Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
Unser spezialisiertes Patentteam unterstützt Sie bei allen patentrechtlichen Themen: Von der Patentanmeldung über Lizenzverträge bis zur Patentdurchsetzung oder der Verteidigung gegen Verletzungsvorwürfe sind wir für Sie da. Natürlich vertreten wir Sie auch vor dem neuen Einheitlichen Patentgericht (UPC).
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Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (kurz: Einheitspatent, engl.: Unitary Patent oder UP) ermöglicht es, mit einer einzigen Anmeldung Patentschutz in aktuell 18 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Es unterscheidet sich dadurch wesentlich von dem Europäischen Patent (EP), welches zwar auch auf einer einheitlichen Anmeldung beruht, dann aber in jedem gewünschten Land einzeln validiert und aufrechterhalten werden muss. Wie die Erteilung eines Einheitspatents abläuft, erfahren Sie hier.
Auch für Patentverletzungsklagen in Europa ergeben sich durch das Einheitspatentsystem gravierende Neuerungen: Für Fragen der Verletzung und des Rechtsbestands von Einheitspatenten ist das neu geschaffene Einheitliche Patentgericht (engl.: Unified Patent Court / UPC) ausschließlich zuständig. "Klassische" europäische Patente (EPs) können wahlweise vor dem UPC oder – wie bisher – bei den nationalen Gerichten geltend gemacht werden. Das Einheitliche Patentgericht verfügt neben einer Zentralkammer mit Sitz in Paris, Mailand und München über eine Vielzahl an Lokalkammern. Deutschland hat Lokalkammern in Düsseldorf, Hamburg, München und Mannheim. Über alle Kammern der ersten Instanz wacht das Berufungsgericht in Luxembourg.
Unter welchen Umständen Sie bei zukünftigen Patentanmeldungen die Option "Einheitspatent" nutzen sollten und wie Sie mit bereits erteilten Europäischen Patenten umgehen sollten (Opt-out – ja oder nein?), haben wir in dieser Handlungsempfehlung für Sie zusammengefasst.
Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Website des Einheitlichen Patentgerichts und der Website des Europäischen Patentamtes.
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