05.06.2015Fachbeitrag

Vergabe 624

Kammergericht: Projektant auch ohne Vertrag!

Wirkt der Subunternehmer des Objektplaners an der Vorbereitung einer Ausschreibung mit, muss die Vergabestelle Wettbewerbsgleichheit sicherstellen (Kammergericht, 27.01.2015, Verg 9/14).

Für ein Theater sollen neuartige Akustikplatten eingekauft werden. Ein Subunternehmer des Objektplaners entwickelt zunächst den Prototyp. Dann gewinnt er die spätere Ausschreibung zur Lieferung dieser Platten. Dagegen wehrt sich ein Wettbewerber.

Unterstützung der Vergabestelle auch durch Subunternehmer!

Mit Erfolg! Unterstützt der Subunternehmer des Objektplaners bei der Ausschreibungsvorbereitung, ist er ein sog. „Projektant“ – auch ohne Vertrag mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hätte daher laut Kammergericht Maßnahmen treffen müssen, die den Erfahrungsvorsprung des Projektanten ausgleichen.

Alternativ hätte der Auftraggeber die Entwicklung der Akustikplatten und die optionale Lieferung zusammen im Wettbewerb vergeben können, so das Kammergericht.

Praxistipp: Wissensausgleich sicherstellen und dokumentieren!

Öffentliche Auftraggeber sollten den Zugriff auf das Wissen von Projektanten vertraglich absichern. Die Weitergabe dieses Wissens an alle Bieter ist zu dokumentieren.

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