die Standardvertragsklauseln umfassen nicht nur essenzielle Bereiche wie Namens- und Markenrechte, sondern regeln auch die Bereitstellung von Geräten und Materialien, Inspektionen und Audits sowie die Dokumentation und Archivierung. Darüber hinaus beinhalten sie Bestimmungen zum Datenschutz sowie zu den Modalitäten der Beendigung und Kündigung. Insgesamt wurde ein klar strukturiertes und umfassendes Klauselwerk entwickelt, das sich größtenteils an praxisetablierten Kompromissen hält.</p> <p>Wesentliche Inhalte sind zudem:</p> <ul><li data-list-item-id="e799f7f5ce830cdabbdc85cab53c5eeda"><strong>Veröffentlichungsrechte</strong>: Die Standardvertragsklauseln lassen gesetzliche Veröffentlichungspflichten unberührt, räumen dem Sponsor jedoch ein Recht zur Erstveröffentlichung der Studienergebnisse ein. Erfolgt innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der klinischen Prüfung keine Erstveröffentlichung durch den Sponsor, ist das Prüfzentrum berechtigt, die am Prüfzentrum generierten Ergebnisse zu nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung des in den Ziffern 1.2 und 1.3 dargestellten Verfahrens zu veröffentlichen. Unerheblich ist, ob die die Ergebnisse günstig oder ungünstig sind. Hervorzuheben ist, dass die Standardvertragsklauseln berücksichtigen, dass vertrauliche Informationen Rechte des geistigen Eigentums des Sponsors auf Verlangen des Sponsors von der Veröffentlichung ausgenommen werden. Das entspricht der gängigen Vertragspraxis.</li><li data-list-item-id="eb2570bb5e5484ef01dddec3216af3488"><strong>Rechte an schutzfähigen Ergebnissen</strong>: Die Standardvertragsklauseln sehen vor, dass das Prüfzentrum den Sponsor über schutzfähige Erfindungen im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen („<strong>ArbnErfG</strong>“) unverzüglich informiert, soweit dies rechtlich möglich ist. Der Sponsor erhält ein exklusives Optionsrecht auf Übertragung von Erfindungen, die im Rahmen der vertrags- und prüfplanmäßigen Durchführung der klinischen Studie am Prüfzentrum entstehen. Hinsichtlich der Erfindungsvergütung können die Parteien zwischen einer marktüblichen, an das ArbnErfG angelehnten Einmal- oder wiederkehrenden Zahlung und einem pauschalisierten Betrag wählen. Eine Option, dass die schutzfähigen Erfindungen bereits im Budget enthalten sind, besteht nicht.</li><li data-list-item-id="ee961b79f85ce2eb48befc073d7bd4aea"><strong>Rechte an nicht schutzfähigen Ergebnissen</strong>: Rechte an Ergebnissen, die im Rahmen der vertrags- und prüfplanmäßigen Durchführung der klinischen Prüfung durch das Prüfzentrum erarbeitet oder hervorgebracht werden und keine schutzfähigen Erfindungen sind, werden, wie marktüblich, bereits im Voraus an den Sponsor abgetreten. Für Urheberrechte räumt das Prüfzentrum dem Sponsor eine ausschließliche Lizenz ein. Die Übertragung bzw. Einräumung von Rechten an nicht schutzfähigen Ergebnissen sind bereits mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.</li><li data-list-item-id="e54caf9041a0374f82d5e38e20345977c"><strong>Lizenz für das Prüfzentrum</strong>: Vorgesehen ist, dass das Prüfzentrum eine kostenlose nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung aller durch das Prüfzentrum generierten Ergebnisse erhält. Zu beachten ist, dass diese Lizenz auch die schutzfähigen Ergebnisse umfasst.</li><li data-list-item-id="ea0aafb5784f9cf6a1ace37969f262400"><strong>Vertraulichkeit</strong>: Vertrauliche Informationen umfassen, vorbehaltlich Ziffer 3.2, grundsätzlich alle Informationen zur klinischen Prüfung, zur Vertragsdurchführung und alle Ergebnisse. Für vertrags- und prüfplanmäßige Ergebnisse bestehen keine Geheimhaltungspflichten des Sponsors. </li><li data-list-item-id="e0db7b454e2d8e14631575a5e3c24e24b"><strong>Haftung</strong>: Die Standardvertragsklauseln beschränken die Haftung der Prüfzentren für leichte Fahrlässigkeit der Höhe nach.</li></ul> <h3>Anpassungsbedarf in der Praxis </h3> <p>Die Standardvertragsklauseln sollen besonders verhandlungsintensive Regelungen standardisieren und vereinheitlichen. Sie stellen jedoch kein vollständiges Vertragsmuster dar, weshalb auch der klinische Prüfvertrag unter Verwendung der Standardvertragsklauseln auf den Einzelfall abgestimmt werden muss. </p> <p>Insbesondere sollten Sponsoren die folgenden Aspekte bedenken:</p> <ul><li data-list-item-id="ebc56811d09b3df83005a8708335258ee"><strong>Übliche Regelungen</strong>: Regelungen wie eine Gerichtsstandsvereinbarung oder die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsbarkeit, Regelungen über die Abtretbarkeit, die Einschaltung von Erfüllungsgehilfen oder Freistellungsansprüche sind nicht Teil der Standardvertragsklauseln, aber üblicherweise Regelungsinhalt eines Vertrages. Entsprechende Regelungen sollten daher zusätzlich zu den Standardvertragsklauseln inkludiert werden.</li><li data-list-item-id="ea2027d9d3df9ca64975612c594563213"><strong>Regelungen zur Leistungsdurchführung</strong>: Auch Regelungen zu der genauen Leistungsdurchführung durch das Prüfzentrum, dem Sorgfaltsmaßstab sowie den Pflichten nach den anwendbaren Gesetzen sind nicht von den Standardvertragsklauseln umfasst, sollten aber definiert werden, um klare Leistungspflichten und Verantwortlichkeiten zu etablieren.</li><li data-list-item-id="ec902e93adb38816bb4e903c6b2f0f4b2"><strong>Besonderheiten bei Hochschulerfindungen</strong>: Wie bereits erwähnt, ist das Prüfzentrum nur dann verpflichtet, Erfindungen von Arbeitnehmern offenzulegen, wenn dies nach dem ArbnErfG vorgesehen ist. Hier wird in der Vertragspraxis noch die Brücke zum ArbnErfG zu schlagen sein: Hochschulmitarbeiter sind gesetzlich nicht verpflichtet, Erfindungen offenzulegen (negative Publikationsfreiheit). Eine Übertragung an den Sponsor kann daher ohne weitere Regelung daran scheitern, dass das Prüfzentrum keine Kenntnis von der Erfindung erlangt. </li></ul> <h3>Ergänzendes Vertragsmuster</h3> <p>Um den genannten Anpassungsbedarf in der Praxis möglichst gering zu halten, haben Vertreter aus Wissenschaft und Industrie bereits in Ergänzung zur StandVKlV ein <a href="https://medizinische-fakultaeten.de/themen/forschung/mustervertragsklauseln/">vollständiges Standardvertragsmuster</a> als Vorlage in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht. Das Vertragsmuster integriert die gesetzlich vorgegebenen Standardvertragsklauseln mit weiteren, in der Praxis etablierten Regelungen und ist darauf ausgelegt, als in sich geschlossener Vertragsrahmen verwendet zu werden. Da die Vorlage unter Mitwirkung von Interessenvertretern sowohl der pharmazeutischen Sponsoren als auch der Prüfzentren erarbeitet wurde, weist sie eine ausgewogene Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessen auf. Gleichwohl sollten Sponsoren trotz der ausgewogenen Ausgestaltung der Vorlage sorgfältig prüfen, ob die vorgesehenen Regelungen mit ihren internen Anforderungen und Prozessen in Einklang stehen. Bei entsprechender Eignung kann die Verwendung des Vertragsmusters jedoch einen Beitrag dazu leisten, Vertragsverhandlungen zwischen Sponsoren und Prüfzentren zu vereinfachen und insgesamt zu beschleunigen.</p> <h3>Ausblick</h3> <p>Mit der Verbindlichkeit der Standardvertragsklauseln für klinische Prüfverträge, die ab dem 18. Dezember 2025 abgeschlossen werden, wird die Vertragsgestaltung klinischer Prüfungen einen vollständigen Paradigmenwechsel erfahren. Dabei wird sich erst in der praktischen Anwendung zeigen, in welchem Umfang die Standardvertragsklauseln den Vertragsparteien künftig noch Gestaltungsspielräume eröffnen.</p> <p>In der Praxis zeichnet sich ab, dass Prüfzentren die Anwendung der Standardvertragsklauseln einfordern und sich auf deren verbindlichen und verhandlungsbeschleunigenden Charakter berufen werden. Sponsoren sollten für diesen Fall ihre bestehenden Vertragsmuster an die Standardvertragsklauseln anpassen und prüfen, welche Änderungen oder zusätzlichen Regelungen für sie erforderlich sind. Sofern Sponsoren hingegen die Nutzung der veröffentlichten vollständigen Vertragsmuster in Erwägung ziehen, sollten sie im Rahmen dieser Entscheidung zugleich prüfen, ob die darin enthaltenen Regelungen den jeweiligen spezifischen Anforderungen gerecht werden.