31.01.2020Fachbeitrag

Vergabe 1064

EuGH zum Bieterausschluss wegen Verfehlungen des Unterauftragnehmers

Ein öffentlicher Auftraggeber darf einen Bieter nicht per se ausschließen, wenn bei dessen Unterauftragnehmer ein Ausschlussgrund vorliegt (EuGH, 30.01.2020, C-395/18).

Verstoß gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften

Der öffentliche Auftraggeber schrieb Dienstleistungsaufträge aus und ließ Unterauftragnehmer zu. Nach der Angebotsprüfung schloss der Auftraggeber das Angebot eines Bieters aus. Dessen Unterauftragnehmer hatte gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften verstoßen. Das nationale Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob der Auftraggeber den Bieter ausschließen dürfe, wenn ein Ausschlussgrund bei dessen Unterauftragnehmer vorliege.

Ausschluss grundsätzlich möglich…

Der EuGH entschied, dass der Auftraggeber zwar einen Bieter grundsätzlich ausschließen darf, weil ihm die Verfehlungen des Unterauftragnehmers zuzurechnen seien. Sowohl bei dem Haupt- als auch Unterauftragnehmer dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.

… aber nicht automatisch

Der Auftraggeber dürfe den Bieter aber nicht automatisch vom Vergabeverfahren ausschließen. Der vergaberechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, dass der Auftraggeber mildere Maßnahmen in Erwägung zieht.

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