07.01.2026 Fachbeitrag

EU-Digitalrecht 2026: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Update Datenschutz Nr. 226

Mit dem Jahr 2026 tritt das europäische Digitalrecht in eine neue Phase ein. Zahlreiche Verordnungen, die in den vergangenen Jahren verabschiedet wurden, entfalten nun erstmals ihre volle praktische Wirkung oder erreichen entscheidende Umsetzungsstufen. Unternehmen sehen sich damit nicht mehr nur mit strategischen Weichenstellungen, sondern mit konkreten Compliance-, Organisations- und Technikpflichten konfrontiert. Gleichzeitig kündigen sich mit neuen Initiativen der EU-Kommission – insbesondere dem Digital Omnibus und dem geplanten Digital Fairness Act – weitere regulatorische Anpassungen an, die bestehende Regelwerke ergänzen oder modifizieren sollen. Vor diesem Hintergrund stellt sich für Unternehmen erneut die Frage, welche digitalen Regulierungen im Jahr 2026 besonders relevant sind und welche Maßnahmen frühzeitig ergriffen werden sollten. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Entwicklungen im EU-Digitalrecht für 2026 zusammen und gibt praxisnahe Hinweise zur Umsetzung.

I. KI-VO

Die KI-Verordnung ist zwar bereits seit August 2024 in Kraft, ihre praktische Relevanz für Unternehmen steigt jedoch insbesondere im Jahr 2026 erheblich. Zwar gelten schon jetzt einzelne Pflichten, etwa zur Sicherstellung einer angemessenen KI-Kompetenz bei den mit KI-Systemen befassten Mitarbeitern sowie bestimmte Transparenzanforderungen, etwa bei der Interaktion mit Chatbots oder der Kennzeichnung KI-generierter Inhalte (wir berichteten in Datenschutzupdate Nr. 208). Der eigentliche regulatorische Einschnitt erfolgt jedoch mit der weitgehenden Anwendbarkeit der Verordnung ab dem 2. August 2026.

Ab diesem Zeitpunkt greifen insbesondere die umfassenden Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme, die etwa in sensiblen Bereichen wie Personalmanagement, Leistungsbewertung, Kreditvergabe, Zugang zu Bildung oder zu wesentlichen Dienstleistungen eingesetzt werden. Anbieter und Betreiber solcher Systeme müssen dann ein strukturiertes Risikomanagement über den gesamten Lebenszyklus des KI-Systems implementieren, eine detaillierte technische Dokumentation vorhalten und sicherstellen, dass Trainings-, Validierungs- und Testdaten geeignet, repräsentativ und möglichst frei von Verzerrungen sind. Hinzu kommen Pflichten zur Protokollierung, zur laufenden Überwachung im Betrieb sowie zur Einrichtung wirksamer menschlicher Aufsichtsmechanismen. Schwere Vorfälle und Fehlfunktionen sind zudem den zuständigen Behörden zu melden.

Der von der EU-Kommission angekündigte Digital Omnibus könnte diese Anforderungen punktuell modifizieren oder zeitlich strecken, insbesondere um Doppelregulierungen zu vermeiden und die Belastung für Unternehmen zu reduzieren. Konkrete Entlastungen sind jedoch bislang nicht beschlossen.

II. E-Evidence

Ab dem 18. August 2026 gilt die E-Evidence-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und verändert den Umgang mit elektronischen Beweismitteln grundlegend (wir berichteten in Datenschutzupdate Nr. 215). Ab diesem Zeitpunkt können Strafverfolgungsbehörden in der EU elektronische Daten erstmals direkt und ohne Einschaltung nationaler Rechtshilfeverfahren bei Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anfordern. Kerninstrument ist die Europäische Herausgabeanordnung, mit der bestimmte Bestands-, Zugriffs- und Verkehrsdaten grenzüberschreitend eingefordert werden können.

Geregelt wird damit insbesondere ein einheitliches, unionsweites Verfahren für den Zugriff auf elektronisch gespeicherte Beweise bei Kommunikations-, Hosting- und sonstigen Online-Diensten. Die Verordnung legt verbindliche Fristen fest, innerhalb derer Diensteanbieter auf Anordnungen reagieren müssen, und schafft erstmals klar strukturierte Vorgaben zur Sicherung von Daten, um deren Löschung oder Veränderung während laufender Ermittlungen zu verhindern. Gleichzeitig wird ein standardisierter Kommunikationsweg über ein sicheres IT-System vorgeschrieben, der den Austausch zwischen Behörden und Unternehmen vereinheitlicht und beschleunigt.

Mit dem Anwendungsbeginn im August 2026 werden zudem neue organisatorische Anforderungen verbindlich. Diensteanbieter, die ihre Leistungen in der EU anbieten, ohne dort niedergelassen zu sein, müssen ab diesem Zeitpunkt über einen benannten gesetzlichen Vertreter in der Union erreichbar sein. Die Verordnung verlagert damit Verantwortung und Kooperationspflichten deutlich auf die Unternehmen und macht sie zu zentralen Akteuren bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung im digitalen Raum.