</p>]]></content:encoded><practicearea>Health Care &amp; Life Sciences</practicearea></item><item><title>Anthropic Claude im Unternehmen – Datenschutz- und Compliance-Anforderungen beim Einsatz generativer KI</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/anthropic-claude-im-unternehmen-datenschutz-und-compliance-anforderungen-beim-einsatz-generativer-ki.html</link><pubDate>Fri, 05 Jun 2026 13:24:00 +0200</pubDate><author>m.wulf@heuking.de (Dr. Hans Markus Wulf)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/anthropic-claude-im-unternehmen-datenschutz-und-compliance-anforderungen-beim-einsatz-generativer-ki.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/artificial_intelligence_KI_Leiterplatte_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="2704972"/><content:encoded><![CDATA[<p>Anthropic Claude zählt zu den leistungsfähigsten KI-Systemen und wird zunehmend auch im Unternehmenskontext für die Analyse von Dokumenten, die Erstellung von Texten oder die Automatisierung interner Arbeitsprozesse genutzt. Mit der wachsenden Verbreitung rücken jedoch die datenschutz- und compliance-rechtlichen Rahmenbedingungen in den Fokus. Besondere Aufmerksamkeit erfährt dabei der Umstand, dass Anthropic als US-amerikanischer Anbieter in seinen öffentlich zugänglichen Zertifizierungsangaben derzeit keine Zertifizierung nach dem EU-U.S. Data Privacy Framework ausweist. Zugleich stehen mit AWS Bedrock und Google Vertex AI alternative Bereitstellungsmodelle zur Verfügung, deren datenschutzrechtliche Bewertung differenziert ausfällt. Hinzu kommen neue Herausforderungen durch agentische Funktionen wie Claude Cowork, die der KI weitreichende Zugriffs- und Handlungsmöglichkeiten eröffnen können. Vor diesem Hintergrund beleuchtet der folgende Beitrag die wesentlichen Fragestellungen beim Einsatz von Claude im Unternehmenskontext.</p> <p>Diese Einordnung gewinnt zusätzlich an Bedeutung durch die aktuelle europäische Debatte über technologische Souveränität. Erst am <strong>3. Juni 2026</strong> hat die Europäische Kommission ein „Europäisches Paket zur technologischen Souveränität" vorgestellt, das unter anderem den „Chips Act 2.0", einen Cloud and AI Development Act, eine Open-Source-Strategie sowie einen strategischen Fahrplan für Digitalisierung und KI im Energiesektor umfasst. Der Vorschlag zielt darauf, europäische Cloud- und KI-Kapazitäten zu stärken, kritische Anwendungen und sensible Daten besser zu schützen und einen EU-weiten Rahmen zur Bewertung von Cloud- und KI-Souveränität zu schaffen. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die Legislativvorschläge nun zunächst vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union verhandelt werden müssen.</p> <h3>I. Direkte Nutzung von Claude: Die datenschutzrechtliche Ausgangslage</h3> <p>Die unmittelbare Nutzung von Claude wirft zunächst Fragen der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf. Anthropic hat seinen Sitz in den Vereinigten Staaten und weist in seinen öffentlich zugänglichen Zertifizierungsangaben derzeit keine Zertifizierung nach dem EU-U.S. Data Privacy Framework aus. Werden personenbezogene Daten über die Dienste von Anthropic verarbeitet, liegt daher regelmäßig ein Drittlandtransfer vor, der den Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO genügen muss.</p> <p>Anthropic stützt entsprechende Übermittlungen auf Standardvertragsklauseln nach Art. 46 DSGVO, die über die Data Processing Addendum automatisch in die Commercial Terms of Service einbezogen sind. Gleichwohl verbleiben die mit einer Verarbeitung durch einen US-Anbieter verbundenen Unsicherheiten. Insbesondere können US-Behörden unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Zugriffsrechte geltend machen, etwa auf Grundlage des CLOUD Act oder von FISA 702. Dass Daten gegebenenfalls auf Servern außerhalb der USA gespeichert werden, schließt solche Zugriffsmöglichkeiten nicht zwingend aus.</p> <p>Für Unternehmen ist zudem die Vertragsstruktur entscheidend. Einen Auftragsverarbeitungsvertrag stellt Anthropic im Rahmen seiner Commercial Terms für seine kommerziellen Produkte bereit, insbesondere für Claude for Work – das nach Anthropics eigener Dokumentation <strong>sowohl den</strong> <strong>Team- als auch den Enterprise-Plan</strong> umfasst – sowie für die Anthropic API. Soweit personenbezogene Daten im Rahmen der kommerziellen Dienste nach Maßgabe des DPA verarbeitet werden, ist typischerweise der Kunde Verantwortlicher und Anthropic Auftragsverarbeiter. Eine Nutzung der Daten zum Modelltraining erfolgt insoweit nicht. Demgegenüber verfügen die Tarife Free, Pro und Max über keinen Auftragsverarbeitungsvertrag und unterliegen den Consumer Terms. Für einen datenschutzrechtlich belastbaren Einsatz kommen daher grundsätzlich nur die kommerziellen Angebote (Team/Enterprise) oder die Programmierschnittstelle in Betracht.</p> <h3>II. Claude über AWS Bedrock oder Google Vertex AI</h3> <p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich die Bewertung ändert, wenn Claude nicht unmittelbar über Anthropic, sondern über AWS Bedrock oder Google Vertex AI genutzt wird. Beide Dienste ermöglichen den Zugriff auf die Claude-Modelle und deren Integration in die bestehende Cloud-Infrastruktur, wobei die Nutzung den kommerziellen Bedingungen ohne Modelltraining unterliegt. </p> <p>Dabei ist zwischen den Bereitstellungsvarianten genau zu unterscheiden. Bei „Claude in Amazon Bedrock" betreibt AWS die Inferenz-Infrastruktur, ist alleiniger Datenverarbeiter und gewährt Anthropic nach eigener Darstellung keinen Zugriff auf die Inferenzumgebung. Über regionale Endpunkte – etwa Frankfurt – lässt sich eine Verarbeitung innerhalb der EU erreichen. Diese Variante kann die datenschutzrechtliche Ausgangslage gegenüber der unmittelbaren Nutzung verbessern. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung, welche Rolle Anthropic im konkreten Datenfluss einnimmt und welche Bedeutung das Fehlen einer eigenen europäischen Anthropic-Cloud für den jeweiligen Einsatzfall hat. Anders liegt es bei „Claude Platform on AWS": Hier betreibt Anthropic die Inferenz. AWS und Anthropic agieren als unabhängige Verarbeiter, und die Daten verbleiben nicht zwingend innerhalb von AWS, sondern können an Anthropics eigene Cloud weitergeleitet werden. Eine EU-Datenresidenz ist bei dieser Variante zum Start nicht vorgesehen. Steuerbar ist lediglich eine grobe Geografie (US oder global) pro Anfrage. Auch bei Google Vertex AI hängt die Bewertung vom gewählten Endpunkttyp ab. Globale Endpunkte bieten dabei keine Residenz-Garantie. Der Vorteil einer EU-Verarbeitung besteht daher nur bei passender regionaler Konfiguration. Hinzu kommt, dass viele Unternehmen bereits über etablierte Datenschutz- und Compliance-Strukturen für AWS oder Google Cloud verfügen. Das erleichtert die Einbindung in bestehende Governance-Konzepte. Zugleich bleibt eine eigenständige Prüfung erforderlich, weil die datenschutzrechtliche Bewertung maßgeblich von Bereitstellungsmodell, Endpunktwahl, Routing und Betreiberrolle abhängt.</p> <p>AWS unterhält darüber hinaus eine Zertifizierung sowohl nach dem EU-U.S. als auch nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework. Bei Nutzung eines DPF-zertifizierten Plattformanbieters kann sich für bestimmte Transferkonstellationen ein anderer transferrechtlicher Anknüpfungspunkt ergeben. Dies ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob und in welchem Umfang Daten an Anthropic oder andere Empfänger außerhalb des EWR gelangen – was bei den Anthropic-betriebenen Varianten praktisch regelmäßig der Fall ist. Ob auch der konkret genutzte Google-Cloud-Empfänger entsprechend zertifiziert ist, ist gesondert zu prüfen. Für Unternehmen bedeutet dies: Claude lässt sich nicht pauschal als „Cloud-Feature" freigeben, sondern erfordert eine gesonderte, produkt- und routenbezogene Datenschutzbewertung.</p> <p>Im Ergebnis beseitigt auch die Nutzung über AWS oder Google die zugrunde liegenden Drittlandbezüge nicht automatisch. Auch Amazon und Google sind US-Unternehmen, sodass Fragen möglicher Behördenzugriffe fortbestehen können. Eine datenschutzrechtlich belastbare Konfiguration setzt vielmehr voraus, dass eine plattformbetreiberseitig (AWS bzw. Google) betriebene Variante mit EU-Region gewählt, globales Routing ausgeschlossen oder kontrolliert und der konkrete Datenfluss – einschließlich etwaiger Weitergaben an Anthropic – im Einzelfall geprüft wird. Für breit ausgerollte Unternehmensnutzungen bedeutet dies, dass die Konfiguration, die Datenflüsse und die vertraglichen Rollen vorab dokumentiert und in die Datenschutz-Folgenabschätzung einbezogen werden müssen.