11.12.2019Fachbeitrag

Vergabe 1043

Nachfordern von Unterlagen

Der Auftraggeber darf Unterlagen auch nachfordern, wenn er den Bietern vorgegeben hat, diese mit dem Angebot einzureichen (OLG Rostock, 06.02.2019, 17 Verg 6/18).

Freie Ermessensausübung

Mit der Vorgabe legt er sich nicht zwingend fest, er darf die Unterlagen weiterhin nach freiem Ermessen nachfordern. Anderes kann nur in Fällen gelten, in denen der Auftraggeber ausdrücklich die Nachforderung ausgeschlossen, den Ausschluss unvollständiger Angebote ausnahmslos angekündigt hat oder vorgibt, die Unterlagen seien zwingend mit dem Angebot einzureichen. Dann ist sein Ermessen auf Null reduziert.

Eignungsnachweise sind unternehmensbezogen

Grundsätzlich dürfen Unterlagen, die die Eignung betreffen, nachgefordert werden. Es handelt sich hierbei um unternehmensbezogene Unterlagen, das Nachreichen stellt daher keine inhaltliche Änderung des Angebotes dar.

Erstellungsdatum unerheblich

Nachgeforderte Eigenerklärungen sind nicht deshalb zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der Angebotsfrist erstellt wurden. Es handelt sich um eine zulässige Vervollständigung der unternehmensbezogenen Unterlagen, die dem Bieter keinen Wettbewerbsvorteil verschafft.

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