19.01.2021Fachbeitrag

Vergabe 1145

Corona ist kein Freibrief für Direktvergaben

Dringlichkeit führt auch für Corona-bedingte Vergaben nicht dazu, dass Auftraggeber völlig auf Wettbewerb verzichten dürfen (OLG Rostock, 09.12.2020, 17 Verg 4/20).

Vergleichsangebote erforderlich

Das Wirtschaftsministerium in Mecklenburg-Vorpommern hatte ohne ein Vergabeverfahren einen Millionen-Auftrag für Corona-Tests vergeben. Das OLG Rostock entschied, dass die Vergabe aufgrund der Verhandlung mit nur einem einzigen Unternehmen rechtswidrig war. Das Land hätte mindestens andere Angebote einholen müssen.

So viel Wettbewerb wie möglich

Für die Praxis bedeutet dies: Die Auftraggeber müssen auch in dringenden Fällen so viel Wettbewerb wie möglich, umsetzen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Vergabeverfahren mit weitestgehend verkürzten Fristen zeitlich möglich ist. Wenn dies nicht der Fall ist, sind mindestens ohne förmliches Verfahren Vergleichsangebote einzuholen. Wenn Direktver-gaben erlaubt sind, dann allenfalls für Übergangszeiträume, bis ein Verfahren unter Einhaltung der Vorschriften abgeschlossen werden kann.

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