Steilpass für Sponsoren?
WM 2006 – was ist bei der Werbung und Event-Gestaltung zu beachten? Die vom 9. Juni bis 9. Juli 2006 in Deutschland stattfindende Fußball-Weltmeisterschaft ist das mit Abstand größte Sport- und Medienereignis des nächsten Jahres. Unternehmen bietet das enorme öffentliche Interesse an der WM exzellente Marketingmöglichkeiten. Aber wie weit dürfen Unternehmen, die keine offiziellen Sponsoren sind, gehen?
Die Fédération Internationale Football Association (FIFA) hat sich die Rechte an der Fußball-Weltmeisterschaft nämlich durch eine Vielzahl von Markeneintragungen gesichert. Nicht-Sponsoren ist die kommerzielle Nutzung dieser Marken grundsätzlich untersagt. Die mit Abstand bekanntesten WM-Marken der FIFA sind das offizielle Emblem sowie der Pokal und das Maskottchen. Hinzu kommen Wortmarken wie beispielsweise: „WM 2006”, „Fußball-WM 2006”, „Fußball WM Deutschland”, „WM Deutschland 2006” sowie Übersetzungen wie „World Cup 2006” oder „Germany 2006” und Hinweise auf die Spielorte, wie zum Beispiel „Fußball Hamburg 2006”, „Berlin 2006” und so weiter. Selbst das Motto der WM „Die Welt zu Gast bei Freunden” genießt Markenschutz.
Problematisch:
Zwar hat das Bundespatentgericht auf Anträge von Ferrero (Nutella, Duplo, Hanuta) und mehrerer anderer Unternehmen die Löschung der Marken „WM 2006” und „Fußball WM 2006” durch das deutsche Patent- und Markenamt teilweise bestätigt. Diese Entscheidungen sind jedoch nicht rechtskräftig. Erst der Bundesgerichtshof wird daher über die Markenrechte der FIFA abschließend entscheiden. Bis dahin gelten die entsprechenden Marken der FIFA als eingetragen und sind damit von Zivilgerichten als wirksam zu beachten. Hinzu kommt, dass allein der hohe Bekanntheitsgrad der Weltmeisterschaft schon Schutzwirkung auslösen kann. So hat das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden, dass der FIFA für die Bezeichnung „WM 2006” Schutz als Geschäftsbezeichnung zustehe. Sollten andere Gerichte dieser Entscheidung folgen, käme es auf die Frage, ob die FIFA für diese Bezeichnung Markenschutz genießt oder nicht, nicht mehr an.
Wer gleichwohl die von der FIFA geschützten WM-Begriffe in werbender Form und ohne Lizenz nutzt, dem drohen einstweilige Verfügungen, gerichtet auf Unterlassung der Werbung und des Vertriebs der jeweiligen Produkte. Zudem kann die FIFA nachträglich Schadensersatzforderungen in Höhe fiktiver Lizenzgebühren geltend machen. Im Hinblick darauf sollten Nicht-Sponsoren schlagwortartige Verwendungen von WM-Begriffen wie „WM 2006” oder „Fußball WM 2006” vermeiden. Ein Handy-Tarif mit der Bezeichnung „WM 2006-Tarif” oder eine Grillwurst mit Namen „WM-2006-Würstchen” wären danach juristisch problematisch. Zulässig könnte allenfalls eine untergeordnete Verwendung der WM-Begriffe sein. Dabei müsste die Bezeichnung klein und neben andere Wort- oder Bildbestandteile gestellt werden. Ob im Einzelfall eine schlagwortartige oder nur untergeordnete Verwendung eines WM-Begriffs vorliegt, hängt natürlich stets von der konkreten Ausgestaltung der Werbung ab.
Unproblematisch:
Unproblematisch ist hingegen die Werbung mit der WM bei einem rein beschreibenden Gebrauch von FIFA-Marken. Erlaubt ist demnach ein Hinweis, dass ein Produkt aus Anlass der WM vertrieben wird. Auf dem Zusatz „FIFA” sollte indes verzichtet werden, da anderenfalls der Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllt sein kann. Zulässig wäre demnach beispielsweise die Werbung einer Airline mit dem Hinweis „Wir fliegen Sie zur Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland” oder der Werbeslogan für einen Fernseher, „Damit Sie die WM 2006 richtig sehen können”. Auch Rabattaktionen mit Slogans „Während der WM gibt’s beim Kauf von zwei Brötchen eines umsonst” oder „10 Prozent Rabatt auf alle Waren während der WM” wären wohl eine zulässige beschreibende Bezugnahme. Ob eine Werbung tatsächlich rein beschreibend auf den Anlass der WM Bezug nimmt oder ein WM-Begriff markenmäßig verwendet wird, sollte wegen der finanziellen Risiken jedoch stets vorab juristisch geprüft werden.
Public Viewing:
Ein neben der Frage der zulässigen lizenzfreien Werbung heiß diskutiertes Thema ist, ob WM-Spiele in Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern oder in der Öffentlichkeit auf Großbildleinwänden übertragen werden dürfen. Die Rechte für dieses Public Viewing besitzt die Firma Infront Sports & Media AG in der Schweiz. Nach Auffassung der FIFA und Infront sind alle kommerziellen Public Viewing Events anmelde- und lizenzpflichtig. Kommerziell sollen alle Veranstaltungen sein, bei denen ein Eintrittsentgelt verlangt wird oder die sonst wie auf kommerzieller Basis erfolgen, weil beispielsweise ein Sponsor für die Refinanzierung sorgt. Für Events mit Eintrittsentgelt gibt es gegen die Lizenzpflicht keine Bedenken. Bei Veranstaltungen ohne Eintrittsentgelt, bei denen auch kein entgeltlicher Mindestverzehr oder signifikant erhöhte Preise für Speisen und Getränke verlangt werden, sprechen indes überzeugende rechtliche Argumente für die Lizenzfreiheit. Eine Lizenzgebühr für solche Veranstaltungen sieht das deutsche Urhebergesetz nämlich nicht vor. Der Veranstalter muss solche Events entgegen der Auffassung der FIFA und Infront daher nicht anmelden. Zu beachten ist jedoch, dass auch Veranstaltungen ohne Eintritt nicht unter schlagwortartiger Verwendung von WM-Begriffen beworben werden sollten. Die Bezeichnung einer Public Viewing Veranstaltung als „WM 2006-Event” wäre deshalb problematisch.
Es empfiehlt sich daher, Marketingmaßnahmen und die Planung von WM-Veranstaltungen vorab juristisch überprüfen zu lassen. Da es für die Frage einer Markenrechtsverletzung stets auf die Gestaltung der Werbung im Einzelfall ankommt, lässt sich durch gezielte Maßnahmen das Risiko eines solchen Verstoßes erheblich reduzieren.