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Wie erhält man ein Einheitspatent?

Um ein Einheitspatent zu erhalten, reicht man – wie bisher bei europäischen Patenten – die Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) ein.

Das EPA ist eine eigenständige supranationale Organisation und hat mit der Europäischen Union nichts zu tun. Im Rahmen der Einführung des Einheitspatentsystems wird aber kein separates „EU-Patentamt“ errichtet, sondern man nutzt das bereits existierende Europäische Patentamt. Das ist ein großer Unterschied zur Anmeldung und Erteilung von EU-Gemeinschaftsmarken und EU-Designs. Dafür wurde mit dem EUIPO in Alicante/Spanien eine eigene EU-Behörde geschaffen.

Bevor ein Einheitspatent eingetragen werden kann, muss zunächst gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ein europäisches Patent erlangt werden. Bei der Anmeldung muss man sich noch nicht entscheiden, ob man ein Einheitspatent will oder ob man das Patent später herkömmlich national validieren möchte. Erst nach dem Erteilungsbeschluss ist mitzuteilen, wo und wie man validieren will. Um ein Einheitspatent zu erhalten, ist binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Erteilungshinweises ein „Antrag auf einheitliche Wirkung“ beim EPA zu stellen.

Wenn man dies nicht wünscht, macht man - wie bisher auch - nur ein Kreuz bei den einzelnen Staaten. Dann bekommt man ein herkömmliches EP-Patent, das nur in den entsprechenden Staaten validiert wird. Man kann auch das Einheitspatent mit einer zusätzlichen Validierung in EPÜ-Vertragsstaaten kombinieren, solange diese Staaten keine EU-Staaten sind (z. B. Schweiz) oder nicht am einheitlichen Patentsystem teilnehmen (z. B. Spanien). Eine Kombination mit den vom Einheitspatent bereits abgedeckten Staaten ist nicht möglich.

Seit dem 1. Januar 2023 kann in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Einheitspatentsystems für alle beim EPA zur Erteilung vorgesehenen Patentanmeldungen der Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden, also auch für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten eingereicht wurden. EP-Patente, die vor dem 1. Juni 2023 erteilt wurden, können nicht in ein Einheitspatent „umgewandelt“ werden. Es kann aber eine Aufschiebung der Erteilung bis nach dem 1. Juni 2023 beantragt werden, um in den Genuss der einheitlichen Wirkung zu kommen.

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