III. Data Act

Der Data Act ist zwar bereits seit dem 12. September 2025 anwendbar (wir berichteten in Datenschutzupdate Nr. 200 und Nr. 214), ein weiterer zentraler Teil seiner Pflichten entfaltet jedoch ab dem 12. September 2026 seine praktische Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 1 für alle vernetzten Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach diesem Stichtag in Verkehr gebracht werden. Damit wird der Data Act für Hersteller und Anbieter spätestens 2026 zu einer produkt- und entwicklungsrelevanten Compliance-Vorgabe.

Kern der Regelung ist die Pflicht, vernetzte Produkte und verbundene Dienste so zu konzipieren, dass Produktdaten und verbundene Dienstdaten standardmäßig für den Nutzer zugänglich sind. Der Datenzugang muss einfach, sicher und unentgeltlich erfolgen und die Daten sind in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitzustellen. Soweit technisch durchführbar, müssen die Daten zudem direkt, also ohne zwischengeschaltete manuelle Prozesse oder gesonderte Anfragen, abrufbar sein. Erfasst sind nicht nur die eigentlichen Nutzungs- oder Sensordaten, sondern auch die für deren Auslegung und Nutzung erforderlichen Metadaten.

Mit dieser Regelung verschiebt der Data Act den Fokus von rein vertraglichen Pflichten hin zu „Access-by-Design“-Anforderungen. Ab September 2026 müssen Hersteller bereits im Entwicklungs- und Produktdesign sicherstellen, dass Datenzugänge technisch vorgesehen sind.

IV. Cyber Resilience Act

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist bereits im Dezember 2024 in Kraft getreten, seine Pflichten gelten jedoch ebenfalls gestaffelt. Für Unternehmen ist das Jahr 2026 von besonderer Bedeutung, da ab dem 11. September 2026 erstmals zentrale Verpflichtungen für Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen greifen. Ab diesem Zeitpunkt gilt Artikel 14 CRA, der verbindliche Meldepflichten bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen und schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen vorsieht.

Hersteller müssen ab diesem Stichtag erkannte Schwachstellen sowie Sicherheitsvorfälle, die die Sicherheit eines Produkts erheblich beeinträchtigen, innerhalb enger Fristen an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden melden. Ziel ist es, Behörden frühzeitig in die Lage zu versetzen, Risiken für Nutzer und den Binnenmarkt zu erkennen und koordinierte Maßnahmen zu ergreifen. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob das betroffene Produkt bereits vollständig CRA-konform ist, und erfordert entsprechende interne Prozesse zur Erkennung, Bewertung und Eskalation von Sicherheitsereignissen.

Die übrigen materiellen Pflichten des CRA, insbesondere zu Cybersicherheitsanforderungen während des gesamten Produktlebenszyklus, zur technischen Dokumentation, zur CE-Kennzeichnung sowie zur verpflichtenden Bereitstellung von Sicherheitsupdates, werden dagegen erst ab dem 11. Dezember 2027 vollumfänglich anwendbar.

Auch zum CRA bleibt allerdings abzuwarten, ob der Digital Omnibus, einzelne Pflichten und insbesondere Umsetzungsfristen modifiziert (siehe unten).

V. eIDAS 2.0

Mit der reformierten eIDAS-Verordnung („eIDAS 2.0“) rückt im Jahr 2026 insbesondere die praktische Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EU Digital Identity Wallet, „EUDI-Wallet“) in den Fokus (wir berichteten in Datenschutzupdate Nr. 218). Während die Verordnung selbst bereits den rechtlichen Rahmen für eine europaweit einheitliche digitale Identität setzt, wird 2026 das Jahr, in dem aus Pilotprojekten und technischen Spezifikationen erste verbindliche Anwendungen im Markt entstehen.

Ab 2026 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihren Bürgern und Unternehmen mindestens eine EU-konforme digitale Identitäts-Wallet bereitzustellen. Diese Wallet ermöglicht es Nutzern, Identitätsdaten, Nachweise und Attribute – etwa Ausweisdaten, Führerscheine, Berufsqualifikationen oder Zahlungsinformationen – sicher zu speichern und gezielt gegenüber öffentlichen Stellen und privaten Anbietern offenzulegen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie sich auf neue Formen der digitalen Identifizierung und Authentifizierung einstellen müssen.

Besonders relevant ist 2026 auch für große Online-Plattformen und regulierte Dienste, die künftig verpflichtet sein können, die Nutzung der EU-Wallet als Identifikationsmittel zu akzeptieren, sofern eine gesetzliche Identifizierung erforderlich ist. Damit wird eIDAS 2.0 zu einem zentralen Baustein für digitale Verwaltungsleistungen, Finanz- und Telekommunikationsdienste sowie für Plattformen mit hohen Anforderungen an Identitätsprüfung und Betrugsprävention.

