27.05.2020Fachbeitrag

Vergabe 1093

Korrektur nachgereichter Unterlagen

Bieter dürfen auf Aufforderung nachgereichte Unterlagen auch nach dem Submissionstermin korrigieren (OLG Koblenz, 07.05.2020, 1 U 772/19).

Fehlende Unterlagen nachgefordert

Innerhalb der Frist zur Nachreichung fehlender Unterlagen bemerkt ein Bieter einen Fehler in der nachgereichten Urkalkulation und reicht eine berichtigte Fassung ein. Der Auftraggeber schließt das Angebot von der Wertung aus, da ein Austausch nachgeforderter Unterlagen nach Submission unzulässig sei.

Korrektur nach Submissionstermin zulässig

Nach Auffassung des OLG ist der Ausschluss vergaberechtswidrig. Reicht ein Bieter fehlende Unterlagen nach, darf er die bereits eingereichten Unterlagen innerhalb der ihm gesetzten Frist auch korrigieren. Diese Möglichkeit steht dem Bieter auch dann zu, wenn der Submissionstermin bereits stattgefunden hat.

Auftraggeber muss Unterlagen kennzeichnen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nachgereichten Unterlagen so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, welche Unterlagen zu berücksichtigen sind.

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