28.01.2021Fachbeitrag

Kommunalwirtschaft 145

Feste Geschlechterquote in öffentlichen Unternehmen

Die für bestimmte Unternehmen der Privatwirtschaft bereits bestehende feste Geschlechterquote in Aufsichtsräten soll auf Unternehmen mit Mehrheits-beteiligung des Bundes ausgeweitet werden (sog. Zweites Führungspositionen-Gesetz). Zudem soll in Teilen dieser Unternehmen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts jeweils eine Mindestbeteiligung für weibliche Vorstandsmitglieder eingeführt werden.  

Starre Geschlechterquote in Aufsichtsräten von Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

Für Aktiengesellschaften, Europäischen Gesellschaften (SE) oder GmbHs mit direkter oder indirekter Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt eine feste Geschlechterquote in Aufsichtsräten von 30 %. Dem Bund stehen unternehmerisch tätige öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes gleich.

Mindestbeteiligung in Vorständen

Vorstände mit mehr als zwei Personen sind mit mindestens einer Frau (und einem Mann) zu besetzen. Die Mindestbeteiligung gilt für Neubestellungen ab dem 1. Januar 2022. Für die Leitungsorgane der Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Krankenkassen und Renten- und Unfallversicherungsträger) sowie die Bundesagentur für Arbeit wird eine Mindestbeteiligung bereits bei zweiköpfigen Organen eingeführt.

Gleichberechtigte Teilhabe an Führungspositionen im öffentlichen Dienst

Künftig soll in jedem Aufsichtsgremium mit mindestens zwei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sein.

Für Kommunen werden ähnliche Entwicklungen erwartet.

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