</p> <h3>III. Claude Cowork und Desktopzugriff</h3> <p>Eine besondere Compliance-Relevanz entfalten die agentischen Funktionen von Claude, insbesondere Claude Cowork, das Anthropic als agentische Funktion bzw. Produktoberfläche für mehrstufige Wissensarbeit anbietet. Anders als bei der klassischen Nutzung eines KI-Chatbots beschränkt sich die Verarbeitung hier nicht auf einzelne Nutzereingaben: Je nach Konfiguration kann die KI auf Anwendungen, Dateien, Browserinhalte und weitere Unternehmensressourcen zugreifen sowie bestimmte Arbeitsschritte eigenständig ausführen.</p> <p>Damit verschiebt sich die Risikobetrachtung von der Frage des Datenstandorts hin zur Frage der Zugriffs- und Handlungsmöglichkeiten der KI. Während herkömmlich regelmäßig nur die bewusst eingegebenen Informationen verarbeitet werden, kann Claude Cowork innerhalb der eingeräumten Berechtigungen auf deutlich größere Datenbestände zugreifen – etwa personenbezogene Daten, vertrauliche Unternehmensinformationen, Kommunikationsinhalte oder geschäftskritische Dokumente. Dass Cowork eine gesonderte Behandlung erfordert, zeigt sich auch daran, dass Anthropic die Funktion vertraglich gesondert regelt und etwa von der BAA-Abdeckung ausnimmt. </p> <p>Aus Compliance-Sicht stehen daher die Einhaltung des Need-to-know-Prinzips, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie die Kontrolle über die von der KI vorgenommenen Handlungen im Vordergrund. Fehlerhafte Berechtigungskonzepte oder zu weitreichende Zugriffsrechte können dazu führen, dass sensible Informationen verarbeitet werden, obwohl dies für die Aufgabe nicht erforderlich wäre. Besondere Sensibilität ist geboten, wenn Berufsgeheimnisse, Personaldaten oder sonstige besonders schützenswerte Informationen betroffen sind.</p> <p>Unternehmen sollten daher vor dem Einsatz sorgfältig prüfen, auf welche Systeme und Datenbestände Claude Cowork tatsächlich zugreifen darf. Empfehlenswert sind klar definierte Berechtigungskonzepte, eine Beschränkung der Zugriffsrechte auf das erforderliche Maß, die Protokollierung von Aktivitäten sowie geeignete Freigabe- und Kontrollmechanismen für kritische Handlungen.</p> <h3>IV. Fazit und Ausblick</h3> <p>Der Einsatz von Claude im Unternehmenskontext erfordert eine sorgfältige datenschutz- und compliance-rechtliche Bewertung. Bei der unmittelbaren Nutzung sowie bei der Anthropic-betriebenen Variante „Claude Platform on AWS" stehen die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA, das Fehlen einer DPF-Zertifizierung von Anthropic und das Fehlen einer echten First-Party-EU-Cloud im Vordergrund. In diesen Konstellationen bestehen erhebliche rechtliche Prüf- und Begründungsanforderungen. Demgegenüber kann die AWS- bzw. Google-betriebene Variante mit EU-Region Risiken durch eine kontrollierbare Datenresidenz und – im Fall von AWS – die DPF-Zertifizierung des Plattformbetreibers reduzieren. Auch dies gilt nur bei sorgfältiger Konfiguration und Einzelfallprüfung. </p> <p>Die Bewertung von Claude unterscheidet sich damit von der Bewertung anderer Unternehmenslösungen wie Microsoft Copilot oder OpenAI ChatGPT Enterprise, bei denen jeweils eigene Datenschutz-, Vertrags- und Betriebsmodelle zu prüfen sind. Bei Claude treten insbesondere die fehlende eigene EU-Cloud von Anthropic, die je nach Bereitstellungsmodell unterschiedliche Betreiberrolle und die möglichen Drittlandbezüge in den Vordergrund. Dass Anthropic-Modelle in Microsoft 365 Copilot derzeit vom EU Data Boundary ausgenommen und in der EU, der EFTA sowie dem Vereinigten Königreich standardmäßig deaktiviert sind, verdeutlicht die praktische Relevanz dieser Fragen. Solange Anthropic keine eigene EU-Cloud anbietet, bleibt bei datenschutzsensiblen Konstellationen besonders sorgfältig zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Einsatz rechtlich vertretbar ist. Diese Prüfung fügt sich in einen regulatorischen Trend ein, der stärker auf europäische Cloud- und KI-Souveränität, den Schutz sensibler Daten und die Verringerung strategischer Abhängigkeiten gerichtet ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die gewählte Bereitstellungsvariante, die Endpunkt- und Routing-Konfiguration, die vertraglichen Rollen, die eingesetzten Subprozessoren sowie die Frage, ob personenbezogene Daten oder vertrauliche Unternehmensinformationen betroffen sind. Ein produktiver Einsatz sollte deshalb nur auf Grundlage einer dokumentierten Risikobewertung und mit enger technischer und organisatorischer Kontrolle erfolgen.</p> <p>Mit der zunehmenden Verbreitung agentischer Funktionen wie Claude Cowork verlagert sich die rechtliche Diskussion zudem von klassischen Fragen des Drittlandtransfers hin zu Informationssicherheit, Zugriffssteuerung und KI-Governance. Für Unternehmen wird daher künftig nicht nur entscheidend sein, wo Daten verarbeitet werden, sondern auch, auf welche Systeme und Informationen KI-Anwendungen zugreifen dürfen und wie diese Zugriffe kontrolliert werden.</p> <p>Unternehmen sollten den Einsatz von Claude daher nur in ein umfassendes Datenschutz-, Sicherheits- und Governance-Konzept eingebettet erwägen. Im Mittelpunkt stehen dabei die dokumentierte Prüfung der Datenresidenz, der Betreiberrolle, der Drittlandbezüge, der vertraglichen Absicherung und der agentischen Zugriffsrechte. Erst wenn diese Punkte für den konkreten Einsatzfall belastbar geklärt sind, lässt sich der Einsatz datenschutz- und compliance-rechtlich tragfähig einordnen.</p> <p><i>Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.</i></p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Datenschutz &amp; Datenrecht</practicearea></item><item><title>Pflichten von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen in der EU – Zusammenfassung unter Berücksichtigung des Trilogs vom 7. Mai 2026</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/pflichten-von-anbietern-und-betreibern-von-ki-systemen-in-der-eu-zusammenfassung-unter-beruecksichtigung-des-trilogs-vom-7-mai-2026.html</link><pubDate>Fri, 05 Jun 2026 09:58:34 +0200</pubDate><author>d.eickemeier@heuking.de (Dominik Eickemeier)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/pflichten-von-anbietern-und-betreibern-von-ki-systemen-in-der-eu-zusammenfassung-unter-beruecksichtigung-des-trilogs-vom-7-mai-2026.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Hand_haelt_GehirnSymbol_Artificial_Intelligence.jpg" type="image/jpeg" length="48845"/><content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO, Verordnung (EU) 2024/1689) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird stufenweise vollständig anwendbar. Sie gilt für alle Akteure – auch solche außerhalb der EU – die ein KI-System auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder nutzen, sofern die Ergebnisse des KI-Systems in der EU verwendet werden. Die KI-VO verfolgt einen risikobasierten Ansatz und unterscheidet zwischen verbotenen KI-Praktiken, Hochrisiko-KI-Systemen, KI-Systemen mit begrenztem Risiko (Transparenzpflichten) und KI mit minimalem Risiko. Die Pflichten, die sich aus der KI-VO ergeben, hängen maßgeblich davon ab, ob ein Unternehmen als <strong>Anbieter</strong> (Provider) oder als <strong>Betreiber</strong> (Deployer) eines KI-Systems einzuordnen ist.</p> <h3>1. Definitionen: Anbieter und Betreiber</h3> <h4>Anbieter (Provider)</h4> <p>Gemäß Art. 3 Nr. 3 KI-VO ist ein<strong> Anbieter</strong> eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder das KI-System in Betrieb nimmt – unabhängig davon, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschieht. Der Anbieter muss das System nicht zwingend selbst technisch entwickelt haben; entscheidend ist, dass er es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt. Auch die rein interne Nutzung eines selbst entwickelten KI-Systems macht den Entwickler zum Anbieter, da er das System „in Betrieb nimmt".</p> <h4>Betreiber (Deployer)</h4> <p>Gemäß Art. 3 Nr. 4 KI-VO ist ein <strong>Betreiber </strong>eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt, es sei denn, die Nutzung erfolgt im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit. Der Betreiber setzt also ein von einem Anbieter bereitgestelltes KI-System im eigenen betrieblichen Kontext ein, ohne es selbst auf den Markt zu bringen. Typische Beispiele sind ein Unternehmen, das ein KI-gestütztes Bewerbermanagement-Tool eines Drittanbieters einsetzt, oder eine Bank, die ein fremdes KI-basiertes Kreditscoring-System nutzt.