05.01.2015Fachbeitrag

Vergabe 578

Anspruch auf Allgemeine Vorschrift nach Art. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007?

Aufgabenträger sind nicht verpflichtet eine Allgemeine Vorschrift zu erlassen (VG Münster, 24.10.2014, 10 K 2076/12).

Wahlrecht des Aufgabenträgers

Erstmals hat ein Gericht die länger umstrittene Frage entschieden, ob ein Aufgabenträger dazu gezwungen werden kann, eine Allgemeine Vorschrift nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu erlassen. In der Allgemeinen Vorschrift gibt der Aufgabenträger u.a. den Höchstarif für die Verkehrsdienstleistungen und Vorgaben zu dementsprechenden Ausgleichsleistungen für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste in seinem Gebiet vor.

Satzungsfindungsrecht der Kreise

Das VG Münster stellte fest: Ein Verkehrsunternehmen hat keinen Anspruch gegen den Aufgabenträger. Vielmehr habe der Aufgabenträger ein Ermessen, ob er Verkehrsdienstleistungen als öffentliche Dienstleistungsaufträge vergibt, statt eine Allgemeine Vorschrift zu erlassen.

Insbesondere darf auch ein Gericht einem Aufgabenträger nicht vorschreiben, eine Allgemeine Vorschrift zu erlassen. Denn eine solche Vorgabe würde das Satzungsfindungsrecht der Kreise verletzen.

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