26.03.2015Fachbeitrag

Beihilfe Fördermittel 044

EuGH erläutert Beihilferecht und verteilt Zuständigkeiten

In ungewöhnlich klarer Sprache erläutert der EuGH die Voraussetzungen einer Beihilfe nach Art. 107 AEUV und stellt klar, dass die tatsächliche Prüfung den nationalen Gerichten obliegt (EuGH, 19.03.2015, C-672/13).

Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Das Gericht prüft schulbuchmäßig, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt, und erläutert insbesondere die Tatbestandsmerkmale „Finanzierung durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln“, „Selektivität der Maßnahme“ und „Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten und ihre Eignung zur Verzerrung des Wettbewerbs“ des Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels

Für das dritte Merkmal sei nicht erforderlich, dass das begünstigte Unternehmen selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilnimmt. Vielmehr genüge es, dass die Beihilfe die innerstaatliche Tätigkeit verstärkt und sich dadurch die Chancen ausländischer Konkurrenten verschlechtern.

Prüfung durch nationales Gericht und EU-Kommission

Ob die im Streitfall gewährte Garantie des ungarischen Staates an ein Kreditinstitut tatsächlich eine Beihilfe ist und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben, ließ das Gericht offen. Die Prüfung obliege den nationalen Gerichten. Jedoch sei eine nicht angemeldete Beihilfe nach Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig und müsse regelmäßig zu einer Rückforderung der finanziellen Unterstützung führen. Die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt prüft exklusiv die EU-Kommission.

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