</p> <h4>Abgrenzung und Rollenwechsel</h4> <p>Die Unterscheidung ist von zentraler Bedeutung, da Anbieter deutlich umfangreichere Pflichten tragen als Betreiber. In der Praxis kann ein Unternehmen gleichzeitig Anbieter für ein bestimmtes KI-System und Betreiber für ein anderes sein – etwa, wenn es ein eigenes KI-Rekrutierungstool entwickelt (Anbieter) und zugleich ein externes KI-Analysetool nutzt (Betreiber).</p> <p>Besonders praxisrelevant ist der<strong> Rollenwechsel vom Betreiber zum Anbieter</strong> gemäß Art. 25 Abs. 1 KI-VO. Ein Betreiber wird zum Anbieter, wenn er ein Hochrisiko-KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt, eine wesentliche Veränderung an einem Hochrisiko-KI-System vornimmt, oder den Verwendungszweck eines KI-Systems so ändert, dass es zu einem Hochrisiko-KI-System wird. </p> <p>In diesen Fällen übernimmt der Betreiber die vollständigen Anbieterpflichten für das betreffende System. </p> <h3>2. Verbotene KI-Praktiken</h3> <p>Seit dem 2. Februar 2025 sind bestimmte KI-Anwendungen vollständig verboten, darunter Social Scoring, unterschwellige Manipulation, Echtzeit-Biometrie im öffentlichen Raum (mit engen Ausnahmen) sowie biometrische Kategorisierung zur Ableitung sensibler Merkmale. Seit dem Trilog-Ergebnis vom 7. Mai 2026 ist zudem der Einsatz von KI-Systemen verboten, die nicht-einvernehmliche sexuell explizite oder intime Inhalte (sogenannte „Nudifier-Apps") oder Material des sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen. Dieses Verbot gilt ab dem 2. Dezember 2026 und richtet sich sowohl an Anbieter als auch an Betreiber solcher Systeme.</p> <h3>3. Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen</h3> <p>Ein KI-System gilt als hochriskant, wenn es entweder als Sicherheitskomponente in einem Produkt eingesetzt wird, das unter EU-Produktsicherheitsrecht fällt, oder wenn es für bestimmte in Anhang III aufgelistete Anwendungsfälle (z. B. Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, Strafverfolgung, Migration) vorgesehen ist.</p> <p>Anbieter tragen die <strong>Hauptlast der Compliance-Pflichten</strong> unter der KI-VO. </p> <p>Im Einzelnen müssen sie:</p> <ul><li data-list-item-id="eff7c0b8fe2d03e50feb426c0ad17eb88">Ein umfassendes <strong>Risikomanagementsystem</strong> über den gesamten Lebenszyklus des Systems einrichten und aufrechterhalten (Art. 9). </li><li data-list-item-id="e1088d3442cee4f45f89ecfc39f851859">Eine angemessene <strong>Datengovernance</strong> sicherstellen, d. h. Trainings-, Validierungs- und Testdaten müssen relevant, repräsentativ und möglichst fehlerfrei sein (Art. 10). </li><li data-list-item-id="e1dd6f8e46d97843be91a5f16c36cc74a">Umfassende <strong>technische Dokumentation</strong> erstellen, die die Konformität des Systems nachweist (Art. 11, Anhang IV). </li><li data-list-item-id="e37bbf963ccc72ea5861c2488208fd85c">Das System für automatische <strong>Protokollierung</strong> (Logging) relevanter Ereignisse entwerfen (Art. 12). </li><li data-list-item-id="ef582f77f6d96bfb11ec1175eaacc5967">Den Betreibern geeignete <strong>Gebrauchsanweisungen</strong> bereitstellen, die Zweckbestimmung, Leistungsmerkmale, Einschränkungen und Anforderungen an die menschliche Aufsicht umfassen (Art. 13).</li><li data-list-item-id="e7a774bbb92a3660dab9f59a3c22802ce">Das System so gestalten, dass eine wirksame <strong>menschliche Aufsicht</strong> (Human Oversight) durch den Betreiber ermöglicht wird (Art. 14). </li><li data-list-item-id="ec0e42e0e923f4a76970b7d600821afa7">Angemessene <strong>Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit</strong> gewährleisten (Art. 15). </li><li data-list-item-id="e91e3b08cb09ccd258356fe5de84ec469">Ein<strong> Qualitätsmanagementsystem </strong>einrichten (Art. 17).</li><li data-list-item-id="e54873a882cf23ba3368e2e0f95de801d">Vor dem Inverkehrbringen eine <strong>Konformitätsbewertung</strong> durchführen, eine EU-Konformitätserklärung erstellen und die <strong>CE-Kennzeichnung</strong> anbringen (Art. 43, 47, 48). </li><li data-list-item-id="ec6f76ef7842da7c1f77073553f4aa5f1">Das System in der öffentlichen <strong>EU-Datenbank</strong> registrieren (Art. 49). </li><li data-list-item-id="e41e3b58550ca6695f4db3ce64794fb01">Nach dem Inverkehrbringen ein <strong>Post-Market-Monitoring-System</strong> betreiben, <strong>schwerwiegende Vorfälle melden</strong> und erforderliche<strong> Korrekturmaßnahmen</strong> ergreifen (Art. 72, 73).</li><li data-list-item-id="e3677c11698285db83aa14d1579b047b1">Mit den zuständigen Behörden <strong>kooperieren </strong>und auf Anfrage die Konformität nachweisen.</li></ul> <h3>4. Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen</h3> <p>Die Pflichten der Betreiber sind weniger umfangreich als jene der Anbieter, jedoch keineswegs unerheblich. </p> <p>Betreiber müssen insbesondere:</p> <ul><li data-list-item-id="ed554316c3041bfe5b906ae42f7a79ce6">Das Hochrisiko-KI-System <strong>gemäß den Gebrauchsanweisungen</strong> des Anbieters nutzen und entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen (Art. 26). </li><li data-list-item-id="ed317f8a2654a6399fc581d4f2e683b0d">Die <strong>menschliche Aufsicht</strong> durch qualifiziertes Personal sicherstellen und entsprechende Personen benennen (Art. 26). </li><li data-list-item-id="ed5cf680b3c564a05cd167b40455df2cf">Die <strong>Eingabedaten</strong> auf Relevanz und Repräsentativität prüfen, soweit sie die Kontrolle über die Daten haben (Art. 26). </li><li data-list-item-id="e14f31b1d1dca6f5185a04cdbd2459892">Den <strong>Betrieb des KI-Systems überwachen</strong> und bei identifizierten Risiken oder schwerwiegenden Vorfällen den Anbieter bzw. die zuständige Marktaufsichtsbehörde informieren (Art. 26).</li><li data-list-item-id="ea9aac00aa7fedc49c408086960f49132">Von dem KI-System betroffene <strong>natürliche Personen informieren</strong>, wenn das System Entscheidungen über sie trifft oder unterstützt, und auf Verlangen eine <strong>verständliche Erklärung</strong> der Entscheidung bereitstellen (Art. 26, 86). </li><li data-list-item-id="ebcdf1d6ca3adbd0c16aa17a310ac62fa">Sofern es sich um öffentliche Stellen oder bestimmte sensible Anwendungsfälle handelt, vor dem ersten Einsatz eine <strong>Grundrechte-Folgenabschätzung</strong> (Fundamental Rights Impact Assessment, FRIA) durchführen (Art. 27).</li><li data-list-item-id="eb54d913ca6aac7175bb46c0593476a9f">Bei Einsatz am Arbeitsplatz die betroffenen <strong>Arbeitnehmer und deren Vertreter</strong> vorab informieren (Art. 26).</li><li data-list-item-id="e4402d1f737fd3e51904f194ce6bc391e">Die <strong>automatisch erzeugten Protokolle</strong> (Logs) aufbewahren (Art. 26). </li></ul> <p>Eine Zusammenfassung von diesem Teil unseres Beitrags finden Sie hier als <a href="t3://file?uid=50989">Schaubild</a>.</p> <h3>5. Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber (Art. 50)</h3> <p>Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO für beide Rollen gleichermaßen. </p> <p>Die Pflichten sind dabei unterschiedlich verteilt:</p> <p><strong>Anbieter</strong> müssen sicherstellen, dass KI-Systeme, die direkt mit natürlichen Personen interagieren (z. B. Chatbots), so gestaltet sind, dass die betroffene Person informiert wird, dass sie mit einem KI-System kommuniziert. </p> <p>Zudem müssen KI-generierte Inhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt erkennbar sein (Watermarking).</p> <p><strong>Betreiber </strong>müssen Personen informieren, wenn sie einem Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystem ausgesetzt sind. </p> <p>Sie müssen außerdem offenlegen, wenn Deepfakes – also durch KI erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte – verwendet werden. </p> <p>Ebenso müssen Betreiber offenlegen, wenn durch KI erzeugte oder manipulierte Texte veröffentlicht werden, die der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen.</p> <p>Die Frist für die Implementierung von Watermarking- und Transparenzlösungen für KI-generierte Inhalte wurde durch den Trilog vom 7. Mai 2026 auf den <strong>2. Dezember 2026 </strong>festgelegt (verkürzt von 6 auf 3 Monate Übergangsfrist).