22.10.2019Fachbeitrag

Vergabe 1024

Einstweiliger Rechtsschutz vor dem EuG bei Vergabeverfahren

Das Europäische Gericht erster Instanz gewährt einst-weiligen Rechtsschutz bei drohenden, nicht wiedergut-zumachenden Schäden für den Antragssteller. Im Vergaberecht gelten für die Nachweispflicht des Antragsstellers eingeschränkte Anforderungen (EuG, 13.09.2019, T 525/19 R).

Strenge Voraussetzungen für einstweilige Anordnung

Nach Art. 279 AEUV hat das EuG die Möglichkeit, in anhängigen Verfahren einstweilige Anordnungen zu treffen. Eine Anordnung ergeht, wenn nach einer ersten Prüfung die Anordnung sachlich und rechtlich gerechtfertigt ist und dem Antragsteller schwere, nicht wiedergut-zumachende Nachteile drohen.

Beweislast des Antragstellers

Den Antragsteller trifft die Pflicht zu beweisen, dass der Eintritt eines schweren, nicht wiedergutzumachenden Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Ist der behauptete Schaden finanzieller Art, kommt eine Anordnung nur bei einer gewichtigen, existenzbedrohenden Gefährdung des Unternehmens in Betracht.

Eingeschränkte Anforderungen im Vergaberecht

Kann ein abgelehnter Bieter darlegen, dass eine Anordnung gerechtfertigt ist, verlangt das EuG hingegen nicht den Nachweis, dass ihm ein existenzgefährdender Nachteil droht. Im Vergaberecht ist dieser Nachweis nur übermäßig schwer zu erbringen. Der Nachweis eines schweren, aber nicht notwendigerweise irreparablen Schadens, genügt.

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