12.09.2016Fachbeitrag

Vergabe 755

Generalanwalt beim EuGH: Rechtsakte sind keine öffentlichen Aufträge

Das Vergaberecht erfasst keine Rechtsakte, mit denen öffentliche Auftraggeber Verwaltungsaufgaben auf öffentliche Einrichtungen übertragen, ohne hierdurch gegenseitige Rechte und Pflichten zu begründen (Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge, 30.06.2016, C-51/15).

Zweckverband mit hoheitlichen Aufgaben beauftragt

Die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover beschlossen eine Verbandsordnung, mit der sie einen Zweckverband gründeten. Diesen beauftragten sie mit der Abfallentsorgung, ohne ihm hierfür ein Entgelt zu zahlen. Nach Ansicht eines Wettbewerbers handelte es sich bei der Übertragung der Kompetenzen um einen öffentlichen Auftrag.

Kompetenzübertragung ist kein öffentlicher Auftrag

Der Generalanwalt des EuGH sah dies anders. Das Vergaberecht erfasse keine Rechtsakte, mit denen öffentliche Auftraggeber Kompetenzen auf andere öffentliche Einrichtungen übertragen, wenn:

  • der Hoheitsträger nach der Kompetenzübertragung seiner Befugnisse vollständig enthoben ist,
  • die Einrichtung die Aufgaben völlig autonom erfüllen kann,
  • die Einrichtung von den Auftraggebern finanziell unabhängig ist.

Ein öffentlicher Auftrag setzt voraus, dass die Vertragsparteien wechselseitige Rechte und Pflichten begründen. Regelt die Verwaltung dagegen nur die innerstaatliche Ordnung neu, beeinträchtigt sie nicht den unverfälschten Wettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten.

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