</p> <h3>6. Pflichten für Anbieter von General-Purpose-KI-Modellen (GPAI)</h3> <p>Seit dem 2. August 2025 gelten besondere Pflichten für Anbieter von allgemeinen KI-Modellen (GPAI). Diese Pflichten treffen ausschließlich Anbieter; Betreiber haben in Bezug auf GPAI-Modelle allein keine eigenständigen Pflichten – wohl aber in Bezug auf KI-Systeme, die auf GPAI-Modellen aufbauen. </p> <p>Alle GPAI-Anbieter müssen:</p> <ul><li data-list-item-id="e26fff6fd0b1a2680ef79e7495900ac4d"><strong>Technische Dokumentation</strong> erstellen und pflegen. </li><li data-list-item-id="e765a8868d6839b1c0c839e02de6a16a8">Nachgelagerten Anbietern ausreichende <strong>Informationen und Dokumentation </strong>bereitstellen. </li><li data-list-item-id="ee2662501bc839e73edea1c4cce76b469">Eine <strong>Richtlinie</strong> zur Einhaltung des <strong>EU-Urheberrechts</strong> implementieren. Eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen. </li></ul> <p>Für GPAI-Modelle mit <strong>systemischem Risiko</strong> (ab 10²⁵ FLOP Rechenleistung) gelten zusätzlich folgende Pflichten: </p> <ul><li data-list-item-id="e76db6bbccbd8893dff701bd185e605f3">Durchführung von Modellevaluierungen und Adversarial Testing, </li><li data-list-item-id="eb3a060f1e3f5441823daa16900494ee0">Meldung schwerwiegender Vorfälle, </li><li data-list-item-id="ebfe86349bc8ba32992d147bc4798337a">Bewertung und Minderung systemischer Risiken sowie Gewährleistung angemessener Cybersicherheit.</li></ul> <h3>7. Änderungen durch den Trilog vom 7. Mai 2026 (Digital Omnibus on AI)</h3> <p>Das vorläufige Abkommen vom 7. Mai 2026 zwischen Rat und Europäischem Parlament bringt wesentliche Änderungen, die sowohl Anbieter als auch Betreiber betreffen.</p> <p><strong>Verschobene Anwendungsfristen für Hochrisiko-Pflichten</strong>: Für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang III) gelten die Pflichten ab dem <strong>2. Dezember 2027</strong> (statt 2. August 2026). Für Hochrisiko-KI-Systeme in regulierten Produkten gelten die Pflichten ab dem <strong>2. August 2028</strong> (statt 2. August 2027).</p> <p>Weitere wesentliche Änderungen umfassen:</p> <ul><li data-list-item-id="ea30494ac9ef507e9b233617d288a55c3"><strong>Vermeidung von Doppelregulierung bei Maschinen</strong>: Für KI-Systeme in Maschinenbauprodukten genügt die Einhaltung der sektoralen Sicherheitsvorschriften (Maschinenverordnung); sie werden von der direkten Anwendung der KI-VO befreit.</li><li data-list-item-id="ed3344aebdf5fbec9a29e8c031943e4d2"><strong>Engere Definition der „Sicherheitskomponente"</strong>: KI-Systeme, die Nutzer lediglich unterstützen oder die Leistung optimieren, gelten nicht automatisch als hochriskant, wenn ihr Ausfall keine Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken verursacht.</li><li data-list-item-id="ea87a5c53b6979c7db55e72d335b62e17"><strong>Erweiterung der KMU-Privilegien auf kleine Midcap-Unternehmen (SMC)</strong>: Bestimmte Erleichterungen, die bislang nur für KMU galten, werden auf kleine Midcap-Unternehmen ausgedehnt.</li><li data-list-item-id="e0146ec6ff8b029364106d2bb357ab503"><strong>Verarbeitung sensibler Daten zur Bias-Erkennung</strong>: Unter dem strengen Maßstab der „strikten Notwendigkeit" dürfen personenbezogene Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen verarbeitet werden – sowohl für Hochrisiko- als auch Nicht-Hochrisiko-KI-Systeme.</li><li data-list-item-id="e7b7718c97d92bf509bb3a44def5ec06b"><strong>Registrierungspflicht bei Selbstbefreiung</strong>: Anbieter, die ihre Systeme gemäß Art. 6 Abs. 3 als nicht-hochriskant einstufen, müssen diese dennoch in der EU-Datenbank registrieren.</li><li data-list-item-id="e7903d89aa5a6099ec952f40c8f62d628"><strong>Stärkung des AI Office</strong>: Die Durchsetzungsbefugnisse des EU-KI-Büros werden für bestimmte KI-Systeme, insbesondere solche auf Basis von GPAI-Modellen, ausgebaut.</li><li data-list-item-id="ebdf3c4bf6d670944a3226b26d0117879"><strong>Regulatorische Sandboxes</strong>: Die Frist zur Einrichtung nationaler KI-Regulierungssandboxes wird auf den 2. August 2027 verschoben.</li></ul> <h3>8. KI-Kompetenz (AI Literacy)</h3> <p>Seit dem 2. Februar 2025 sind sowohl Anbieter als auch Betreiber von KI-Systemen verpflichtet, ein ausreichendes Maß an <strong>KI-Kompetenz</strong> bei ihren Mitarbeitern und sonstigen mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befassten Personen sicherzustellen (Art. 4). </p> <h3>9. Sanktionen</h3> <p>Bei Verstößen gegen die KI-VO drohen erhebliche Geldbußen, die sowohl Anbieter als auch Betreiber treffen können:</p> <ul><li data-list-item-id="ea3ba015c61cf2f89983df3fdb40c14a1">Bis zu<strong> 35 Mio. EUR oder 7 %</strong> des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen KI-Praktiken.</li><li data-list-item-id="e690060bcf2bf9f0df6d4ff96a3a0e406">Bis zu <strong>15 Mio. EUR oder 3 % </strong>bei Verstößen gegen sonstige Pflichten (einschließlich der Hochrisiko-Pflichten und GPAI-Pflichten).</li><li data-list-item-id="ed454c85d46e3bae05e51fcaab6689d17">Bis zu <strong>7,5 Mio. EUR oder 1,5 %</strong> bei Bereitstellung unrichtiger Informationen an Behörden.</li></ul> <h3>10. Weiteres Vorgehen</h3> <p>Das vorläufige Abkommen vom 7. Mai 2026 muss noch formell vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen werden; dies soll vor dem 2. August 2026 geschehen. Anbieter und Betreiber sollten bereits jetzt ihre KI-Systeme klassifizieren, ihre jeweilige Rolle bestimmen, prüfen ob ihre Systeme unter die Hochrisiko- oder Verbotskategorien fallen, und mit dem Aufbau der erforderlichen Compliance-Strukturen beginnen. Die durch den Trilog gewonnene zusätzliche Übergangsfrist bietet die Gelegenheit, sich gründlich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.</p>]]></content:encoded><practicearea>IP, Media &amp; Technology</practicearea><practicearea>Informationstechnologie &amp; Telekommunikation</practicearea></item><item><title>Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kuendigung-eines-berufsausbildungsverhaeltnisses.html</link><pubDate>Mon, 01 Jun 2026 13:29:00 +0200</pubDate><author>t.schulz@heuking.de (Dr. Thomas Schulz)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kuendigung-eines-berufsausbildungsverhaeltnisses.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Rechtsberatung_Anwalt_Syndikus_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="247253"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>ArbG Heilbronn, Urteil vom 20. März 2026 – 7 Ca 440/25</i></p> <p>Nach Ablauf der Probezeit kann ein Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbildenden nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Das Arbeitsgericht Heilbronn hatte sich mit der praxisrelevanten Frage auseinanderzusetzen, ob eine nach der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung gemäß § 140 BGB in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist umgedeutet werden kann.</p> <h3>Sachverhalt</h3> <p>Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. September 2024 ein Berufsausbildungsverhältnis. Der minderjährige Kläger sollte zum Metallbauer mit der Fachrichtung Konstruktionstechnik ausgebildet werden. Die vereinbarte Probezeit von vier Monaten endete am 1. Januar 2025. Am 27. und 28. Oktober 2025 erschien der Kläger unentschuldigt nicht im Betrieb der Beklagten. Die Beklagte übersandte der alleinigen gesetzlichen Vertreterin des Klägers am 27. Oktober 2025 eine Abmahnung wegen des unentschuldigten Fehlens im Betrieb. Mit Schreiben vom 14. November 2025 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis „fristgerecht“ zum 14. Dezember 2025 unter Verweis auf das wiederholte unentschuldigte Fehlen und die nicht ordnungsgemäße Führung der Ausbildungsberichte. Am 19. Januar 2026 erfuhr die Geschäftsführerin der Beklagten vom Schulleiter der Berufsschule, dass der Kläger im Zeitraum vom 5. November 2024 bis 2. Februar 2026 insgesamt 26 Fehltage hatte, davon acht unentschuldigt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis daraufhin außerordentlich fristlos wegen der unentschuldigten Fehlzeiten in der Berufsschule.</p> <p>Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen beide Kündigungen. Er machte geltend, die ordentliche Kündigung sei nach der Probezeit unzulässig und die außerordentliche Kündigung nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt, da er wegen des Fehlens in der Berufsschule nicht einschlägig abgemahnt worden sei.</p> <h3>Entscheidung</h3> <p>Das Arbeitsgericht Heilbronn gab der Klage vollumfänglich statt und stellte fest, dass keine der beiden Kündigungen das Berufsausbildungsverhältnis aufgelöst hat.