02.02.2017Fachbeitrag

Vergabe 793

BGH – Zur Angebotsabgabe bei e-Vergabe

Übersendet der Bieter bei der e-Vergabe zuerst ein Hauptangebot an den öffentlichen Auftraggeber und anschließend kommentarlos ein zweites Angebot, gilt allein das letzte Angebot (BGH, 29.11.2016, X ZR 122/14).

Späteres Angebot gilt

Der BGH entschied, dass allein das spätere Angebot gilt und an die Stelle des früher eingereichten Angebots tritt. Sende ein Bieter auf elektronischem Wege ein Hauptangebot und später mit Abstand ein weiteres Hauptangebot, könnten die Angebote nicht nebeneinander stehen. Der Bieter bringe mit der kommentarlosen Übersendung zum Ausdruck, dass er sein erstes Angebot ersetzen wolle.

Mehrere Hauptangebote sind ausdrücklich so zu benennen

Wolle der Bieter mehrere Hauptangebote abgebe, müsse der Bieter dies zum Ausdruck bringen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.