16.04.2020Fachbeitrag

Vergabe 1084

EuGH zur Höchstlaufzeit alter Verkehrsverträge

Vor dem 26.07.2000 geschlossene Verkehrsverträge haben eine Höchstlaufzeit von 30 Jahren, wenn sie nicht in einem fairen wettbewerblichen  Vergabeverfahren ausgeschrieben wurden. Diese Frist begann mit Inkrafttreten der VO (EG) 1370/2007, also am 03.12.2009 (EuGH, 19.03.2020, C-45/19).

Anwendungsbereich

Es dürfe nicht an den früheren Zeitpunkt  des Vertragsschlusses  angeknüpft  werden. Nach  Art. 8  Abs.3  lit. b)  VO (EG) 1370/2007 dürfen alte Verkehrsverträge eine Laufzeit von höchstens 30 Jahren haben. Dies betrifft Verträge, die

  • vor dem 26.07.2000 in einem anderen Verfahren als einem  fairen  wettbewerblichen  Vergabeverfahren oder
  • zwischen dem  26.07.2000 und dem  03.12.2009  in einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren

vergeben wurden.

Höchstlaufzeit bis  zum 02.12.2039

Der EuGH entschied, dass für die Bemessung der 30-Jahres-Frist  an  den  Tag  des  Inkrafttretens  der  Verordnung anzuknüpfen ist. Dies ist nach Art. 12 VO (EG) 1370/2007 der 03.12.2009.

Es  dürfe  nicht  an  den  früheren  Zeitpunkt  des Vertragsschlusses  angeknüpft  werden.  Denn  dies  wäre  eine unzulässige Rückwirkung der Übergangsbestimmungen nach Art. 8 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007.

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