</p> <p>Hinsichtlich der Kündigung vom 14. November 2025 legte das Gericht die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht des objektiven Empfängers als ordentliche Kündigung aus. Maßgeblich hierfür war die Überschrift „Fristgerechte Kündigung zum 14. Dezember 2025“ sowie die einmonatige Kündigungsfrist, die sich erkennbar an § 622 Abs. 1 BGB orientierte. Da die viermonatige Probezeit bereits am 1. Januar 2025 abgelaufen war, verstieß die ordentliche Kündigung gegen § 22 Abs. 2 BBiG und war unwirksam. Eine Umdeutung gemäß § 140 BGB in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist lehnte das Arbeitsgericht Heilbronn ab. Zum einen sei der hypothetische Wille des Kündigenden, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen, für den Empfänger einer ordentlichen Kündigung gerade nicht erkennbar. Zum anderen stehe das Schriftformerfordernis des § 22 Abs. 3 BBiG entgegen, das dem Zweck der Rechtsklarheit und Beweissicherung dient. Selbst bei unterstellter Umdeutungsmöglichkeit wäre die außerordentliche Kündigung mangels Wahrung der Frist des § 22 Abs. 4 S. 1 BBiG und mangels Einhaltung der Begründungspflicht nach § 22 Abs. 3 BBiG unwirksam gewesen.</p> <p>Die außerordentliche Kündigung vom 27. Januar 2026 erachtete das Gericht ebenfalls als unwirksam. Zwar stelle das unentschuldigte Fernbleiben vom Berufsschulunterricht eine Pflichtverletzung gemäß §§ 13 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG dar, und ein „beharrliches Schwänzen“ sei als wichtiger Grund „an sich“ geeignet. Die gebotene Interessenabwägung fiel jedoch zugunsten des minderjährigen Klägers aus. Das Arbeitsgericht Heilbronn berücksichtigte, dass bei minderjährigen Auszubildenden die oft noch fehlende charakterliche, geistige und körperliche Reife in Rechnung zu stellen ist. Die Abmahnung vom 27. Oktober 2025 betraf nur das Fehlen im Betrieb, und es fehlte an einer expliziten Abmahnung wegen der Berufsschulfehlzeiten. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte erzieherisch auf den Kläger eingewirkt habe, wozu sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BBiG verpflichtet gewesen wäre. Von einem „beharrlichen Schwänzen“ könne in Ermangelung einer weiteren Abmahnung nicht ausgegangen werden.</p> <h3>Praxistipp</h3> <p>Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden, die bei der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit bestehen. Ausbildende sollten folgende Punkte beachten: Erstens ist nach der Probezeit ausschließlich eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig. Eine ordentliche Kündigung ist unwirksam und kann nach Auffassung des Arbeitsgerichts Heilbronn auch nicht in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist umgedeutet werden. Zweitens muss das Kündigungsschreiben eindeutig erkennen lassen, dass von der besonderen Kündigungsbefugnis nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG Gebrauch gemacht wird. Formulierungen wie „fristgerechte Kündigung“ deuten auf eine – unzulässige – ordentliche Kündigung hin. Drittens erfordern Pflichtverletzungen minderjähriger Auszubildender eine besonders sorgfältige Vorbereitung: Vor einer außerordentlichen Kündigung wegen Fehlzeiten ist regelmäßig eine einschlägige Abmahnung erforderlich, und der Ausbildende muss zuvor erzieherische Maßnahmen ergriffen haben.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Kein Entgeltanspruch eines Arbeitnehmers bei Krankmeldung nach abgelehntem Urlaubsantrag</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-entgeltanspruch-eines-arbeitnehmers-bei-krankmeldung-nach-abgelehntem-urlaubsantrag.html</link><pubDate>Mon, 01 Jun 2026 11:29:00 +0200</pubDate><author>v.boening@heuking.de (Vicky Franziska Böning)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-entgeltanspruch-eines-arbeitnehmers-bei-krankmeldung-nach-abgelehntem-urlaubsantrag.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Mann_Waage_Recht_fe.jpg" type="image/jpeg" length="39609"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 27. März 2026 – 7 Ca 314/25</i></p> <p>Wenn ein Arbeitnehmer sich (wiederholt) unmittelbar nach einem abgelehnten Urlaubsantrag exakt für diesen Zeitraum arbeitsunfähig meldet, so ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, denn hierdurch begründen sich ernsthafte Zweifel an der behaupteten Erkrankung.  </p> <h3>Sachverhalt</h3> <p>Der Arbeitnehmer war als Produktions- und Lagerarbeiter bei einem Tierfutterhersteller beschäftigt. Im Sommer 2025 befand er sich vom 28. Juli 2025 bis zum 15. August 2025 im genehmigten Erholungsurlaub, den er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in Rumänien verbrachte. Noch während des Urlaubs wandte er sich mehrfach telefonisch an seinen Vorgesetzten mit der Bitte, den Urlaub um eine weitere Woche (18. bis 22. August 2025) zu verlängern. Als Begründung führte er an, seine Lebensgefährtin befinde sich in stationärer Krankenhausbehandlung und der Zeitpunkt ihrer Entlassung sei ungewiss. Die Arbeitgeberin lehnte die Verlängerung ab. Am Morgen des 18. August 2025 – nur wenige Stunden vor seinem geplanten Einsatz – meldete er sich unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes krank, und zwar für exakt den Zeitraum, für den er zuvor vergeblich eine Urlaubsverlängerung beantragt hatte. Bereits im Jahr 2024 hatte sich ein vergleichbarer Ablauf ereignet – auch damals war der Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an seinen dreiwöchigen Sommerurlaub für exakt eine Woche krankgeschrieben worden. Vor diesem Hintergrund verweigerte die Arbeitgeberin ihm die Entgeltfortzahlung für die Zeit der Krankmeldung vom 18. bis 22. August 2025. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung in Höhe von 700,21 EUR brutto nebst Zinsen.</p> <h3>Entscheidung</h3> <p>Das Arbeitsgericht Heilbronn wies die Klage auf Entgeltfortzahlung vollumfänglich ab, da der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Gesamtumstände erschüttert sei. Aus Sicht des Arbeitsgerichts waren hierfür mehrere Indizien maßgeblich: Der Kläger hatte zunächst erfolglos versucht, seinen Erholungsurlaub für exakt den Zeitraum verlängern zu lassen, für den er sich unmittelbar darauf arbeitsunfähig meldete. Die Krankmeldung erfolgte zudem erst wenige Stunden vor dem geplanten Arbeitsbeginn. Hinzu trat der Umstand, dass sich bereits im Vorjahr ein praktisch identischer Geschehensablauf ereignet hatte, sodass sich über zwei aufeinanderfolgende Jahre hinweg dasselbe Muster abzeichnete. Infolge der Erschütterung des Beweiswerts oblag es nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nunmehr dem Kläger, seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen. Diesen Anforderungen vermochte der Kläger nicht zu genügen: Der als Zeuge vernommene Hausarzt konnte sich an die konkrete Behandlungssituation nicht mehr erinnern und war insbesondere nicht in der Lage anzugeben, ob er den Kläger persönlich untersucht oder die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich auf telefonische Schilderung hin ausgestellt hatte. Die ärztlichen Behandlungsunterlagen wiesen lediglich eine Diagnose, jedoch keinen dokumentierten Untersuchungsbefund auf. Auf Grundlage dieser Beweislage gelangte das Gericht nicht zu der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.</p> <h3>Praxistipp</h3> <p>Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht unerschütterlich. Dem Arbeitgeber steht die Möglichkeit offen, ihn zu entkräften, indem er konkrete Tatsachen vorträgt, die ernsthafte und objektiv nachvollziehbare Zweifel an der angeblichen Erkrankung begründen. Gelingt diese Erschütterung, kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit dann selbst nachweisen. Konkret bedeutete dies, dass er im Einzelnen unter Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht darlegen muss, welche Erkrankung vorlag, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, und welche ärztliche Behandlung erfolgte.</p> <p>Die Entscheidung des ArbG Heilbronn reiht sich in eine aus Arbeitgebersicht erfreuliche Rechtsprechungslinie ein. Die hier vorliegenden Umstände (gescheiterter Urlaubsantrag, wiederkehrendes Muster) treten nun neu neben weitere Konstellationen, bei denen die Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in Betracht kommt: beispielsweise eine den Zeitraum der Kündigungsfrist abdeckende Arbeitsunfähigkeit oder die Ausübung von Tätigkeiten während der Krankschreibung, die mit der angegebenen Erkrankung nicht vereinbar sind.