17.11.2009Pressemeldungen

EU-Kommission stellt Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

- Gelockerte Anforderungen an Interkommunale Kooperationen-

Der Europäische Gerichtshof hat mehr Spielraum für die kommunale Zusammenarbeit geschaffen. Daraufhin hat die Europäische Kommission diverse Vertrags-verletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt (Pressemitteilungen [IP/09/1462 und IP/09/1465 vom 08.10.2009]).

Die Kommission hält damit ihre Vorwürfe, in Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sei durch interkommunale Vergaben von IT- und Abfallaufträgen gegen das Vergaberecht verstoßen worden, nicht mehr aufrecht. Sie beugt sich der kürzlich weiter entwickelten Rechtsprechung des EuGH zu vergabefreien Kooperationsformen der öffentlichen Hand (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2009 „SEA“, Urteil vom 09.06.2009 „Stadtreinigung Hamburg“ und Urteil vom 13.11.2008 „Coditel Brabant“).

Vertikale Kooperation

Öffentlich-öffentliche Kooperationen unterliegen danach nicht dem Vergaberecht, wenn sie im Wesentlichen für ihre öffentlichen Eigentümer tätig sind (sog. vertikale Kooperation).

Dies hatte die EU-Kommission mit Blick auf ihre Vertragsverletzungsverfahren in Hamburg und Rheinland-Pfalz bestätigt. Die Kommission hat ihre Ansicht geändert. Sie hält den Vertrag über die Lieferung und Wartung von Softwareanwendungen für das Einwohnermeldewesen zwischen der Stadt Hamburg und der öffentlich-rechtlichen Anstalt Dataport für zulässig. Dataport steht im gemeinsamen Eigentum der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, wird von diesen gemeinsam kontrolliert und verrichtet seine Tätigkeit im Wesentlichen für diese Eigentümer.

Horizontale Kooperation

Auch horizontale Kooperationen sind nun möglich.  Gemeinsam kontrollierte Einrichtungen, wie z.B. Zweckverbände, sind nicht mehr erforderlich. Eine nicht gewinnorientierte Zusammenarbeit ohne Private genügt, wenn sie auf die gemeinsame Gewährleistung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Kooperationspartener abzielt (sog. horizontale Kooperation).

Aus diesem Grund stellte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren über Diensleistungsaufträge zur Abfallbehandlung und -beseitigung zwischen dem Landkreis Alzey-Worms und einer öffentlichen Einrichtung, die ausschließlich im Eigentum von benachbarten Kommunen und Landkreisen steht, ein. Den Vertragspartnern gehörten ausschließlich öffentliche Mitglieder an, die sämtlich an der Ausarbeitung der Kooperationsvereinbarung - hier in Form eines Abfallwirtschaftsplanes - beteiligt waren.

Ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren über IT-Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen wurde ebenfalls eingestellt. Hierfür hatten öffentliche Partner Kooperationsstrukturen eingerichtet, um die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Bereich des IT-Betriebes zu gewährleisten. Entscheidend war, dass die Zusammenarbeit ausschließlich durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt war, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegen-den Zielen zusammenhängen.

Bedeutung für die kommunale Praxis

Die EU-Kommission folgt mit der Einstellung der Verfahren der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zu Interkommunalen Kooperationen. Kommunen werden nun unerwartet Gestaltungsspielräume zurückgegeben, die in den letzten Jahren durch das Vergaberecht versperrt waren.

Das EuGH-Urteil „Stadtreinigung Hamburg“ vom 09.06.2009 wird durch die EU-Kommission konkretisiert. „Die Bedeutung für innerstaatliche und interkommunale Kooperationen reicht also weit über die betroffenen Einzel-fälle hinaus. Innerhalb des Staates dürfen sich Organisationseinheiten gegenseitig jetzt ohne Vergabeverfahren beauftragen, auch wenn es sich dabei um unterschiedliche juristische Personen handelt“ so Dr. Ute Jasper, Rechtsanwältin im Düsseldorfer Büro der Anwaltssozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek.“.

„Der EuGH und die Kommission haben neben der bekannten In-House-Vergabe einen neuen Ausnahmefall eröffnet und bieten damit neue Handlungsspielräume für die öffentliche Hand“, so Barbara v. der Recke, ebenfalls Rechtsanwältin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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