05.11.2019Fachbeitrag

Vergabe 1025

Ausnahmetatbestand Kommunikationsnetze /-dienste

Öffentliche Auftraggeber sind vom Vergaberecht befreit, wenn sie Leistungen beschaffen, die sie für öffentliche Kommunikationsnetze oder -dienste (Radio, Fernsehen, Telekommunikation) benötigen (OLG München, 22.07.2019, Verg 14/18).

Bereichsausnahme

Von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen sind nach § 116 Abs. 2 GWB allerdings nur solche Beschaffungen, die den hauptsächlichen Zweck verfolgen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze und die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

Öffentlicher Auftraggeber muss Betreiber sein

Die Ausnahme greift nur, wenn der öffentliche Auftraggeber unmittelbaren Zugriff hat. Dazu muss er selbst Betreiber bzw. Bereitsteller des Kommunikationsnetzes oder –dienstes sein. Dies schließt aber nicht aus, dass er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten eines Dritten bedient.

Wettbewerbssituation nicht erforderlich

Für die Vergaberechtsfreiheit nicht erforderlich ist dagegen, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Bereitstellung des Kommunikationsnetzes oder –dienstes vor Ort im Wettbewerb steht.

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