</p> <p>Arbeitgeber können folgerichtig durchaus berechtigt sein, eine Entgeltfortzahlung auch bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verweigern und sollten stets für den jeweiligen Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen einer Beweiserschütterung vorliegen.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>BVerwG legt dem EuGH Fragen zum Vaterschaftsurlaub vor</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/bverwg-legt-dem-eugh-fragen-zum-vaterschaftsurlaub-vor.html</link><pubDate>Mon, 01 Jun 2026 10:12:00 +0200</pubDate><author>h.voelkerding@heuking.de (Dr. Hendrik Völkerding)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/bverwg-legt-dem-eugh-fragen-zum-vaterschaftsurlaub-vor.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/Helikopter_Soldaten_Militaermission_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="930148"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>BVerwG, Beschluss vom 29. April 2026 – Az. 1 WB 27.25</i></p> <p>Warum entscheidet ein Verwaltungsgericht über ein arbeitsrechtlich relevantes Thema? Der Antragsteller ist Stabsoffizier der Bundeswehr. Für Klagen von Soldaten in diesem Rang sind die beim BVerwG angesiedelten Wehrdienstsenate erst- und letztinstanzlich zuständig, der Fall landete also direkt beim Bundesverwaltungsgericht, §§ 21 Abs. 1, 22 WBO. Anlässlich der Geburt seiner Tochter im Januar 2024 beantragte der Offizier zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge und berief sich auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1158 (Vereinbarkeitsrichtlinie). Die Dienststelle lehnte ab und gewährte stattdessen Erholungsurlaub. Der Bund vertritt die Auffassung, Deutschland habe die Richtlinie durch das Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz vom 19. Dezember 2022 vollständig umgesetzt. Ein gesonderter Vaterschaftsurlaub sei nicht erforderlich, da die Ausnahmetatbestände des Art. 20 Abs. 6 und 7 der Richtlinie griffen: Deutschland verfüge bereits über Elternzeit- und Elterngeldregelungen, die für jeden Elternteil eine mindestens sechsmonatige Elternzeit bei angemessener Vergütung vorsähen.</p> <h3><span>Entscheidung </span></h3> <p>Das BVerwG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt. Im Kern geht es darum, (1) ob Art. 8 Abs. 2 der Vereinbarkeitsrichtlinie unmittelbar anwendbar ist, wenn der Staat selbst Arbeitgeber ist, (2) ob Deutschland die Ausnahmetatbestände des Art. 20 Abs. 6 und 7 kombinieren darf, um sowohl die zeitlichen Anforderungen (über die Elternzeit) als auch die Vergütungsanforderungen (über das Elterngeld) als erfüllt anzusehen, und (3) ob eine Berufung auf Art. 20 Abs. 7 überhaupt möglich ist, wenn das Elterngeld in bestimmten Fällen, insbesondere bei hohen Einkommen oder bei Unterschreiten des zweimonatigen Mindestbezugszeitraums, gar nicht gezahlt wird. </p> <p>Die bisherige instanzgerichtliche Rechtsprechung ist gespalten: Das VG Köln (Urt. v. 11. September 2025, Az. 15 K 1556/24) bejahte einen unmittelbaren Anspruch aus der Richtlinie gegenüber dem Staat als Dienstherrn. Das LG Berlin II (Urt. v. 1. April 2025, Az. 26 O 133/24) verneinte dagegen einen Staatshaftungsanspruch und hielt die deutschen Regelungen für unionsrechtskonform.</p> <h3><span>Praxishinweis </span></h3> <p>Politisch ist das Thema verfahren: Bereits die Ampel-Koalition hatte im Koalitionsvertrag 2021 eine zweiwöchige vergütete Freistellung („Familienstartzeit“) vereinbart, scheiterte aber an internen Unstimmigkeiten über die Finanzierung. Im aktuellen Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode ist die Familienstartzeit nicht mehr enthalten. Für Arbeitgeber in der Privatwirtschaft gilt: Ein unmittelbarer Anspruch auf Vaterschaftsurlaub aus der Richtlinie kommt mangels vertikaler Direktwirkung gegenüber privaten Arbeitgebern nicht in Betracht. Entscheidet der EuGH jedoch, dass die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, wird der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen sein. Arbeitgeber sollten das Verfahren aufmerksam verfolgen: Im Fall einer EuGH-Entscheidung zugunsten des Antragstellers ist mit der gesetzlichen Einführung eines bezahlten Vaterschaftsurlaubs von zehn Arbeitstagen zu rechnen, finanziert voraussichtlich über das U2-Umlageverfahren.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item><item><title>Kein generelles Kontaktverbot des Arbeitgebers während des Erholungsurlaubs des Arbeitnehmers</title><link>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-generelles-kontaktverbot-des-arbeitgebers-waehrend-des-erholungsurlaubs-des-arbeitnehmers-1.html</link><pubDate>Mon, 01 Jun 2026 10:04:00 +0200</pubDate><author>r.segler@heuking.de (Dr. Ramona Segler)</author><guid>https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/kein-generelles-kontaktverbot-des-arbeitgebers-waehrend-des-erholungsurlaubs-des-arbeitnehmers-1.html</guid><enclosure url="https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Images/Stockimages/blauer_Zug_in_voller_Fahrt_iStock_erweitert.jpg" type="image/jpeg" length="1220370"/><content:encoded><![CDATA[<p><i>BAG Urt. v. 4. Dezember 2025 – 2 AZR 55/25</i></p> <p>Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Aktenzeichen: 2 AZR 55/25) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt, weil er während des Erholungsurlaubs des Arbeitnehmers untätig bleibt und keinen Kontaktversuch zur Anhörung unternimmt. Ein generelles Kontaktaufnahmeverbot während des Erholungsurlaubs bestehe weder nach dem Bundesurlaubsgesetz noch nach dem Unionsrecht. Vielmehr sei der Arbeitgeber dazu verpflichtet, zumindest einen Kontaktversuch zu unternehmen, etwa per Telefon, E-Mail oder Post, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen.</p> <h3>A. Sachverhalt</h3> <p>Der Kläger war bei der Beklagten seit 2006 zuletzt als Zugchef und Fachvermittler für Auszubildende beschäftigt. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer jedenfalls vertraglich in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelung nicht mehr ordentlich kündbar war. Dem Kläger war von der Beklagten ein Diensthandy überlassen worden, wobei er während der Ruhezeiten und während Zeiten des Urlaubs nicht dazu verpflichtet war, hierüber für die Beklagte erreichbar zu sein.</p> <p>Am 24. April 2023 war der Kläger als Zugchef gemeinsam mit einem anderen Zugbegleiter im Dienst. Der andere Zugbegleiter erhob am 27. April 2023 gegenüber der Beklagten den Vorwurf, der Kläger habe ihn während der Fahrt sexuell belästigt. Der Kläger befand sich bereits seit dem 25. April 2023 bis einschließlich 1. Mai 2023 in Ruhezeit und unmittelbar im Anschluss bis einschließlich 21. Mai 2023 im genehmigten Erholungsurlaub.</p> <p>Die Beklagte wartete die Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub ab und konfrontierte ihn erst mit Schreiben vom 22. Mai 2023 mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung sowie der Möglichkeit einer Kündigung und lud ihn für den Folgetag, den 23. Mai 2023, zu einem Personalgespräch ein. Bei dem Personalgespräch am 23. Mai 2023 erklärte der Kläger, sich nur schriftlich zu den Vorwürfen äußern zu wollen. Die Beklagte verlängerte die Äußerungsfrist auf Wunsch des Klägers bis zum 30. Mai 2023. Mit Schreiben von diesem Tag wies der Kläger die Vorwürfe zurück.</p> <p>Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung sowie zu einer hilfsweisen außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist an. Der Betriebsrat befasste sich in seiner Sitzung vom 5. Juni 2023 abschließend mit der Anhörung, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 2023, welches dem Kläger am selben Tag zuging, das Arbeitsverhältnis kündigte.</p> <p>Der Kläger erhob gegen die beiden Kündigungen Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Karlsruhe und machte geltend, die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten und die Anhörung des Betriebsrats sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und bestritt den Vorwurf der sexuellen Belästigung.