17.03.2016Fachbeitrag

Vergabe 693

OLG Bremen: Aufhebung eines VOF-Verfahrens unzulässig

In einer schwer nachzuvollziehenden Entscheidung hebt das OLG Bremen die Aufhebung eines VOF-Verfahrens auf (OLG Bremen, 29.01.2016, 2 Verg 3/15).

Ein VOF Verfahren läuft aus dem Ruder…

Ein Museum wollte Planungsleistungen nach der VOF beschaffen. Ein Architekt gewinnt den vorgeschalteten Wettbewerb. Im Verhandlungsverfahren wird er mit weiteren Planungsleistungen beauftragt. Die Kosten laufen aus dem Ruder, die Finanzierung schwankt, das ursprüngliche Konzept verändert sich wesentlich. Schließlich hebt der Auftraggeber das Verfahren auf. Zu Unrecht, findet das OLG Bremen und kassiert die Aufhebung. Begründung:

…und darf doch nicht aufgehoben werden

Die VOF sehe eine Aufhebung schon nicht vor. Denn anders als in VOL/A oder VOL/B fehle es an einer ausdrücklichen Regelung. Auch massive Kostensteigerungen und Planungsänderungen seien kein Aufhebungsgrund, da im Verhandlungsverfahren vorhersehbar. Gleiches gelte für Neufassungen der zugrundeliegenden HOAI.

Das Gericht hebt die Aufhebung selbst auf. Einen Widerspruch zur Beschaffungsautonomie des Auftraggebers erkennt es darin nicht. Andere Gerichte haben in einigen Punkten anders entschieden (vgl. etwa KG Berlin, B. v. 1. 9. 2014 - Verg 18/13 und OLG Celle, B. v. 15. 7. 2010 - 13 Verg 9/10).

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