VI. Digital Omnibus

Mit dem sogenannten Digital Omnibus hat die Europäische Kommission eine übergreifende Initiative angekündigt (wir berichteten in Datenschutzupdate Nr. 219 und Nr. 223), die im Jahr 2026 erhebliche Bedeutung für das europäische Digitalrecht erlangen dürfte. Anders als die zuvor dargestellten Verordnungen handelt es sich hierbei nicht um ein eigenständiges Regelwerk mit unmittelbar geltenden Pflichten, sondern um ein Legislativpaket, das auf Vereinfachung, Kohärenz und Entlastung bestehender digitalrechtlicher Vorschriften abzielt.

Der Digital Omnibus setzt an mehreren bereits verabschiedeten Rechtsakten an, insbesondere an der KI-Verordnung, dem Datenschutzrecht sowie weiteren digitalregulatorischen Instrumenten wie Data Act oder CRA. Diskutiert werden unter anderem Anpassungen von Fristen, Präzisierungen von Pflichten und eine bessere Abstimmung paralleler Compliance-Anforderungen, um Doppelregulierungen und unverhältnismäßige Belastungen – vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen – zu vermeiden. Im Mittelpunkt steht dabei weniger eine inhaltliche Absenkung von Schutzstandards als vielmehr eine justierende Feinsteuerung der bestehenden Regime.

Rechtlich ist hervorzuheben, dass sich der Digital Omnibus im Jahr 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren befinden wird. Konkrete Änderungen und deren Reichweite sind daher derzeit offen und abhängig von den Verhandlungen zwischen Kommission, Parlament und Rat.

VII. Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Vor dem Hintergrund der dargestellten Entwicklungen sollten Unternehmen das Jahr 2026 nutzen, um bestehende Digital-Compliance-Strukturen gezielt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. In vielen Bereichen geht es weniger um neue Grundsatzentscheidungen als um die konsequente Umsetzung bereits bekannter regulatorischer Anforderungen.

Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen oder entwickeln, sollten frühzeitig klären, ob bestehende oder geplante Anwendungen als Hochrisiko-KI im Sinne der KI-VO einzuordnen sind, und ihre Governance-Strukturen entsprechend ausrichten. Spätestens 2026 müssen belastbare Prozesse für Risikomanagement, Dokumentation, menschliche Aufsicht und Vorfallsmeldungen etabliert sein. Unabhängig davon sollten bereits jetzt Schulungs- und Sensibilisierungskonzepte zur KI-Kompetenz sowie standardisierte Transparenzhinweise umgesetzt werden, um kurzfristige Compliance-Lücken zu vermeiden.

Anbieter digitaler Dienste sollten die E-Evidence-Verordnung zum Anlass nehmen, ihre internen Abläufe für behördliche Anfragen grundlegend zu überprüfen. Insbesondere sind klare Zuständigkeiten, belastbare Eskalationsprozesse und technische Voraussetzungen für die fristgerechte Bearbeitung von Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu schaffen. Unternehmen ohne Niederlassung in der EU müssen rechtzeitig die Benennung eines gesetzlichen Vertreters vorbereiten und ihre Dokumentations- und Archivierungspflichten organisatorisch absichern.

Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste sollten 2026 gezielt für eine Data-Act-Readiness in der Produktentwicklung nutzen. Neue Produkte, die ab September 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen bereits technisch so gestaltet sein, dass ein direkter, standardisierter und unentgeltlicher Datenzugang für Nutzer möglich ist. Dies erfordert eine enge Abstimmung zwischen Recht, IT, Produktmanagement und Entwicklung und sollte frühzeitig in Entwicklungsprozesse integriert werden.

Im Bereich der Cybersicherheit empfiehlt es sich, spätestens bis September 2026 funktionierende Prozesse zur Erkennung, Bewertung und Meldung von Sicherheitsvorfällen und Schwachstellen zu implementieren. Auch wenn die vollständigen CRA-Pflichten erst 2027 gelten, wirken die Meldepflichten faktisch als Vorstufe zur umfassenden CRA-Compliance und sollten nicht isoliert betrachtet werden.

Schließlich sollten Unternehmen die Entwicklungen rund um eIDAS 2.0 aktiv beobachten und prüfen, in welchen Geschäftsprozessen künftig eine Einbindung der EU Digital Identity Wallet erforderlich oder strategisch sinnvoll ist. Insbesondere für regulierte Branchen und Plattformen kann eine frühzeitige technische und organisatorische Vorbereitung Wettbewerbsvorteile schaffen.

VIII. Fazit und Ausblick

Das Jahr 2026 ist durch die weitere Konkretisierung und Anwendung zentraler europäischer Digitalregulierungen geprägt. Für Unternehmen stehen dabei vor allem Umsetzungsfragen im Vordergrund, während neue Grundsatzregelungen zunächst eine untergeordnete Rolle spielen.

Gleichzeitig bleibt das regulatorische Umfeld im Fluss. Mit dem Digital Omnibus sind weitere Anpassungen absehbar, deren konkrete Ausgestaltung noch offen ist. Unternehmen sollten diese Entwicklungen beobachten und ihre Compliance-Strukturen flexibel halten, um auf neue Vorgaben sachgerecht reagieren zu können.
 

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