24.03.2015Fachbeitrag

Vergabe 614

Kammergericht: Keine Pflicht, Pachtverträge auszuschreiben

Überträgt ein öffentlicher Auftraggeber im Pachtvertrag keine öffentlichen Aufgaben, kann der Pächter ohne Ausschreibung ausgewählt werden (Kammergericht, 22.01.2015, 2 U 14/14 Kart).

Eine Kommune möchte mit dem bisherigen Pächter einen neuen Vertrag zur Nutzung einer Open-Air-Bühne schließen, ohne zuvor einen Wettbewerb durchzuführen. Andere Unternehmen möchten gerichtlich eine Ausschreibung erzwingen.

Verpachtung ist keine Beschaffung der öffentlichen Hand!

Ohne Erfolg! Laut Kammergericht handelt es sich um einen Pachtvertrag, der keine öffentlichen Aufgaben an den Vertragspartner überträgt. Instandhaltungspflichten, wie sie in Pachtverträgen üblich sind, dienen nach Ansicht des Gerichts keinen öffentlichen Beschaffungszwecken.

Keine Selbstbindung durch einmalige Ausschreibung

Ferner meint das Kammergericht: Dass der Vorgängervertrag viele Jahre zuvor ausgeschrieben worden war, bindet die Verwaltung nicht für künftige Verträge.

Praxistipp

Vorsicht ist geboten, sobald ein öffentlicher Auftraggeber näheren Einfluss auf die Nutzung einer Miet- oder Pachtsache nehmen möchte. Die Übertragung einer Aufgabe, die der öffentlichen Hand obliegt, kann zu Ausschreibungspflichten führen – und erst Recht unter der neuen EU-Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU.

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