13.01.2015Fachbeitrag

Vergabe 588

Abweichende Angebote zwingend auszuschließen

Ein Angebot mit einer Leistung, die nicht der nach den Vergabeunterlagen geforderten Leistung entspricht, ist zwingend auszuschließen (OLG Brandenburg, 03.11.2014, Verg W 9/14).

Empfängerhorizont entscheidend

Angebote sind wie jede Willenserklärung auszulegen. Maßgeblich ist das Verständnis eines objektiven Empfängers. Nachträgliches Verhalten des Bieters ist nur begrenzt zu berücksichtigen.

Schreibfehler zulässig

Ergibt die Auslegung, dass sich der Bieter lediglich verschrieben hat, ist das Angebot nicht auszuschließen. Es muss für den Auftraggeber erkennbar sein, dass der Bieter die ausgeschriebene Leistung anbieten wollte. Die nachträgliche Zusicherung, die geforderte Leistung – alternativ zur angebotenen - liefern zu können, genügt gerade nicht.

Keine nachträgliche Aufklärung

Das Transparenzgebot und der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, dass abweichende Angebote zwingend auszuschließen sind. Eine nachträgliche Aufklärung des Angebotsinhalts oder nachträgliche Erklärungen heilen ein abweichendes Angebot nicht.

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