09.01.2015Fachbeitrag

Vergabe 584

Mindestlohngesetz beschlossen – auch Vergaberecht geändert

Am 01.01.2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten. Es enthält auch spezielle vergaberechtliche Vorgaben. Nach dem Gesetz haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Mindestlohn von € 8,50 brutto je Zeitstunde. Dies gilt auch im Rahmen von öffentlichen Aufträgen – mit besonderen Folgen:

Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Verstoß

Verstoßen Bieter gegen das Mindestlohngesetz und werden sie deshalb mit einer Geldbuße belegt, müssen öffentliche Auftraggeber sie künftig von Vergabeverfahren ausschließen.

Auskunft Zentralregister

Öffentliche Auftraggeber müssen daher regelmäßig Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen bezüglich des Bieters beim Gewerbezentralregister einholen. Alternativ kann eine Erklärung des Bieters verlangt werden, dass er nicht gegen Verstoßes gegen § 21 MiLoG auszuschließen ist. Bei Aufträgen ab € 30.000,-- reicht die Erklärung nicht. Dann müssen öffentliche Auftraggeber für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eine umfassende Auskunft über seine Eintragungen im Gewerbezentralregister anfordern.

Verhältnis Mindestlohn und Tariftreuegesetze

Die vergaberechtlichen Mindestlöhne der Länder (Tarifgesetze) betragen zwischen € 8,50 und € 9,18 (Schleswig-Holstein) und liegen damit über dem bundesweiten Mindestlohn. Die Landesregelungen bleiben weiterhin anwendbar.

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