20.01.2020Fachbeitrag

Vergabe 1054

Leistungsumstände sind Auslegungssache

Der Auftraggeber muss auf einen Leistungsumstand nicht zwingend hinweisen, wenn dieser aus den Vertragsunterlagen erkennbar ist (OLG Naumburg, 27.06.2019, 2 U 11/18).

Vertragsumstände maßgeblich

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht entschieden, dass die ausdrückliche Angabe einer Bodenkontamination in den Vergabeunterlagen entbehrlich ist, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergibt, dass eine derartige Belastung vorliegt.

Auslegung aus Sicht eines fachkundigen Bieters

Der Bieter darf keine Mehrvergütung aufgrund einer vermeintlichen Leistungsänderung verlangen, wenn die Leistung nach Art und Umfang bereits ursprünglich vereinbart war. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei man das gesamte Vertragswerk, einschließlich der Leistungsbe-schreibung, betrachten muss. Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines möglichen fachkundigen Bieters, der die Gepflogen-heiten des konkreten öffentlichen Auftraggebers nicht kennt.

Aufklärungspflicht des Bieters

Ein Bieter darf bei einem erkennbar lückenhaften Leistungsverzeichnis nicht einfach von einer ihm günstigen Preisermittlungsgrundlage ausgehen. Er muss vielmehr versuchen, sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots zu klären.

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