11.03.2020Fachbeitrag

Vergabe 1068

Erkennbar fehlerhaftes Leistungsverzeichnis

Bieter müssen die sich aus einem erkennbar lücken- oder fehlerhaften Leistungsverzeichnis ergebenden Zweifels-fragen vor Angebotsabgabe klären (OLG Celle, 20.11.2019, 14 U 191/13).

Auslegung nach §§ 133, 157 BGB

Das Leistungsverzeichnis war gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektivem Empfängerhorizont offensichtlich fehlerhaft. Der Bieter unterließ es, den Auftraggeber hierauf hinzuweisen. Seinem Angebot legte der Bieter die für ihn günstigste Leistung zugrunde, um so ein entsprechend attraktives Angebot abzugeben.

Folgen des Verstoßes gegen die Hinweispflicht

Laut OLG Celle ergab sich aus dem Gebot zu korrektem Verhalten bei Vertragsverhandlungen eine Hinweispflicht des Bieters. Da der Bieter dieser Pflicht nicht nachkam, war er im Hinblick auf die erkennbar fehlerhafte Ausschreibung nach Treu und Glauben gehindert, Mehrvergütungs- oder Schadensersatzansprüche wegen der Fehler geltend zu machen.

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