</p> <p>Die Beklagte vertrat die Auffassung, die von ihr ausgesprochenen Kündigungen seien wirksam. Insbesondere sei die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt worden. Denn eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger während seines Erholungsurlaubs widerspreche dem mit dem Urlaub verfolgten Erholungszweck, weshalb die Beklagte nicht zu einer Anhörung des Klägers während seines Urlaubs verpflichtet gewesen sei.</p> <p>Das Arbeitsgericht Karlsruhe (vgl. Urt. v. 29. Februar 2024 – 1 Ca 147/23) gab der Klage insgesamt statt. Die daraufhin von der Beklagten eingelegte Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 12. Dezember 2024 – 12 Sa 25/24) zurückgewiesen.</p> <h3>B. Die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts</h3> <p>Das Bundesarbeitsgericht wies auch die von der Beklagten eingelegte Revision zurück.</p> <h4>1. Versäumung der Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB</h4> <p>Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen wegen Versäumung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam seien. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen zur Kündigung berechtigenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht.</p> <p>Der Arbeitgeber dürfe zwar nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt, jedoch nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt (BAG 27. Februar 2020 – 2 AZR 570/19, NZA 2020, 1405, Rn. 30). Soll der Kündigungsgegner angehört werden, müsse dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen, die im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen dürfe und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden könne.</p> <h4>2. Kontaktaufnahme während des Erholungsurlaubs</h4> <p>Das Bundesarbeitsgericht stellte in einer Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung klar, dass auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers eine schlichte Untätigkeit des Arbeitgebers grundsätzlich nicht ausreicht, um den Beginn des Laufs der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB zu verhindern. Es könne insbesondere nicht angenommen werden, dass der Arbeitgeber allein wegen des gewährten Urlaubs nicht an den Arbeitnehmer herantreten darf, um zu klären, ob dieser bereit ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.</p> <p>Bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit seien die widerstreitenden Obliegenheiten und Interessen in den Blick zu nehmen. Die Gewährleistung des Erholungszwecks des Urlaubs könne die Kontaktaufnahmemöglichkeit des Arbeitgebers zwar einschränken, schließe diese aber nicht völlig aus. Andererseits gebiete die aus § 626 Abs. 2 BGB abzuleitende Wertung eine möglichst rasche Aufklärung von Vorwürfen und frühzeitige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers.</p> <p>Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass weder das Bundesurlaubsgesetz noch die Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union ein absolutes Kontaktaufnahmeverbot während des Erholungsurlaubs vorsähen. Das Bundesurlaubsgesetz enthalte weder eine ausdrückliche Regelung über die Zulässigkeit einer Kontaktaufnahme während des Urlaubs noch ergebe sich ein Kontaktverbot im Wege der Auslegung. Die Kontaktaufnahme des Arbeitgebers zur Anhörung stelle kein Verlangen nach der Erbringung der geschuldeten Hauptleistung dar. Selbst wenn sich der Arbeitnehmer entschließe, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, komme er damit allenfalls einer Obliegenheit nach bzw. erbringe eine Nebenleistung im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB. Auch das Unionsrecht kenne bisher kein Recht des Arbeitnehmers auf Nichterreichbarkeit während des Urlaubs.</p> <p>Entscheidend sei – so das Bundesarbeitsgericht –, dass es auf die prognostizierte tatsächliche Abwesenheitszeit des Arbeitnehmers ankomme. Der Einwand der Beklagten, im Fall des Urlaubs könne der Arbeitgeber anders als bei Krankheit mit der Rückkehr des Arbeitnehmers verlässlich rechnen, verfange nicht. Das Interesse des Arbeitnehmers, während seines Erholungsurlaubs keinen Kontakt mit seinem Arbeitgeber zu haben, habe insoweit hinter dem Gebot der Rechtssicherheit zurückzutreten. Dabei sei es letztlich der Disposition des Arbeitnehmers überlassen, zu entscheiden, ob und wie er auf einen entsprechenden Kontaktversuch seines Arbeitgebers reagiert. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht erreiche oder dieser mit Hinweis auf den Urlaub eine Äußerung ablehne, lägen regelmäßig besondere Umstände vor, die seine Anhörung während des Urlaubs ausschlössen.</p> <h4>3. Anwendung auf den konkreten Fall</h4> <p>Im konkreten Fall hatte die Beklagte am 27. April 2023 Kenntnis von den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen erlangt. Die Kündigungsschreiben gingen dem Kläger jedoch erst am 6. Juni 2023 zu und damit erst nach Verstreichen der Frist des § 626 Abs. 2 BGB. In dem dazwischen liegenden Zeitraum hatte die Beklagte die von ihr für erforderlich gehaltene Aufklärung des Sachverhalts nicht mit der gebotenen Eile vorangetrieben und insbesondere nicht innerhalb einer angemessenen Frist versucht, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wäre während des Urlaubs eine Kommunikation mit dem Kläger über das dienstliche Mobiltelefon grundsätzlich möglich gewesen. Gegebenenfalls wäre auch ein Kontaktaufnahmeversuch per Post an die Privatanschrift in Betracht gekommen. Besondere Umstände, die den Versuch einer Kontaktaufnahme während des Urlaubs als aussichtslos erscheinen ließen, hatte die Beklagte nicht vorgetragen.</p> <h4>4. Keine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung</h4> <p>Eine Umdeutung der verfristeten außerordentlichen Kündigungen in eine ordentliche Kündigung kam nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht in Betracht. Der Betriebsrat war ausweislich der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur zu den außerordentlichen Kündigungen angehört worden. Da sich die Beklagte bereits selbst keiner vorbehaltlosen Zustimmung des Betriebsrats berühmt hatte, schied eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung bereits aus diesem Grund aus.</p> <h3>C. Praxishinweis</h3> <p>Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts enthält wichtige Klarstellungen für die Praxis der außerordentlichen Kündigung bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers.</p> <p>Arbeitgeber können sich nicht darauf verlassen, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB während des Urlaubs des Arbeitnehmers gehemmt wird, wenn sie schlicht untätig bleiben. Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers stellt keinen besonderen Umstand dar, der es dem Arbeitgeber ohne Weiteres erlaubt, mehrere Wochen bis zur Kontaktaufnahme abzuwarten. Vielmehr ist der Arbeitgeber gehalten, zumindest einen Kontaktversuch zu unternehmen – etwa per Telefon, E-Mail, Mitteilungsdienste oder per Post – um den Arbeitnehmer zu den Vorwürfen anzuhören. Der Arbeitnehmer ist freilich nicht dazu verpflichtet, während seines Urlaubs auf einen solchen Kontaktversuch zu reagieren. Lehnt er eine Äußerung mit dem Hinweis auf seinen Urlaub ab oder ist er nicht erreichbar, liegen regelmäßig besondere Umstände vor, die den Fristlauf hemmen.</p> <p>Für die Praxis ergibt sich daraus folgende Handlungsempfehlung: Erhält der Arbeitgeber während des Urlaubs eines Arbeitnehmers Kenntnis von einem außerordentlichen Kündigungsgrund, sollte er umgehend und dokumentiert versuchen, den Arbeitnehmer zu kontaktieren – auch während dessen laufenden Urlaubs. Dabei empfiehlt es sich aus Arbeitgebersicht, mehrere Kontaktwege parallel zu nutzen (z. B. Diensthandy, private E-Mail-Adresse, postalische Zustellung an die Privatanschrift). Jeder Kontaktversuch sollte sorgfältig dokumentiert werden, um im Streitfall nachweisen zu können, dass die Anhörung mit der gebotenen Eile betrieben wurde. Zudem verdeutlicht das Urteil, dass starre Fristen für die Dauer einer zulässigen Wartezeit nicht gelten. Eine kürzere Urlaubsabwesenheit darf unter Umständen abgewartet werden, bei längerer Abwesenheit ist jedoch ein Kontaktversuch innerhalb einer angemessenen Frist zwingend erforderlich. Schließlich sollten Arbeitgeber den Betriebsrat zur Sicherheit stets auch zu einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung anhören, um sich die Möglichkeit einer Umdeutung offenzuhalten, falls die außerordentliche Kündigung aus formalen Gründen scheitert.</p>]]></content:encoded><practicearea>Arbeitsrecht</practicearea></item></channel></rss>
